Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00993
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 18. Juni 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verfügte die IV-Stelle am 31. März 2000 die Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 5/28). Die dagegen am 5. Mai 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 5/30) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2000.00295 vom 31. Januar 2001 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 5/33). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Y.___ (Gutachten vom 5. Dezember 2003, Urk. 5/93). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/106). Mit Urteil IV.2004.00831 vom 20. Juni 2005 hiess das hiesige Gericht die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 5/115) erhobene Beschwerde (Urk. 5/116/3-8) gut und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 5/118).
1.2 In Umsetzung des Urteils vom 20. Juni 2005 veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 13. Februar 2006, Urk. 5/126). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 22. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente sowie ab 1. März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/136-137). Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2007 (vgl. Urk. 5/144) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Mitteilung vom 16. Oktober 2008, Urk. 5/155).
1.3 Im September 2014 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten erneut (vgl. Urk. 5/160). Sie tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 5/161-164, Urk. 5/167, Urk. 5/170-173) und veranlasste ein bidisziplinäres (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten, welches die Gutachtenstelle Z.___ am 15. März 2016 erstattete (Urk. 5/181). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Mai 2016 die Einstellung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 5/183). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 5/184, Urk. 5/189) verfügte die
IV-Stelle am 26. Juli 2016 die Aufhebung der Rente wie vorbeschieden (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. September 2016 weiterhin eine unbefristete Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-194), was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der aktuellen Begutachtung sei festgestellt worden, dass die früher diagnostizierte Schmerzstörung nicht mehr vorliege. Auch die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei nicht zu stellen. Daneben werde auch kein relevantes depressives Störungsbild aufgezeigt. Es sei somit klar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, auf das Gutachten könne abgestellt werden und gestützt darauf liege die Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst bei 80 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, es habe kein Grund für eine erneute Begutachtung vorgelegen, weshalb die Rente nicht gestützt auf das Z.___-Gutachten aufzuheben sei. Falls sich eine erneute Begutachtung tatsächlich aufgedrängt habe, könne dennoch nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weil dieses unter Verletzung von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zustande gekommen sei. Und selbst wenn vom grundsätzlichen Beweiswert des Z.___-Gutachtens ausgegangen werden müsse, sei die Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt. Es handle sich bei den Feststellungen im Z.___-Gutachten lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, welcher seinerzeit zur Rentenzusprache geführt habe. Es bleibe aus diesem Grund kein Raum für eine Rentenrevision. Selbst wenn der Rentenanspruch gestützt auf das Z.___-Gutachten neu hätte geprüft werden dürfen, resultierte bei korrekter Berechnung immer noch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 13 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügungen vom 22. Juni 2006 (Urk. 5/136-137) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügungen beruhten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 5. Dezember 2003 (Urk. 5/93) sowie auf dem in Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2005 veranlassten psychiatrischen Gutachten des Y.___ vom 13. Februar 2006 (Urk. 5/126).
3.2
3.2.1 Die Gutachter des Y.___ nannten im Gutachten vom 5. Dezember 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Komponente (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein panvertebrales, zervikalbetontes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance und Haltungsinsuffizienz sowie rezidivierende Sinusitiden (Urk. 5/93/14). Der rheumatologische Gutachter führte aus, die vorwiegend fronto-temporal betonten Kopfschmerzen, welche unabhängig von Bewegung und Belastung anfallsweise und teils migräniform aufträten, seien nicht zervikogen zu interpretieren. Es handle sich eher um migräniforme und respektive oder Spannungskopfschmerzen, eventuell im Zusammenhang mit der chronischen Sinusitis frontalis stehend (Urk. 5/93/11).
3.2.2 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht belastende Tätigkeiten, wie früher als Rayonchef-Stellvertreterin, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit wegen der verminderten Belastbarkeit für alle in Frage kommenden Tätigkeiten auf 50 % reduziert (Urk. 5/93/16).
3.2.3 Das hiesige Gericht hielt in seinem Urteil vom 20. Juni 2005 (Urk. 5/118) fest, der grundsätzliche Beweiswert des Y.___-Gutachtens stehe ausser Frage und die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Komponente nach ICD-10 F45.4 gelte als erstellt (E. 4.2.1 des Urteils). Gemäss Ausführungen im Y.___-Gutachten falle bei der Beschwerdeführerin einzig die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht. Auch wenn sich die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin mit einer deutlichen depressiven Komponente zeige, müsste letzterer mangels Klassifikation nach ICD-10 oder nach den Vorgaben eines anderen anerkannten Klassifikationssystems der Charakter einer selbstständigen ausgewiesenen psychischen Krankheit abgesprochen werden. Aufgrund der Aktenlage stelle sich jedoch die Frage, ob es sich bei der depressiven Stimmungslage der Beschwerdeführerin nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handeln könnte (E. 4.2.2 des Urteils). Damit sei abzuklären, ob neben einer Somatisierungsstörung allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, weitere psychische Erkrankung nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems vorliege (E. 4.2.3 des Urteils).
3.3
3.3.1 Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Y.___-Gutachten vom 13. Februar 2006 (Urk. 5/126) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein angstgefärbtes, depressives Zustandsbild mit somatischem Syndrom, das zurzeit mindestens einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) entspreche (Urk. 5/126/12). Die psychiatrische Gutachterin erachtete die Beschwerdeführerin als zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 5/126/13).
3.3.2 Dr. A.___ berichtete, die Beschwerdeführerin habe bei der psychiatrischen Begutachtung müde gewirkt. Der formale Gedankengang sei unauffällig, allenfalls etwas verlangsamt, gewesen. Die Auffassung und die Konzentration seien ungestört gewesen, bei allerdings subjektiv immer wieder erlebten Konzentrationsstörungen. Im Gespräch habe sie immer wieder den roten Faden verloren. Das Gedächtnis sei sowohl subjektiv als auch im Gespräch objektivierbar eingeschränkt gewesen. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und die affektive Schwingungsfähigkeit nahezu erloschen gewesen. Es hätten nur rudimentäre Mimik, Gestik und Psychomotorik vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie fühle sich traurig wegen Insuffizienzgefühlen gegenüber den Kindern und habe auch einen gewissen Lebensüberdruss ohne konkrete Suizidgedanken. Bei schönen Anlässen spüre sie überhaupt nichts. Konkrete Ängste seien bis auf die in der Anamnese beschriebenen Ängste beim Autofahren verneint worden. Der Appetit sei gemindert bei allerdings mehr oder weniger stabilem Gewicht. Der Antrieb sei deutlich gemindert, ebenso wie die Sozialkontakte. Insgesamt bestünde eine grosse Verunsicherung durch die Schwindelgefühle und auch wegen des ständig bestehenden Gefühls, etwas falsch zu machen. Es würden ausgeprägte Schlafstörungen mit häufigem nächtlichem Erwachen beschrieben (Urk. 5/126/10-11).
3.3.3 Dr. A.___ hielt fest, die vorherrschende Beschwerde einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Neben diesen quälenden Schmerzen verfüge die Beschwerdeführerin über einen Symptomkomplex, der sehr klar die diagnostischen Anforderungen einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom erfülle. Die häufigsten und tatsächlich vorhandenen Symptome hierbei seien verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen und verminderter Appetit. Typische und vorhandene Merkmale des somatischen Syndroms seien Interessensverlust oder Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten, mangelnde Fähigkeit auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, deutlicher Appetitverlust sowie deutlicher Libidoverlust. Ein Patient mit einer mittelgra-digen depressiven Episode könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen, auch dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall. Nichtsdestotrotz müsse gesagt werden, dass aus psychodynamischer Sicht ein nicht unerheblicher sekundärer Krankheitsgewinn bestehe, dem unbedingt entgegengewirkt werden müsste. Der Verlauf gehe mittlerweile über mehrere Jahre und die Symptomatik sei progredient. Die Behandlungsergebnisse seien bisher unbefriedigend, aber es seien auch noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 5/126/12-13).
4.
4.1 Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vom Z.___ psychiatrisch sowie rheumatologisch begutachten. Die Gutachter hielten im bidisziplinären Gutachten vom 15. März 2016 (Urk. 5/181) fest, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein (1) chronifiziertes paravertebrales weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, betont parazervikal, paralumbal und Schultergürtelregion beidseits, (2) chronifizierte frontal, temporal und okzipital lokalisierte diffuse Kopfbeschwerden ohne Hinweise für eine zervikogene Schmerzkomponente sowie (3) deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung, Diskrepanzen und Inkonsistenzen (Urk. 5/181/40).
4.2 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, es gebe aufgrund der biographischen Anamnese und des klinischen Eindrucks während des Explorationsgesprächs keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung. Die Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sei im Gespräch nicht beeinträchtigt gewesen. Das Gedächtnis und die Merkfähigkeit seien im Gespräch allenfalls geringgradig vermindert gewesen. Der Test of Malingering habe deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beeinträchtigungen ergeben. Es habe keine Hinweise auf psychotisches Erleben, keine Hinweise für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie keine Hinweise auf das Vorliegen eigenständiger Angst- oder Panikstörungen gegeben. Das Nicht-Vorliegen von Hyperarousal, Flashbacks oder Intrusionen und die fehlende emotionale Auslenkung im Gespräch über den Autounfall sprächen gegen das aktuelle Vorliegen einer posttraumatisch bedingten psychischen Beeinträchtigung. Das auf die Stimmung bezogene Leitsymptom sei "Lustlosigkeit", es bestehe keine durchgehend gedrückte Stimmung und ein Interessenverlust sei nicht erkennbar, aber es bestehe möglicherweise eine erhöhte Ermüdbarkeit. Damit sei lediglich eines der Kardinalsymptome für eine Depression gemäss den Kriterien des ICD-10 gegeben. Von den häufigen Symptomen einer Depression seien lediglich eine Antriebsminderung und Schlafstörungen gegeben. Es bestünden keine objektiv verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit und es lägen kein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, keine negativen Zukunftsperspektiven, keine Suizidgedanken und kein verminderter Appetit vor. Damit bestehe keine eigenständige depressive Störung mit Krankheitswert (Urk. 5/181/22). Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv unter einer depressiven Verstimmung respektive einer anhaltenden Lustlosigkeit leide, das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung sei aber nicht ausgewiesen. Eine unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Anpassungsstörung müsse gemäss den Definitionen des ICD-10 spätestens nach zwei Jahren abgeklungen sein. Selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Unfall bestanden habe, wäre sie angesichts der aktuell feststellbaren Beeinträchtigungen als vollständig abgeklungen zu betrachten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, da weder emotionale Konflikte noch psychosoziale Probleme von erheblicher Schwere hätten festgestellt werden können. Die medizinische Betreuung sei insofern nicht beträchtlich, als nie eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Auch die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) könne nicht gestellt werden, da grundsätzliche objektive Zweifel an den geschilderten Beschwerden bestünden. Es bestehe eine deutliche Tendenz mindestens zu Aggravation und aus rheumatologischer Sicht auch zu bewusstseinsnaher Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung und es würden auch vom rheumatologischen Gutachter Diskrepanzen und Inkonsistenzen beschrieben (Urk. 5/181/23). Der Blutspiegel für das eingenommene Antidepressivum liege unter der Nachweisgrenze, weshalb auch die medikamentöse Compliance der Beschwerdeführerin bezweifelt werde, zumal der behandelnde Arzt angegeben habe, dass die Medikamente regelmässig eingenommen würden (Urk. 5/181/20-21).
4.3 Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, hielt fest, rheumatologisch-somatisch bestünden vereinzelte reproduzierbare myofasziale Dysbalancen parazervikal und in der Schultergürtelregion, im Übrigen sei der Weichteiluntersuch unauffällig gewesen. Die zervikale segmentale Prüfung sei frei gewesen, ohne Hinweise für einen zervikogen provozierbaren Schwindel respektive eine zervikogene Kopfschmerzsymptomatik, ohne Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik. Der peripher-neurologische Status sei unauffällig gewesen, Hinweise für eine reproduzierbare Gleichgewichts- oder Schwindelsymptomatik fehlten. Radiologisch bestünde eine Streckhaltung der HWS, wobei die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme eine Inklination ausgeführt habe, was zu einer Streckhaltung beitrage. Eine Knickbildung fehle ebenso wie Fehlstellungen respektive Rotationsfehlstellungen. Die beschriebenen Bewegungseinschränkungen an den Schultergelenken seien weder klinisch noch radiologisch mit einem Korrelat verbunden. Es bestehe somit ein vorwiegend nicht näher spezifizierbares Kopfschmerzproblem mit einem ebenso unspezifizierbaren und unsystematisierten Schwindel. Das Schmerzverhalten und die Untersuchungsbefunde seien beeinflusst durch eine offensichtlich bestehende bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung, Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Bei der Anamneseerhebung habe die Beschwerdeführerin weder über Schwindelbeschwerden noch über lumbale Rückenprobleme geklagt, das Bewegungsverhalten beim Aus- und Ankleiden sowie das Sitzverhalten seien ohne Hinweise für eine Schwindelsymptomatik und für Beschwerden im Bereiche der HWS-Segmente oder der lumbalen Wirbelsäule gewesen. Bei direkter Befragung seien aber eine limitierende Beschwerdesymptomatik und Bewegungseinschränkung vorgeführt worden. Dies sei diskrepant und weise auf die erwähnte Selbstlimitierung hin (Urk. 5/181/37-38).
4.4 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für eine allfällige Verweistätigkeit. Daher sei die rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegweisend. Demnach sei eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 80 % bezogen auf ein volles Pensum zumutbar und ausgewiesen für leichte bis zeitweise wechselbelastende Tätigkeiten, mit idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne monotone PC-Arbeit und ohne Gewichtsbelastungen über 15 kg. Die angestammte Tätigkeit als Rayon-Chefstellvertreterin bei der D.___ erfülle diese Kriterien und sei daher zumutbar. Die bleibende 20%ige Restarbeitsunfähigkeit beruhe darauf, dass die Beschwerdeführerin zwecks Kontrolle der Kopfbeschwerden immer wieder kurze Pausen einhalten müsse. Es werde eine muskuläre Rekonditionierung und eine Reduktion der Analgetika-Einnahme empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen empfohlen werden, da keine eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 5/181/41).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte in erster Linie geltend, es könne nicht auf das Z.___-Gutachten vom 2. Dezember 2015 (Urk. 5/181) abgestellt werden, da es unter einer Verletzung von Art. 72bis IVV zu Stande gekommen sei (E. 2.2).
5.1.1 Gemäss Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV werden die Aufträge für medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre Gutachten), nach dem Zufallsprinzip vergeben. Das Bundesgericht hielt in BGE 139 V 349 fest, dass keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen (mono- und bidisziplinäre oder polydisziplinäre Gutachten) existieren. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2).
5.1.2 Vorliegend sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer polydisziplinären Expertise ab und ordnete stattdessen eine bidisziplinäre Begutachtung an. Die medizinische Situation beschlägt offenkundig ausschliesslich die zwei Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie und es liegen keine weiteren interdisziplinären Bezüge vor. Zwar fand anlässlich der ersten Begutachtung durch das Y.___ im Jahr 2003 neben einer rheumatologischen und psychiatrischen auch eine – mit weitgehend unauffälligen Befunden – internistische Untersuchung statt (Urk. 5/93/8). Die Rentenzusprache erfolgte jedoch ausschliesslich aufgrund einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3). Den Akten sind darüber hinaus auch aktuell keine Anhaltspunkte für Beschwerden zu entnehmen, welche eine eigenständige internistische Begutachtung erforderlich machten. Zur Erhebung des Allgemeinstatus respektive internistischen Status war Dr. C.___, welcher auch über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt, ohne Weiteres in der Lage. Die Beschwerdeführerin forderte sodann auch nicht den Einbezug der internistischen Fachdisziplin als solche, sondern machte verallgemeinernd geltend, dass die Anordnung einer bidisziplinären Untersuchung eine Umgehung der Bestimmung des Art. 72bis IVV darstelle (Urk. 1 S. 9). Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin auch keine formellen Ausstandsgründe hinsichtlich der Gutachter vor. Nach dem Gesagten ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasste.
5.1.3 Das bidisziplinäre Gutachten des Z.___ erfüllt sodann die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 5/181/3-13) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu den früheren Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 5/181/26-29, Urk. 5/181/39-40). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) kann somit zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.
5.2 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1).
5.2.1 Während das hiesige Gericht das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gestützt auf das Y.___-Gutachten vom Dezember 2003 bejaht hatte (E. 3.2.1, E. 3.2.3), wurde im Z.___-Gutachten schlüssig dargetan, dass aktuell keine somatoforme Schmerzstörung vorliege (E. 4.2). Ebenso wurde die im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode im Rahmen der aktuellen Begutachtung verneint (E. 4.2). Diese Beurteilung ist mit Blick auf die unauffälligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. War das Gedächtnis der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ noch objektivierbar eingeschränkt, die Stimmung deutlich zum depressiven Pol verschoben und die affektive Schwingungsfähigkeit nahezu erloschen (E. 3.3.2, E. 3.3.3), stellte Dr. B.___ weder eine gedrückte Stimmung, noch einen Interessensverlust oder Schuldgefühle fest (E. 4.2). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Z.___-Gutachter eine deutliche Aggravationstendenz festhielt und das der Beschwerdeführerin verordnete Antidepressivum gemäss Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs lag (E. 4.2).
5.2.2 Soweit Dr. B.___ im Rahmen der Würdigung der früheren ärztlichen Beurteilungen retrospektiv dafürhielt, dass die in den Y.___-Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollzogen werden könnten und die damaligen Beurteilungen heute zur Annahme einer 50%igen respektive 70%igen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausreichen würden (Urk. 5/181/28-29), handelt es sich um eine Einschätzung, die aufgrund des Umstandes, dass im rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2005 eine somatoforme Schmerzstörung als gegeben erachtet worden war und die Ärzte durchwegs einen psychischen Gesundheitsschaden diagnostiziert hatten (vgl. Urk. 5/181/26-28), nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache trotz der im aktuellen Z.___-Gutachten gäusserten Zweifel an den damaligen Einschätzungen die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende psychische Störungen bestanden, welche nun nicht mehr nachweisbar sind. Damit geht der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, es handle sich bei der aktuellen gutachterlichen Beurteilung bloss um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (E. 2.2), fehl und es ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt.
5.3 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).
5.3.1 Während der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar begründete, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.2), erachtete der rheumatologische Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht aufgrund der Kopfschmerzproblematik als um 20 % eingeschränkt. Diese Einschränkung begründete er im Wesentlichen damit, dass zwecks Kontrolle der Kopfschmerzen immer wieder kurze Pausen eingehalten werden müssten (vgl. E. 4.4).
5.3.2 Dieser Einschätzung kann mangels fundierter Begründung nicht gefolgt werden, zumal Dr. C.___ gleichzeitig auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der Befunde und den geltend gemachten Schmerzen sowie auf die offensichtliche Beschwerdebetonung hinwies (E. 4.3). Vor dem Hintergrund der Selbstlimitierung, dem anlässlich der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Malingering (vgl. E. 4.2) sowie dem Umstand, dass der Gutachter die Kopfschmerzproblematik als schmerzmittelinduziert erachtete und eine Reduktion der Analgetika-Einnahme empfahl (Urk. 5/181/39), erscheint eine 20%ige Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2003 in somatischer Hinsicht als vollständig arbeitsfähig erachtet worden war (E. 3.2.2) und sich die Kopfschmerzproblematik seitdem nicht wesentlich verändert hat. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in rheumatologischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen mittels eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG zu prüfen. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist das Einkommen von Fr. 48‘490.-- heranzuziehen, welches die Beschwerdeführerin als stellvertretende Rayonchefin erzielte (vgl. Urteil vom 20. Juni 2005, Urk. 5/118/12, E. 5.2). Damit ergibt sich ein an die Nominallohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 61‘147.50 für das Jahr 2015. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen und es ist auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art abzustellen (Fr. 4‘112.--; LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, S. 35). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘536.40 für 2015. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 14 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn man auf die gutachterlich attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit abstellte, ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 % resultieren würde.
7.
7.1 Das Bundesgericht hat in Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 festgehalten, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_920/ 2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4).
7.2 Die 1970 geborene Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seit 18 Jahren (Rentenbeginn 1998) eine Rente. Damit fiele sie grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis. Allerdings gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs über die Eingliederung vom 17. November 2014 (Urk. 5/167) an, dass sie sich nicht vorstellen könne, zu arbeiten. Auf die Frage, ob sie bereit sei, einen Arbeitsversuch zu unternehmen, antwortete die Beschwerdeführerin mit „Eher weniger“. Entsprechend hielt die zuständige Eingliederungsberaterin fest, die Beschwerdeführerin scheine nicht motiviert zu sein (Urk. 5/167/4). Im psychiatrischen Z.___-Gutachten wurde sodann festgehalten, dass berufliche Massnahmen sofort in die Wege geleitet werden könnten, aber an der subjektiven Überzeugung der Beschwerdeführerin, vollständig arbeitsunfähig zu sein, scheitern dürften (Urk. 5/181/26). Vor dem Hintergrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie der offenkundig fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin, sich um eine Eingliederung zu bemühen, hat die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Damit gibt die Einstellung der Rente auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass.
7.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett