Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00994
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 23. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, ist Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen 1993, 1994 und 1995 (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00027 vom 28. März 2015, Urk. 7/31). Sie war von 1990 bis Januar 1999 in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin im Krankenheim Y.___ tätig. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung und seit dem Jahr 2001 ist sie Hausfrau. Am 10. November 2013 meldete sie sich wegen seit dem Jahr 2001 bestehender Rücken-, Fuss-, Knie- und Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor; am 14. Juli 2014 fand eine Haushaltsabklärung statt. Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als vollumfänglich im Haushalt tätig und verneinte mit Verfügung vom 26. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde qualifizierte das Sozialversicherungsgericht die Versicherte mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2015.00027 vom 28. März 2015 (Urk. 7/31) als zu 100 % Erwerbstätige; in medizinischer Hinsicht wies das Sozialversicherungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
In Nachachtung des Rückweisungsentscheids nahm die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vor. Gestützt darauf verneinte sie nach vorangegangenem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50, Urk. 7/53) mit Verfügung vom 16. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 3 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Gestützt auf die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 30. November 2016 (Urk. 8) substantiierte die Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 12) ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in wirtschaftlicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
1.1.3 Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin ausreichend abgeklärt worden ist. Dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2015 (Urk. 7/31) lag zusammengefasst folgende medizinische Aktenlage zugrunde:
Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an Adipositas mit einem Bodymassindex [BMI] von zeitweise 40 kg/m2 sowie an verschiedenen multiplen Beschwerden, unter anderem an den Händen und den Knien, welche sowohl therapeutisch als auch operativ angegangen wurden. So wurde ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) an der linken Hand im März 1998 und an der rechten Hand am 3. Februar 2014 operiert; am rechten Knie erfolgte am 23. Februar 2012 eine Arthroskopie mit einer medialen Teilmeniskektomie (Arztberichte des Universitätsspitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April 1999 [Urk. 7/10/16-17], des Stadtspitals A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27. März 2007 [Urk. 7/10/14-15], von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 1. Februar 2012 [Urk. 7/10/9], des Seespitals C.___ vom 23. Februar 2013 betreffend die Operation am rechten Knie [Urk. 7/10/10-11], des Medizinischen Radiologischen Instituts MRI Bethanien betreffend eine Magnetresonanztomographie [MRI] der Halswirbelsäule vom 23. Oktober 2013 [Urk. 7/10/8], des Stadtspitals D.___ vom 18. März 2014 [Urk. 7/10/6-7], von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin sowie Hausärztin der Versicherten, vom 26. März 2014 [Urk. 7/10/1-4]). Ausserdem stellten die Ärzte des Medizinischen Radiologischen Instituts MRI Bethanien bei einem Ultraschall des Schultergelenks links vom 19. März 2014 als Befunde eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine deutliche Arthrose des Acromioclavicular-(AC-)Gelenkes fest (Urk. 7/10/5).
Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage kam das Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsurteil vom 28. März 2015 zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht hinreichend geklärt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Arthrosen im rechten Knie und im linken Schultergelenk auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/31 E. 2.4 und E. 3.3). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in medizinischer Hinsicht näher abkläre (Urk. 7/13 E. 3.4).
2.2 Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 28. März 2015 holte die Beschwerdegegnerin je einen Bericht des Z.___, Klinik für Rheumatologie, vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/40), dem ein Bericht der selben Klinik vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/41) beilag, und von Dr. E.___ vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/43/1-10) ein.
Im Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/41) diagnostizierten die Ärzte des Z.___ Gonarthrosen beidseits mit einer Periarthropathie medial und lateral, ein cervico-thoraco und lumbovertebrales Syndrom bei einer segmentalen Dysfunktion, einer Haltungsschwäche bei einer Wirbelsäulenfehlstatik durch Adipositas und einer Tendenz zu einer axialen Hypermobilität. Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten machten sie nicht.
In ihrem Bericht vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/40) bestätigten sie diese Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine wechselbelastende - teils sitzende, teils stehende und gehende – Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über zehn kg nicht eingeschränkt.
Dr. E.___ verwies auf den Bericht des Z.___ vom 8. Mai 2015 mit der Ergänzung, die Beschwerdeführerin leide zunehmend an einer depressiven Verstimmung, weshalb sie sich in psychiatrische Behandlung begeben habe (Urk. 7/43/6).
Der die Versicherte seit dem 12. Januar 2016 behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. März 2016 (Urk. 7/46) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1), bestehend seit circa einem Jahr. Weiter führte der Arzt aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen der depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit aktuell um 50 % vermindert. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei in zwei bis vier Monaten bis zu sechs Stunden am Tag möglich.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss dem Bericht des Z.___ vom 28. Juli 2015, welcher die somatischen Leiden der Versicherten berücksichtige, sei diese in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Einschränkung der Versicherten in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei lediglich vorübergehend und könne daher nicht berücksichtigt werden.
3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, der Bericht des Z.___ vom 28. Juli 2015, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei zu rudimentär ausgefallen und hinsichtlich der angegebenen Arbeitsfähigkeit nicht begründet.
4.
4.1 Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lassen für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitraum vom Mai 2013 (12 Monate vor dem potentiellen Rentenbeginn) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. August 2016 keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu:
Der Kurzbericht des Z.___ vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/40) – auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht abstützt – ist in diagnostischer und anamnestischer Hinsicht unvollständig, werden doch darin weder die beiden Carpaltunneloperationen und daraus resultierende allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, noch die Teilmeniskektomie am rechten Knie erwähnt. Anderseits werden mit der Diagnose eines cervico-thorako und lumbovertebralen Syndroms bei diversen Wirbelsäulenproblemen neue somatische Beschwerden erwähnt, die im Rückweisungsurteil vom 28. März 2015 noch keine Beachtung fanden. Abgesehen von der Diagnosestellung besteht der Bericht im Wesentlichen noch aus einem einzigen Satz, in welchem ohne Begründung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen wurde. Er erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (E. 1.4) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die IV-Stelle hätte daher nicht allein gestützt auf diesen Bericht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen und auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit schliessen dürfen. Die Sache ist deshalb erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch abklären lasse.
Was die geltend gemachte psychische Einschränkung der Beschwerdeführerin betrifft, so entspricht die Auffassung der IV-Stelle, dass eine behandelbare depressive Störung keinen Rentenanspruch zu bewirken vermag, nicht mehr der mit den Urteilen 8C_130/2017 und 8C-841/2016 vom 30. November 2017 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Nach dieser neusten Rechtsprechung muss bei psychischen Erkrankungen nach den für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Indikatoren geprüft werden, ob und in welchem Umfang sich die Störung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die IV-Stelle wird daher auch zu prüfen lassen haben, wie es sich unter dem Gesichtspunkt der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einer allfälligen psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.
4.2 Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer interdisziplinären, sowohl die somatischen als auch die psychischen Aspekte umfassenden Begutachtung zurückzuweisen. Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den allfälligen Rentenanspruch neu zu verfügen haben.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der
IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel