Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00990
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 5. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___, gelernte Kosmetikerin und Coiffeuse, arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiterin und meldete sich am 12. August 1997 unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2000 (Urk. 7/52) bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1998 zu.
1.2 Nachdem die Versicherte im Dezember 2001 wieder eine Arbeitsstelle angenommen hatte, leitete die IV-Stelle eine Revision ein und stellte ihr mit Vorbescheid vom 2. Februar 2002 die Einstellung der Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/70). Dagegen erhob der Hausarzt der Versicherten Einwand (Urk. 7/72). Ab Ende August arbeitete die Versicherte gesundheitsbedingt nicht mehr (Urk. 7/80 und Urk. 7/83/7), worauf die IV-Stelle keine Verfügung erliess, sondern formlos weiterhin die Viertelsrente zur Ausrichtung brachte (Urk. 7/85).
1.3 Die IV-Stelle leitete im März 2003 eine weitere Revision ein (Urk. 7/87) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 7/125-128) ab März 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
1.4 Im Rahmen der im März 2007 eingeleiteten Revision (Urk. 7/129) holte die
IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 7/160) und weitere Arztberichte ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2009 (Urk. 7/185-186) ab 1. April 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.5 Anlässlich der im Sommer 2010 eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle unter anderem ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/202) ein und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 10. März 2011 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/211). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 7/214/3-5), welche sie jedoch wieder zurückzog (Urk. 7/218/3), woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde (Urk. 7/218/1-2).
1.6 Die Versicherte meldete sich am 15. Juli 2011 (Urk. 7/220) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin die IV-Stelle er-
neute Abklärungen tätigte und insbesondere ein rheumatologisches Gut-
achten (Urk. 7/237) einholte. Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/252-257) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 und eine halbe Rente ab 1. Juli 2012 zu.
1.7 Mit Revisionsgesuch vom 12. November 2014 stellte die Versicherte einen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/264-265), woraufhin die
IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 7/276) einholte. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/279) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Einwand erhob (Urk. 7/285). Nach einer Stellungnahme der Gutachterin (Urk. 7/288) reichte die Versicherte ihrerseits eine Stellungnahme und weitere Arztberichte ein. Die IV-Stelle wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 29. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden medizinischen Abklärungen neu über den Anspruch auf Erhöhung der halben Invalidenrente entscheide. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich gemäss ihren medizinischen Abklärungen am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung ergeben habe. Es sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, insbesondere das Unfallereignis vom 11. April 2016 habe zu einer klaren Exazerbation der Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie im Bereich des Rückens geführt. Dies sei im Gutachten vom 22. Dezember 2015 nicht berücksichtigt worden, weshalb diese Beurteilung bereits veraltet sei. Die Beschwerdeführerin sei seit spätestens dem 11. April 2016 in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig und werde dies bis auf weiteres auch bleiben (Urk. 1 S. 4).
2.3 Vergleichsbasis für die strittige Revision bildet die (erneut) rentenzusprechende Verfügung vom 9. November 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2011 eine ganze und ab 1. Juli 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.
3.
3.1 Der Verfügung vom 9. November 2012 lag das rheumatologische Gutachten vom 22. Juni 2012 (Urk. 7/237) zugrunde. Darin hatte Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, die folgenden Diagnosen gestellt (S. 30):
- Lumbovertebralsyndrom bei
- Failed-back-surgery-Syndrom bei Status nach Spondylodese L4 bis S1 beidseitig und kompletter Laminektomie L5 Dezember 2002
- Verlängerungsspondylodese und Dekompression L3/4 Dezember 2004 und Metallentfernung Januar 2009 bei transpedikulärer Tipolax-Stangen-Spondylodese L2/L3 beidseitig dorsomedial links, Hemilaminotomie, Dekompression, Foraminotomie, Neurolyse L2/L3 rechts am 2. September 2011
- Tendopathica rechts (Tendopathie der Supraspinatussehne)
- Eisenmangel-Anämie
- Hypovitaminose D3
Damals führte die Gutachterin in der Beurteilung im Wesentlichen an, klinisch und anamnestisch finde man eine eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit im Bereiche der Lendenwirbelsäule in Inklination, Reklination und Seitenneigung. Nach der letzten Operation von Dr. med. Z.___ im September 2011 seien die ausstrahlenden Schmerzen in das Bein verschwunden aber es seien unveränderte Schmerzen im Bereiche der lumbalen Wirbelsäule, des Sakrums und des Gesässes geblieben. Weiterhin könne die Beschwerdeführerin eine Stunde laufen. Sitzen könne sie nur mit einem Kissen im Rücken. Sie leide an nächtlichen Schmerzen. Sie könne auch nur mit einem Kissen zwischen den Beinen schlafen und müsse mehrere Male pro Nacht aufstehen. Während der Aufnahme der Anamnese sei die Patientin sehr langsam gewesen, sie habe circa zwei Stunden gedauert. In der ersten Stunde sei die Beschwerdeführerin alle fünf bis zehn Minuten aufgestanden. Sie sei vor dem Stuhl mit Abstützung der Ellbogen in die Knie gegangen. Ihr Gesichtsausdruck habe einen Leidensdruck gezeigt. In der zweiten Stunde der Anamnese sei sie ruhiger geworden. Sie sei nicht mehr aufgestanden und man habe sich besser mit ihr unterhalten können (S. 30). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie regelmässig 1.5 g Dafalgan pro Tag einnehme. Sie habe das heute Morgen auch genommen. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe eine ungenügende Paracetamol-Blutkonzentration gezeigt. Das bedeute, es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und der durchgeführten Blutanalyse. Während der Untersuchung sei die Patientin sehr demonstrativ mit ihren Schmerzangaben gewesen. Sie habe auch vier von fünf Waddell-Zeichen positiv gehabt. Trotz Durchführung von mehreren Operationen und der regelmässigen Physiotherapie sowie Kräftigung habe keine Linderung der Kreuzschmerzen erzeugt werden können. Nach der letzten Operation im September 2012 von Dr. Z.___ seien die ausstrahlenden Schmerzen in das Bein verschwunden (diese seien im Juli 2011 akut aufgetreten) aber die Kreuzschmerzen seien unverändert geblieben. Eine intensive muskuläre Kräftigungstherapie habe auch keinen Erfolg gebracht. Auch das konsequent durchgeführte Heimprogramm mit Gymnastik helfe ungenügend. Die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wirkten plausibel, aber es bestünden Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz. Vier von fünf Waddel-Zeichen seien positiv. Zusätzlich bestehe momentan bei der Beschwerdeführerin eine PHS Tendopathica rechts (Supraspinatussehne). Diese Beschwerden seien sehr schwach und die Beschwerdeführerin zeige klinisch minimale Schmerzen bei der seitlichen Elevation. Der restliche Bewegungsablauf sei unauffällig (S. 30 f.).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, im Vordergrund der Beschwerden stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom, vor allem in der rechten Körperhälfte. Seit der letzten Operation persistierten unveränderte lumbale Schmerzen, die den Schlaf störten und sich beim Bücken und beim Heben und Tragen von Lasten verstärkten. Schmerzmittel würden regelmässig eingenommen (bei der Blutuntersuchung vom 30. März 2012 habe sich eine ungenügende Konzentration von Paracetamol im Blut gezeigt). Dies korreliere nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die regelmässig durchgeführte Physiotherapie sei wirkungslos. Nach dem letzten Eingriff vom 2. September 2011 seien die rechtsseitigen Beinschmerzen verschwunden. Es seien jedoch unveränderte lumbale Beschwerden geblieben. Das Sitzen sei schmerzbedingt am Anfang der Untersuchung auf 15 Minuten limitiert gewesen. Danach müsse die Beschwerdeführerin die Position wechseln. Nach einer Stunde der Untersuchung könne die Beschwerdeführerin problemlos eine Stunde sitzen ohne die Position zu wechseln. Hier bestehe eine Diskrepanz. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde erachtete die Gutachterin die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit, mit Möglichkeit die Position zu wechseln, ohne Arbeit in Nässe und Kälte, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (S. 31).
3.2 Im Rahmen der vorliegend strittigen Rentenrevision ergingen folgende Berichte. Im Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/263/1-2) hielt Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chrirurgie / Wirbelsäule, fest, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in Behandlung wegen eines Rückenleidens mit Primärkonsultation am 2. Oktober 2010 und in der Zwischenzeit mit mehrfachen Rückenoperationen, insbesondere Versteifungen nun von L2-S1. Im Verlauf seien nach einigermassen guten Abschnitten immer wieder stärkere Schmerzen aufgetreten. Die Abklärungen hätten dann einen Schraubenbruch L3 links ergeben, weshalb die OSME L2-3 links am 13. Juni 2014 erfolgte mit komplikationslosem postoperativen Verlauf bis auf einen Herpes Zoster auf Höhe Th2-3 rechts. Auf den letzten Röntgenaufnahmen vom 4. September 2014 ersichtlich, sei leider auch noch ein Schraubenbruch Pedikel L3 rechts erfolgt. Sie müssten somit von einer Pseudoarthrose L2-3 ausgehen. Er würde eine OSME L2-3 rechts empfehlen, eine Anfrischung dorsomedial und erneute Knochenanlagerung aber ohne erneute Re-Instrumentierung und hoffe, dass nun auch diese Etage definitiv durchbauen könne, was bis jetzt noch nicht der Fall sei. Die Etagen L3-S1 seien nachweislich durchgebaut. Aus den erwähnten Gründen seien die belastungsbedingten Beschwerden glaubhaft und nachvollziehbar und somit sei die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt.
3.3 Im rheumatologischen Gutachten vom 6. Juli 2015 (Urk. 2/276) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 6):
- Lumbospondylogensyndrom bei Status nach dorsaler Spondylodese
L2-S1 mit leichtgradiger, epifusioneller Chondrose der Bandscheibe L1/2 sowie bei bilateraler Spondylarthrose L1/2, rechts mehr als links mit leichtgradiger Stenosierung des Foramen intervertebrale links, bei erheblich fettiger Degeneration der authochtonen Rückenmuskulatur und bei Status nach Metallentfernung (abgebrochene Schraubenspitzen in LWK3 noch in situ)
- Periathropathie der rechten Schulter mit Tendopathie der Supraspinatussehne, Bursitis subdeltoidea, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf Impingement
- Gonarthrose rechts
Sie hielt fest, anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin, dass sie sich fast nicht bewegen könne. Sie müsse alle fünf Minuten ihre Position wechseln. Bei der Anamnese sitze sie ohne Probleme zwei Stunden. Am Anfang bewege sie sich auf dem Stuhl, anschliessend, während des Gesprächs, bleibe sie ruhig. Einmal stehe sie demonstrativ auf und probiere sich zu bewegen. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Anamnese und ihrem Verhalten während der Anamnese. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einer Gonarthrose rechts. Bei der ersten Kontrolle am 26. Mai 2015 erwähne die Patientin keine Knieschmerzen. Bei der zweiten Kontrolle am 11. Juni 2015 seien die Knieschmerzen sehr stark. Die erste Untersuchung zeige eine normale Kniebeweglichkeit, bei der zweiten Untersuchung, vor allem bei der Hüftuntersuchung, habe sie unerträgliche Schmerzen im rechten Knie. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer PHS tendopathica bei Verdacht auf Impingement der rechten Schulter. Sie sehe hier keinen Grund, warum sie auf der rechten Seite einen Stock halten sollte. Wegen der rechten Schulter könne sie damit noch mehr Beschwerden bekommen. Wenn sie wegen der rechten Knieschmerzen an einem Stock gehe und ihr dieser helfen sollte, müsste dieser auf der linken Seite gehalten werden. Wegen der Kreuzschmerzen habe man im Juni 2014 und im Oktober 2014 eine Operation durchgeführt, nämlich eine Osteosynthesenmaterialentfernung L2/3 links und rechts, weil man gedacht habe, dass dies die Ursache der Beschwerden sei. Leider habe das keine Beschwerdelinderung gebracht (S. 6 f.)
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, sie erachte die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach dorsaler Spondylodese L2-S1 mit leichtgradiger, epifusioneller Chondrose der Bandscheibe L1/2 sowie bei bilateraler Spondylarthrose L1/2, rechts mehr als links mit leichtgradiger ISG-Arthrose beidseitig weiterhin für eine nicht Rücken belastende Tätigkeit, ohne Exposition in Kälte oder Nässe, mit Möglichkeit von Positionswechsel zu 50 % arbeitsfähig. Wegen der PHS Tendopathica rechts und Verdacht auf Impingement der rechten Schulter sollte die Arbeit nicht über Kopfhöhe stattfinden. Weil die Beschwerdeführerin auch an einer Gonarthrose rechts leide, sollte man eine Arbeit, bei der sie Treppen aufwärts oder abwärts steigen müsse, vermeiden (S. 7).
Das Krankheitsbild habe sich aus rheumatologischer Sicht seit 2012 nicht wesentlich verändert. Deswegen bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin für eine leichte, angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Als Telefonistin sei ihr weiterhin eine 50%ige Tätigkeit zumutbar (S. 6).
3.4 Im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 7/277) hielt Dr. med. A.___, Oberarzt Radiologie vom B.___, zu Händen des Hausarztes fest, es bestehe eine schwerste Retropatellararthrose mit höchstgradigem Knorpelsubstanzverlust und ausgedehnten subchondralzystischen Defektzonen an der Patellarückfläche. Aufgrund vorliegender Suszeptibilitätsartefakte sei die Beurteilbarkeit des medialen fomorotibialen Gelenkskompartimentes stark eingeschränkt. Dieses sei, soweit zu beurteilen, mit höhergradig myxoid degeneriertem Innenmeniskus ohne grössere fokale Rissbildung. Schwierig zu beurteilen sei die Knorpelfläche. Es bestehe kein höhergradiger Knorpelschaden im lateralen Gelenkskompartiment, jedoch mit Ausbildung moderater osteophytärer Randanbauten. Intakt seien Aussenmeniskus und Kreuzbänder bei Reizerguss.
3.5 Im Operationsbericht vom 10. August 2015 (Urk. 7/284/5) verwies Dr. C.___, leitender Arzt am Spital D.___, auf die Diagnosen eines Verdachts auf Riesenzelltumor 1. dorsale Kommissur rechts sowie eines leichten Carpaltunnelsyndroms rechts ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen. Er beschrieb die Exzision des Tumors sowie eine durchgeführte endoskopische Spaltung Retinaculum flexorum rechts.
3.6 Im Bericht vom 1. September 2015 (Urk. 7/284/8-9) diagnostizierten Dr. med. F.___, Assistenzarzt und Dr. med. E.___, Oberarzt, vom G.___, neben der bekannten Rückenpathologie eine sekundäre medial sowie retropatellär betonte Pangonarthrose rechts mit Status nach unbekanntem Voreingriff (Differentialdiagnose mediale Bandplastik) Knie rechts 1989 (anamnestisch in Bern), einen Status nach passagerem Morbus Basedow sowie eine Adipositas permagna. Sie hielten fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe als Beschwerdebild eine medial sowie retropatellär betonte Pangonathrose,
wohl nach medialer Bandplastik / Naht 1989 in Bern. Klinisch zeige sich eine diffuse Schmerzsymptomatik im rechten Knie mit Reproduktion des Arthrose-schmerzes vor allem retropatellär, weniger medial und lateral. Bei dieser ausgeprägten Arthrose bestehe als Therapieoption einzig die Implantation einer Knie-TP (Totalprothese) rechts, dieser Eingriff sollte jedoch bei einer
52-jährigen Patientin möglichst hinausgezögert werden. Somit würden sie primär diagnostische / therapeutische Kniegelenksinfiltration rechts mit an-schliessender Besprechung nach sechs bis acht Wochen in ihrer Knie-Sprech-stunde empfehlen. Zudem sei der Beschwerdeführerin nahegelegt worden, möglichst an Gewicht zu verlieren, um die Belastung des abgenutzten Gelenks zumindest zu einem Teil zu reduzieren.
3.7 Dr. Z.___ verwies im Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 7/284/10) auf die bekannte Langstreckenspondylodese von L2-S1 mit im Verlauf suprafusionellen Facettengelenks-Arthroseschmerzen sowie beidseitigen ISG-Arthroseschmerzen. Im Verlauf habe sich auch eine deutliche Patella-Arthrose des rechten Knies herauskristallisiert, was die Beschwerdeführerin zusätzlich behindere im Alltag. Ein Muskelaufbau, wie dies die Rheumatologin Dr. Y.___ schildere, sei wohl utopisch bei dieser adipösen Patientin. Er sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass hier eine stark eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorhanden sei und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht durchsetzbar sei. Er vertrete weiterhin die Meinung, dass hier eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bestehe.
Das Gutachten von Dr. Y.___, welche Rheumatologin sei, werde in diesem Falle angezweifelt werden können, da es sich hier um ein orthopädisch-chirurgisches Wirbelsäulenproblem handle. Es sei bekannt, dass bei übergewichtigen Patienten mit Langstreckenspondylodese L2-S1 und nun auch nachgewiesener supra- und infrafusioneller Verschlechterungstendenz die Arbeitsfähigkeit auf Dauer stark eingeschränkt sei.
Seit 2012 habe sich die Situation verschlechtert und sei nicht, wie von Dr. Y.___ geschrieben, unverändert geblieben. Die geschilderte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei rein theoretisch, es sei auch nicht erläutert worden, weshalb diese so hoch sein sollte und entspreche nicht der Realität.
3.8 Die Gutachterin Dr. Y.___ hielt in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/28) fest, die Berichte vom B.___ und vom Spital D.___ brächten keine neuen Gesichtspunkte. Die Arthrose des rechten Kniegelenkes sei in der Diagnose ihres Gutachtens erwähnt worden. Die Folgen für die Arbeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit sei in die Beurteilung mit einbezogen worden. Dass chirurgisch nur noch die TP für das Kniegelenk angeboten werden könne, spreche nicht gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit. Wäre das Beschwerdebild so ausgeprägt, dass diese Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden könne, so müsste jetzt eine TP eingesetzt werden.
Zum Rückenproblem sei grundsätzlich zu sagen, dass die Beurteilung und konservative Therapie die Domäne der Rheumatologen sei. Selbst die Kollegen der H.___ Klinik erwähnten in ihrem Brief vom 26. Mai 2009, dass die weiterführende Schmerzbehandlung durch die Kollegen der Rheumatologie zu erfolgen sei. Vorliegend habe sich der chirurgische Ansatz mit bisher sechs Operationen nicht als brillant erwiesen. Sie spreche von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, das heisse vier Stunden pro Tag, in einer leichten Arbeit in wechselbelastender Stellung. Zudem verweise sie auf ihre Beobachtung während des Gutachtens. Es bestehe eine Diskrepanz der geschilderten Beschwerden sowohl für Knie wie Rücken und das Verhalten während des Gutachtens.
3.9 Im Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/291) empfahlen Assistenzarzt Azar und Dr. med. I.___, Oberarzt Orthopädie, von der H.___ Klinik, wo am 22. Dezember 2015 eine therapeutische Kniegelenksinfiltration stattgefunden hatte, noch ein Ausschöpfen der konservativen Therapiemassnahmen im Sinne von Physiotherapie und Analgesie sowie eine dauerhafte Gewichtsreduktion im Sinne eines Magenbandes beziehungsweise eines Magenbypasses.
3.10 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 7/294/7) fest, die Beschwerdeführerin gehe mit einem Stock, es bestehe eine exquisite Druckdolenz im Facettenbereich L2/3 beidseitig sowie insbesondere im ISG-Bereich beidseitig bei ansonsten unauffälliger Sensomotorik der unteren Extremitäten. Das CT der Lendenwirbelsäule und ISG vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/294/6) ergebe eine deutliche, beidseitige, fortgeschrittene ISG-Arthrose, welche im Vordergrund sein könnte, sowie eine weniger symptomatische, suprafusionelle Facettenarthrose mit relativ engem Spinalkanal L2/3.
Sollten die Beschwerden invalidisierenden Charakter haben, käme allenfalls eine CT-gesteuerte Infiltration ISG z.B. rechts mit Kortisondepot infrage. Gemäss Ergebnis käme dann eine ISG-Verschraubung zunächst rechts und dann vermutlich auch links infrage.
3.11 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in der Beurteilung vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/299 S. 3) fest, die nachgereichten Berichte der H.___ Klinik vom 22. Dezember 2015 und 23. Dezember 2015 dokumentierten eine therapeutische Kniegelenksinfiltration rechts bei bekannter, bereits im Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juli 2015 bildgebend und klinisch erfasster und berücksichtigter Gonarthrose. Aus den nachgereichten Berichten ergebe sich deshalb keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes.
In der Beurteilung vom 29. Juni 2016 (Urk. 7/299 S. 4 f.) hielt Dr. J.___ fest, der Arztbericht des Spitals D.___ vom 18. April 2016 (Urk. 7/298/1) erwähne eine undislozierte Fraktur des Tuber ischiadicum. Davon sei, wie von den übrigen angeführten Befunden, keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit abzuleiten. Die von der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie K.___ am 16. Februar 2016 erwähnten Rückenbeschwerden und die Gonarthrose seien im Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juli 2015 berücksichtigt worden. Die Berichte der H.___-Klinik vom 22. und 23. Dezember 2015 würden eine invasive Schmerztherapie bei bekannten Kniebeschwerden rechts beschreiben. Dem Bericht des Zentrums für medizinische Radiologie Lindberg vom 7. Juli 2015 seien keine klinisch relevanten neuen Befunde des rechten Kniegelenks zu entnehmen (dazu passe, dass die H.___ Klinik lediglich eine Kniegelenksinfiltration vorgenommen habe). Das CT der Lendenwirbelsäule, Privatklinik L.___ vom 29. Februar 2016, halte den bekannten Status nach mehrfachen Rückenoperationen fest. Der Bericht der Privatklinik L.___ vom 1. März 2016 beschreibe ebenfalls diese lumbalen Befunde und behalte sich ebenfalls eine infiltrative Schmerztherapie vor. Zusammenfassend würden die nachgelieferten Berichte - neben der undislozierten Tuber ischiadicum-Fraktur - im Wesentlichen die Situation beschreiben, wie sie Dr. Y.___ bei Erstellung des Gutachtens vorgelegen habe und wie sie diese klinisch beurteilt habe. Weitere medizinische Abklärungen erschienen aktuell nicht nötig. An der Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei festzuhalten.
3.12 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 3/4) betreffend Therapiekontrolle bei Pangonarthrose führten Assistenzarzt M.___ und Dr. med. N.___, Leitende Ärztin Rheumatologie, von der H.___ Klinik aus, im Rahmen eines Sturzereignisses sei es zu einer Schmerzexazerbation im Bereich des Rückens bei chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom gekommen. Im durchgeführten Becken-CT des Spitals D.___ sei am 8. April 2016 eine undislozierte Fraktur des Tuber ischiadicum rechts diagnostiziert worden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich eine deutlich schmerzgeplagte Patientin mit starker Mobilitätseinschränkung sowie positiven Nervendehnzeichen (Lasègue positiv) beidseitig. Sensomotorische Defizite hätten aber nicht objektiviert werden können. In heute durchgeführter radiologisch konventioneller Bildgebung hätten sich keine Hinweise auf eine weitere Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule ergeben.
3.13 Im Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 3/5) betreffend Therapiekontrolle hielten Assistenzarzt M.___ und Dr. N.___ von der H.___ Klinik fest, in durchgeführter szintigraphischer beziehungsweise SPECT/CT Untersuchung bei verlängerter Schmerzexazerbation nach Sturzereignis vom 11. April 2016, bei welchem sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur des Tuber ischiadicum rechts zugezogen habe, zeige sich neben einer deutlich aktivierten Spondylarthrose LWK2/3 links Zeichen einer Cage-Lockerung auf Höhe LWK5/SWK1 mit vermehrter kräftiger Aktivität. Zur Behandlung der Beschwerden verordneten sie den Ausbau der analgetischen Therapie. Zusätzlich verordneten sie eine physiotherapeutische Einzeltherapie mit den Behandlungszielen Analgesie, Detonisierung, Dehnung sowie segmentale beziehungsweise funktionelle Stabilität und Kräftigung der Rumpfmuskulatur. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesituation mit nachgewiesener Cage-Lockerung sowie aktivierter Spondylarthrose würden sie aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sehen. Aufgrund einer veränderten Beschwerdesituation würden sie diesbezüglich empfehlen betreffend IV-Rentenanspruch eine Neubewertung durchführen zu lassen.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. Y.___ (E. 3.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4) vollumfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Auskunft über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und die verbleibende Arbeitsfähigkeit. Die Expertise beruht auf eingehenden Untersuchungen in rheumatologischer Hinsicht, wobei die Expertin die geklagten Beschwerden detailliert berücksichtigte und sich mit diesen und den erhobenen Befunden auseinandersetzte. Der Gutachterin waren die Vorakten bekannt und sie nahm ausführlich Bezug darauf, insbesondere in der Darlegung der Anamnese und der mehrfachen operativen Eingriffe. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Pathologie an Wirbelsäule und Schulter nur leichte Tätigkeiten und auch diese nur im Umfang von 50 % zumutbar sind. Diese – im Vergleich zum Vorzustand unveränderte – Einschätzung überzeugt auch angesichts des Umstandes, dass bei praktisch identischer Diagnose im Verlauf vorweg die im Juni und Oktober 2014 erfolgten Operationen (Materialentfernung beidseits) zu verzeichnen waren, welche wohl keine Beschwerdelinderung, aber auch keine Verschlechterung mit sich brachten. Der neu hinzugetretenen Gonarthrose sowie der Akzentuierung der Schulterpathologie wurde durch Anpassung des Stellenprofils (keine Treppen steigen, keine Überkopfarbeit) Rechnung getragen, was überzeugt.
4.2 Die behandelnden Ärzte kamen – ausser von Dr. Z.___ - denn auch nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Abgesehen von einer kurzen Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach der Tumorexzision sowie CTS-Operation (E. 3.5) ist demgemäss auch im Längsschnitt von einer entsprechenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Das Attest einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ (Urk. 7/263/3) im Rahmen des Schraubenbruchs und der im Juni und Oktober 2014 erfolgen Operationen bezog sich auf die postoperative Phase und war nicht von Dauer. Hernach ging er – in Kritik der Expertise von Dr. Y.___ - von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus, begründete dies aber nicht weiter, sondern verwies im Wesentlichen auf die eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Dies war Dr. Y.___ indes bekannt und bildete denn auch Grundlage ihrer Einschätzung. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (75 % statt 50 %) entspringt demgemäss einer zurückhaltenderen Zumutbarkeitseinschätzung, welche wohl mit der vom Bundesgericht erkannten Erfahrungstatsache zu erklären ist, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen von objektivierbaren Umständen, welche Dr. O.___ entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von ihrer Einschätzung abzuweichen. Damit ist weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Da sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für erwerbliche Veränderungen entnehmen lassen – die zusätzliche Einschränkung des Stellenprofils auf Tätigkeiten ohne Treppensteigen führt zu keiner relevanten Verminderung des Invalideneikommens - besteht nach wie vor Anspruch auf die bisherige halbe Rente.
4.3
4.3.1 Im weiteren Verlauf zeigte sich vorerst kein massgeblich veränderter Zustand. Die medizinischen Diskussionen drehten sich um eine Magenbandoperation zur Bekämpfung der Adipositas sowie die Karpaltunnelsymptomatik samt Operation.
4.3.2 Ein relevanter neuer Befund wurde dann am 18. April 2016 (Urk. 7/298/1) durch die Radiologie des Spitals D.___ geschildert, welche nach einem Sturz der Beschwerdeführerin auf das Gesäss eine Woche zuvor mittels CT eine undislozierte Fraktur des Tuber ischiadicum erkannt hatte. Nachdem RAD-Arzt Dr. J.___ hieraus keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet hatte (E. 3.11), beschrieben die Ärzte der H.___ Klinik knapp zwei Monate später eine deutlich schmerzgeplagte Beschwerdeführerin bei positiven Nervendehnzeichen (E. 3.12) und am 31. August 2016 – nachdem sie wegen verlängerter Schmerzexazerbation neue Untersuchungen durchgeführt hatten, eine Cage-Lockerung auf Höhe LWK5/SWK1. Bei aktivierter Spondylarthrose attestierten sie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (E. 3.13).
Angesichts dieser neuen Entwicklung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine andauernde Verschlechterung mit dem Sturz auf das Gesäss am 11. April 2016 oder im Rahmen der Cage-Lockerung allenfalls auch später (sofern der Sturz nicht unmittelbar zur Lockerung geführt haben sollte) eingetreten sein könnte. Die Beschwerdegegnerin liess sich zu dieser neuen Entwicklung nicht vernehmen. RAD-Arzt Dr. J.___ liess es – allerdings in Unkenntnis der Cage-Lockerung – beim unbegründeten Hinweis bewenden, aus der Fraktur sei keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung abzuleiten. Bei der gegebenen Aktenlage überzeugt dies nicht.
Dass indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist nicht erstellt. Die Ärzte der H.___ Klinik begründeten ihr Attest nicht weiter und legten auch nicht dar, aus welchen Gründen auch eine rückenschonende Tätigkeit gar nicht mehr in Frage kommen soll. Bei dieser Aktenlage drängen sich weitere Abklärungen auf.
4.4 Angesichts des Sturzes am 11. April 2016 und der damit zusammenhängenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre eine Rentenanpassung per 1. Juli 2016 denkbar (nach Ablauf von drei Monaten per Beginn des Monats, Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29 Abs. 3 IVG). Angesichts des Verfügungserlasses am 29. Juli 2016 fällt dies noch in den Bereich des überprüfbaren Zeitraums. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu bestätigen, dass der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2016 eine halbe Rente zusteht; für den Zeitraum ab 1. Juli 2016 ist die Verfügung indes aufzuheben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen tätige und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer neu befinde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Juli 2016 betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen, über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger