Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00992

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1960, mit Verfügung vom 12. März 2008 eine Viertelsrente ab Mai 2007 zu (Urk. 15/51). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00382 (Urk. 15/71) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2010 (Urk. 15/82) abgewiesen.

    Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 15/84). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. August 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00339 (Urk. 15/94) ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 15/96).

Nach Eingang eines am 3. November 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 15/97) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 25. und 27. September 2012 erstattet wurde (Urk. 15/112-113). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente ab Januar 2012 zu (Urk. 15/127). Die dagegen am 23. Januar 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 15/130/3-6) wies das hiesige Gericht nach Androhung einer reformatio in peius (Urk. 15/134) mit Urteil vom 8. April 2014 ab und setzte die zugesprochene halbe Rente auf eine Viertelsrente herab (Prozess Nr. IV.2013.00078; Urk. 15/137). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 nicht ein (Urk. 15/145).

1.2    Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 15/159) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend und ersuchte um Rentenerhöhung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/162-165) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2016 auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 15/169 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der IV-Stelle, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Am 13. Juli 2017 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 19/1-3) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Dezember 2012 anspruchsrelevant verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Es seien keine neuen Befunde genannt worden (S. 1 f.)

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie sei in stationärer psychiatrischer Behandlung und ihr Zustand habe sich verschlechtert, was ärztlich bestätigt werde. Auch bei gleichbleibender Diagnose sei eine Veränderung zu berücksichtigen, wenn sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe (S. 2 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Dezember 2012 beziehungsweise April 2014.


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. April 2014 wurde die medizinische Sachlage, wie sie vor Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2012 bestand, wie folgt wiedergegeben (E. 3):

    Vom 9. April bis 15. Juni 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Y.___, worüber am 1. Juli 2010 berichtet wurde (Urk. 15/113/116-118). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)

- Panikattacken (F41.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41).

    Am 30. Juni 2010 konsultierte die Beschwerdeführerin nach Fussdistorsion links die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ (Urk. 15/113/137138).

3.2    Dr. med. A.___ - der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelte (vgl. Urk. 15/106/1-4 Ziff. 1.2) - führte in einem Zeugnis vom 27. April 2011 aus, die Patientin sei bis auf weiteres für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/113/162), wie er dies schon im Juli 2009 attestierte hatte (vgl. Urk. 15/66/1-4 Ziff. 1.11).

3.3    Vom 22. Dezember 2011 bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wiederum stationär in der Y.___, worüber am 29. Februar 2012 berichtet wurde (Urk. 15/113/119-122). Dabei wurde nebst den im Jahr 2010 genannten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) zusätzlich eine Schlafapnoe genannt (S. 1 Ziff. 1), während im vorläufigen Austrittsbericht vom 8. Februar 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) genannt worden war (Urk. 15/113/147).

3.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2012 (Urk. 15/101) unter anderem aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2006 (Ziff. 1.2). Diese könne sowohl wegen Rückenschmerzen als auch wegen Fussbeschwerden nicht mehr im Service arbeiten (Ziff. 1.7).

3.5    Der Oberarzt der Y.___ nahm am 25. April 2012 zu Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 15/103) und führte unter anderem aus, die psychischen Krankheiten stünden in Wechselwirkung mit den körperlichen Beschwerden. Die gute Besserungstendenz der psychischen Beschwerden während der Hospitalisation lasse zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in 24 Monaten erwarten (Ziff. 1). Die langfristige Prognose betreffend Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei relativ günstig; die Depression beziehungsweise Panikstörung und das neu diagnostizierte Schlafapnoesyndrom seien prinzipiell behandelbar (Ziff. 2).

3.6    Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, führte mit Schreiben vom 1. Mai 2012 (Urk. 15/102/5-7 = Urk. 11/2) unter anderem aus, sie habe die Beschwerdeführerin zirka fünf Jahre auf ihrem Leidensweg begleitet (S. 1 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche berufliche Tätigkeit (S. 3 oben). Die gleiche Einschätzung hatte sie bereits in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 abgegeben (Urk. 15/64/6-8 S. 3 oben).

3.7    Laut Bericht der Ärzte der D.___ vom 1. Juni 2012 war die Beschwerdeführerin nach entsprechender Therapie bezüglich Schlafapnoesyndrom beschwerdefrei (Urk. 15/106/9-10 S. 1 unten).

3.8    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (Urk. 15/105/1-4) unter anderem aus, die Patientin befinde sich in einem desaströsen somatisch-psychischen Zustand, so dass er nur eine Berentung als Ausweg sehe; die Prognose punkto Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schlecht (Ziff. 1.4). Die körperliche Arbeit der Patientin im Service sei sicherlich zu 100 % unmöglich, und zwar auf lange Sicht (Ziff. 1.7).

3.9    Am 25. September 2012 erstattete PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/112). Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer Verweistätigkeit bezifferte er aus psychiatrischer Sicht mit 50 % (S. 16 Ziff. 6 und 7).

    Er führte unter anderem aus, das früher als massgebend erachtete Gutachten von Dr. F.___ - zu dem er zahlreiche kritische Kommentare anbrachte (S. 21 f.) - greife zu kurz (S. 12). In den letzten 5 Jahren sei es nie zu einer Remission der Symptome gekommen, sondern zu Schwankungen und unterschiedlichen Schweregraden der depressiven Störung (S. 13). Diese sei Teil einer seit mehreren Jahren vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung (S. 14 oben). Auszugehen sei von einer Depression mittlerer Schwere seit August 2008 (S. 17 Mitte). Es handle sich um einen psychischen Zustand, der in seiner Entwicklung seit August 2008 unter Berücksichtigung der Schwankungen im Schweregrad betreffend depressive Symptomatik weitgehend stabil geblieben sei (S. 26 lit. E Ziff. 1).

3.10    Am 27. September 2012 erstattete Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/113/1-108). Darin nannte sie als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (S. 102 Ziff. 7.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) limitiert; sie könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was ein leichtes bis mittleres Belastungsniveau darstelle. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit im Service sei adaptiert; es handle sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne diese zu 100 % ausüben (S. 105 Ziff. 9.1).

    In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig eingeschränkt gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten habe sie ab Mai 2006 nicht mehr ausüben können (S. 106 Ziff. 9.2).

    Aus rheumatologischer Sicht sei seit der letzten Revision keine wesentliche Veränderung eingetreten (S. 108 Ziff. 11).

3.11    Dr. G.___ und PD Dr. E.___ nannten in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 27. September 2012 (Urk. 15/114) die bereits erwähnten Diagnosen (S. 1).

    Sodann führten sie aus, quantitativ werde die Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Diagnose bestimmt; die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Qualitativ werde die Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologische Diagnose bestimmt; in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg könne die Explorandin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeiten. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten (S. 2 oben).

    In zeitlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aus bidisziplinärer Sicht ab August 2008 im beschriebenen Ausmass arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Mitte).

3.12    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) führte am 27. Januar 2013 aus, seit ihrem letzten Bericht vom Mai 2012 habe sich das klinische Bild nur insofern verändert, als die Chronifizierung der psychischen und physischen Erkrankungen weiter fortgeschritten sei; zusammengefasst halte sie die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für 100 % arbeitsunfähig.

    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte am 4. Februar 2013, aus seiner Sicht sei die Patientin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsunfähig.

3.13    Sodann erwog das Gericht (E. 4):

4.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2012 das eingeholte bidisziplinäre Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit plausibel (); gestützt darauf ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in adaptierter Tätigkeit aus und ermittelte - faktisch mittels Prozentvergleichs - einen Invaliditätsgrad von 50 % (…).

4.2    In der bidisziplinären Zusammenfassung wurde ausdrücklich festgehalten, die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2008 (); die rheumatologische Gutachterin führte aus, es sei seit der letzten Revision keine Änderung eingetreten (), und der psychiatrische Gutachter führte aus, es handle sich um einen  abgesehen von Schwankungen - seit August 2008 stabilen Zustand ().

    Angesichts dieser unzweideutigen Angaben kann keine Rede davon sein, dass  gemäss gutachterlicher Beurteilung - seit der letzten Anspruchsprüfung (März 2010) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen der Gutachterin und des Gutachters eindeutig um eine andere Würdigung des ihres Erachtens gleich gebliebenen Sachverhalts.

4.3    Aus den Berichten von behandelnder Seite ergibt sich, wenn auch mit im Vergleich zu den Gutachten anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, ebenfalls kein Hinweis auf eine seit März 2010 eingetretene Veränderung der Verhältnisse: Dr. A.___ attestierte seit Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (), ebenso Dr. C.___ seit Mai 2009 ().

    Die beiden Klinikaufenthalte von 2010 und 2011/2012 () lassen allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung erkennen, lassen aber nicht auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2012) anhaltende Veränderung im Vergleich zu März 2010 schliessen, dies insbesondere angesichts der im April 2012 grundsätzlich als gut bezeichneten Prognose ().

4.4    Somit ist keine revisionsrelevante Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen. Damit erweist sich die Anpassung des Anspruchs von einer Viertelsrente auf eine halbe Rente als unzulässig.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung folgende Arztberichte ein:

4.2    Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 15. April 2016 (Urk. 15/158 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 links

- Diskusprotrusion L3/4, Diskushernie L4/5 mit Einengung des Rezessus L5

- chronisches Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) C5/C7, Fazettenarthrose C6/7 links

- chronische Bronchitis COPD

- Coronarsklerose ohne signifikante Stenosen

- Schlafapnoesyndrom

- schwere depressive Entwicklung

- statische Fussbeschwerden bei Status nach dislozierter Basisfraktur des Os metatarsale II und Status nach Calcaneusfraktur 2008

Die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Rückenschmerzen mit lumbaler Betonung und zum Teil spondylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen ins linke Bein, verbunden mit Dysästhesien und Parästhesien. Nebenbei bestünden Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich bei stark eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS), weniger auch der HWS. In der letzten Zeit sei es zu wiederholten Exazerbationen der Lumboischialgien mit Blockierung der LWS sowie Zunahme der Dysästhesien und Parästhesien im linken Bein gekommen, ausgelöst durch minimale Steigerung der alltäglichen Belastung. Wegen schwerer depressiver Entwicklung stehe die Beschwerdeführerin weiterhin unter psychiatrischer Behandlung und nehme regelmässig Antidepressiva (S. 1). In Anbetracht der Gesamtsituation sei sie weiterhin nicht in der Lage, ihre ursprüngliche Tätigkeit auszuüben. Aufgrund der stark limitierten Belastbarkeit des Rückens und der eingeschränkten Mobilität, insbesondere aber der schweren depressiven Entwicklung, bleibe ihre Arbeitsfähigkeit rein theoretisch bei 50 % für adaptierte Tätigkeiten, was aber in der Praxis kaum umgesetzt werden könne. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades sei sicherlich angebracht (S. 2).

4.3    Dr. C.___ zitierte in ihrem am 11. Juni 2016 (Urk. 15/164 = Urk. 3/2) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht denjenigen vom 12. Mai 2012 (vorstehend E. 3.6) und hielt fest, dass das damals genannte klinische Bild bis heute unverändert geblieben sei. Die damals gestellte Diagnose sei mit derjenigen einer andauernden Persönlichkeitsänderung in Folge von psychischer Krankheit und chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.1, F62.80) zu ergänzen. Sie habe die Beschwerdeführerin Ende Mai 2016 wegen einer dramatischen Verschlechterung der Depressivität in die Psychiatrische Y.___ eingewiesen (S. 1). Es sei nach wie vor offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin für jegliche berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei; sie sei dauerhaft invalid (S. 2).

4.4    Die Fachpersonen der Y.___ stellten mit Austrittsbericht vom 20. Juli 2016 (Urk. 15/171/16-19 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10 Z60)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59)

- benigne essentielle Hypertonie

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Nach dem Eintritt habe sich die Patientin entlastet gezeigt. Sie leide seit acht Jahren an einer schweren chronifizierten Depression. Auslöser für die seit zwei Wochen dauernde Zuspitzung der Symptomatik seien eine Häufung an behördlichen Briefen, wahrscheinlich im Rahmen einer Rentenprüfung, die zu Überforderungsgefühlen geführt hätten. Weiterer Belastungsfaktor sei der Auszug und die Heirat des Sohnes vor etwa einem Jahr bei zuvor sehr enger Beziehung zum erwachsenen Sohn (S. 1). Die Patientin sei bezüglich der depressiven Symptomatik in gebessertem Zustand entlassen worden. Die Schmerzsymptomatik sei ebenfalls leicht gebessert gewesen, habe aber weiterhin stark fluktuiert. Man empfehle die unveränderte Einnahme der antidepressiven Medikation bis auf weiteres (S. 3 f.).

4.5    Eine bildgebende Untersuchung des Thorax vom 9. Mai 2017 (Urk. 19/3) ergab ein flaues ground glass Infiltrat im posterioren Oberlappen rechts, differentialdiagnostisch ein pneumonisches Infiltrat, differentialdiagnostisch eine lepidisch wachsende Neoplasie. Es werde eine Verlaufskontrolle nach sechs bis zwölf Monaten empfohlen zur Bestätigung der Persistenz, danach alle zwei bis fünf Jahre (S. 1). Es sei eine Abklärung in der Schilddrüsensprechstunde empfohlen (S. 2).

4.6    Die Ärzte der Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsensprechstunde, Z.___, stellten mit Bericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 19/2) folgende Diagnosen (S. 1):

- euthyreote Struma diffusa et multinodosa

- rezidivierende depressive Störung

- chronische Schmerzstörung

In der heutigen Verlaufskontrolle habe sich kein signifikantes Grössenwachstum der bekannten Schilddrüsenknoten gezeigt. Laborchemisch bestehe eine Euthyreose, allerdings sei das TSH im Vergleich zu den Voruntersuchungen tiefer. Es sei möglich, dass sich eine Autonomie der Schilddrüse entwickeln könne. Es sei in vier bis fünf Monaten eine Schilddrüsenszintigraphie durchzuführen (S. 2).

4.7    Eine bildgebende Untersuchung der LWS vom 4. Juli 2017 ergab rechts eine mediolaterale fokale Diskushernie im Segment L5/S1 mit Verlagerung der Wurzel S1. Eine typische, korrelierende Schmerzausstrahlung werde aktuell nicht angegeben; die Beschwerdeführerin berichte über linksbetonte Schmerzen. Weiter bestehe eine Diskusprotrusion im Segment 4/5 mit leichter Einengung der Recessus L5 beidseits, allenfalls wäre hierüber eine linksseitige L5Symptomatik zu erklären. Im Vergleich zur letzten Voruntersuchung vom 24. April 2014 sei die rechts mediolaterale Diskushernie im Segment L5/S1 neu aufgetreten. Die übrigen Veränderungen stellten sich unverändert dar, die vorbeschriebene Diskushernie im Segment L4/5 sei im Verlauf regredient (Urk. 19/1 S. 2).


5.

5.1    Im Vergleich zu der anlässlich der letzten Überprüfung vorliegenden medizinischen Sachlage ist in somatischer Hinsicht keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten: Dr. B.___ (vorstehend E. 5.2) nannte hinsichtlich der Rückenbeschwerden im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10), erachtete jedoch deren Auswirkungen als zunehmend. Dies findet in der aktuellen bildgebenden Untersuchung der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin jedoch keine Stütze, ergab diese im Vergleich zur Untersuchung vom April 2014 doch lediglich eine neu aufgetretene rechts mediolaterale Diskushernie; die übrigen Befunde waren unverändert, wobei die vorbeschriebene Diskushernie im Segment 4/5 sogar im Verlauf regredient war. Eine zur Diskushernie im Segment 5/1 typische korrelierende Schmerzausstrahlung bestand nicht (vorstehend E. 5.7). Dr. B.___ stützte ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, denn auch insbesondere auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin, was jedoch nicht in ihr Fachgebiet fällt. Weshalb die übrigen von Dr. B.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 5.2) im Gegensatz zur Beurteilung durch Dr. G.___ Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen, erklärte Dr. B.___ nicht. Somit handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr. B.___ um eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.

In pneumologischer Hinsicht wurde im Mai 2017 eine Veränderung in der Lunge festgestellt (vorstehend E. 5.5); eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht genannt. Die nuklearmedizinische Kontrolle zeigte weiter kein signifikantes Grössenwachstum der bekannten (vgl. (Urk. 15/113/170) Schilddrüsenknoten. Wie hinsichtlich der Lunge wurden einzig Kontrollen empfohlen; eine Arbeitsunfähigkeit wurde auch diesbezüglich nicht attestiert (vgl. vorstehend E. 5.6).

5.2    Dr. C.___ ging in psychiatrischer Hinsicht von einem unveränderten klinischen Bild aus und erachtete die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 5.3), was sie bereits 2009, 2012 (vgl. vorstehend E. 3.6) und 2013 (vgl. vorstehend E. 3.12) vertrat, ohne ihre Beurteilung zu begründen.

Die Fachpersonen der Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.4) stellten wiederum die Diagnose einer schweren depressiven Episode, wie sie dies bereits 2010 und 2012 taten (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Bereits im Jahr 2012 wurde darauf hingewiesen, dass die psychischen Beschwerden während der stationären Behandlung gebessert hätten (vgl. vorstehend E. 3.5). Dies war auch aktuell der Fall, wurde die Beschwerdeführerin doch in gebessertem Zustand entlassen (vgl. vorstehend E 5.4). Somit bestand eine vorübergehende Veränderung des psychischen Zustandsbildes. Zusammen mit dem Umstand, dass auch psychosoziale und somit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche Faktoren (Überforderung durch behördliche Briefe, Auszug und Heirat des Sohnes) einen Einfluss auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin haben, ist somit nicht von einer nachhaltigen Verschlechterung auszugehen.

5.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur Situation, wie sie im Dezember 2012 bestand, keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird.

6.3    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie Urk. 19/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard