Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00983


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer


Urteil vom 23. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, leidet seit 1977 an einer Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Myoklonien (vgl. unter anderem: Urk. 7/12/1-8). Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/1). Am 19. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/10-51) und sprach der Versicherten, welche am 20. Februar 2012 im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit dem Stellenvermittler O.___ AG eine 25%-Stelle als Mitarbeiterin im Postdienst bei der Privatbank Y.___ angetreten hatte (vgl. Urk. 7/16/2), mit Verfügung vom 31. März 2014 rückwirkend ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 7/58)

1.2     Im Rahmen eines Anfang 2016 anhand genommenen amtlichen Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle wiederum die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/61-66) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 mit, dass die bisherige ganze Invalidenrente voraussichtlich auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Als Grund wurde angeführt, der von der Versicherten in den letzten drei Jahren tatsächlich erzielte Verdienst von durchschnittlich Fr. 31'239.35 werde als Invalideneinkommen beigezogen, was zu einem Invaliditätsgrad von 44 % führe (Urk. 7/67). Hieran hielt die IV-Stelle nach Durchführung des Einwandverfahrens (Urk. 7/73) mit Verfügung vom 8. August 2016 fest und reduzierte die bisherige ganze Rente per 1. September 2016 auf eine Viertelsrente (Urk. 2).


2.     Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 12. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass sie über den 30. September 2016 hinaus einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Erstattung einer Replik (Urk. 11).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Satz 2).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97
E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b).

    Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

1.1.2    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG).

1.6    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).


2. 

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente ab 1. September 2016 im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht ein 25%iges Pensum zumutbar sei und sie in diesem angepassten Pensum im Durchschnitt der letzten drei Jahre Fr. 31'239.35 erzielt habe. Dieses Invalideneinkommen sei dem weiterhin gestützt auf die lohnstatistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnenden hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'364.70 gegenüberzustellen, was zu einem Invaliditätsgrad von 44 % und damit zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe. Da die Beschwerdeführerin über keinen Berufsabschluss verfüge und nie als Fachfrau im Bankwesen gearbeitet habe, sei das Valideneinkommen nicht gestützt auf einen Lohn im Bankwesen zu ermitteln (Urk. 2). Im Rahmen der Vernehmlassung sprach sich die Beschwerdegegnerin dafür aus, dass die aktuelle Reduktion der Rente im Rahmen der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu Recht erfolgt sei (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, es sei kein Revisionsgrund gegeben, da sich der gesundheitliche Zustand nicht verbessert habe und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert präsentierten. Sie arbeite seit 20. Februar 2012 über das Temporärarbeitsbüro Z.___ AG ununterbrochen bei der Bank Y.___ zu einem gleich gebliebenen Stundenlohn von brutto Fr. 44.-- (inkl. 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung). Dieses Arbeitsverhältnis sei der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache bekannt gewesen.

    Zudem sei die Annahme, sie könne im Gesundheitsfalle lediglich einen Lohn für Hilfsarbeiten erzielen, angesichts des Umstands, dass sie von der Wirtschaft zumindest in lohnmässiger Hinsicht seit Jahren nicht als Hilfskraft eingestuft werde, diskriminierend. Könnte sie voll erwerbstätig sein, wäre sie trotz fehlender Berufsausbildung in der Lage, ein Einkommen gestützt auf den aktuellen Stundenlohn von Fr. 81'369.-- zu erzielen. Was das hypothetische Invalideneinkommen anbelange, sei der Stundenlohn seit 2012 nicht gestiegen, mithin nicht der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Aus Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle habe die Beschwerdeführerin ihre Ferien nicht vollständig bezogen und teilweise Überstunden in einem Ausmass geleistet, das ihr gemäss ärztlicher Beurteilung nicht zumutbar gewesen sei, weshalb das dadurch erzielte Einkommen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei. Vielmehr sei weiterhin ein Prozentvergleich vorzunehmen und entsprechend die bisherige ganze Invalidenrente unverändert auszurichten.

    Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie insbesondere zum bereits im Einwandverfahren geltend gemachten fehlenden Revisionsgrund (vgl. Urk. 7/73) keine Stellung bezogen habe (Urk. 1).

2.3    Materiell im Streite steht, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab September 2016 die Rente von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zutreffenderweise auf den Durchschnitt der in den Jahren 2013 bis 2015 tatsächlich erzielten Einkommen abstellte und diesem das gestützt auf die LSE 2010 ermittelte, der ursprünglichen Verfügung vom 31. März 2014 zugrunde gelegte (vgl. Urk. 7/56) und der Nominallohnentwicklung angepasste hypothetische Valideneinkommen für Hilfsarbeiten von Fr. 55'364.70 im Jahr 2016 gegenüberstellen durfte.

    Zu prüfen ist zudem, ob sich die Beschwerdegegnerin hierfür auf einen zulässigen Rückkommenstitel (Revision, Wiedererwägung) stützen kann. Einig sind sich die Parteien darin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat, woran sich aufgrund der Aktenlage keine Zweifel aufdrängen.

    

3.

3.1    Vorweg zu prüfen ist der formelle Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie zum im Einwandverfahren geltend gemachten fehlenden Revisionsgrund (vgl. Urk. 7/73) keine Stellung bezogen habe (Urk. 1 S. 10).

3.2    Mit dem Vorbescheid vom 31. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dabei zitierte sie im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen neben Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis lit. a IVV sowie Art. 31 IVG. In der Begründung des Vorbescheids führte sie unter anderem aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in dem ihrer Gesundheit angepassten Pensum von 25 % bei der Z.___ AG arbeite und das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zuzüglich Teuerungsausgleich Fr. 31'239.25 betragen habe. Dieser Verdienst sei Rahmen des Einkommensvergleichs als Einkommen mit Behinderung zu berücksichtigen (Urk. 7/67/2).

    Mit dem Einwand dagegen liess die Beschwerdeführerin unter anderem geltend machen, dass sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache weder ihr gesundheitlicher Zustand noch die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten, weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege (Urk. 7/73/3)

    Die Beschwerdegegnerin wiederholte im hier angefochtenen Entscheid vom 8. August 2016 die bereits im Vorbescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie auch ihre Begründung. Ergänzend und unter Bezugnahme auf den Einwand der Beschwerdeführerin erklärte sie, weshalb sie im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens auch die Ferienentschädigung der Beschwerdeführerin mitberücksichtige und aus welchem Grund sie das Valideneinkommen weiterhin gestützt auf einen statistischen Lohn für Hilfsarbeiten und nicht auf einen im Bankwesen erzielbaren Lohn ermittle (Urk. 2).

3.3    Ob die Beschwerdegegnerin, indem sie darauf verzichtete, den für das vorliegende Revisionsverfahren massgebenden Art. 17 ATSG (vgl. dazu nachstehende E. 4.2.3) zu zitieren und zum geltend gemachten Fehlen eines Revisionsgrundes explizit Stellung zu nehmen, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzte, kann offenbleiben. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, so wäre diese nicht besonders schwer und hätte zudem als geheilt zu gelten, da die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

    Die Beschwerdegegnerin stellte bereits im Vorbescheid vom 31. Mai 2016 wie auch in der angefochtenen Verfügung klar, dass sie das von der Beschwerdeführerin tatsächlich verdiente Einkommen nunmehr – in Abweichung zur ursprünglichen Invaliditätsbemessung - als Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens beiziehe, worin – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 4.2.3) – der Revisionsgrund fusste. Zwar verzichtete sie in der angefochtenen Verfügung auf explizite Ausführungen zum Einwand der Beschwerdeführerin, es liege keine revisionsrechtlich relevante Änderung vor, sei sie doch bereits bei Beginn ihres Rentenanspruchs an der nunmehrigen Stelle bei gleichem Lohn tätig gewesen. Jedoch ist dem angefochtenen Entscheid unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die relevante Änderung weiterhin in der nunmehrigen Massgeblichkeit des tatsächlichen Einkommens für die Ermittlung des Invalideneinkommens erblickte und eine Revision aufgrund einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornahm. Dabei stellte sie mit der Erwägung, dass sie das erzielte Einkommen in vollem Umfange berücksichtige, mithin auch diejenigen Lohnbestandteile, welche aufgrund eines höheren Pensums als des ursprünglich als zumutbar erachteten von 30 % erzielt wurden (Urk. 2 S. 2), klar, dass sie ihrem Entscheid ein revisionsrechtlich relevantes höheres Erwerbseinkommen als der ursprünglichen Rentenzusprache, zugrunde legte, was denn auch mit dem Zitat von Art. 31 IVG im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1), welcher seinerseits auf Art. 17 ATSG verweist, verdeutlicht wird. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung sodann auf den Standpunkt stellte, ihr Entscheid sei gestützt auf die substituierte Begründung der Wiedererwägung zu schützen (vgl. Urk. 6), ändert nichts am Umstand, dass sie bis Verfügungserlass offensichtlich und im Grundsatz zutreffend (vgl. nachstehende E. 4.2.3) von einer revisionsweisen Rentenherabsetzung ausging.

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte hierzu denn auch in diesem Verfahren umfassend und in voller Aktenkenntnis, so auch in Kenntnis des Feststellungsblattes vom 31. Mai 2016, welchem unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Revisionsgrund darin erblickte, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit nachgeht, weshalb eine Revision aus wirtschaftlichen Gründen vorzunehmen sei (Urk. 7/66/3 oben), Stellung nehmen. Selbst wenn also im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine expliziten Ausführungen zum Einwand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit bereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung respektive bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2012 nachgegangen war, machte und damit den Revisionsgrund insofern nicht konkretisierte, als sie darauf verzichtete darzulegen, weshalb sie nunmehr, nicht aber bei Erlass der ursprünglichen Verfügung für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächliche Einkommen abstellte, eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, läge darin keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und sie hätte als geheilt zu gelten.


4.

4. 1    Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 31. März 2014 basierte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Absturzgefahr sowie Eigen- und Fremdgefährdung von 30 % zumutbar sei. Sowohl für die Ermittlung des hypothetischen Validen- als auch des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Zentralwert der LSE 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten bei Frauen gemäss Tabelle TA1 (vgl. Urk. 7/50 und 7/56). Der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 angepasst, führte dies im Jahr des Rentenbeginns 2012 zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 53'787.85 für ein 100%-Pensum sowie zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 16'136.40 für ein 30%-Pensum und damit zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/56 und 7/57). Das von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 angetretene Arbeitsverhältnis wie auch die Arbeitsbedingungen waren der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass bekannt (vgl. unter anderem: Urk. 7/51/1 unten).

4.2

4.2.1    Für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung vom 8. August 2016 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 tatsächlich erzielten Einkommen bei der O.___ AG und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Invalideneinkommen von Fr. 31'239.35 (vgl. Urk. 2, 7/65, vgl. auch IK-Auszug: Urk. 7/62).

4.2.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

4.2.3    Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin schliesst der Umstand, dass sie bereits seit Februar 2012 ihrer Arbeit bei der Privatbank Y.___ nachgeht und dies zu einem unveränderten Bruttostundenansatz von Fr. 44.-- (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn), das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG nicht aus. Vielmehr ist im hier massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 31. März 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 8. August 2016 insoweit eine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, als dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 ein Arbeitsverhältnis eingegangen war, in dem sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte, wobei das dabei erzielte Einkommen als angemessen, mithin nicht als Soziallohn zu bezeichnen ist und das Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs zwischenzeitlich - auch wenn die Anstellung über ein Temporärstellen-Vermittlungsbüro läuft - als stabil zu gelten hat. Da das Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse rechtsprechungsgemäss besonders stabile Verhältnisse voraussetzt, konnten diese erst nach einer bestimmten Anstellungsdauer konkretisiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 178/00 vom 21. Mai 2001 E. 3a mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 10. Januar 2012 (Urk. 7/8-10) gehäufte Wechsel von Arbeitsstellen gerade nach zwei Jahren aufweist.

    Damit aber liegt in der zwischenzeitlich berechtigterweise anzunehmenden Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf das damit tatsächlich erzielte Einkommen ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG. Ein Rückgriff auf das Institut der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist obsolet.

4.2.4    Was die konkrete Berechnung des Invalideneinkommens anbelangt, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass kein Anlass für die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung besteht, betrug ihr Stundenlohn doch seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis ins Jahr 2016 unverändert Fr. 44.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn, Feiertags- und Ferienentschädigung, vgl. Urk. 7/3/1/1-7, 7/72/1-102).

    Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Durchschnittslohn der Jahre 2013 bis 2015 gemäss IK-Auszug ab und rechnete sämtliche von der Beschwerdeführerin geleisteten und entschädigten Überstunden mit ein. Zudem bezog die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt lediglich 4 Wochen Ferien (vgl. hierzu mit den Lohnabrechnungen in Urk. 7/72 übereinstimmende Excel-Tabelle der Beschwerdeführerin: Urk. 3/2), was gemäss der Aufstellung der Beschwerdeführerin zu effektiv geleisteten Pensen von im Jahr 2013 39 %, im Jahr 2014 42 % und im Jahr 2015 31 % führte (vgl. Urk. 3/2). Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 mehr als das ärztlich als zumutbar erachtete Pensum von 30 % (vgl. Urk. 7/48/25) zu leisten imstande war, muss sie sich grundsätzlich anrechnen lassen. Auch wenn sie – wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 9) – möglicherweise aus Angst vor dem Verlust der gut saldierten und ihr gefallenden Stelle sowie angesichts längerer Krankenstände höhere Pensen leistete als ärztlich attestiert und teilweise auf den Bezug von Ferien verzichtete, lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass sie ihre Kräfte damit offensichtlich überforderte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2010 vom 10. August 2011 E. 3.5.). Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, als auch die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___, sprachen sich in ihren aktuellen Berichten vom 15. und 25. April 2016 für einen stationären respektive stabilen Verlauf aus (Urk. 7/64), was für eine optimale Eingliederung der Beschwerdeführerin an der aktuellen Stelle spricht.

    Nicht gerechtfertigt scheint es indessen, das hypothetische Einkommen lediglich auf den Durchschnitt der in den Jahren 2013 bis 2015 erzielten Einkommen zu stützen und die den Akten zu entnehmenden Einkommen vom 20. Februar bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 24. Juli 2016 ausser Acht zu lassen, fielen doch gerade dieselben tiefer aus als die Einkommen der Jahre 2013-2015. Zusätzlich zu berücksichtigen sind daher das auf ein ganzes Jahr hochgerechnete Einkommen 2012 von Fr. 20'393.65 (Fr. 17'648.35 : 45 [Wochen] x 52 [Wochen]; vgl. Urk. 3/2 und 7/62/1) und dasjenige von 2016 von Fr. 23'374.90 (Fr. 13'036.-- : 29 [Wochen] x 52 [Wochen]; vgl. Urk. 3/1/1-7 und Urk. 3/2), wobei angesichts der in den Jahren 2013 bis 2015 bezogenen Ferien von durchschnittlich 1 1/3 Wochen à 10 Stunden pro Woche für die Jahre 2012 und 2016 hypothetisch 2 2/3 Arbeitswochen, mithin 26 2/3 x Fr. 44.--, total Fr. 1'173.35 abzuziehen sind. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich entsprechend auf Fr. 26'883.85 (Fr. 20'393.65 + Fr. 30'664.-- + Fr. 34'974.-- + Fr. 26'186.-- + Fr. 23'374.90 – Fr. 1'173.35 = Fr. 134'419.20 : 5).

    Dieses Einkommen ist als Invalideneinkommen beizuziehen.

4.3

4.3.1    Bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin das gestützt auf die LSE 2010 ermittelte Einkommen von Fr. 53'787.85, welches der ursprünglichen Rentenverfügung vom 31. März 2014 zugrunde lag, herangezogen und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 angepasst, was zu einem Betrag von Fr. 55'364.70 führte (Urk. 2, Urk. 7/65).

4.3.2    In diesem Zusammenhang gilt es, Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen im Rentenrevisionsverfahren frei überprüfbar. Als Bezugsgrösse bleibt grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist.

    Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände massgebend. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, die parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_907/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2 mit diversen Hinweisen).

4.3.3    Zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin ist den Akten zu entnehmen, dass sie ihre nach der ordentlichen Schulzeit begonnene Ausbildung zur Kosmetikerin aufgrund der im Jahr 1977 erstmals aufgetretenen Epilepsie nicht abschloss (vgl. Urk. 7/48/1, 7/49/2). Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/11) und Anamnese im psychiatrischen Teilgutachten des asim vom 31. Dezember 2013 (Urk. 7/48/36) hatte sie in der Folge während längerer Zeit diverse kurzzeitige Anstellungen unter anderem im Bürobereich inne, lebte aber auch über längere Zeit als Hausfrau. Im Jahr 1995 erzielte sie im Rahmen einer Anstellung bei der kantonalen Verwaltung als Equipenchefin der Einschätzungsabteilung von September bis Dezember 1995 ein Einkommen von Fr. 57'263.-- (vgl. Urk. 7/11/9, 7/49/3). Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei von 1994 bis Januar 1996 in einer höheren beruflichen Position tätig gewesen; eine entsprechende Stelle sei ihr aus gesundheitlichen Gründen weiterhin zumutbar (Urk. 7/1).

    Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit folgte von Juni 1998 bis Januar 1999 eine Anstellung bei der C.___ AG, wobei aufgrund der Akten sowohl hinsichtlich dieser Anstellung als auch in Bezug auf die anschliessende Anstellung im Unternehmen ihres Exmannes, der D.___ GmbH, nicht feststellbar ist, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin angestellt war (Urk. 7/11/4). In der am 20. Februar 2012 gestützt auf den Einsatzvertrag mit der Z.___ AG angetretenen Tätigkeit in der Privatbank Y.___ erzielt die Beschwerdeführerin einen Grundlohn von seither unverändert Fr. 38.97 (inklusive 13. Monatslohn) pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 7/16/2, 7/72/1-99, 7/82/20-33). Dabei beinhalten die Aufgaben der ursprünglich für den Postdienst angestellten Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mittlerweile den Postversand, Rezeptionsarbeiten, Bestell- und Hintergrundfunktionen, das Auffüllen von Büromaterial, aber auch das Bedienen von Bankkunden und die Organisation von Telefonkonferenzen (vgl. Urk. 7/48/14 und 7/48/44). Dass die ungelernte Beschwerdeführerin in der Lage ist, in dieser Bürotätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches auf ein 100%-Pensum hochgerechnet unter Berücksichtigung einer 40-Stundenwoche (vgl. dazu: Urk. 7/16/2) und eines Wochenfaktors von 4,35 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 81'369.36 führt (Fr. 38.97 x 40 x 4.35 x 12), könnte zu ihren Ungunsten als Folge günstiger Umstände – dem Ausüben einer Tätigkeit in einem Hochlohnsektor - interpretiert werden, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zwar als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, die aber nicht zu einer Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens führt.

    Dieser Schluss trüge jedoch den konkreten Verhältnissen nicht angemessen Rechnung. Die Beschwerdeführerin – eine offensichtlich vielseitig interessierte Person, welche neben Deutsch Französisch und Englisch spricht (vgl. Ausführungen zur aktuellen Lebenssituation in: Urk. 7/3/2, zur Sozialanamnese in: Urk. 7/48/15, und zum Tagesablauf in: Urk. 7/48/36) –, zeigte sich nicht nur in der Lage, mit über 50 Jahren ohne Berufsabschluss und ohne berufliche Erfahrung im Bankensektor eine Tätigkeit im Finanzbereich zu finden. Sie übt diese Tätigkeit nun auch seit mehreren Jahren aus und konnte dabei offensichtlich ihr Tätigkeitsgebiet vom bankinternen Postbetrieb auf weitere, anspruchsvollere Tätigkeiten wie das Organisieren von Telefonkonferenzen und Rezeptionsarbeiten ausweiten (vgl. dazu: Urk. 7/48/36). Bereits im Jahr 1995 gelang es ihr offensichtlich, eine Stelle zu finden, für welche sie gemessen an ihrem Ausbildungsstand klar unterqualifiziert war. Die Abweisung des Begehrens um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 4. Juni 1996 mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei eine entsprechend qualifizierte und entlöhnte Stelle weiterhin – mithin nicht nur bei voller Gesundheit, sondern selbst unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - zumutbar (vgl. Urk. 7/1), steht in stossendem Widerspruch zur nunmehrigen Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine blosse Hilfstätigkeit mit entsprechend tiefer Entlöhnung ausgeübt.

    Angesichts der gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände und dabei insbesondere der mehrjährigen beruflichen Bewährung der Beschwerdeführerin im Privatbankensektor ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Indizien, welche darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfalle darauf verzichtet, ihre beruflichen Möglichkeiten optimal zu verwerten, fehlen. Parallel zur Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohnes bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens ist daher auf der Seite des Valideneinkommens - wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise geltend gemacht (Urk. 1 S. 6) - das auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Jahreseinkommen von Fr. 81'369.36 zu berücksichtigen.

    Der Vergleich dieses Valideneinkommens von Fr. 81'369.36 mit dem unter Erwägung 3.2.4 festgestellten Invalideneinkommen von Fr. 26'883.85 führt zu einem Invaliditätsgrad von 67 % und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2016.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

    

5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:


1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2016 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer