Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00991 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Lehre als Dentalassistentin absolviert, jedoch die Theorieprüfung knapp nicht bestanden (Urk. 6/2/5). Am 14. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Störungen sowie Alkoholmissbrauch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 22. Juli bis am 19. Oktober 2014 (Urk. 6/28). Am 30. Oktober 2014 wurde diese Integrationsmassnahme mit dem Hinweis abgeschlossen, dass eine Weiterführung von Integrationsmassnahmen zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 6/38). Im weiteren Verlauf führte die IV-Stelle insbesondere eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/45). In ihrem Vorbescheid vom 5. Februar 2015 sah sie vor, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/48). Mit Verfügung vom 27. März 2015 tat sie dies (Urk. 6/52). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Beschwerde (6/60/3-9). Mit Urteil IV.2015.00535 vom 23. Juni 2015 erkannte das hiesige Gericht, das Vorbescheidverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden (fehlerhafte Zustellung) und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Formfehler behebe und anschliessend über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 6/62).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils erliess die IV-Stelle am 9. November 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 in Aussicht stellte (Urk. 6/67). Nach dessen Eröffnung erhob die Versicherte am 9. Dezember 2015 dagegen Einwand (Urk. 6/68). Am 13. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/80 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2016 erhob die Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens mit Wirkung ab August 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die einjährige Wartezeit habe am 1. Dezember 2012 begonnen. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Sie hielt fest, im Erwerbsbereich betrage die Invalidität 100 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen zu 14 % eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 48 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, beim Ehemann der Beschwerdeführerin bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % noch eine Restarbeitsfähigkeit, weshalb er nicht aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr im Erwerbsleben stehe (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen ein, der Beginn der Wartezeit sei offensichtlich falsch festgelegt worden, nachdem in sämtlichen Arztberichten sowie in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden sei (S. 5). Des Weiteren bestritt sie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation und selber ein Erwerbspensum von 40 % im Gesundheitsfall angegeben zu haben, und machte geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 %, mindestens jedoch zu 50 %, erwerbstätig (S. 5-7). Weiter brachte sie vor, falls dennoch von einer Erwerbstätigkeit von 40 % ausgegangen werde, sei fraglich, ob die übrigen 60 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden (S. 7). Ferner beanstandete sie die Anwendung der gemischten Methode unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung (S. 8). Im Zusammenhang mit der Haushaltabklärung kritisierte sie die Gewichtung der Aufgabenbereiche (S. 8-9).
3.
3.1 Am 23. Januar 2015 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 3. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 6/45). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 14 % (Urk. 6/45/8). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des wegen Beschwerden an Rücken und Knien bei einem Invaliditätsgrad von 74 % berenteten Ehegatten (Urk. 6/45/2, Urk. 6/45/4-7). Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung nach Rücksprache mit ihrem Ehegatten an, sie wäre heute bei guter Gesundheit zu maximal 40 % erwerbstätig (Urk. 6/45/3). Die Abklärungsperson gelangte in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug) mit den immer nur sehr geringen erzielten Einkommen und einer seit dem Jahr 2002 fast gänzlich fehlenden Erwerbstätigkeit, in Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der aktuellen finanziellen Situation zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 6/45/3).
3.2 Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Gegenteiliges ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausgeführt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwerdeführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schadenminderungspflicht steht.
3.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 40 % festgelegt zu haben, und brachte vor, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig. Sie habe keine Betreuungspflichten gegenüber Kindern und ihr Ehemann stehe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Erwerbsleben. Zudem habe sie bei einer früheren Abklärung ein Pensum von 40 bis 50 %, allenfalls 60 %, angegeben gehabt. Ferner sei sie bereits seit ihrem 16. Lebensjahr gesundheitlich beeinträchtigt und könne sich ein Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht vorstellen (Urk. 1 S. 6-7).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Anhand des Haushaltabklärungsberichts ist davon auszugehen, dass die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zuerst nicht verstanden, jedoch daraufhin erneut erläutert, hernach mit dem Ehemann besprochen und schliesslich ein Arbeitspensum von 40 % angegeben wurde (Urk. 6/45/3). Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung liegen keine vor. Die Angabe einer 40%igen Erwerbstätigkeit liegt denn auch im zuvor anlässlich des Standortgesprächs angegebenen Rahmen, bei welchem es nicht schwergewichtig um diese Statusfrage ging. Damals hatte die Beschwerdeführerin geäussert, sie könne sich bei guter Gesundheit eine Tätigkeit zu 40 bis 50 % vorstellen, allenfalls auch zu 60 %, keinesfalls aber zu 100 % (Urk. 6/11/2). Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6), als von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu werten. Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre, zumal anhand des IK-Auszugs (Urk. 6/6) davon auszugehen ist, dass sie nach der Lehre nie in einem hochprozentigen Pensum gearbeitet hat. Eine Arbeitsunfähigkeit ist für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass sie von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und eine 40%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausreichen würde, um zu zweit ohne Vermögensverzehr über die Runden zu kommen (Urk. 6/45/3). Nach dem Gesagten ist gestützt auf den nachvollziehbar begründeten Haushaltabklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig wäre.
Dass die übrigen 60 % möglicherweise nicht auf den Aufgabenbereich entfallen, machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 geltend und begründete dies einzig damit, dass es für sie günstiger wäre (Urk. 1 S. 7). Dies ist kein massgebender Gesichtspunkt und abgesehen davon - nicht einmal zutreffend. Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht die auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbare Einkommensvergleichsmethode dahingehend, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dementsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3). Dementsprechend läge bei der Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich und bei einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 40 % vor (vgl. auch E. 8.1 von BGE 142 V 290). Insgesamt erweckt dieser Einwand der Beschwerdeführerin keine Zweifel am bezüglich der Statusfrage beweiskräftigen Haushaltabklärungsbericht und die Beschwerdeführerin ist als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.
3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche. Dabei führte sie aus, der Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ sei mit dem Maximum von 20 % viel zu hoch gewichtet worden, zumal nicht viel Wäsche anfalle und ein Tumbler verwendet werde. Demgegenüber sei die Rubrik „Verschiedenes“ mit bloss 5 % viel zu gering gewichtet worden. Bei einem Erwerbspensum von lediglich 40 % sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall Bastel- und Handarbeiten ausüben, Gartenpflege vornehmen und kochen würde. Dieser Bereich sei mit 15 % zu gewichten und der Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ dafür nur mit 10 %, was eine Einschränkung im Haushalt von 24 % zur Folge habe (Urk. 1 S. 810).
Gemäss Art. 27 IVV umfasst der Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Hobbies fallen hingegen nicht darunter, sondern gehören zum nicht versicherten Bereich (vgl. vorstehende E. 3.3). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorleserin für Blinde angegeben hat. In der Folge gab sie diese Beschäftigung auf und führte danach für ein Tierheim einen Hund zu Spaziergängen aus. Auch diese Beschäftigung hat sie mittlerweile aufgegeben. Andere zum Aufgabenbereich zu zählende Tätigkeiten oder Beschäftigungen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung keine. Die Beschäftigungen waren nicht ausschliesslich altruistisch motiviert, sondern erfüllten auch einen therapeutischen Zweck. Sie ergänzten die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin. Bedeutsam ist ferner, dass sie diese Beschäftigungen nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Das Vorlesen fand umzugsbedingt ein Ende. Eine gleichartige Beschäftigung am neuen Wohnort mochte die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen. Die Hundespaziergänge entfielen, weil für den Hund ein neuer Halter oder eine Halterin gefunden werden konnte (Urk. 6/45/7 Ziff. 6.7; vgl. auch Urk. 6/46/6). Vor diesem Hintergrund ist sowohl die Gewichtung als auch die in den einzelnen Bereichen dargelegte Einschränkung nachvollziehbar respektive ist keine nicht pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Abklärungsperson zu erkennen, weswegen die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind. Somit ist entsprechend dem Haushaltabklärungsbericht von einer Einschränkung im Haushalt von 14 % auszugehen (Urk. 6/45/8).
4. Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus psychischen Gründen zu 100 % eingeschränkt ist. RADÄrztin med. pract. Y.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 5. November 2014 zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit psychischer Instabilität und einer Impulskontrollstörung mit selbstgefährdendem Verhalten unter Stress seit Dezember 2012 sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/46/7).
Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit machte die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens ab August 2012 ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Sowohl der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, als auch die behandelnden Ärzte der A.___, als auch RAD-Arzt med. pract. B.___, Facharzt für Neurologie, gingen davon aus, dass ab August 2012 eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/3, Urk. 6/46/4).
Med. pract. Y.___ begründete nicht, weshalb sie erst ab Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 6/46/7). Trotz eines entsprechenden Einwands der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6/68/1) nahm die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort zu diesem Punkt Stellung. Weshalb das Wartejahr erst im Dezember 2012 eröffnet wurde, lässt sich somit nicht nachvollziehen. Aufgrund der obgenannten bei den Akten liegenden Berichte ist das Wartejahr deshalb bereits im August 2012 zu eröffnen. Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Nachweis des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hat jedoch durch eine überzeugende medizinische Einschätzung zu erfolgen, welche ordentlicherweise echtzeitlicher Natur zu sein hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2013.
5. Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die gemischte Methode sei diskriminierend und daher nicht anzuwenden (Urk. 1 S. 8). Im Nachgang zum von der Beschwerdeführerin angeführten EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat das Bundesgericht mit Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 seinen Revisionsentscheid gefällt. Danach ist zur Herstellung des konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" zu verzichten. In diesem Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig (E. 4.2). Für die übrigen Fälle sah sich das Bundesgericht nicht zu einer generellen Änderung der Rechtsprechung veranlasst. Namentlich erwähnte es die Konstellation, in welcher die Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nicht familiär bedingt ist, und den Fall einer erstmaligen Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person (E. 4.4 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist die Teilerwerbstätigkeit nicht familiär bedingt. Ferner handelt es sich um eine erstmalige Rentenzusprache und nicht um einen Statuswechsel. Infolgedessen ist die gemischte Methode weiterhin anzuwenden. Nach der gemischten Methode beträgt der Invaliditätsgrad gesamthaft gerundet 48 % (0,4 x 100 % [entsprechend 40 %] plus 0,6 x 14 % [entsprechend 8,4 %]), womit Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht. Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf die ihr zugesprochene Viertelsrente hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bereits im Verfahren IV.2015.00535 entschädigten Aufwands auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2013 sinngemäss verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer