Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00977




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Keller



Urteil vom 1. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz

Anwaltskanzlei Stulz

Hahnrainweg 4, Postfach, 5400 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, beantragte am 24. Juni 2003 bei der Invaliden-versicherung berufliche Massnahmen (Urk. 11/9). Mit Verfügung vom 3. No-vember 2003 (Urk. 11/20) und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 (Urk. 11/33) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab.

1.2    Am 8. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/44). Mit Vorbescheid vom 6Mai 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 11/92). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, am 8. Juni 2015 Einwände und ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 11/97). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
4. Februar 2016 (Urk. 11/102) einen Rentenanspruch. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, am 7. März 2016 Beschwerde (Geschäfts-Nr. IV.2016.300). Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 11/112 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und es sei ihm im Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Stephan Stulz als Rechtsbeistand zu bestimmen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2016 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde das Gesuch vom 12. September 2016 um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt (Urk. 22). Am 16. Januar 2017 reichte Rechtsanwalt Stephan Stulz die Honorarrechnung vom 13. Dezember 2016 ein (Urk. 24-25).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV).

1.3    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 32 E. 2, 114 V 228 E. 5b).

    Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen).

1.4    Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Kantons Zürich regelt die AnwGebV die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Gemäss § 3 AnwGebV, in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet.

    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hat das Plenum des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts) den Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte für den ab 1. Januar 2015 erfolgten Aufwand von bisher Fr. 200.-- auf neu Fr. 220.-- angehoben.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um un-entgeltliche Rechtsvertretung damit (Urk. 2), dass Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen vermöchten. Des Weiteren gelte es zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer im letztmaligen Verwaltungsverfahren im Jahr 2003 sehr wohl möglich gewesen sei, selber Einwand zu erheben. Zudem hätten die Gutachter des Y.___ festgehalten, der Beschwerdeführer spreche gut Hochdeutsch und könne sich differenziert ausdrücken. Wenn er sich überfordert gefühlt hätte, wiederum selber Einwand zu erheben, hätte er sich im sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren an Fach- und Vertrauensleute sozialer Institute oder unentgeltlicher Rechtsberatungen wenden müssen. Des Weiteren seien die vorgebrachten Einwände gegenüber dem Gutachten des Y.___ als aussichtslos zu erachten. Es seien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden, welche an der Verwertbarkeit der Begutachtung zweifeln lassen würden (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei sowohl wegen seiner gesundheitlichen Verfassung, als auch aufgrund fehlender Kenntnisse des hiesigen Verfahrens sowie seiner schwachen Schulbildung nicht in der Lage, seine Rechte selber wahrzunehmen. Er habe ein Recht auf „Waffengleichheit“. Alleine aus diesem Grund sei der Vorinstanz im Resultat Willkür vorzuwerfen, wenn geltend gemacht werde, er könne sich selber gegen das umfangreiche medizinische Gutachten zur Wehr setzen und seine Argumente vorbringen. Diese Fähigkeiten seien bei ihm offensichtlich nicht vorhanden (S. 1 unten). Zum Nachweis der angeschlagenen Gesundheit reiche er eine Kopie eines aktuellen Arztberichtes ein (S. 2 oben).

    Mit Eingabe vom 27. September 2016 (Urk. 6) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er befinde sich in einer gesundheitlich sehr schwierigen Situation. Seit der Erstbesprechung habe sich die Nierenfunktion weiter verschlechtert und es stehe eine Dialyse zur Diskussion. Die mittelgradige Depression mit einem chronischen cervicocephalen und cervicovertebralen Schmerzsyndrom verunmögliche ihm, seine Gedanken einigermassen unter Kontrolle zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen komplizierten Fall handle und das Verfahren schon über eine längere Zeit laufe, sei eine anwaltliche Unterstützung und Vertretung angezeigt, um die „Waffengleichheit“ zu gewährleisten.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent-geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.


3.    

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2003 bei der Beschwerdegegnerin Leistungen beantragte. Gegen die Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 11/20) erhob der Beschwerdeführer persönlich Einsprache (Urk. 11/29).

3.2    Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. März 2013 erneut zum Leistungs-bezug angemeldet hatte (Urk. 11/44), liess ihn die Beschwerdegegnerin beim Y.___ interdisziplinär begutachten, wobei das Gutachten am 2. März 2015 erstattet wurde (Urk. 11/82). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches zervikobrachiales Schmerz-syndrom links, eine Periarthropathie der linken Schulter, ein residuelles Unterarm-Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales Schmerz-syndrom sowie einen Verdacht auf ein Piriformis-Syndrom links mit Aus-wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7). Sie kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagen-chauffeur/Magaziner seit November 2002 zu 50 % arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit September 2003 voll arbeitsfähig (S. 43 f. Ziff. 10 und 11).

3.3    Gestützt auf das Y.___-Gutachten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit September 2003 zu 100 % arbeitsfähig sei und lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Rentenanspruch ab (Urk. 11/102). Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2016 Beschwerde (Geschäfts-Nr. IV.2016.300).


4.

4.1    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei unter anderem aufgrund seiner schwachen Schulbildung nicht in der Lage, seine Rechte selber wahrzunehmen (vorstehend E. 2.2), ist ihm entgegenzuhalten, dass er gegenüber der psychiatrischen Gutachterin des Y.___ ausgeführt hat, dass er nach seiner Einschulung sehr schnell als begabter Schüler aufgefallen sei. Er habe als Bester der Region das Gymnasium abgeschlossen. Er sei danach nach Pristina gegangen, um Jura zu studieren. Da er damals jedoch die Reife nicht und nur Flausen im Kopf gehabt habe, habe er das Studium gar nie richtig aufgenommen (Urk. 11/82/28 Ziff. 4.4.1). Die psychiatrische Gutachterin des Y.___ stellte denn auch fest, dass die Intelligenz als eher überdurchschnittlich beurteilt werden könne, wenngleich diese Feststellung ohne objektive Prüfung erfolgt sei (S. 33 Ziff. 4.4.3).

4.2    Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen fehlender Kenntnisse des hiesigen Verfahrens nicht in der Lage, seine Rechte selber wahrzunehmen (vorstehend E. 2.2). So vermögen fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen „Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Zudem war er im letzten Verfahren vor der Beschwerdegegnerin durchaus in der Lage, selbständig Einwand zu erheben. Weshalb sich dies nun geändert haben soll, ist nicht ersichtlich.

4.3    Zu Recht brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor (vgl. Urk. 11/97/5 Ziff. 6), auch aufgrund fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache keinen Einwand formulieren zu können, hielten doch verschiedene Fachpersonen fest, der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch (Urk. 11/60/16-19 S. 2 unten, Urk. 11/82/32 Ziff. 4.4.3, Urk. 11/60/7-8 S. 2 oben). Soweit ersichtlich musste während des Verfahrens denn auch kein Dolmetscher beigezogen werden.

4.4    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage zu sein, seine Rechte selber wahrzunehmen. Die mittelgradige Depression mit einem chronischen cervicocephalen und cervicovertebralen Schmerzsyndrom verunmögliche ihm, seine Gedanken einigermassen unter Kontrolle zu haben. Dies ist durch die vorhandenen medizinischen Akten und auch den eingereichten aktuellen Bericht von Dr. med. Z.___ (Urk. 3) in keiner Weise belegt und auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen konnte die Diagnose einer mittelgradigen Depression von den Gutachtern des Y.___ nicht bestätigt werden.

4.5    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Recht auf Waffengleichheit zu haben, kann er in Anbetracht der zur Anwendung gelangenden Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt (vorstehend E. 1.3), rechtfertigt es die Offizialmaxime, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen). Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht möglich gewesen sein sollte.

4.6    Schliesslich war im Vorbescheidverfahren einzig strittig, wie der Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, womit kein Aus-nahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu entscheiden war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E. 1.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E.3.1).

4.7    Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Die gegen die Verfügung vom 9. August 2016 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5. 

5.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.2    Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde das Gesuch vom 12. September 2016 um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt (Urk. 22). Rechtsanwalt Stephan Stulz machte mit Honorarnote vom 13. De-zember 2016 einen Gesamtaufwand von 13.95 Stunden und Barauslagen von Fr. 278.-- geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 4‘066.75 ergab.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der geltend gemachte Aufwand von 13.95 Stunden wurde nicht substantiiert begründet. Pauschalisierend wird ein Aufwand von 13.95 Stunden angegeben, ohne dass aus der Aufstellung ersichtlich ist, welcher Posten wieviel Aufwand verursacht haben soll. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist nicht möglich. Folglich ist die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen.

    Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte pauschale Aufwand von annähernd 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es in diesem Verfahren einzig um den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht. Angesichts des Umfangs der zu studierenden Aktenstücke, der 2 Seiten umfassenden Beschwerde und der eine Seite umfassenden weiteren Stellungnahme (Urk. 6) sowie der Aufwendungen zur Beschaffung der Unterlagen zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 12, Urk. 18, Urk. 20) ist der zu entschädigende Gesamtaufwand mit 7 Stunden zu beziffern.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht Barauslagen in der Höhe von Fr. 278.-- geltend. Indes wurde nicht begründet, worum es sich beim Posten „A.___, akonto“ für Fr. 250.-- handelt. Angemessen erscheinen die übrigen genannten Barauslagen in der Höhe von Fr. 28.--.

    Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer; vorstehend E. 1.4), von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Entschädigung somit auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, und Rechtsanwalt Stephan Stulz entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 GSVGer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Stulz, Baden, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Stulz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerKeller