Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00978


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955 und tätig als Bereichsleiter/Interessenvertreter bei Y.___, meldete sich am 28. April 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen akuten ischämischen Hirninfarkt am 7. Januar 2015, Hermianopsie, Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 26. Oktober 2015 mit, dass sie ihn beim Arbeitsplatzerhalt unterstützen werde (Urk. 6/33). Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er ab Mai 2016 in einem reduzierten Pensum von 50 % die gesundheitlich angepasste Tätigkeit beim angestammten Arbeitgeber wahrnehmen könne und eine weitere Steigerung der Leistung und Präsenz nicht anzuraten sei, so dass keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Mai 2016, Urk. 6/53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8./31. August 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/57 und Urk. 6/59; Verfügungsteil 2, Urk. 6/56).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-60), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-3), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8./31. August 2016 und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung Stellung zu nehmen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme, womit Festhalten an der Beschwerde angenommen wird (vgl. Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gemäss den Abklärungen sei ihm die Tätigkeit bei der Stiftung Y.___ weiterhin in einem angepassten 50%-Pensum zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seit dem 27. Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine wesentliche Verbesserung sei nicht wahrscheinlich (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das nachgereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Juli 2016 des Z.___ keine objektiven Befunde und Diagnosen enthalte und Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fehlen würden. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 27. Juni 2016 sei nicht nachvollziehbar (Urk. 5).

    Am 31. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte aus, dass er einverstanden sei, dass eine „relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar“ sei. Allerdings hätten die Ärzte der Universitätsklinik für Neurologie des A.___ die Bedingungen für eine angepasste Tätigkeit präzisiert und die Taggeldversicherung, der Arbeitgeber und er selbst hätten im September 2016 festgestellt, dass die vom A.___ empfohlenen Anpassungen der Tätigkeit nicht umsetzbar seien. Deshalb sei im angestammten Beruf von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Med. pract. B.___, Assistenzärztin am Neurozentrum des A.___, hielt im Kurzaustrittsbericht vom 9. Januar 2015 über die Hospitalisation vom 7. bis zum 10. Januar 2015 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/4):

- Akuter ischämischer Hirninfarkt im Posteriorstromgebiet rechts am 7. Januar 2015 bei Verschluss am Übergang P2/P3-Segment

- NIHSS bei Eintritt/Austritt: 1/1

- therapeutisch: neurologische Komplexbehandlung > 24h; intravenöse Lysetherapie (68mg Actilyse)

- ätiologisch: a.e. kardioembolisch bei Verdacht auf Vorhofflimmern (VHF)

- Risikofaktoren: positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie

- CCT vom 8. Januar 2015: 5mm grosse Einblutung im Zentrum semiovale (präzentral) rechts bei Status nach i.v. Lyse. Reperfusion der Arteria cerebri posterior rechts

- Anamnestisch Status nach VHF und Ablation vor einigen Jahren

    In 3 Monaten erfolge eine Nachkontrolle. Die Fahreignung sei aktuell nicht gegeben und er sei vom 7. bis zum 25. Januar 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig.

3.2    Dr. med. C.___, Leiter Kardiologie am Z.___, hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2015 über die kardiologische Kontrolle vom 19. Januar 2015 die (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen 1) Status nach ischämischem Hirninfarkt im posterioren Stromgebiet rechts am 7. Januar 2015 und 2) paroxysmales Vorhofflimmern bei hypertensiver Herzkrankheit fest (Urk. 6/3).

    Bezüglich der neurologischen Ausfälle sei der Beschwerdeführer bereits in der Augenklinik für eine Perimetrieuntersuchung angemeldet. Abhängig von diesem Resultat werde dann der weitere Entscheid bezüglich der Fahrfähigkeit gefällt werden. Der Beschwerdeführer sei zum guten Glück nicht auf das Auto angewiesen. Versuchshalber werde er am 26. Januar 2015 seine Arbeit zu 50 % aufnehmen, entsprechend sei die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aus kardiologischer Sicht seien bei stabiler rhythmologischer Situation und beschwerdefreiem Beschwerdeführer keine regelmässigen Kontrollen vorgesehen. Sie stünden aber jederzeit für weitere Fragen zur Verfügung.

3.3    Die Ärzte des Z.___ bestätigten im Arztzeugnis vom 21. April 2015, dass der Beschwerdeführer bei ihnen vom 19. Januar bis zum 21. April 2015 in Behandlung gewesen sei. Er sei bis zum 31. Mai 2015 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/9).

3.4    Die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Juni 2015 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/18):

- Ischämischer Hirninfarkt occipital rechts am 7. Januar 2015 bei Verschluss der A. cerebri posterior rechts am Übergang P2/P3

- klinisch: homonyme Hemianopsie nach links

- therapeutisch: neurologische Komplexbehandlung; intravenöse Lysetherapie

- cvRF: positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie

    Der Beschwerdeführer sei vom 7. bis zum 9. Januar 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Er sei durch die Gesichtsfeldeinschränkung eingeschränkt, so dass ein erhöhter Zeitbedarf und eine erhöhte Belastung bei der Arbeit resultierten. Es sei eine Reevaluation im Verlauf durch den Hausarzt erforderlich bezüglich der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit.

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin am Z.___, notierte in ihrem Bericht vom 10. Juni 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen (Urk. 6/23):

- Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im posterioren Stromgebiet rechts 01/2015 bei Verschluss der A. cerebri posterior

- Paroxysmales Vorhofflimmern bei hypertensiver Herzkrankheit

- Ablation mit Lungenvenenisolation 11/2012

    Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer kompensiert und beschwerdefrei. Neurologisch bestünden weiterhin ein Gesichtsfelddefekt im linken oberen Quadranten sowie eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit bei komplexer fordernder Arbeit.

    Der Beschwerdeführer sei vom 7. bis zum 25. Januar 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, vom 26. Januar bis zum 31. Mai 2015 sei er zu 50 % arbeitsfähig gewesen.

3.6    Med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 29. Juni 2015 (Eingangsdatum) fest, dass der Beschwerdeführer durch die verminderte Sehkraft und eine Konzentrationsschwäche eingeschränkt sei, was zu einer verminderten Belastbarkeit führe. Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Umfang von 50 % noch zumutbar. Eine ruhigere Tätigkeit sei ihm 4 bis 5 Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/21).

3.7    Am 1. September 2015 fand an der Universitätsklinik für Neurologie des A.___ eine Gesichtsfelduntersuchung statt (Urk. 6/29-31). Die behandelnden Ärzte notierten, dass sich in der statischen Gesichtsfelduntersuchung auf beiden Augen - rechts etwas ausgeprägter als links - eine an den horizontalen Meridian reichende relative Sensibilitätsminderung im linken oberen Quadranten zeige, einer bereits vorbeschriebenen inkongruenten homonymen Quadrantenanopsie nach links oben entsprechend. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Mai 2015 falle die Ausdehnung der Sensitivitätsminderung kleiner aus und die Verminderung der Sensitivität sei weniger ausgeprägt. Im parazentralen Bereich lasse sich neu keine Sensitivitätsminderung mehr nachweisen.

    Der horizontale Gesichtsfelddurchmesser liege in der kinetischen Gesichtsfelduntersuchung bei ca. 160 Grad.

    In der funktionellen Gesichtsfelduntersuchung zeigten sich unverändert zum Vorbefund vom 22. Mai 2015 vermehrte Fixationen im linken oberen Quadranten, wobei das Maximum der Fixationen weniger exzentrisch liege als in der Voruntersuchung. Links oben zeigten sich auch verlängerte Reaktionszeiten und eine im Vergleich zum Normkollektiv signifikant schlechtere Suchleistung. Reaktionszeiten und Suchleistung in den übrigen drei Quadranten fielen jedoch normal aus, was einer Verbesserung gegenüber dem 22. Mai 2015 entspreche. Es sei somit davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit eine maladaptive übermässige Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf den vom Gesichtsfelddefekt betroffenen Raum aufgegeben worden sei.

    In Zusammenschau aller heute erhobenen Befunde sei die Fahreignung für Personenwagen aus neuro-ophtalmologischer Sicht wieder gegeben. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant.

3.8    Am 26. Februar 2016 fand eine Konsultation in der neurovaskulären Sprechstunde am Neurozentrum des A.___ statt. Die Ärzte hielten 1) einen Status nach akutem ischämischem Hirninfarkt im Posteriorstromgebiet rechts am 7. Januar 2015 und 2) einen Status nach Vorhofflimmern und Ablation 2012 fest.

    Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Im neurologischen Status hätten keine residuellen fokal-neurologischen Defizite eruiert werden können, insbesondere zeige sich fingerperimetrisch eine unauffällige Gesichtsfeldtestung. Residuell bestehe lediglich noch ein Verschwommensehen im linken oberen Quadranten, was sich im Berufsleben erst nach mehreren Stunden auswirke. Im Rahmen einer neuro-ophtalmologischen Testung im September 2015 sei die Fahreignung für die Kategorie B wieder gegeben gewesen. Angesichts der wenig auffälligen Testung v.a. hinsichtlich des Gesichtsfelds im September 2015 bedürfe es in Absprache mit den Kollegen des Sehzentrums keiner erneuten ophtalmologischen Untersuchung. Die durchgeführte mnestische Kurz-Prüfung zeige keine relevanten kognitiven Einschränkungen (MoCA 27/30 Punkte). Um dem Anliegen der Abschätzung der mnestischen Leistungsfähigkeit - insbesondere im Hinblick auf die berufliche Reintegration - gerecht zu werden, sei eine umfassende neurologische Testung notwendig. Sie hätten den Beschwerdeführer dafür bei den Kollegen der kognitiven und restorativen Neurologie angemeldet (Urk. 6/44).

3.9    Das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers wurde am 15. März 2016 - insbesondere im Hinblick auf das anspruchsvolle berufliche Tätigkeitsprofil - abgeklärt.

    Im Bericht des gleichen Tages wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer neben den bereits dokumentierten Auswirkungen der Quadrantenanopsie nach links oben, leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen der Informationsaufnahme und Verarbeitungskapazität, die sich in deutlichen Einschränkungen der Lernfähigkeit (für die anspruchsvolle verbale Bearbeitung besonders ausgeprägt) und in der raschen und flexiblen Bearbeitung darstellten, bestünden. In allen anderen überprüften Funktionsbereichen werde im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen unauffällige (normgemässe) Leistungen erzielt.

    Entsprechend dieser Befunde sei von massgeblichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit im anspruchsvollen Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers auszugehen, zumal hier besonders hohe Anforderungen sowohl an die schnelle und flexible visuelle Analyse (rasche Textverarbeitung, detaillierte Bildschirmtätigkeiten, Überblick und schnelle Detektion in Sitzungen und Gesprächsrunden), als auch an die kurzzeitige Erfassung und Verarbeitung komplexer Sachverhalte gestellt würden. Somit wäre von ihrer Seite her zum aktuellen Zeitpunkt maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren, wobei das Ausmass an Leitungsfunktionen und sozialpolitischer Verantwortung dringend zu reduzieren wäre, um eine Dauerbelastung und damit eine chronische Überforderungssituation zu vermeiden. Da das aktuelle kognitive Beeinträchtigungsprofil aufgrund der ebenfalls deutlichen Einschränkungen der Lernfähigkeit über das Störungsausmass eines umschriebenen Infarktes im Posteriorstromgebiet rechts hinausgehe, wäre zudem eine allgemeine Leistungsreduktion durch die kardioembolische Grunderkrankung bei bekanntem Vorhofflimmern, eine Reduktion durch die erst kurzzeitig gesteigerte Medikation, oder zumindest mitbedingt die chronische Arbeitsbelastungssituation, zu diskutieren. Zur detaillierten Verlaufsbeurteilung (einschliesslich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) würden sie - bei Optimierung der Arbeitsplatzanforderungen und besserer Anpassung an die veränderte Medikation - eine Nachuntersuchung in etwa drei Monaten empfehlen (Urk. 6/45).

3.10    Die Case Managerin der Krankentaggeldversicherung teilte der Beschwerdegegnerin mit Mail vom 22. März 2016 mit, dass ihre Ärztin die Berichte wie folgt beurteilt habe: Die Berichte der Neurologie und Neuropsychologie des A.___ seien vorliegend. Bei der Fallbesprechung mit der Case Managerin ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit effektiv das Maximum dessen sei, was vom Beschwerdeführer verlangt werden könne. Wäre der Beschwerdeführer jünger als 61 Jahre, müsste aus medizinischer Sicht auf rasche Umschulung in eine deutlich geringer qualifizierte Tätigkeit (mit entsprechend tieferem Einkommen) gedrängt werden. Wenn die versicherte Person 50 % durchstehe, umso besser. Wenn nicht, könnten sie nicht dagegen angehen, denn objektiv sei und bleibe er in der bisherigen Tätigkeit aus medizinischen Gründen deutlich überfordert. Wichtig wäre hier die rasche Entscheidung der Invalidenversicherung. Nach der inzwischen verstrichenen Zeit müsse vom Endzustand ausgegangen werden. Aus ihrer Sicht sei er ein klarer IV-Rentenfall, für die Krankentaggeldversicherung tendenziell ein Maximalfall (Urk. 6/46).


4.    Der medizinische Sachverhalt erweist sich als nicht genügend abgeklärt:

4.1    Aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht kompensiert und nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seinen kognitiven Fähigkeiten durch den ischämischen Hirninfarkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist:

4.2    Die meisten vorliegenden Arztberichte äussern sich jeweils nur zur angestammten Tätigkeit bei der Y.___ (vgl. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6):

    Das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers wurde erstmals am 15. März 2016 abgeklärt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, welche er nach wie vor in einem Pensum von 50 % ausführte, dauerbelastet war und insbesondere das Ausmass an Leitungsfunktionen und sozialpolitischer Verantwortung zu reduzieren wäre. Um eine detaillierte Verlaufsbeurteilung vornehmen zu können empfahlen die Ärzte, bei Optimierung der Arbeitsplatzanforderungen und besserer Anpassung an die veränderte Medikation eine Nachuntersuchung in etwa drei Monaten (vgl. E. 3.9). Eine abschliessende Beurteilung lässt dieser Bericht entsprechend nicht zu, da die Ärzte von einer Verbesserung bzw. Veränderung der Arbeitsfähigkeit ausgingen bei Optimierung der Anforderungen und Anpassung an die Medikation.

    Dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr in einem vollen Pensum und mit unverändertem Aufgabenbeschrieb zumutbar ist, geht auch aus den Angaben der Arbeitgeberin hervor (Arbeitgeberfragebogen vom 10. Dezember 2015, Urk. 6/39). Diese führte aus, dass Schwierigkeiten bei der Moderation von Tagungen, bei Referaten, bei Behördenkontakten und längeren, anspruchsvollen Sitzungen samt Protokollierungen bestünden. Nach wie vor gut, jedoch zeitlich eingeschränkt seien Tätigkeiten wie Konzept-, Projekt- und Redaktionsarbeiten, Sitzungsvorbereitungen und koordinatorische Arbeiten auch anspruchsvoller Art

    Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die aktuellen Berichte sowie die Angaben der Arbeitgeberin in der angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich in zeitlicher und qualitativer Hinsicht eingeschränkt ist - unklar bleibt allerdings, in welchem genauen Ausmass.

4.3    Hinzu kommt, dass sich lediglich die Hausärztin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 29. Juni 2015 zu einer angepassten Tätigkeit äusserte (E. 3.6; Urk. 6/21/3) und festhielt, dass dem Beschwerdeführer eine ruhigere Tätigkeit 4 bis 5 Stunden täglich zumutbar sei. Ein genaueres Belastungsprofil und eine Begründung, warum auch eine Teilzeittätigkeit nur in reduziertem Pensum möglich sei, fehlt allerdings.

    Damit lässt sich auch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilen.

4.4    Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte lassen ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zu:

4.4.1    Im Bericht von med. prakt. F.___, der medizinischen Klinik des Z.___, vom 5. Juli 2016 wird dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. Befunde, Einschränkungen oder Ausführungen zu einem Belastungsprofil fehlen allerdings komplett (Urk. 3/3).

4.4.2    Nach der Pensumsreduktion auf 20 % wurde der Beschwerdeführer erneut am 18. August 2016 am Neurozentrum des A.___ untersucht (Urk. 9/1). Dabei konnte von einer deutlichen Leistungsverbesserung ausgegangen werden, die vor allem auch der drastischen Reduktion der andauernden Arbeitsbelastung und damit der chronischen Überforderungssituation (in den Leitungsfunktionen und der sozialpolitischen Verantwortung) zugeschrieben wurde. Es bestünden neben den unmittelbaren Auswirkungen des Gesichtsfeldausfalles nach wie vor Einschränkungen in der raschen und zuverlässigen Informationsverarbeitung (vermindertes Monitoring, Fehleranfälligkeit), so dass auch langfristig zu einer Anpassung des Arbeitsprofiles (keine hohen Teamanforderungen, Gesprächsrunden und Sitzungen) zu raten sei. Im Rahmen eines - auch vom Beschwerdeführer selbst präferierten - projektbezogenen Einsatzes, erachteten sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für gegeben.

    Auch aus diesem Bericht geht weder ein klares Belastungsprofil hervor noch kann die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit abschliessend beurteilt werden.

4.5    Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.3), damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8./31. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler