Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00985




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 22. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juli 2016 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat mit der Begründung, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, ausreichend strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar und es liege somit keine gesundheitliche Einschränkung vor, die zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 (Urk. 7),


in Erwägung,

dass beide Parteien ihren Rückweisungsantrag damit begründen, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig seien,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 20. Juli 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zusteht, wobei diese nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHausammann