Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00981




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. August 2016 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % verneint hatte (Urk. 2),


nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 5) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2016 (Urk. 8),


unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. September 2016 beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 5),

dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 8),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘200.-- festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro