Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00995 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 25. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich nach einem Autounfall im Juli 1997 am 20. November 2000 unter Hinweis auf dauernde Schulter- und Handgelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. November 1999 zu (Urk. 8/24).
Mit Verfügungen vom 20. Januar 2005, 10. Mai 2006, 4. Juli 2007, 9. Juli 2008 sowie mit Mitteilung vom 3. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/39, Urk. 8/58, Urk. 8/76, Urk. 8/93, Urk. 8/104).
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2007 und 8. Dezember 2009 verneinte die IVStelle zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/77, Urk. 8/111).
1.2 Nach Eingang des Observationsberichtes vom 27. Juni 2011 (Urk. 8/142 = Urk. 7) und eines am 23. August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/117) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 8/140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/161; Urk. 8/169) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/173).
1.3 Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2015 (Urk. 8 /175/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. November 2015 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 13. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen zurückgewiesen wurde (Urk. 8/178; Prozess IV.2015.00660).
1.4 Zur Abklärung der beruflichen Situation wurde die Versicherte von der IVStelle mit Schreiben vom 7. März 2016 (Urk. 8/187) zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/193; Urk. 8/197) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/209 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen und entsprechend die Rente für die Dauer der erneuten Abklärung weiter auszurichten. Eventuell sei der Sachverhalt mittels gerichtlichem Obergutachten erneut abzuklären (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
1.3 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
1.4 Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausgenommen sind Konstellationen, in welchen die fehlende subjektive Eingliederungsmotivation von der versicherten Person unmissverständlich dokumentiert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich nicht in der Lage zu fühlen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Deutschkenntnisse seien nicht vorhanden. Mit dem Urteil vom 20. November 2015 habe sich ergeben, dass eine Renteneinstellung so lange nicht in Frage komme, als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert wurde. Diese sei geprüft worden und habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht umgesetzt werden können (S. 2).
2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit seiner Mandantin nur ein kurzes Gespräch bezüglich der Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Seine Mandantin habe beim Gespräch offenbar gesagt, dass sie zurzeit nicht in der Lage sei, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Ein diesbezügliches Mahnschreiben sei von der Beschwerdegegnerin nicht erlassen worden (Urk. 1 S. 3 unten). Die Eingliederungsmassnahmen seien unprofessionell und nicht rechtsgenügend durchgeführt worden (S. 4 Ziff. 2). Im Weiteren sei das Z.___-Gutachten bereits 2.5 Jahre alt und im heutigen Zeitpunkt veraltet (S. 4 Ziff. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der leistungsabweisenden Rentenverfügung.
3.
3.1 Mit Urteil vom 20. November 2015 (Urk. 8/178; Prozess IV.2015.00660) wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen zurück, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 13. Mai 2015 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog und damit unter den vom Bundegericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorstehend E. 3.1) fällt. Das hiesige Gericht erwog in diesem Zusammenhang in Erwägung 4.1-2 des Urteils vom 20. November 2015 zudem, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen jahrelang eine halbe Invalidenrente bezogen habe und auch nach dem Statuswechsel (vgl. Urk. 8/114 S. 3 Ziff. 2.5) nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 8/2 S. 4 Ziff. 6.4.1). Weiter verfüge sie über keine Berufsausbildung (S. 4 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin könne somit nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liege eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand, so dass ihr die Selbsteingliederung selbst bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumutbar erscheine. Angesichts dieser Umstände komme eine allfällige Renteneinstellung oder Rentenherabsetzung so lange nicht in Frage, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert habe.
3.2
3.2.1 In der Folge führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 14. März 2016 ein Standortgespräch durch. Aus dem Gesprächsleitfaden vom 13. April 2016 geht dazu unter anderem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle zu arbeiten (vgl. Urk. 8/188 S. 3 Mitte).
3.2.2 Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche, über keine Berufsbildung verfüge und noch nie in der Schweiz gearbeitet habe. Eine Anmeldung bei einer Institution für eine Potentialabklärung oder ein Belastbarkeitstraining sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin nach Aussage ihres Ehemannes kein Deutsch spreche. Aufgrund IV-fremder Gründe sei es somit nicht möglich, die Beschwerdeführerin für eine länger andauernde berufliche Massnahme in einer Institution anzumelden (S. 1 unten).
3.3 Hinsichtlich des vorliegend offenbar fehlenden Eingliederungswillen beziehungsweise der fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen während des Eingliederungsgesprächs (vgl. vorstehend E. 3.2.1) durfte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes nicht direkt die Aufhebung der Rente verfügen. Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem ergebnislos verlaufenen Eingliederungsgespräch vom 14. März 2016 vielmehr verpflichtet gewesen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.3; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2). Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren, in welchem auch auf die Zumutbarkeit einer entsprechenden Massnahme einzugehen gewesen wäre, wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Rentenaufhebung zu verfügen.
3.4 Angesichts der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.2.2) kann sodann nicht von einer aktiven Förderung der Wiedereingliederung und hinreichenden Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gesprochen werden. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich indes nicht schon damit verneinen, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und mangelhafte Sprachkenntnisse aufweist (vgl. Urteil des Bundesgericht I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 3.2). Was die beschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin betrifft, kommt im Rahmen einer hinreichenden Vorbereitung auf eine einfache Hilfsarbeit beispielsweise auch die Übernahme eines Sprachkurses in Frage, um die Aussicht auf die Eingliederung zu verbessern. Bei der aktiven Förderung der Wiedereingliederung des geschützten Bezügerkreises (vorstehend E. 1.3) ist es gerade das Ziel, diejenigen Faktoren, welche die Wiedereingliederung nach langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt allenfalls erschweren könnten, eingliederungswirksam zu mildern.
3.5 Folglich ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr theoretischer Leistungspotential weiterhin nicht verwerten kann beziehungsweise, dass es ihr an der Fähigkeit fehlt, ihre allenfalls verbleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen (vgl. vorstehend E. 3.1). Erst nach einem erfolglosen Mahn- und Bedenkzeitverfahren wird die Beschwerdegegnerin berechtigt sein, eine Rentenaufhebung zu verfügen, dies sofern sich dannzumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens des Z.___ im Mai 2014 (Urk. 8/140) nicht erheblich verändert präsentiert.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 700. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager