Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00980
damit vereinigt:
IV.2016.01099
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/2/4). Ab Februar 2001 bis Ende Mai 2005 war sie bei der Y.___, als Gemüserüsterin tätig (Urk. 8/12). Im September 2005 meldete sie sich wegen Rücken-, Nieren- und Beinschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Auf der Grundlage eines am 15. Januar 2008 vom Z.___ erstatteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/64) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/71). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilungen vom 16. April 2009 (Urk. 8/107), 5. April 2012 (Urk. 8/120) und 21. Dezember 2012 (Urk. 8/131).
1.2 Die Versicherte hatte sodann am 28. April 2008 um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ersucht (Urk. 8/73 f.). Auf der Grundlage der am 17. Juli 2008 durchgeführten Abklärung vor Ort (Bericht vom 29. Juli 2008; Urk. 8/83) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/95; vgl. auch Urk. 8/87). Mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/134). Aufgrund der Anmeldung vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2013 einen Assistenzbeitrag von Fr. 22‘088.-- pro Jahr ab dem 25. Januar 2013 zu (Urk. 8/143).
1.3 Im November 2013 veranlasste die IV-Stelle eine Observation der Versicherten (Urk. 8/183 f.). Zwischen dem 20. Januar und dem 2. April 2014 wurde sie an insgesamt acht Tagen überwacht und auf der Grundlage der Beobachtungen entstand der Observationsbericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/180). Am 8. Oktober 2014 konfrontierte die IV-Stelle die Versicherte mit den Ergebnissen der Observation (Urk. 8/185/7 f.; vgl. auch Urk. 8/186) und sistierte mit Verfügungen vom 24. Oktober 2014 die Invalidenrente (Urk. 8/191), den Assistenzbeitrag (Urk. 8/192) und die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/193). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung an (Urk. 8/200, Urk. 8/203). Diese führten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (nachfolgend: MEDAS) durch. Die Experten erstatteten das Gutachten am 26. Februar 2016 (Urk. 8/221). Es berücksichtigt die folgenden Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie. Ferner erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
Wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 8/224) angekündigt, verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2016 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 20. Januar 2014 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 =Urk. 8/234). Betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosenentschädigung erliess die IV-Stelle am 21. Juni 2016 die Vorbescheide (Urk. 8/231, Urk. 8/232) und verfügte am 31. August 2016 die Aufhebung der Leistungen rückwirkend per 20. Januar 2014 (Urk. 27/2/1 = Urk. 8/237, Urk. 27/2/2 = Urk. 8/238). Am 6. September 2016 sodann verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 12'766.90 (Urk. 2/3).
2.
2.1 Mit Beschwerde vom 12. September 2016 gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 betreffend Einstellung der Rente beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, deren Vertreterin, Rechtsanwältin Nöelle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Observation und beantragte zusätzlich die Entfernung des Ermittlungsberichts vom 19. Mai 2014 und sämtlicher sich mittelbar oder unmittelbar auf den Ermittlungsbericht stützender Dokumente aus den Akten sowie eine erneute medizinische Begutachtung (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 15. Februar 2017 dazu vernehmen (Urk. 20), wozu die Beschwerdeführerin ihrerseits am 27. Februar 2017 Stellung nahm (Urk. 23).
2.2 Am 3. Oktober 2016 hatte die Versicherte auch gegen die Entscheide betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Verfügungen vom 31. August 2016 insoweit aufzuheben, als die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 20. September 2014 erfolgt sei. Des Weiteren sei auch die Rückerstattungsverfügung vom 6. September 2016 aufzuheben. Wiederum beantragte die Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 27/1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/5). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 hiess das Gericht den Antrag betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gut (Urk. 10). Mit Eingaben vom 18. Januar und 27. Februar 2017 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 12, Urk. 17). Die IV-Stelle nahm dazu am 15. Februar und am 15. März 2017 Stellung (Urk. 15, Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gleichermassen aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes verbunden mit einer Meldepflichtverletzung rückwirkend ein. Es rechtfertigt sich somit, das Verfahren IV.2016.01099 (Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag) und den Prozess IV.2016.00980 (Rente) in Anwendung von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren IV.2016.01099 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Fall als Urk. 26/0-22 geführt.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten oder der Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Sie kann gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Meldepflichtig sind gemäss Art. 77 IVV alle für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderungen, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2).
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben über ihre Beeinträchtigungen allein ein Fahrzeug lenke, mit ihrer Mutter Einkäufe tätige, mit dem Ehemann und den Kindern zusammen ein Reisebüro aufsuche, sich wiederholt alleine oder mit ihren Kindern zur nahe gelegenen Adresse ihrer Eltern begebe und mehrere Kinder betreue sowie ein Kleinkind hochhebe und herumtrage (Urk. 2 S. 2).
Die Abklärung im Rahmen der EFL und die Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS zeige im Ergebnis, dass die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht objektivierbar sei. Effektiv sei von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen. Befunde, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, seien nicht mehr erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht sei demnach von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus allgemeinmedizinischer und aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch sei mit der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 F60.3) zwar eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, jedoch mit dem Hinweis, die Einschränkung sei durch eine überwindbare psychische Dekonditionierung und Schonhaltung bedingt. Rechtsprechungsgemäss sei eine Dekonditionierung jedoch nicht invalidisierend. Es sei somit insgesamt kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). Ferner belege das inkonsistente Verhalten der Beschwerdeführerin, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet seien.
Sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Dies sei spätestens seit dem Beginn der Observation am 20. Januar 2014 der Fall gewesen. Indem die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe, habe sie die ihr obliegende Meldepflicht verletzt. Die Rente sei damit rückwirkend per 20. Januar 2014 aufzuheben. Die beim Erlass der Verfügung 31 Jahre alte Beschwerdeführerin habe während 10 Jahren eine Rente bezogen. Vor dem Erlass der Verfügung müssten daher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin könne auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Ausführungen (Urk. 7) und in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 erklärte sie, für eine Observation bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage (Urk. 20).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ermittlungsbericht datiere vom 19. Mai 2014. Am 14. August 2014 habe die Beschwerdegegnerin die Revision eingeleitet und am 24. Oktober 2014 die Leistungen sistiert. Am 26. Februar 2016 sei das MEDAS-Gutachten erstellt worden und dieses sei am 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Die Rente habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Revisionsfrist von 90 Tagen bereits abgelaufen gewesen. Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei demnach nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 f.).
Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei aber auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Der Observationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeitraum. Tatsächlich bestehe weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ergebe sich einerseits aus dem Gutachten der MEDAS und andererseits aus den mit den gutachterlichen Feststellungen korrespondierenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Limitierung in der Anpassungsfähigkeit, der Unterstützungsbedarf sowie die je nach Situation unterschiedlich erscheinende Symptomatik sprächen klar dagegen, dass die Leistungen zu Unrecht erwirkt worden seien. Laut Gutachten seien die Flexibilität und die Durchhaltefähigkeit reduziert und die psychiatrische und die pharmakologische Behandlung müsse fortgeführt werden. Ferner bestehe eine psychische Dekonditionierung mit Schonhaltung. Damit sei eine rückwirkende Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6 ff.).
Die Dekonditionierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beachtlich. Sie sei psychischer Art und sei als leistungsrelevanter Faktor zu beachten. Aufgrund der Dekonditionierung und der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sei die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin falsch. Da die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei, habe die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchzuführen, unter Nachzahlung der Leistungen seit Oktober 2014 und Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 10 f.).
In den Stellungnahmen vom 18. Januar 2017 (Urk. 17) und 27. Februar 2017 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdeführerin, die Überwachung basiere auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Ergebnisse der Observation dürften nicht verwertet werden. Des Weiteren sei auch das MEDAS-Gutachten nicht verwertbar, denn dieses stütze sich in mehrfacher Hinsicht auf die Erkenntnisse der Observation und die Gutachter seien durch diese mehrfach beeinflusst worden. Die übrigen medizinischen Unterlagen bildeten sodann keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzustellen. Es seien daher neue Abklärungen nötig (Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 23 S. 3 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Observation als ungesetzlich. Sie beruft sich dabei auf das Urteil Nr. 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic und auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Urteil IV 2013/145 vom 6. Dezember 2016; Urk. 17 S. 3 ff., Urk. 18).
4.2 Die von der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2014 verfügte Rentensistierung (Urk. 8/191) basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/180). Das Bundesgericht gelangte bezugnehmend auf den genannten Entscheid des EGMR zum Schluss, dass es in der Invalidenversicherung - ebenso wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Observation von Versicherten fehle (BGE 143 I 377 E. 4).
Das Bundesgericht hat jedoch die Verwertung von erlangtem Beweismaterial in Erwägung 5.1.2 des genannten Entscheids unter bestimmten Umständen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde; wenn Gegenstand der Observation (unbeeinflusste) Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden; wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und den Observationszeitraum begrenzt war; wenn die versicherte Person somit insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt war und in dieser Hinsicht ein relativ bescheidener Eingriff in ihre grundrechtliche Position vorliegt.
4.3 Die Einsicht in den Ermittlungsbericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/180) zeigt, dass keine systematische oder ständige Überwachung stattgefunden hat. Im Zeitraum ab dem 20. Januar bis zum 2. April 2014 beschränkte sie sich auf insgesamt acht Tage (Urk. 8/180/11). Die Observation wurde zudem aufgrund von ausgewiesenen Zweifeln am Ausmass der Erwerbsunfähigkeit und der Hilflosigkeit eingeleitet (Urk. 8/184, Urk. 8/223/1 ff.). Ferner wurde die Beschwerdeführerin bei ihren Aktivitäten nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 5) erfolgte die Observation sodann ausschliesslich im öffentlichen Raum. Sowohl der ohne weiteres einsehbare Garten (Urk. 8/180/22, Urk. 8/180/46) als auch die Verkaufsräume eines Einkaufsgeschäfts (Urk. 8/180/20 f., Urk. 8/180/26, Urk. 8/180/40-42, Urk. 8/180/52) zählen dazu (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2.1 und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Es zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Observation erfüllt sind und die Beschwerdeführerin insgesamt einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position hinnehmen musste. Ihre Anträge betreffend Entfernung verschiedener Aktenstücke im Zusammenhang mit der Observation und von medizinischen Akten, in denen auf die Observation Bezug genommen wird (Urk. 17 S. 2), sind somit unbegründet und ihnen ist nicht stattzugeben. Die MEDAS-Gutachter haben zu Recht auf die Ergebnisse der Observation Bezug genommen (vgl. u.a. Urk. 8/221/41 f.).
4.4 Stellung zu nehmen ist sodann zum Argument der Beschwerdeführerin, es sei die Frist von 90 Tagen zur Vornahme einer Revision verpasst worden (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen deren Auffassung handelt es sich vorliegend nicht um eine an die erwähnte Frist gebundene prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), sondern um eine solche aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG. Diese ist nicht an eine Frist gebunden.
5.
5.1 Gemäss vorstehender E. 2.2 bildet für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhende Verfügung der zeitliche Referenzpunkt. Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen
5.2 Nach der Zusprechung der auf einem Invaliditätsgrad von 78 % basierenden ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2005 (Verfügung vom 22. Mai 2008; Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/71) bestätigte die Beschwerdegegnerin diese mit dem Hinweis auf unveränderte Verhältnisse revisionsweise mit den Mitteilungen vom 16. April 2009 (Urk. 8/107), 5. April 2012 (Urk. 8/120) und 21. Dezember 2012, wobei jeweils keine Verfügung verlangt wurde. Die erst- und die zweitmalige Überprüfung beschränkten sich auf die Einholung eines hausärztlichen Berichts (vgl. Urk. 8/106, Urk. 8/119). Der weiteren Revision lag allein die Überprüfung der erwerblichen Qualifikation zu Grunde (vgl. Urk. 8/129 f.). Die Mitteilungen können somit nicht im Sinne der Rechtsprechung rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt werden. Die vorgenommenen Abklärungen erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nicht. Referenzzeitpunkt für die zu prüfende Veränderung ist demnach der Zeitpunkt der Zusprechung der Rente.
6.
6.1 Vor der Zusprechung der Rente hielt die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, in der Stellungnahme vom 6. Februar 2008 fest, gemäss Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/62) leide die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Die somatischen Diagnosen (chronisches Zervikothorakalsyndrom, Handgelenksganglion, femoropatellares Schmerzsyndrom, Nierenleiden) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit hingegen nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin sei nicht mehr gegeben. Angepasst sei eine Beschäftigung mit reduzierter Anforderung an die Konzentration, die Auffassung und die Belastbarkeit. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % ausüben. Diese Beurteilung gelte seit Dezember 2004. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erübrige sich, denn die Beschwerdeführerin nehme die Behandlungsangebote von sich aus wahr (Urk. 8/65 S. 5 f.).
6.2 Mit Mitteilung vom 16. April 2009 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/107). Ebenso bestätigte die Beschwer-degegnerin am 5. April 2012 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/120). Vor der Mitteilung vom 5. April 2012 hielt RAD-Ärztin Med. pract. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 30. März 2012 bezugnehmend auf den Bericht der D.___ vom 8. November 2011 (Urk. 8/116) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach mehreren Suizidversuchen, anamnestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Einschränkungen bestünden wie folgt: Instabilitäten, bedrückte Stimmung, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlaflosigkeit und Suizidgedanken. Es sei wie bis anhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen vermindern. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Die Prognose sei ungünstig. Der Gesundheitszustand präsentiere sich im Rahmen der Rentenrevision unverändert (Urk. 8/119/2 f.).
6.3 Im aktuellen Revisionsverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch die Experten der MEDAS rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeinmedizinisch und neurologisch untersucht. Ferner erfolgte eine EFL (vgl. Urk. 8/221/1). Zusammengefasst, das heisst unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse, nannten die Gutachter als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3; Urk. 8/221/40). Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung (nicht näher bezeichnet, ICD-10 F45.9), eine Schmerzsymptomatik ohne hinreichendes somatisch-organisches Korrelat, Spannungskopfschmerzen, ein chronisches Zervikothorakolumbalsyndrom und eine IgA-Nephritis (Urk. 8/221/40).
Der mit der EFL befasste Experte gab zu bedenken, bei der angestammten Tätigkeit habe es sich um eine überwiegend monoton-repetitive Tätigkeit verbunden mit Hebebelastungen gehandelt. Unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung und der initial beschriebenen Beschwerden sei es nachvollziehbar, dass in einer solchen Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässiger Hinsicht eingeschränkt sei. Die EFL habe verhaltensbedingt - aufgefallen sei insbesondere eine ausgeprägte Selbstlimitierung - keine schlüssigen Resultate ergeben. In den getesteten Belastungen seien keine funktionellen Limiten feststellbar gewesen (Urk. 8/221/70; vgl. auch Urk. 8/221/79 ff.).
Im interdisziplinären Konsilium kamen die Experten zum Schluss, zumutbar sei mindestens eine körperlich sehr leichte, aber auch öfters eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, gemischt stehend und gehend und vorzugsweise überwiegend sitzend mit manchmaligem Hantieren von Lasten bis 10 kg und selten von solchen bis 15 kg. Die übertragenen Arbeiten sollten emotional nur wenig belastend sein, der verminderten Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit entgegenkommen und intellektuell nicht überfordernd sein. Ferner sollte kein Zeitdruck bestehen (Urk. 8/221/41).
In der angestammten, monoton-repetitiven und mit dem Hantieren von Lasten verbundenen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher (vermehrte Pausen) und leistungsmässiger Hinsicht limitiert. Eine Quantifizierung sei schwierig, jedoch sei eine über 50 % hinausgehende Limitierung aus somatischen Gründen nicht plausibel (Urk. 7/221/41).
Unter Berücksichtigung der aktuellen klinischen Befunde bestehe aus somatischer Sicht kein Grund, weswegen die Arbeitsfähigkeit in einer gemischt stehend-gehenden und sitzenden Tätigkeit nicht ganztags zumutbar sei. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung aus somatischer Sicht aus dem Jahr 2008. Eine relevante Veränderung der Gesundheit im somatischen Bereich sei nicht festzustellen gewesen. Ins Gewicht falle aus psychiatrischer Sicht ein vermindertes Rendement von 30 % während der ganztägigen Präsenz. Die Beschwerdeführerin sei trotz des psychischen Leidens in der Lage, sich umgänglich zu geben und ihre Anspannung und Reizbarkeit zu kontrollieren. Die exekutiven Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein ausreichendes Abstraktionsvermögen und sie sei auch zur Handlungsplanung und Organisation im Stande. Ferner verfüge sie über ein Zeitmanagement und sei intellektuell in der Lage, Probleme im sozialen Umfeld zu erkennen. Die Verkehrs- und Wegfähigkeit seien gegeben, was auch die Observation gezeigt habe. Es fehle der Beschwerdeführerin jedoch an der Motivation, Veränderungen herbeizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommunikationsfähigkeit sei durch ihre Art, impulsiv und rechthaberisch zu reagieren zeitweilig eingeschränkt. Das häusliche Leben und die Alltagsaktivitäten seien unter Berücksichtigung der Observation vielfach günstiger als die Beschwerdeführerin dies schildere. Sie sei in der Lage, soziale Beziehungen aufzubauen und zu unterhalten. Dies befähige die Beschwerdeführerin auch, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/221/35, Urk. 8/221/39, Urk. 8/221/41). Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit der aktuellen Begutachtung. Retrospektiv sei eine sichere Beurteilung erst seit der Verhaltensbeobachtung im Jahr 2014 (Observation) möglich, für die Zeit davor aufgrund der divergierenden Angaben in den Akten indessen nicht (Urk. 8/221/40).
7. Anders als in der Vergangenheit konnten anlässlich der MEDAS-Begutachtung die für ein depressives Geschehen massgeblichen Befunde nicht mehr erhoben werden. Im Vordergrund standen nunmehr die für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung relevanten Symptome (Urk. 8/221/28 ff.). Deutlichere Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung vermerkten die Ärzte erstmals im Rahmen der zweiten Rentenrevision (Bericht der D.___ im Bericht vom 8. November 2011; Urk. 8/116).
Die Diagnostik der MEDAS-Gutachter beanstandete die Beschwerdeführerin als solche nicht. Unter Hinweis auf die Ausführungen in nachstehender E. 8.3 erweist sie sich denn auch als nachvollziehbar. Es ist damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage berechtigt, den Leistungsanspruch ohne Bindung an frühere Entscheide neu zu beurteilen.
8.
8.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zu diesem Schluss gelangte sie mit der Begründung, namentlich die Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und der Durchhaltefähigkeit und die nötige psychiatrische und die pharmakologische Behandlung belegten dies. Dies spreche auch klar dagegen, dass sie die Leistungen zu Unrecht erwirkt habe (Urk. 1 S. 6 ff. und vorstehende E. 3.2).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gutachterlich ausgewiesen und ebenso die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 8/221/36 ff.). In der Begründung des Entscheides ging auch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 3). Dies schliesst indessen die Aufhebung der Rente nicht im vornherein aus. Entscheidend ist die erwerbliche Auswirkung der von den Gutachtern festgestellten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (dazu vgl. E. 8.3).
8.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychische Dekonditionierung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als leistungslimitierender Faktor zu beachten. Deswegen und aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sei die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin falsch (Urk. 1 S. 10 f.).
Eine psychische Dekonditionierung erwähnte der psychiatrische Experte im Sinne einer leichten Verminderung der Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/221/31). Eine erwerbliche Funktionseinbusse in grösserem Umfang kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Im Übrigen beleuchteten die Gutachter sowohl die Diagnose der instabilen Persönlichkeitsstörung als auch deren Auswirkung auf die erwerblichen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausführlich, wobei die Gutachter feststellten, dass sich das Leiden auf die Arbeitsfähigkeit limitierend auswirke, eine erwerbliche Tätigkeit jedoch nicht ausschliesse (vgl. Urk. 8/221/29 ff.). Diese Ausführungen sind überzeugend (vgl. dazu auch nachstehende E. 8.3).
8.3
8.3.1 Das MEDAS-Gutachten vermag gemäss den nachstehenden Ausführungen den Anforderungen an ein verwertbares Beweismittel zu genügen. Aus allgemein-internistischer Sicht lässt sich dem Gutachten entnehmen, seit 2001 bestehe ein Nierenleiden. Die mit der Erkrankung einhergehenden Befunde seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sich das Leiden auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/221/37, Urk. 8/221/35 f.).
8.3.2 Bezüglich der geklagten Beschwerden (namentlich chronische Schmerzen im gesamten Nacken- und Schultergürtelbereich abwärts bis zur Brust- und Lendenwirbelsäule sowie bis in die Beine reichend, Knieschmerzen, Schmerzen in den Fingergelenken und Kopfschmerzen; vgl. Urk. 8/221/55) ist dem Gutachten aus neurologischer Sicht zu entnehmen, auch in Kenntnis der aktuellen Untersuchungsergebnisse und gestützt auf die aktenkundigen und bis-lang stets weitgehend unauffälligen radiologischen Befunde, die mit früheren Abklärungen übereinstimmend seien, seien keine Hinweise für eine relevante Gesundheitsstörung aus somatischer Sicht feststellbar, die Umfang und Intensität der geklagten Schmerzen erklären könnte. Im gegenwärtigen Status seien keine neurogenen Paresen feststellbar gewesen und die Reflexe seien in allen Etagen symmetrisch und lebhaft darstellbar gewesen. Es seien keine Hinweise auf eine zentral-neurorologische Erkrankung erkennbar geworden, welche die Schmerzsymptomatik in dieser generalisierten Form verständlich machen könnte. Sämtliche früheren Berichte harmonierten mit der gegenwärtigen Bewertung. Namentlich seien die neurologischen Befunde, wie bereits im Jahr 2008, unauffällig gewesen. Theoretisch denkbar seien statisch-myalgische Rückenbeschwerden. Die als Spannungskopfweh zu interpretierenden Kopfschmerzen und die übrige Schmerzsymptomatik ohne hinreichendes somatisch-organisches Korrelat begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls möge die bisherige Tätigkeit in Nässe und verbunden mit dem Heben von Gewichten zwischen 10 und 20 kg weniger geeignet sein, mindestens aber sei eine besser angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/221/37 f., Urk. 8/221/58 f.).
8.3.3 Zur rheumatologischen Untersuchung fassten die Gutachter zusammen, im Jahr 2004 seien erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten. Bildgebende Abklärungen hätten einen altersentsprechenden und grundsätzlich unauffälligen Zustand gezeigt. Hinweise für das Vorliegen einer rheumatologischen Grunderkrankung hätten sich weder damals noch später ergeben. Trotz Behandlung, insbesondere mittels physikalischer Kräftigungstherapie und Schmerztherapie, sei über die Jahre keine Besserung eingetreten. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Beschwerden am Bewegungsapparat innerhalb der letzten zehn Jahre nicht wesentlich verändert. Neue klinische Aspekte habe die jüngste Untersuchung keine ergeben. Ein erklärendes klinisches Korrelat fehle aus rheumatologischer Sicht nach wie vor. Eine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollzeitlich ausüben (Urk. 8/221/65 f., Urk. 8/221/39).
8.3.4 Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS-Gutachten hervorgehoben, die Beschwerdeführerin lasse deutliche Tendenzen erkennen, Impulse und Verhalten zeitweilig ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren. Auch wechsle bei ihr die Stimmung häufig. Die unkontrollierten Impulse führten zu Konflikten. Die Ausprägung der Symptome sei abhängig von Umweltfaktoren, vom psychosozialen Gefüge und von psychosozialen Belastungsfaktoren. Ein besonderer Leidensdruck liege indessen nicht vor und hilflos sei die Beschwerdeführerin nicht. Eine konsequente psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden. Abgesehen von akuten Krisen sei sie in der Lage, sich umgänglich zu verhalten und ihre Anspannung und die Reizbarkeit zu kontrollieren. Dies sei auch anlässlich der Observation festzustellen gewesen. Die exekutiven Funktionen seien nicht tangiert. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Handlungen zu planen. Sie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuellen Situation fähig, im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. Überdies liege eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstsorge vor. Es fehle der Beschwerdeführerin vor allem an der Motivation, Veränderungen herbeizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren. Die Kommunikationsfähigkeit sei durch ihre Art, rechthaberisch und impulsiv zu reagieren, zeitweilig eingeschränkt. Insgesamt seien die Symptome einer instabilen Persönlichkeitsstörung erfüllt. In einer emotional nicht belastenden Umgebung mit Freiräumen, ohne Zeitdruck und mit einer ihr entgegen gebrachten Wertschätzung sei sie zu einer ausreichenden Arbeitsleistung in der Lage.
Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden entsprächen nicht einem andauernden und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Ungesundes Verhalten, übermässige und unangemessene Schonung und Bewegungsmangel würden die somatischen Symptome verstärken. Die Observation habe allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeitgestaltung vielseitig interessiert und aktiv zeige, deutlich mehr als dies bezüglich Arbeitswelt und Haushaltführung der Fall sei. Die Beschwerdeführerin sei sozial nicht isoliert. Die bisherige Behandlungsfrequenz entspreche nicht dem geschilderten Zustandsbild. Aufgrund des Zustandsbildes bestünden in erwerblicher Hinsicht in erster Linie qualitative und weniger quantitative Einschränkungen. In Frage komme eine einfache und wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeit (Urk. 8/221/30 f., Urk. 8/221/39).
8.3.5 Zur EFL hielten die Gutachter schliesslich fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben werden können, da das Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung während den Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei nicht zuverlässig beurteilbar. Es sei davon auszugehen, dass sie bei gutem Effort mehr leisten könne als das, was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 8/221/39).
8.3.6 Die wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter - sowohl bezogen auf die jeweiligen Fachgebiete als auch in der Gesamtschau - zeigen, dass allseitige Untersuchungen erfolgten und die Gutachter die geklagten Beschwerden berücksichtigten. Sie setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin in den Untersuchungen auseinander und die Schlussfolgerungen erfolgten in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge leuchten ein und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Damit liegt mit dem MEDAS-Gutachten ein verwertbares Beweismittel vor.
8.4 Die Beschwerdeführerin wandte - bezugnehmend auf E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 22. Mai 2013 - ein, die medizinischen Unterlagen bildeten keine genügende Grundlage, um die Leistungen einzustellen. Der Observationsbericht gebe naturgemäss nur Auskunft über den beobachteten Zeitraum. Von den beobachteten Tagen könne nicht auf einen Dauerzustand geschlossen werden und selbst ein aggravatorisches Verhalten reiche nicht aus, um die Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 10).
Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass eine Observation in erster Linie zu Erkenntnissen bezogen auf den Zeitraum der Massnahme führt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht indessen nicht in erster Linie auf den Ergebnissen der Observation in der Zeit von Januar bis April 2014 (vgl. Urk. 8/180), sondern auf den Erkenntnissen der auf die Observation folgenden ärztlichen Abklärungen, insbesondere auf dem MEDAS-Gutachten, wobei die Beobachtungen anlässlich der Observation mit den Ergebnissen der Begutachtung korrelieren. Die Experten der MEDAS nahmen verschiedentlich explizit Bezug auf die Observation. Abweichend vom Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 22. Mai 2013 steht es vorliegend hinreichend fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Jahr 2012 verbessert hat, wobei gemäss MEDAS-Gutachten eine retrospektive Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Verhaltensbeobachtung zuverlässig möglich ist (Urk. 8/221/41 ff.). Damit steht die Verbesserung seit dem Zeitpunkt des Beginns der Beobachtung, mithin seit Januar 2014 fest.
9.
9.1 Beweisrechtlich entscheidend im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehende E. 2.4) ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1).
Das erwerbliche und das private Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sind diskrepant. Eine berufliche Tätigkeit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen (Urk. 8/221/47), hingegen gestaltet sie ihr privates Leben sehr aktiv. Die Feststellungen anlässlich der Observation (Aktivitätsbeschriebe und Fotos) belegen dies eindeutig. Die Beschwerdeführerin konnte bei verschiedensten Alltagsaktivitäten beobachtet werden (Spaziergänge mit und das Hochheben sowie Tragen von Kindern, Treffen und Unterhaltungen mit diversen Personen, Einkäufe, Autofahrten, Streichen eines Gartenzauns etc.; Urk. 8/180/14 ff.).
9.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist gemäss BGE 141 V 281 auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (E. 4.4.2). Dieser ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgeprägt. Gemäss den Feststellungen der MEDAS-Gutachter erfolgt keine konsequente Behandlung des psychischen Leidens und auch eine Hilflosigkeit schlossen sie aus (Urk. 8/221/31), was vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Begutachtung und der Erkenntnisse der Observation nachvollziehbar ist. Ferner kamen die Gutachter basierend auf den Ergebnissen der Untersuchung und der Observation begründet zum Schluss, die exekutiven Funktionen seien nicht tangiert, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Handlungen zu planen, sie verfüge über ein Zeitmanagement und sei entsprechend ihrer intellektuellen Situation fähig, im sozialen Umfeld Probleme zu erkennen. In erster Linie fehle der Beschwerdeführerin die Motivation, Veränderungen herbeizuführen, Neues zu lernen und ihre Aufmerksamkeit sinnvoll zu fokussieren (vorstehend E. 8.3.4).
9.3 Auch zum Aspekt des funktionellen Schweregrades (vgl. vorstehende E. 2.4) kann aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse Stellung genommen werden. Das für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit massgebliche psychische Leiden und namentlich die diagnoserelevanten Befunde sind nicht stark ausgeprägt und es findet - wie bereits erwähnt wurde - nicht die geeignete Behandlung statt (Urk. 8/221/32). Komorbiditäten bestehen sodann nicht in erheblichem Umfang. Nebst der Persönlichkeitsstörung diagnostizierten die Gutachter kein weiteres Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/221/40). Die Observation zeigte, dass die Beschwerdeführerin erkennbar über persönliche Ressourcen verfügt und auch sozial keinesfalls limitiert ist. Entsprechendes stellten auch die MEDAS-Gutachter fest (Urk. 8/221/32).
9.4 Zusammenfassend steht auch nach der Prüfung der Standardindikatoren fest, dass die Umsetzung der von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Verbesserung der Ressourcen aus rechtlicher Sicht zumutbar ist. Dies war spätestens seit der Observation der Fall. Dass die Beschwerdeführerin von ihren Ressourcen tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, ändert nichts an der ihr obliegenden Meldepflicht (Art. 77 IVV), auf die sie mit den diversen Leistungsentscheiden jeweils ausdrückliche aufmerksam gemacht worden war (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/100, Urk. 8/107 f., Urk. 8/120, Urk. 8/143). Die Unterlassung der Meldung hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Ihr Verhalten erfüllt zumindest den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit. Die rückwirkende Anpassung der Leistung erfolgte zu Recht. Weitere Abklärungen sind keine erforderlich.
10.
10.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht als nachgewiesen und verzichtete auf einen Einkommensvergleich. Die von den Gutachtern attestierten Beeinträchtigungen in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit stufte sie als die Folge eines motivationalen Defizits ein, das IV-rechtlich ohne Bedeutung sei (vgl. Urk. 8/223/9). Die Beschwerdeführerin bemängelt den fehlenden Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 11).
10.2 Gemäss MEDAS-Gutachten ergab sich im Rahmen der untersuchten Fachdisziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin allein aus psychiatrischer Sicht eine relevante Diagnose und als Folge dessen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von jeweils 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit (Urk. 8/221/35 f.). Eine den somatischen Bereich betreffende Einbusse stellten die Gutachter explizit nicht fest (Urk. 8/221/66, Urk. 8/221/50, Urk. 8/221/59). Die weitergehende Limitierung in der angestammten Tätigkeit sowie auch das eingeschränkte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit begründeten sie mit den Resultaten der EFL. Gewicht wurde namentlich der deutlich beeinträchtigten Motivation und der Selbstlimitierung beigemessen (Urk. 8/221/41, Urk. 8/221/69 f.).
10.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt für den Beschluss, die verbliebene Leistungseinschränkung sei auf Motivationsprobleme respektive eine Selbstlimitierung zurückzuführen, was indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht entscheidend sei (Urk. 8/223/9). Auch die MEDAS-Gutachter hielten sodann fest, bei Überwindung der Schonhaltung und der Dekonditionierung sei wieder ein Arbeitspensum von 100 % möglich (Urk. 8/221/40).
Da unter Ausserachtlassung der im Rahmen der EFL beobachteten Limiten allein aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit besteht (Urk. 8/221/35 f.), resultiert eine Erwerbseinbusse von nicht mehr als 30 %. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente aus. Ein Einkommensvergleich ist nicht erforderlich. Die Rente ist rückwirkend per 20. Januar 2014 (Beginn der Observation; Urk. 8/180/11) aufzuheben (vgl. vorstehende E. 8.4). Über die Rückforderung wird die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid erlassen (vgl. Urk. 2 S. 4).
11.
11.1
11.1.1 Die mit Verfügung vom 5. November 2008 zugesprochene Hilflosenentschädigung (Urk. 8/95) basiert auf dem mittels Abklärung vom 17. Juli 2008 festgestellten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk.8/83). Die mit der seinerzeitigen Abklärung betraute Person hielt im Bericht vom 29. Juli 2008 fest, beim Hausbesuch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne die Wohnung nicht alleine verlassen. Für ausserhäusliche Termine und ebenso für Einkäufe brauche sie stets eine Begleitung. Es sei ihr auch nicht möglich, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Einen Führerausweis besitze sie nicht. Auch an häuslichen Aktivitäten könne sie sich nicht beteiligen. Beispielsweise habe sie mehrfach vergessen, die Kochplatten abzustellen. Reinigungsarbeiten erledige die Mutter der Beschwerdeführerin. Ihr selber seien Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung gleichgütig. Sie helfe bei der Hausarbeit mit, wenn sie dazu aufgefordert werde. Die administrativen Dinge erledige der Vater. Sie verwalte auch ihr Geld nicht mehr selbständig, seit sie mehrmals ihre Bankkarte im Automaten habe stecken lassen (Urk. 8/83/5).
Zusammenfassend kam die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der geschilderten Verhältnisse und unter Einbezug der medizinischen Akten sei die Notwendigkeit für eine lebenspraktische Begleitung klar erfüllt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - lebte sie alleine - den Haushalt vernachlässigen würde und sich selbständig auch keine Mahlzeiten zubereiten könnte. Ferner sei davon auszugehen, dass sie selbständig keine Kontakte knüpfen würde (Urk. 8/83/5 f.).
11.1.2 Anlässlich der Revision im Jahr 2012 fand ein weiterer Hausbesuch statt (Urk. 8/128), wobei dieser in erster Linie der erwerblichen Qualifikation diente (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2012; Urk. 8/129). Indirekt kann dem Bericht jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals im Alltag nach wie vor auf eine Betreuung zurückgriff, wobei Angaben dazu fehlen, wofür im Einzelnen die Betreuung geleistet wurde (Urk. 8/129/2). Ohne weitere Abklärungen bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge den unveränderten Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (Urk. 8/134).
11.1.3 Die Observation im Jahr 2014 zeigte ein im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2008 verändertes Bild. Sie dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in der Lage war, ihre Wohnung selbständig zu verlassen. Sie konnte namentlich dabei beobachtet werden, wie sie sich alleine oder in Begleitung von kleinen Kindern draussen aufhielt, wie sie - inzwischen offenbar im Besitz eines Führerausweises - selbständig Auto fuhr, einkaufen ging oder im Garten einen Zaun strich (Urk. 8/180/14 ff., Urk. 8/180/27 ff.). Auch die MEDAS-Gutachter stellten eine gesundheitliche Verbesserung dahingehend fest, dass nunmehr wieder eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % zumutbar sei und diese Beurteilung der Validierung mittels der Standardindikatoren standhalte (vgl. vorstehende E. 8-9). Damit ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr rechtsgenüglich ausgewiesen und die Beschwerdegegnerin hat die Leistung zu Recht aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Verbesserung gilt das betreffend Aufhebung der Rente Ausgeführte entsprechend (vorstehende E. 8.4).
11.2 Der Wegfall der Hilflosenentschädigung hat automatisch den Verlust des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag zur Folge. Dieser setzt gemäss Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG den Bezug einer Hilflosenentschädigung voraus. Die Höhe der Rückforderung wurde nicht in Frage gestellt.
12.
12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale für die zwei vereinigten Verfahren von Fr. 1’000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
12.2 Die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, hat trotz Aufforderung (vgl. Urk. 15) keine Aufstellung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingereicht. Die aus der Gerichtskasse an sie zu bezahlende Entschädigung ist daher vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes in dieser Streitsache und eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist sie mit Fr. 2’900.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2016.01099 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00980 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm