Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00979


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 29. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1990, arbeitete nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit vom 21. August 2006 bis zum 27. Juli 2007 in einem Motivationssemester der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt Y.___ (Urk. 8/2). Wegen einer psychischen Beeinträchtigung meldete sie sich am 3. September 2008 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Z.___ vom 8. September 2008 (Urk. 8/9) und von med. pract. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/13/5) ein. Nach weiteren Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der Versicherten (Urk. 8/16-18) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2010 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da solche aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich seien (Urk. 8/28). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht der Z.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/29) ein. Sodann nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung vor (vgl. Bericht vom 12Juli 2010, Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/41).

1.2    Am 11. April 2012 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43). Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juli 2013 ein (Urk. 8/61/1-29). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/78).

1.3    Am 19. Januar 2014 brachte X.___ den Sohn E.___ zur Welt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Z.___ vom 22. Juni 2015 ein (Urk. 8/122). Am 28. Oktober 2015 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2015, Urk. 8/130). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die bisherige ganze Rente werde auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, da sie infolge der Geburt ihres Sohnes nunmehr als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren und somit der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu berechnen sei. Während die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich weiterhin zu 100 % invalid sei, betrage der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt 34,55 %. Insgesamt belaufe sich der Invaliditätsgrad damit auf 67,28 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 100 %, Haushaltsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 34,55 %). Dies führe dazu, dass die Rente herabzusetzen sei (Urk. 8/134). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ am 10. Mai 2016 (Urk. 8/135) bzw. am 12. Juni 2016 (Urk. 8/137) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und setzte die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 25. Juli 2016 mit Wirkung ab dem 1. September 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 12. September 2016 durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 vollumfänglich aufzuheben.

2.Es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.

3.Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.“

Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.“

    Die IV-Stelle ersuchte am 17. Oktober 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 24. Oktober 2016 reichte Rechtsanwältin Stanek Brändle ihre Honorarnote ein (Urk. 10-11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.

2.1    Im Rahmen des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens ging die Beschwerdegegnerin neu davon aus, dass die Beschwerdeführerin, da sie im Januar 2014 Mutter eines Sohnes geworden war, nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung neu statt mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) vor, welche einen Invaliditätsgrad von rund 67 % statt 100 % ergab. Dies führte zur Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente. Im Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus, im Haushaltsbereich ermittelte sie dagegen lediglich eine Einschränkung von rund 35 %.

2.2    Zu prüfen ist vorab die Frage, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenreduktion mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vereinbaren lässt. Diesem EGMR-Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, aus diesem Entscheid ergebe sich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei und die gemischte Methode vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne (Urk. 1 S. 4), führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, Gesetzesänderungen hätten durch den Bundesrat (vermutlich gemeint: National- und Ständerat) zu erfolgen, weshalb weiterhin das aktuelle IVG angewendet würde.

2.3    Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 S. 58 f. sowie BGE 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64 entschieden hat, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes rein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 77; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamt für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016).

2.4    Gemäss Verlaufsbericht der Z.___ vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/122) besteht bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Persönlichkeitsteilen (ICD-10: F61.0) sowie einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug mit sozialphobischem Verhalten. Die Beschwerdeführerin unterhalte kurze und unbeständige Beziehungen mit wiederholten Kontaktabbrüchen zu Gleichaltrigen. Im Jahr 2013 sei sie ungeplant schwanger geworden und im Januar 2014 sei ihr Sohn E.___ zu Welt gekommen. Mit dem Vater des Kindes habe sie kaum Kontakt und sie habe auch das alleinige Sorgerecht. Der während der Schwangerschaft geplante Eintritt in ein betreutes Wohnen für junge Frauen mit Kind sei im letzten Moment wegen der Ängste der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt in ihre Einzimmerwohnung zurückgekehrt, wo sie aber nach wenigen Tagen dekompensiert habe. Der Sohn habe kurzfristig zu einer Pflegefamilie gebracht werden müssen, wo er sich in den ersten Lebensmonaten fast immer befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive wieder Anteile an der Betreuung übernommen und der Sohn sei nun wieder rund die Hälfte der Zeit bei ihr. Die Beschwerdeführerin sei durch die Betreuung des Sohnes absorbiert und habe kaum Energie für anderes. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre sei es nicht realistisch, dass sie in einen Arbeitsprozess einsteigen könne. Die Beschwerdeführerin sei seit Beendigung der Schulzeit arbeitslos gewesen, alle möglichen Integrationsversuche seien fehlgeschlagen.

2.5    RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 15August 2015 (Urk. 8/133/3) fest, es liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile Mutter eines Sohnes, welcher jedoch zu Beginn wegen massiver Überforderung habe fremd betreut werden müssen. Es erfolge nun eine langsame Aufnahme der Betreuungsfunktion durch die Beschwerdeführerin. Daneben stünden ihr keine Ressourcen zur Verfügung, welche eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen könnten.

2.6    Es ergibt sich damit, dass die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente (einzig) deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen (Geburt des Sohnes) von einer Reduktion des hypothetisch ausgeübten Erwerbspensums von 100 % auf 50 % ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin statt als „vollerwerbstätig“ als „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ eingestuft hat. Nach dem Gesagten erweist sich eine solche Herabsetzung der Invalidenrente als EMRK-widrig. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die laufende Rente weiter auszurichten.

2.7     Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2016 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.

3.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwältin Stanek Brändle vom 24. Oktober 2016 [Urk. 11] ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘306.85 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.3    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betrachten.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juli 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'306.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger