Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00976


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, hat in ihrem Heimatstaat die medizinische Berufsmittelschule absolviert. In der Schweiz übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Zuletzt arbeitete sie ab November 2011 - temporär – im Umfang von 70 % als Betriebsmitarbeiterin bei der Post (Briefsortierung). Das Arbeitsverhältnis wurde, nachdem die Versicherte ab 9. Februar 2012 vollständig krankgeschrieben worden war, seitens der Arbeitgeberin (Y.___) infolge Krankheit per 3. April 2012 gekündigt (vgl. Urk. 7/13 S. 1). Am 28. August 2012 meldete sich X.___ erstmals unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung sowie ein Karpaltunnelsyndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5), welches Gesuch die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 14. März 2013 abwies (Urk. 7/22). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 26. Juni 2013 nicht ein (Urk. 7/34; Prozess IV.2013.00501). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Mit Neuanmeldung vom 7. Mai 2014 beantragte X.___ unter Hinweis auf Arthrose und Sehnenentzündung usw. erneut die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 trat die IV- Stelle auf das neue Leistungsbegehren zunächst nicht ein (Urk. 7/48), hob diese jedoch – auf bei ihr eingelegte Beschwerde hin (Urk. 7/49, Urk. 7/53) - am 23. September 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/55). In der Folge holte die IV-Stelle beim behandelnden Hausarzt einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/60) und veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung, welche durch die Z.___, durchgeführt wurde (Gutachten vom 23. März 2015; Urk. 7/70). Am 28. Juli 2015 ordnete die IV-Stelle zudem eine ergänzende medizinische (handchirurgische) Abklärung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, an (Gutachten vom 11. November 2015; Urk. 7/77). Sie veranlasste überdies eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 16. März 2016 durchgeführt wurde (Bericht vom 29. Juni 2016; Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 26. April 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten – ausgehend von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige - die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/83) und hielt nach erhobenem Einwand (Urk. 7/89) gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 14. Juli 2016 daran fest (Urk. 2).


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten (1.), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Bedenkzeitverfahrens sowie allenfalls ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden beantragen (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe seine Honorarnote ins Recht (Urk. 9-10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ihr eine angepasste, leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen bis 5 kg ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik in einem Pensum von 75 % zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei die Operation der Tendovaginitis zumutbar, alternativ sei es – da die Beeinträchtigung der Handfunktion durch diese gering sei - trotz der Tendovaginitis ebenfalls zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei nicht durchzuführen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).

2.2    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, dass – entgegen der der Verfügung zugrundeliegenden Annahme – ohne die von Dr. A.___ vorgeschlagene operative Massnahme nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, habe Dr. A.___ die von ihm angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % doch klar unter den Vorbehalt der von ihm vorgeschlagenen und erfolgreich verlaufenden Operation gestellt. Alsdann sei die vorgeschlagene Operation nicht ohne weiteres zumutbar. Überdies sei das Zumutbarkeitsprofil selbst bei erfolgreich durchgeführter Handoperation derart einschränkend, dass eine Verwertbarkeit nicht mehr gegeben sei. Weiter sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt worden. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Auch erweise sich der Einkommensvergleich als nicht korrekt (Urk. 1).

2.3    Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2014 eingetreten. Zu prüfen ist daher, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 7/22) eine Änderung in den massgeblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche nunmehr Anspruch auf eine Rente ergibt (vgl. vorstehend E. 1.2).


3.

3.1    Der Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 7/22) lag zur Hauptsache der Bericht von Dr. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Chefarzt an der C.___ in D.___, vom 2. August 2012 zugrunde (vgl. Urk. 7/10 S. 4 ff. vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Januar 2013, Urk. 7/15 S. 2). Darin hatte dieser eine Tendinitis de Quervain links mit Hinweisen auf eine Chronifizierung sowie residuelle Beschwerden nach Carpaltunnel-Operation beidseits diagnostiziert und die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit als aktuell zu 30 % arbeitsfähig erachtet. Bei Durchführung einer konservativen Therapie sei innert einer Frist von 3 Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Weiter hatte Dr. B.___ ausgeführt, bei der Besprechung sei von der Versicherten angeführt worden, dass sie noch mehr Probleme habe, wie chronische Beinprobleme und chronische Rückenschmerzen sowie häufiges Nasenbluten. Insgesamt erscheine eine gewisse Chronifizierung und Generalisierungstendenz der Beschwerden zu bestehen; die Versicherte sehe sich auch für überhaupt keine Arbeit als arbeitsfähig.

3.2

3.2.1    Im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 23. März 2015 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70 S. 4):

1. Residuelles neuropathisches Syndrom des Nervus medianus bds. bei Zustand nach

- Karpaltunnelspaltung 2009 und 2010 links

2. Chronische Tendovaginitis De Quervain links mit Affektion des Ramus superficialis nervi radialis links

3.Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

4.Symptomatische Knick-Senkfüsse

5.Enthesiopathie des Pes anserinus bds.

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie nicht. In ihrer medizinischen Beurteilung führten sie zur Hauptsache aus, bei der aktuellen Untersuchung hätten die Beschwerden an den Händen im Vordergrund gestanden. Aufgrund der Pathologien an den Händen sei die Arbeitsfähigkeit limitiert. Die anderen beklagten Beschwerden bezüglich lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, symptomatischen Knick-Senkfüssen und Enthesiopathie des Pes anserinus seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch einflussgebend für ein allfälliges Verweisprofil (S. 5). In einer adaptierten Tätigkeit mit Möglichkeiten zur Wechselbelastung ohne Zwangshaltung, eher im Sitzen und ohne Heben schwerer Lasten, könnte die Explorandin mit diesen Problemen arbeiten. Wenn man die neuropathischen Beschwerden im Ausbreitungsgebiet des N. medianus beidseits und ganz besonders die chronische Tendovaginitis De Quervain links berücksichtige, könne der Explorandin aktuell nur eine Arbeitsfähigkeit von 2 x 1 Stunde täglich zugemutet werden. Dies passe zur Beurteilung des Vertrauensarztes der Visana vom August 2012, der bereits damals die vorliegende Störung als deutlich limitierend angesehen und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (wohl: attestiert hatte), welche bei einer 42 Stunden Woche 2 1/2 Stunden täglich ausmachen würde und ungefähr gleich anzusehen sei wie die aktuelle Einschätzung von 2 x 1 Stunde täglich bei einer 40-Stunden-Woche. Das Hinzuziehen eines handchirurgischen Gutachtens, in dem die Frage geklärt werden könne, ob eine Dekompression des 1. Strecksehnenfachs links nicht doch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken könne, werde empfohlen. Möglicherweise könne damit die Arbeitsfähigkeit auf 50 % für leichte Verweistätigkeit gesteigert werden (S. 6).

    Aufgrund der Beschwerdesymptomatik habe sich über die Jahre eine psychische Erschöpfung mit Neigung zur Schmerzchronifizierung ergeben. Gemäss dem begutachtenden Psychiater müsse eine gewisse Selbstlimitierung im Rahmen einer Symptomausweitung gesehen werden, zumal die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt würden, sondern die bisher somatisch erklärbaren Schmerzen chronifiziert und entsprechend generalisiert seien. Psychopathologisch sei die Explorandin weitgehend unauffällig, es liege keine schwere psychiatrische Komorbidität vor und eine depressive Erkrankung wie vom Hausarzt beschrieben liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt (S. 6).

    Zusammenfassend hielten sie fest, in der angestammten Tätigkeit als Verpackerin in einem Industriebetrieb sei die Explorandin aufgrund der starken Handschmerzen beidseits nicht arbeitsfähig. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Briefsortiererin sei mit der diagnostizierten Tendovaginits de Quervin nicht mehr durchführbar. In einer körperlich leichten Verweistätigkeit sei die Explorandin zurzeit für 2 x 1 Stunde täglich arbeitsfähig mit den im rheumatologischen Gutachten beschriebenen Limiten (ohne Zeitdruck, Möglichkeit zu frei gewählten Pausen, ohne Zwangshaltungen, Tätigkeiten ohne langes Gehen und Stehen, ebenso Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg; vgl. Urk. 7/70 S. 41). Sollte eine operative Dekompression des 1. Strecksehnenfaches links es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes führen, so sei eine Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar (S. 6).

    Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, gemäss den vorliegenden Akten sei die Explorandin am 2. August 2012 zur vertrauensärztlichen Untersuchung in der C.___ gewesen. Dort sei eine 30%ige leichte Tätigkeit ohne repetitive Belastung der Unterarme in einem angepassten Setting für zumutbar gehalten worden. Danach habe sich keine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben, weswegen die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit mit diesem Datum zu sehen sei. Möglicherweise lasse sich die Arbeitsfähigkeit nach einem entsprechenden handchirurgischen Eingriff verbessern bzw. erhöhen (S. 7).

3.2.2    Im ergänzend eingeholten handchirurgischen Gutachten von Dr. A.___, vom 1. November 2015 führte dieser zur Frage, ob es medizinische Massnahmen gäbe, die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft) herbeiführen könnten und ob die Auferlegung solcher Massnahmen zumutbar sei, im Wesentlichen aus, dass eine Ringbandspaltung und Tenosynovektomie am Ring- und Kleinfinger links sowie eine Tenosynovektomie des 1. Strecksehnenfaches sowie mit Retinaculumsplastik sicherlich die Situation verbessern würde. Dieser Eingriff werde häufig durchgeführt, die Komplikationsrate sei sehr klein und eine solche Massnahme könne sicherlich als zumutbar erachtet werden (Urk. 7/77 S. 5).


4.

4.1    Die Experten des Z.___ erstellten ihr Gutachten vom 23. März 2015 in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/70 S. 9 ff). Sie erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese und gingen auf die Angaben der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7/70 S. 23 ff und S. 31 ff.). Ebenso stützen sich ihre Einschätzungen auf eine einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/70 S. 27 und S. 36 f.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Auch wenn es sich nur (aber immerhin) implizit zur vorliegend relevanten Frage der allfälligen anspruchserheblichen Veränderung äussert (vgl. E. 4.2 hienach) erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Die Beweiskraft und Massgeblichkeit des Gutachtens des Z.___ wird – ebenso wie auch diejenige des handchirurgischen Gutachtens von Dr. A.___ – bis auf die Frage der Zumutbarkeitseinschätzung bezüglich einer handchirurgischen Operation denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4.2    Gestützt auf diese Gutachten – und dies allein ist vorliegend entscheidend – ist mit Blick auf das im Verfahren der Neuanmeldung gegebene Thema der anspruchserheblichen Veränderung jedoch nicht ersichtlich, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3 hievor) eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse – namentlich eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - eingetreten wäre. Vielmehr liegen - verglichen mit den Angaben und Einschätzungen im Bericht der C.___ vom 2. August 2012 - nach wie vor die nämlichen gesundheitlichen Problematiken vor und stehen insbesondere noch immer die die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich limitierenden Beschwerden an den Händen im Vordergrund. Auch gehen die Ärzte des Z.___ von in etwa gleichen funktionellen Auswirkungen dieser Leiden auf das Leistungsvermögen bzw. einer in etwa gleichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (von 2 Stunden pro Tag entsprechend rund 24 %) wie Dr. B.___ von der C.___ vom 2. August 2012 aus (wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe). Der rheumatologische Gutachter Dr. F.___ führte denn auch ausdrücklich aus, dass die (damalige) Einschätzung des Vertrauensarztes der Visana (Dr. B.___) bezüglich der bereits damals vorliegenden Problematik an den Händen ungefähr gleich viel betrage wie die seine (von Dr. F.___), wohingegen er – im Gegensatz zum Vertrauensarzt der Visana – aktuell kein entscheidendes Besserungspotential sehe (Urk. 7/70 S. 41). Aber auch der Umstand, wonach die Z.___-Gutachter ihre Einschätzung ab 2. August 2012 als massgebend bezeichnen, zeigt, dass die Auswirkungen des Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum unverändert geblieben sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der - ohnehin nur minim - divergierenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, ist doch zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt. Alsdann würde selbst eine abweichende Beurteilung bei vorliegend im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand keine rechtserhebliche Änderung in den massgeblichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (vgl. E. 1.2 hievor). Dass und inwiefern sich aus gesundheitlicher Sicht eine Veränderung bzw. Verschlechterung ergeben haben soll, geht schliesslich auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor.

4.3    Bezüglich des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten keine rechtserhebliche Verschlechterung auszumachen; vielmehr ist von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen, wie sie der ersten anspruchsverneinenden Verfügung vom 14. März 2013 zugrunde lag. Daher und da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.4    Ob die ursprüngliche leistungsverneinende Verfügung vom 14. März 2013 rechtens war, bleibt infolge deren Rechtskraft der gerichtlichen Prüfung entzogen. Die Vornahme einer Wiedererwägung liegt in der ausschliesslichen Kompetenz der IV-Stelle. Ob sie eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in ihrem Ermessen. Auch das Gericht kann daher die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung zwingen; sie «kann» aber mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung eine Verfügung, mit der unzulässigerweise eine Rentenrevision vorgenommen wurde, schützen (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4).

    Die Beschwerdegegnerin hat keinen Willen zur Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung kund getan und es liegt keine Konstellation zur Anwendung der substituierten Begründung vor, weshalb sich die gerichtliche Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen erübrigt, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt hat.

    

5.

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2).

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.3    Wie ausgeführt, ist den von der Beschwerdeführerin grundsätzlich (bis auf die Zumutbarkeitsfrage in Bezug auf eine handchirurgische Intervention) nicht beanstandeten Gutachten bezüglich des hier massgeblichen Vergleichszeitraums keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, sondern vielmehr ein seit der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 14. März 2013 im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Unter diesen Umständen mussten die Gewinnaussichten mit Blick auf die sich im vorliegenden Verfahren (der Neuanmeldung) stellende Frage (revisionsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung) als beträchtlich kleiner gewichtet werden als die Verlustchancen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind.

    Daran ändert nichts, dass die Verwaltung auf die zunächst erlassene Nichteintretensverfügung vom 27. Juni 2014 wiedererwägungsweise zurückkam (Urk. 7/55) und den Sachverhalt in der Folge gutachterlich materiell abgeklärt hat. Ebenfalls ändert nichts, dass sie das Leistungsbegehren in der Folge - wenn auch im Ergebnis zu Recht so doch - fälschlicherweise ohne Prüfung von Revisionsgründen abgewiesen hat. So ist im Verfahren der Neuanmeldung stets zu prüfen, ob Revisionsgründe gegeben sind (1.2 hievor). Dass es bei der vorliegenden Neuanmeldung (dass es sich um eine solche handelt war der Beschwerdeführerin klar, vgl. denn auch Sachverhaltsdarstellung in Urk. 1 S. 3) auf die anspruchserhebliche Änderung ankommt und mit dieser Prüfung durch das Gericht zu rechnen war, musste der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin bewusst sein. Dennoch hat sie selbst keine Revisionsgründe dargetan.    5.4    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann