Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00984


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 29. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kamer

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, ledig und staatenlos (Niederlassungsbewilligung C; anerkannter Flüchtling), besuchte die Primar- und Oberschule in Y.___ und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 9/1 S. 4, Urk. 9/2 S.2, Urk. 9/14 S. 1). Am 18Februar 2002 meldete er sich ohne Hinweise zu seinem Gesundheitszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5Februar 2003 (Urk. 9/44) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ausserordentliche ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2001 zu (Urk. 9/44).

    Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 18Mai 2005 (Urk. 9/66) sowie vom 12Februar 2009 (Urk. 9/117) gestützt auf das Gutachten von lic. phil. Z.___, und Dr. med. A.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) – und vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/178) mit Hinweis auf die Wiedereingliederung und Mitwirkungspflicht wurde die Rente revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/171) wurde der Versicherte auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen. Am 12. August 2013 (Urk. 9/190) wurde der Versicherte an seine Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der auferlegten Massnahme bei der nächsten Revisionsprüfung überprüft werde.

    Im Rahmen eines im Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/222 S. 1) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, welches am 30. April 2015 (Urk. 9/116) erstattet wurde. Am 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) reichte Prof. Dr. B.___ Ergänzungen zum Gutachten nach. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 13Oktober 2015 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 9/225), worauf die Sozialen Dienste der G.___ im Namen des Versicherten vorsorglich Einwand erhoben (Urk. 9/226), welchen sie am 31. Dezember 2015 (Urk. 9/233) ergänzten. Mit Verfügung vom 25Juli 2016 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2), es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 aufzuheben und ihm sei weiterhin die von Gesetzes wegen zustehende Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kamer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizustellen.

    Am 21Oktober 2016 reichte der Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) samt Unterlagen (Urk. 7) nach.    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21Oktober 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 10Januar 2017 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7Februar 2017 (Urk. 16) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8Februar 2017 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 25Juli 2016 (Urk. 2) - gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 30. April 2015 (Urk. 9/116) samt Ergänzung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) - damit, dass beim Beschwerdeführer spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei, und nunmehr in einer den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Zudem verwies sie auf die am 13. Oktober 2015 auferlegte Schadenminderungspflicht Drogenabstinenz als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er nach wie vor an einem in der Kindheit erlittenen Trauma sowie dem ADHS-Syndrom leide. Hinzukomme seine Angst unter Leute zu gehen, weshalb er auch die von der Beschwerdegegnerin anberaumten Beratungstermine nicht habe wahrnehmen können. Die Rentenaufhebung sei daher nicht gerechtfertigt (S. 3 f.). Zudem brachte er in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 (Urk. 12) vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. So könne auf das Gutachten von Prof. Dr. B.___ mangels vollständiger Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht nicht abgestellt werden, und in Bezug auf die medizinischen Schlussfolgerungen sei es nicht nachvollziehbar (S. 5-12).

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat.


3.    Vorliegend sind für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/117) - gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) - gezeigt haben (vgl. E. 2.5). Die spätere rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/178) basierte lediglich auf einem Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin respektive einer Einschätzung des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/176 S. 3).


4.    Dr. A.___ und Lic. phil Z.___ nannten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) folgende Diagnosen (S. 7):

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD10 F60.8)

- Kognitive Störung (ICD-10 F70)

    Sie stellten als Befund fest, das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerdeführers sei unterdurchschnittlich. Es bestünden defizitäre Testergebnisse vor allem im Bereich der Merkfähigkeit und sehr starke Defizite im Gedächtnis für sprachliches Material, jedoch eine durchschnittliche Leistung für figuralräumliches Material. Im Bereich des schlussfolgernden Denkens, des sprachlichen Denkens und vor allem des rechnerischen Denkens bestehe ebenfalls eine starke unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Es könne eine generelle Verlangsamung der Informationsverarbeitung, visuell wie auditiv, festgestellt werden. Zudem bestünden klinisch leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Es seien Anzeichen für eine depressive Störung festzustellen. Der Beschwerdeführer wirke affektiv vermindert. Es sei eine depressive Grundstimmung mit fehlender Zukunftsorientierung festzustellen. Der Beschwerdeführer berichte von Ängsten. Eine weitere schwere Psychopathologie wie formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Zwänge könnten sie nicht feststellen (S. 7).

    In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Fachpersonen aus, dass aufgrund der depressiven Störungen, der Persönlichkeit und vor allem aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in seiner Lern- und Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei. Sie schätzen ihn darin zu 80% arbeitsunfähig (S. 8).


5.

5.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten.

5.2    Dr. med.  C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, klinischer Psychologe-Psychotherapeut FSP, bei welchen sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Juli 2011 in Behandlung befand (letzte Kontrolle 22. Oktober 2013), nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/192) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe starke Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei er stark verlangsamt und leicht umständlich. Er habe weder Befürchtungen noch Zwänge. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Im Affekt sei er leicht deprimiert und leicht hoffnungslos. Der Antrieb sei leicht gesteigert. Motorisch sei der Beschwerdeführer unruhig. Es fänden sich keine zirkadianen Besonderheiten. Es finde ein sozialer Rückzug statt. Die Prognose in Bezug auf die psychiatrische Störung sei ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrationsbemühungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus. Gespräche fänden nur sporadisch statt, da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kontinuierliche Behandlung einlasse (S. 2). Im ersten Arbeitsmarkt sei er 100 % arbeitsunfähig. Unter Fragen zur bisherigen Tätigkeit führten sie an, es bestehe eine Einschränkung aufgrund eines Geburtsgebrechen (ADHS) sowie eine psychiatrische Erkrankung (Traumfolgestörung). Diese wirkten sich durch reduzierten Antrieb, Einschränkung der Konzentration auf die Arbeit aus und, Hyperaktivität und depressive Symptomatik führten zu einer geringeren Belastung. Durch medizinische Massnahmen (integrierte Behandlung) liessen sich die Einschränkungen vermindern (Verbesserung des Konzentrationspotenzials und Rückgang der Depressivität; S. 3).

5.3

5.3.1    Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, SSPIM Interventionelle Schmerztherapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter Medizinischer Gutachter, nannte in seinem bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 9/215/1-116) folgende bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Leicht- bis mässiggradige Scapula alata rechts ohne isolierte Paresen in der Schulterarmfunktion; Verdacht auf alte durchgemachte Läsion des Nervus dorsalis scapulae rechts

    Zudem nannte er folgende bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain; gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25)

- Psychische und Verhaltensstörung durch MDMA; gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25)

- Verdacht auf ADHS; zurzeit gegebenenfalls medikamentös kompensiert

    In seiner bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit stellte Prof. Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine schweren Arbeiten verrichten sollte, die sich aber ohnehin konstitutionell verböten. Aus psychiatrischer Sicht könnten einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition mit einem Pensum von 100 % durchgeführt werden. Eine Ausbildungsfähigkeit sei derzeit wegen der nachgewiesenen Drogensucht nicht gegeben. Diesbezüglich sei ein Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie zu fordern (S. 2).

5.3.2    Prof. Dr. B.___ führte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/215/3-51) aus, dass der Beschwerdeführer eine kindliche Epilepsie oder andere neurologische Störungen in der Vergangenheit negiere. Er gebe an, als Kind von seinem Grossvater geschlagen worden zu sein. Unter anderem habe er auch Schläge auf den Kopf bekommen. Im Dossier der Beschwerdegegnerin lägen keine Unterlagen vor und es würden hier auf Befragen keine anamnestischen Angaben erhoben, welche auf ein durchgemachtes minimal brain injury (MTBI) oder gar ein Schädelhirntrauma hindeuten würden. Die im MRI vom 10. Februar 2010 beschriebenen diskreten Glioseherde frontoparietal und frontal links seien unspezifischer Natur. Im Befundbericht seien keine Strukturschäden beschrieben worden. Ob eine suszeptibilitätsgewichtete Bildgebung zur Hämosiderindarstellung (z. B. BOLD-Technik, FLAIR-Messung) durchgeführt wurde, sei nicht vermerkt. Die Originalbilder hätten zur Beurteilung nicht vorgelegen. Der neurologische Untersuch habe keine Hinweise auf eine zentralnervöse Problematik ergeben, so dass klinisch neurologisch keine Folgeerscheinung eines Schädelhirntraumas diagnostiziert werden könne. Unerwarteterweise habe eine leicht- bis mässiggradige Scapula alata rechts imponiert. Festzustellen sei eine Fehlstellung der rechten Scapula mit nach aussen rotiertem Angulus inferior scapulae und etwas zu weit von der Mittellinie entferntem und von der Thoraxwand abstehenden Margo medialis scapulae (S. 45). Weitere neurologische Störungen mit nachfolgenden Handicapierungen lägen nicht vor (S. 46).

5.3.3    In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/215/52-112) stellte Prof. Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer hätten bei der psychiatrischen Untersuchung vom 2. April 2015 keine depressiven oder dysthymen Symptome mehr bestanden und sich im Gesprächskontakt zudem nur minime kognitive Auffälligkeiten feststellen lassen. Während in den Vorberichten von Demotivationalität des Beschwerdeführers häufig die Rede gewesen sei, habe dieser ihm gegenüber angegeben, nun sein Leben selbst in die Hand nehmen zu wollen. Übereinstimmend mit dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2012 gebe der Beschwerdeführer an, den Cannabiskonsum aufgegeben zu haben. Ein entsprechendes Urindrogenscreening sei ohne Hinweis auf den aktuellen Konsum von Drogen verlaufen. Die Haaranalyse, welche den Zeitraum von November 2014 bis Mitte März 2015 repräsentiere, gebe Auskunft über den durchschnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall. In der untersuchten Haarprobe sei Kokain und dessen Metabolit Benzoytecgonin und Norcocain nachgewiesen worden. Das zusätzlich nachgewiesene Cocaethylen beweise den eigentlichen Kokain-Konsum und belege, dass Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf vorhanden gewesen seien. In der untersuchten Haarprobe seien die Designerdrogen 3,4Methyiendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4- Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen worden. Damit sei der Konsum von MDMA (z.B. Ecstasy) im untersuchten Zeitraum bewiesen. Die festgestellte MDMA-Konzentration liege im oberen Bereich und sei vereinbar mit einem mittelstarken bis starken MDMA-Konsum (S. 54 mit Ergänzung gemäss Urk. 9/219 und gestützt auf den Bericht zu den Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. April 2015 [Urk. 9/215/113-116]). Die diagnostische Einordnung im Verlauf der Krankengeschichte erscheine schwierig bis verunmöglicht. Dies einerseits, weil die in den Berichten getroffenen diagnostischen Einordnungen sich nicht anhand eines aussagekräftigen Psychostatus nachvollziehen lassen würden, und zum anderen, weil nahezu jeder Psychiater eine völlig andere Einschätzung des Beschwerdeführers mache, ohne diese zu den Vordiagnosen differentialdiagnostisch nachvollziehbar abzugrenzen. Hinzu komme, dass der chronische Cannabiskonsum ungenügend im Hinblick auf die Psychopathologie gewürdigt worden sei. Im Verlauf seien depressive Symptome ab dem Jahr 2002 beschrieben worden, die gemäss Aktenmaterial wohl während des teilstationären Aufenthalts in der E.___ ihren vermeintlichen Höhepunkt mit einer mittelgradigen Ausprägung erreichten hätten. Dies datiere im Zeitraum 2005 bis 2007. Danach seien depressive Symptome weiterhin nachweisbar gewesen, jedoch deutlich psychosozial durch Beziehungsstress begleitet oder geprägt. Im Gutachten von Dr. A.___ werde dann von einer chronischen Dysthymia gesprochen auf der Grundlage einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (S. 54). Wesentliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung hätten hier nicht erhoben werden können. Die vordiagnostizierten emotional-instabilen, narzisstischen und unsicheren Persönlichkeitszüge seien im psychiatrischen Untersuch nicht hervorgetreten. Allfällig hätten Akzentuierungen beobachtet werden können (S. 55).

    In der ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. C.___ habe die diagnostische Einschätzung komplett gewechselt und es werde von einem ADHS-Syndrom (F 90.0) und von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) ausgegangen. In keiner psychiatrischen Betreuung / Begutachtung erhalte der chronische THC-Konsum ein adäquates Augenmerk, obschon bereits korrekterweise im Bericht Berufsberatung vom 7. August 2006 darauf hingewiesen worden sei, und die psychopathologische Symptomatik derjenigen bei chronischem THC-Konsum sehr ähneln würde mit Demotivierung, Adynamie und schleichend depressiver Entwicklung. Nach nun angegebener ca. zweijähriger Abstinenz von THC sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar, was zumindest nicht dagegenspreche, dass der chronische THC-Konsum einen Anteil an der vorhergehenden Symptomatik gehabt habe (S. 55).

    Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit sich aufdrängenden Intrusionen, Flashbacks, Albträumen sowie Arousal und Vermeidungsverhalten lägen allesamt nicht vor, weshalb die Diagnose einer PTBS gemäss F 43.1 wie von Dr. C.___ vordiagnostiziert, gutachterlicherseits nicht bestätigt werden könne (S. 55).

    Beim Beschwerdeführer sei durch Dr. C.___ auch ein ADHS festgestellt worden, und der Beschwerdeführer werde aktuell mit Concerta 36 mg am Tag behandelt. In der diagnostischen Beurteilung eines ADHS bei Erwachsenen seien die Wender-Utah-Kriterien anzuwenden. Prüfe man diese aktuell beim Versicherten, könne die Diagnose nicht aufrechterhalten werden (S. 55). Während seiner insgesamt ca. vierstündigen Untersuchung hätten keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, des Affektes oder der Hyperaktivität wahrgenommen werden können. Eine gewisse Desorganisiertheit falle jedoch in der Ordnung der Unterlagen des Beschwerdeführers auf. Eine Störung der Impulsivität oder in der Affektkontrolle liege nicht vor und sei auch aus dem Tagesablauf nicht zu erfragen. Auch eingehende Fragen zum vormaligen Drogenkonsum hätten den Beschwerdeführer nicht aus der Ruhe gebracht. Eine emotionale Überreagibilität liege nicht vor. Damit sei diese Störung eines ADHSyndroms entweder unter der Medikation kompensiert, oder liege oder lag gar nicht (mehr) vor (S. 55 f.).

    Zusammenfassend sei die Beurteilung des Verlaufs der Erkrankung auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials nur sehr schwer bis überhaupt nicht möglich gewesen. Es ergäben sich Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsfehlentwicklung aufgrund der erheblichen Traumatisierungen und Belastungen in der prägenden Phase des Aufwachsens eingetreten sein könnte und eine Adoleszentenkrise ausgelöst habe. Möglicherweise habe sich auch zeitweilig eine emotional-instabile, dann narzisstische und unsichere Persönlichkeitsakzentuierung eingestellt. Aktuell könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich zu einer Nachreifung gekommen sei und allfällig akzentuierte Persönlichkeitszüge noch vorliegen würden. Die depressive Entwicklung möge einerseits im Zusammenhang mit der problematischen Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers koinzident gewesen, anderseits aber auch mit einem chronischen THC-Konsum einhergegangen sein. Aktuell sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 56).

    Während in der Querschnittsuntersuchung auf Drogen beim Beschwerdeführer kein Nachweis habe geführt werden können, habe die Haaranalyse einen regelmässigen Gebrauch von Kokain und der synthetischen Droge MDMA (Ecstasy) aufgezeigt. Damit sei bewiesen, dass die von diesen gemachten Aussagen zur Substanzanamnese wissentlich falsch gewesen seien (S. 56).

    Die chronische Depressivität / Dysthymia / affektive Niedergestimmtheit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unerwünschte Wirkung des chronischen Konsums von stimulierenden Substanzen. Die psychomotorische Wirkung des Kokains beruhe auf der Blockade der Monoamin-Rückaufnahme im Gehirn. Kokain blockiere die Transportproteine für Dopamin, Noradrenalin und Serotonin. Dadurch komme es unter Konsum zu einem Überschuss an Monoaminen mit Unterdrückung des Müdigkeitsgefühls, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, erhöhte Libido, Hyperaktivität, Gefühl der Leistungssteigerung, bei höheren Dosen auch Euphorie, seltener Halluzinationen, Angst und Irritation. Nach chronischem Kokainkonsum - wie beim Beschwerdeführer - entstünden nach langem Abusus psychiatrische Störungen (Angststörungen, Depressionen, Psychosen). Zudem zeige sich nach Phasen hoher Kokainaufnahme eine milde Entzugssymptomatik mit hauptsächlich psychischen und kaum physischen Erscheinungen (S. 57).

    Aufgrund des Drogenkonsums sei ein Entzug notwendig, um die Voraussetzungen für eine Erstausbildung überhaupt herstellen zu können. Für einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Kognition sei der Beschwerdeführer zu 100% einsetzbar (S. 59).

    Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht in einfachen, kognitiven wenig anspruchsvollen Tätigkeiten möglich. Eine Ausbildungsfähigkeit sei nicht gegeben (S. 59).

    Bezüglich der Frage, ob sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, antwortete Prof. Dr. B.___, dass im klinisch-psychiatrischen Untersuch keine affektiven Symptome vorlägen. Die Querschnittsuntersuchung auf Drogen sei negativ, so dass geschlussfolgert werden müsse, dass die vorbeschriebenen depressiven Symptome wahrscheinlich durch die chronische Drogeneinnahme verursacht worden seien. Damit könne von einer Verbesserung zu den Vorberichten ausgegangen werden (S. 59).

5.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, regionalärztlicher Dienst (RAD), schloss sich in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 22. August 2015 (Urk. 9/222 S. 8) der Diagnose und der Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ (vorstehend E. 5.3) an.


6.    Prof. Dr. B.___ setzte sich mit den von Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___ gestellten Diagnosen und dem von ihnen erhobenen Befund ausführlich auseinander (Urk. 9/215/52-112 S. 51-53) und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___ keine depressiven und dysthymen Symptome vorliegen würden sowie nur minime kognitive Ausfälligkeiten festzustellen seien (Urk. 9/215/52-112 S. 54). So sei es zu einer völligen Regression der depressiven Symptome gekommen und die Demotivierung und Adynamie seien psychopathologisch nicht mehr nachweisbar (S. 55). Zudem stellte er fest, dass die Wender-Utah-Kriterien für eine ADHS-Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, womit diese entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen habe (S. 55 f.). Prof. Dr. B.___ folgerte denn auch, dass aktuell von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen sei (S. 56).

    Die Verbesserung des Zustandes bezüglich der depressiven Symptomatik wird durch den ein Jahr zuvor von Dr. C.___ und Dr. D.___ erhobenen Befund (E. 6.2) unterstützt, wo diese den Beschwerdeführer im Affekt lediglich leicht deprimiert und leicht hoffnungslos mit leicht gesteigertem Antrieb beschrieben. Im Gegensatz dazu stellten Dr. A.___ und lic. phil Z.___ in ihrem Gutachten noch eine depressive Grundstimmung mit fehlender Zukunftsorientierung fest (Urk. 9/115 S. 7). Letztere berichteten sodann auch noch von Ängsten des Beschwerdeführers (Urk. 9/115 S. 7), was sich weder im Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/115 S. 7 [«Weder Befürchtungen noch Zwänge»]) noch bei Prof. Dr. B.___ (Urk. 9/215) findet.

    Der Beschwerdeführer stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass kein Revisionsgrund aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes vorliegen würde und kritisierte deswegen das Gutachten von Prof. Dr. B.___ in verschiedener Hinsicht, eine Verbesserung hinsichtlich der depressiven und dysthymen Symptomatik bestritt er jedoch nicht (vgl. Urk. 12).

    Für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sprechen im Übrigen auch der Umstand der Aufhebung der Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) am 22. April 2014 mit der Begründung, dass sich die Selbständigkeit des Beschwerdeführers positiv entwickelt habe, er seine Ziele für die Zukunft formulieren könne, sie ihn als urteils- und vollmachtfähig erachte und dass kein Schwächezustand bestehe (Urk. 9/197); sowie ebenfalls der Umstand der Aufhebung der Vereinbarung mit dem Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst der G.___, welcher sich auf freiwilliger Basis um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hatte, per 31. Mai 2016, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem alles selbständig regeln wolle (Urk. 9/238).

    Nach dem Gesagten ist zumindest bezüglich der depressiven und dysthymen Symptomatik von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, womit in der Folge eine substantielle Änderung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 2.4).


7.

7.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 30. April 2015 (E. 6.3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 2.6).

7.2    

7.2.1    Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit davon abweichend Prof. Dr. B.___s Gutachten (E. 6.3) – in ihrem Bericht vom 25. Februar 2015 (E. 6.2) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. ProfDr. B.___ setzte sich mit ihren Diagnosen in seinem psychiatrischen Teilgutachten ausführlich auseinander (Urk. 9/215/52-112 S. 32 f., S. 53 und S. 55 f.) und stellte diesbezüglich fest, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie die posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegen würden.

7.2.2    Gemäss den diagnostischen Leitlinien für hyperkinetische Störungen (F.90), wie sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Form eines ADHS (F90.0) darstellt, sind eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität die Kardinalsymptome, welche für eine Diagnose notwendig sind und in mehr als einer Situation (z.B. zu Hause, im Klassenraum, in der Klinik) vorkommen müssen. Im Erwachsenenalter müssen Aufmerksamkeit und Aktivität anhand entwicklungsmässig angemessener Normen beurteil werden. (vgl. F90 hyperkinetische Störungen in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 358-362). Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ erhoben keinen Befund, welcher auf eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit oder Überaktivität des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Sie stellten zwar eine starke Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung fest, legten jedoch nicht dar, wie sich eine solche auf die Aufmerksamkeit auswirken würde. Zudem finden sich keine Hinweise in ihrem Befund auf eine Überaktivität und vor allem auch nicht auf eine Impulsivität (vgl. E. 6.2). Demgegenüber legte Prof. Dr. B.___ anhand der Wender-Utah-Kriterien detailliert und überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer die für eine ADHS-Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien nicht erfüllt, und er folgerte daraus, dass diese entweder unter Medikation kompensiert sei oder nicht mehr vorliege oder gar nie vorgelegen habe (Urk. 9/215 S. 55 f.). Von diesen gutachterlichen Feststellungen ist auszugehen.

7.2.3    Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Sie soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. diagnostische Leitlinien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 208). Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ legten in ihrem Bericht (E. 6.2) nicht dar, weshalb sie beim Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schlossen. Auch gingen Dr. A.___ und lic. phil. Z.___ 2009 in ihrem, der Mitteilung vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/117) zugrundeliegenden Gutachten vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) ebenso wenig von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, wie Prof. Dr. B.___ in seinem Gutachten 2014 (E. 6.4), in welchem er darlegte, dass beim Beschwerdeführer keine Symptome mit sich aufdrängenden Intrusionen, Flashbacks, Albträumen sowie Arousal und Vermeidungsverhalten vorliegen würden (E. 6.3). Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist daher nicht erstellt.

7.3    Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik vom 10. Januar 2017 (Urk. 12) zwei Berichte der E.___ ein. Dabei handelt es sich um eine Verlaufsabklärung der psychologischen Diagnostik vom 21. Dezember 2016 (Urk. 13/2) bezüglich Untersuchungen vom 15. und 29. November 2016 sowie einen Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/1) aufgrund eines Fragekataloges der Vertreterin des Beschwerdeführers. Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 25. Juli 2016 (Urk. 2), womit die nachgereichten Berichte einen Sachverhalt betreffen, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und dementsprechend sind sie grundsätzlich unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vorbrachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass sich keine vom Gutachten von Prof. Dr. B.___ abweichende Beurteilung aufdrängt (vgl. E. 2.7). Zudem wurde die Verlaufsabklärung der psychologischen Diagnostik vom 21. Dezember 2016 (Urk. 13/2) ausschliesslich von Psychologen verfasst und nicht von Fachärzten. Und bezüglich dem Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/1) von Dr. med.  H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des E.___, und von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin, darf das Gericht überdies die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte in zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen (siehe vorne E. 1.7 und unten E. 7.4.3).

7.4

7.4.1    Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Prof. Dr. B.___ in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 12) in verschiedener Hinsicht.

7.4.2    Dem Vorwurf der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt sei durch Prof. Dr. B.___ unvollständig abgeklärt worden, da dieser keine neuropsychologische Testung durchführen liess (vgl. Urk. 12 S. 7-10), ist entgegen zu halten, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung wie allesamt von Prof. Dr. B.___ vorgenommen ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will. Nachdem Prof. Dr. B.___ dies anfänglich noch befürwortete (Urk. 9/210 und 211), nahm er schliesslich danach Abstand, als feststand, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, weiterhin Drogen konsumierte, und somit die Aussagekraft der entsprechenden Abklärung nicht aussagekräftig sein würde (Urk. 9/215/114-116 sowie Urk. 9/219; siehe auch nachfolgend 7.4.3). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens und somit des gesamten Gutachtens von Prof. Dr. B.___ nicht abträglich, dass für dieses keine neuropsychologische Testung durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1).

7.4.3    Betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an Prof. Dr. B.___ bezüglich der fehlenden Diagnose der Aufmerksamkeits-/Persönlichkeitsstörung kann auf die vorstehenden Erwägungen E. 8.2 und im Zusammenhang mit dem unterlassenen neuropsychologischen Test auf E. 8.3 verwiesen werden.

    Der Vorwurf des Beschwerdeführers an Prof. Dr. B.___, einen Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Drogensucht und dem beim Beschwerdeführer vorhanden psychischen und kognitiven Beeinträchtigung nicht genügend berücksichtigt zu haben, geht fehl. Prof. Dr. B.___ bemängelte denn sogar am Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. Z.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 9/115) die mangelhafte Auseinandersetzung der Wechselwirkung zwischen Suchtmittelkonsum und dem psychischen Leiden respektive der kognitiven Beeinträchtigung (vgl. Urk. 9/215 S. 52 f.), mit welcher er sich demgegenüber eingehend befasste (vgl. Urk. 9/215 S. 44, S. 47 f., S. 52 f., S. 56 f., S. 59). Zudem ist anzufügen, dass Prof. Dr. B.___ – gestützt auf die seinem Gutachten beigelegten Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin der J.___ vom 23. April 2015 (Urk. 9/215/113-116) – noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer Kokain und MDMA konsumiere, was ihn eine Psychische- und Verhaltensstörung durch MDMA und durch Kokain (ICD-10 F14.25) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren liess (vgl. E. 6.3). Deshalb forderte er einen Drogenentzug und eine Entwöhnungstherapie, statuierte aber, dass zum Untersuchungszeitpunkt trotz dem Konsum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition gegeben sei (vgl. E. 6.3). Bis zum Verfügungszeitpunkt ist diesbezüglich sogar eine Verbesserung in dem Sinne eingetreten, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung von Prof. Dr. B.___ nachweislich (Urk. 9/232) auf den Konsum von MDMA und Kokain verzichtete.

7.5    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 30. April 2015 (E. 6.3) samt Ergänzung vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/219) und die darauf beruhende RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. F.___ vom 22. August 2015 (E. 6.4) sowie auf die Haaranalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der J.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 9/232) abgestellt werden. Es ist somit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 2April 2015 gestützt auf das somatische Leiden (leicht- bis mittelgradige Scapula alata rechts ohne isolierte Parese in der Schulterfunktion) und das psychische Leiden (kompensiertes, oder nicht [respektive nicht mehr] vorhandenes ADHS) sowie der kognitiven Beeinträchtigung aufgrund des Suchtmittelkonsums von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Neurokognition ohne schwere und Überkopfarbeiten auszugehen (vgl. E. 6.3 und E. 6.4).


8.    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Rechtsprechung, gemäss welcher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Ein Aufhebungsentscheid, bei welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, ist denn auch bundesrechtswidrig, wenn sich bei einer Invalidenrentenrevision nach langjähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 3.1.2).

    Vorliegend kann zweifelsfrei nicht von einer Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials des Beschwerdeführers ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal er bis zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung während 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezog und über keine Erstausbildung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrere Versuche der Abklärung von Eingliederungsmassnahmen unternommen, welche vom Beschwerdeführer jeweils nicht wahrgenommen wurden (vgl. Urk. 9/239, Urk. 9/240, Urk. 9/241, Urk. 9/242, Urk. 9/245 S. 2), sodass von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Prüfung der Eingliederungsfrage durch die Beschwerdegegnerin ist folglich in genügender Weise ihrer rentenaufhebenden Verfügung vorausgegangen, sodass ein Aufhebungsentscheid zulässig ist.


9.

9.1    Für die Berechnung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass Art. 26 Abs. 1 IVV für Versicherte ohne Ausbildung Folgendes vorsieht: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE): Nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %.

    Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner Frühinvalidität keine Ausbildung abschliessen und war zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung über 30 Jahre alt. Damit berechnet sich sein Valideneinkommen nach dem Medianwert gemäss LSE zum Verfügungszeitpunkt. Zum Verfügungszeitpunkt galt das IVRundschreiben Nr. 329, welches das zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen auf Fr. 82'500.-- festlegte. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers dementsprechend korrekterweise auf Fr. 82'500.-- festgelegt (vgl. Urk. 9/221).

9.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ging nie Arbeit einer nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103,3 (2014) auf Indexstand 104.4 (2016; vgl. Tabelle T1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalideneinkommen von Fr. 67'160.75 resultiert (Fr. 5’312.-- x 12 / 103,3 x 104.4 / 40 x 41.7).

    Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde, dass kein leidensbedingter Abzug auf den Tabellenlohn erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 und Urk. 12), weshalb es damit sein Bewenden hat.

9.3    Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- (E. 10.1) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 67'160.75 (E. 10.2) gegenüber. Damit resultiert für die Zeit ab April 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 19 %. Die Rente wurde daher zu Recht aufgehoben und die Beschwerde ist somit abzuweisen.


10.    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-8) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.


11.

11.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

    Am 13. Juni 2018 (Urk. 18) reichte Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, im Namen von Inclusion Handicap eine Kostennote mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 15,5 Stunden zum einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.-- ein.

    Angesichts der zu studierenden gut 251 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 3- und 15-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Susanne von Aesch Kramer, Zürich bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei einem Aufwand von 15,5 Stunden auf Fr. 3'130.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 30.-- und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 12. September 2016 wird dem Beschwerdeführer Susanne von Aesch Kamer, Zürich (Inclusion Handicap), als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Susanne von Aesch Kamer, Zürich, wird mit Fr. 3’130.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller