Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00996
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, leidet an einer kongenitalen Aniridie mit Nystagmus, Strabismus und beidseitiger Linsenektopie (im Anhang 4 zur Verordnung über Geburtsgebrechen als Nr. 415 beschriebenes Geburtsgebrechen Anophthalmus, Buphthalmus und Glaucoma congenitum; Urk. 8/1 S. 2 oben, Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, gewährte dem Versicherten im Zusammenhang mit diesem Leiden wiederholt Leistungen.
Namentlich wurde ihm am 15. Februar 1980 mit Wirkung ab Januar 1979 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/37). Diese wurde in der Folge wiederholt bestätigt (Urk. 8/95, Urk. 8/215, Urk. 8/276, Urk. 8/285), letztmals am 7. August 2012 (Urk. 8/323).
Die Invalidenversicherung übernahm sodann die Kosten der Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 8/29-30), in welchem Beruf der Versicherte hernach während zehn Jahren tätig war (Urk. 8/50). 1992 schloss er die Umschulung zum Berufsberater erfolgreich ab (Urk. 8/88), ohne in der Folge eine Anstellung zu finden (Urk. 8/127). Am 25. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 (Urk. 8/150, Urk. 8/175, Urk. 8/191) beziehungsweise ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/233-234), die hernach wiederholt bestätigt wurde (Urk. 8/276, Urk. 8/286).
1.2 Am 18. April 2006 meldete sich X.___ zur Teilnahme am Pilotversuch «Assistenzbudget» an (Urk. 8/240-242). Mit Verfügung vom 7. März 2007 sprach ihm die hiefür zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab 1. April 2007 ein monatliches Assistenzgeld in der Höhe von Fr. 300. (Assistenzpauschale) bei einem Assistenzbudget von Fr. 1‘080.-- zu (Urk. 8/266).
1.3 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) machte eine Anspruchsprüfung erforderlich. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten - in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2007 betreffend Assistenzbudget und Wiederausrichtung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades - mit Verfügung vom 20. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. September 2012 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 300.95 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 3‘611.40 zu (Urk. 8/326/13).
Die dagegen geführte Beschwerde vom 14. September 2012 mit dem Antrag auf Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages (Urk. 8/326/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2014 in Bezug auf den Assistenzbeitrag in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/333). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 7. November 2014 auf die gegen den Rückweisungsentscheid erhobene Beschwerde der IV-Stelle betreffend Assistenzbeitrag nicht ein (Urk. 8/343).
1.4 Diese holte daraufhin eine Selbstdeklaration des Versicherten ein (Urk. 8/346, Urk. 8/360). Am 2. Juli 2015 fand eine Abklärung vor Ort statt (Urk. 8/365; vgl. auch Abklärungsberichte Urk. 8/380381) und es wurden neue FAKT2-Formulare betreffend die Zeit ab 1. September 2012 (Urk. 8/368/1, Urk. 8/396) beziehungsweise - nach dem Verlust des besseren linken Auges im Dezember 2012 (Protokoll S. 6) - ab 1. März 2013 (Urk. 8/369/1, Urk. 8/395) erstellt.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/366-367, Urk. 8/378, Urk. 8/387) sowie Eingang einer neuen Selbstdeklaration (Urk. 8/385) und Beizug einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 27. Juli 2016 (Urk. 8/397) verfügte die IV-Stelle mit Entscheiden vom 29. Juli 2016 für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 auf der Basis eines Hilfebedarfs von 18.89 Stunden einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 613.93 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 7'367.10 (Urk. 8/399 = Urk. 2/1) und mit Wirkung ab 1. März 2013 auf der Basis eines Hilfebedarfs von 20.92 Stunden einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 679.90 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 8'158.80 (Urk. 8/398 = Urk. 2/2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, ab 1. September 2012 sei ein Assistenzbeitrag von Fr. 1'323.40 (statt Fr. 613.93) pro Monat auf der Basis eines Hilfebedarfes von 55 Stunden (statt 33.17 Stunden pro Monat) und ab 1. März 2013 ein solcher von Fr. 1'453.40 (statt Fr. 679.90) pro Monat auf der Basis eines Hilfebedarfes von 59 Stunden (statt 35.2 Stunden pro Monat) zuzusprechen (vgl. zur Berechnung des Hilfebedarfs auch Protokoll S. 45). Weiter ersuchte er um ergänzende Abklärungen bei der Y.___ (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 17. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Am 13. Dezember 2018 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Hauptverhandlung (Urk. 1 S. 2) durchgeführt (Protokoll S. 3-6, Urk. 13). Die dabei eingereichten Akten (Urk. 14/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies sowie Art. 42sexies IVG).
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
1.2
1.2.1 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]):
a.alltägliche Lebensverrichtungen;
b.Haushaltsführung;
c.gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d.Erziehung und Kinderbetreuung;
e.Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f.berufliche Aus- und Weiterbildung;
g.Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h.Überwachung während des Tages;
i.Nachtdienst.
1.2.2 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;
c.für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.
Bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf drei festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit. b IVV).
1.3
1.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
1.3.2 Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Version) erläutert.
Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IVStellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 KSAB).
1.4 Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 (Rz 4009 KSAB).
Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz 4010 KSAB).
Stufe 1 gelangt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz 4011 KSAB).
Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz 4012 KSAB).
Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).
Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz 4014 KSAB).
1.5
1.5.1 Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (vgl. dazu auch das nicht offiziell publizierte Formular 318.538 d des Bundesamtes für Sozialversicherungen «FAKT: Umschreibung der Stufen»; vgl. auch Rz 4101 KSAB und Urk. 14/1-2).
1.5.2 In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz 4016 KSAB).
1.5.3 Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).
1.5.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Entscheiden vom 29. Juli 2016, der Hilfebedarf betrage 18.89 Stunden. Für die Abklärung des Assistenzbeitrages sei das verbindliche Abklärungsinstrument FAKT verwendet worden (Urk. 2/1).
Im Dezember 2012 sei es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Mittels FAKT sei der Hilfebedarf von nunmehr 20.92 Stunden erhoben worden (Urk. 2/2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vom 13. September 2016 (Urk. 1) dagegen vor, anlässlich der Abklärung vor Ort sei seine Sehbehinderung nicht oder nur marginal berücksichtigt worden. Die Abklärungsperson habe sich für die Einstufung überwiegend am FAKT orientiert. Ein Assistenzbedarf sei nur in Bereichen berücksichtigt worden, bei denen ein Beispiel für Menschen mit einer Sehbehinderung vorhanden sei (S. 3). Die zusätzliche Hörbehinderung (vgl. dazu auch Urk. 3/5) und die Augenschmerzen müssten zu einer höheren Einstufung in gewissen Bereichen führen. Die Stellungnahme der Abklärungsperson zur Selbstdeklaration sei - in Bezug auf im Detail gerügte Fragen - oberflächlich (S. 4-7). Der Beschwerdeführer rügte sodann - mit näherer Begründung - verschiedene, aus seiner Sicht zu niedrig ausgefallene Einstufungen (S. 7-12).
Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er sodann (Urk. 13), die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht auf die von ihm letztlich selbst beschafften Stufenumschreibung (Urk. 14/1-2) hingewiesen. Seine Seh- und Hörbehinderung müsse hinsichtlich einzelner Tätigkeiten zwingend zu höheren Minutenwerten führen (S. 1 f.). Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT sei nicht in der Lage, den Einzelfall zu berücksichtigen. Im Dokument Stufenumschreibung gebe es nur wenige Beispiele für Sehbehinderte in den Stufen 3-4 (S. 2). Zudem werde die Wirksamkeit von Hilfsmitteln überschätzt, da diverse Dokumente und Websites mit dem PC nicht gelesen und bearbeitet werden könnten (S. 2 f.). In Bezug auf die Mobilität sei die Fortbewegung an bekannten Orten beispielsweise mit Führhund und im öffentlichen Verkehr alleine möglich. Sobald der bekannte Bereich verlassen werde, sei er auf intensive Hilfe angewiesen, was das FAKT jedoch nicht vorsehe (S. 3). Im Weiteren monierte er erneut einzelne Einstufungen (S. 3-7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob auf die (FAKT2-)Abklärungsberichte, welche die Beschwerdegegnerin für die jeweils separat verfügten Zeiträume (September 2012 bis Februar 2013 und ab März 2013) verfasst hat, abgestellt werden kann.
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Abklärungsinstrument FAKT2 laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet ist zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben. Dieses Vorgehen dient der durchaus gewünschten Objektivierung des Bedarfs und in diesem Sinne einer Gleichbehandlung der Versicherten (vorstehend E. 1.5).
Die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwendung des FAKT2 und die fehlende Berücksichtigung des Einzelfalles (vorstehend E. 2.2) zielen daher ins Leere.
3.2 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin ermittelte mittels FAKT2 am 20. März 2012 einen Hilfebedarf von 8.99 Stunden (Urk. 8/315/54), der aufgrund der Abklärung vor Ort auf 18.89 Stunden (vom 1. September 2012 bis Februar 2013; Urk. 8/368) beziehungsweise auf 20.92 Stunden (für die Zeit ab 1. März 2013; Urk. 8/369) angehoben wurde. Die Abklärungsberichte (Urk. 8/380381) beschreiben ausführlich die Einschränkungen in den einzelnen (Teil)Bereichen sowie die jeweils benötigten Hilfestellungen. Dabei wurden insbesondere auch die teilweise abweichenden Standpunkte des Beschwerdeführers aufgezeigt und auf allenfalls zu verwendende Hilfsmittel hingewiesen. Ob die Anschaffung eines entsprechenden Geräts, beispielsweise eines Backofens (vgl. dazu auch Urk. 3/2-3), verhältnismässig ist, was der Beschwerdeführer in Abrede stellte (Urk. 1 S. 5 oben), ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Denn es bildet nicht das Hilfsmittel an sich Streitgegenstand, sondern der notwendige Hilfebedarf, der im Licht der Schadenminderungspflicht durchaus unter Berücksichtigung von Hilfsmitteln zu beurteilen ist.
Unter Berücksichtigung auch der verminderten Hörfähigkeit wurde in Bezug auf die Teilbereiche im Abklärungsbericht ausführlich erläutert, inwiefern den individuellen Einschränkungen mit Hilfe des FAKT2 Rechnung getragen wurde (Urk. 8/365/12). Weiter legte die Abklärungsperson zutreffenderweise dar, dass die Vorgaben des FAKT2 in Bezug auf die Stufeneinteilung und den damit gekoppelten Zeitansatz respektiert werden müssten und dass es für Menschen mit Sehbehinderung verschiedene Beispiele gebe, die der allgemeinen Erfahrung entsprechend der Einschränkung im Bereich entsprächen (Urk. 8/365/3-4).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3-4) erweisen sich die Berichte über die Abklärung vor Ort und die FAKT2 hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs als umfassend und nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 140 V 543; vgl. auch vorstehende E. 1.3.1). Es kann nicht gesagt werden, die Hör- und Sehbehinderung seien nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, erfolgten doch die Einschätzungen der Abklärungsperson in Kenntnis der medizinischen Verhältnisse, die im FAKT2 vermerkt sind (Urk. 8/368/3, Urk. 8/369/3).
Überdies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die nur unregelmässig anfallenden Verrichtungen wie das Ausfüllen von Steuererklärungen oder anderen Formularen (Urk. 1 S. 5; Urk. 8/285/4) oder das Einstellen von technischen Geräten (Urk. 1 S. 8) von Gesetzes wegen ausser Betracht fallen (Art. 42quinquies IVG, Art. 39d IVV; vorstehend E. 1.1). Denn Ziel des Assistenzbeitrags ist nicht die Deckung eines bloss vorübergehenden Bedarfs nach einer Assistenzperson. Ein Assistenzbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn ein regelmässiger ausgewiesener behinderungsbedingter Hilfebedarf besteht und die Hilfeleistungen von Assistenzpersonen erbracht werden (Rz 3004-3006 KASB).
Der Einwand des Beschwerdeführers, beim Einsatz des FAKT gebe es vor allem im Bereich Ernährung kantonale Unterschiede (Urk. 1 S. 6), blieb gänzlich unbelegt (Urk. 1 S. 6), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
Schliesslich hat sich die Beschwerdegegnerin allein an die gesetzlichen Bestimmungen und an die für sie verbindlichen Weisungen und namentlich die KSAB zu halten und nicht - wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint - an in der Literatur oder von anderen Fachkreisen geäusserte Empfehlungen (Urk. 1 S. 3 und S. 7).
3.3 Es sind demnach keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.1) gegeben, welche die aufliegenden Abklärungsberichte und FAKT2 für die Festsetzung der Hilfebedarf als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.
4.1 Strittig sind im Weiteren die Einstufungen bei folgenden Verrichtungen (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 13 S. 3 f.):
- Alltägliche Lebensverrichtungen (Ziff. 1)
- An-/Auskleiden (Ziff. 1.1.2)
- Mobilität drinnen (Ziff. 1.2.2)
- Vorbereitung der Nahrungsaufnahme (Ziff. 1.3.1)
- Haushalt (Ziff. 2)
- Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz (Ziff. 2.1.1)
- andere Verwaltungsarbeiten (Ziff. 2.1.2)
- tägliche Mahlzeiten zubereiten (Ziff. 2.2.1)
- Küche in Ordnung halten (Ziff. 2.2.2)
- Tages- und Wochenkehr (Ziff. 2.3.1 und Ziff. 2.3.2)
- Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung (Ziff. 2.4.1)
- Einkaufen, Einräumen, Versorgen (Ziff. 2.4.2)
- andere Besorgungen (Ziff. 2.4.3)
- Wäsche sortieren/waschen und aufhängen/trocknen (Ziff. 2.5.1)
- Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen inkl. Nähen, Flicken, allgemeine Schuh- und Kleiderpflege (Ziff. 2.5.2) und als Zusatzaufwand insbesondere Arzt-/Therapiebesuche (Urk. 13 S. 6)
- gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (Ziff. 3)
- Hobbys/Sport, Tiere/Pflanzen (Ziff. 3.1)
- gesellschaftliche Kontakte (Ziff. 3.2)
- Mobilität (draussen) (Ziff. 3.3)
- Reisen/Ferien (Ziff. 3.4)
- Gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten (Ziff. 5)
- manuelle/intellektuelle Tätigkeiten (Ziff. 5.1)
- Mobilität (Ziff. 5.3)
- berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (Ziff. 7)
- manuelle/intellektuelle Tätigkeiten (Ziff. 7.1)
- Mobilität (Ziff. 7.3)
Darauf ist im Folgenden einzugehen. Anzumerken ist diesbezüglich, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht - wie hier - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bildet, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 547 E. 3.2.1; vorstehend E. 1.3.1).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im Zusammenhang mit der Ziff. 1.1.2 (An/ Auskleiden) einen Hilfebedarf gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort (Urk. 8/368/9), während dieser unter Hinweis auf die Kontrolle von Kleidungsstücken hinsichtlich Flecken, Verschmutzung und farblicher Zusammenstellung für die Stufe 1 eintrat (Urk. 13 S. 3). Dabei übersieht er indes, dass die Beschwerdegegnerin für eben diese Verrichtungen bereits bei der Position Ziff. 1.1.1 (Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel) Stufe 1 eingesetzt hat (Urk. 8/368/8), und sie nicht doppelt angerechnet werden können.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die Position Ziff. 1.2.2 (Mobilität drinnen) von keinem Hilfebedarf aus mit der Begründung, der Beschwerdeführer bewege sich selbständig in der gesamten Liegenschaft. Er müsse auf seine Bewegungen achten, da beispielsweise bei schnellen Drehungen eine Neuorientierung notwendig werde, was indes nicht als regelmässige Einschränkung mit Hilfebedarf von aussen zu werten sei (Urk. 8/368/11, Urk. 8/381/3). Dagegen legte der Beschwerdeführer dar, er sei im Treppenhaus seines Mehrfamilienhauses durch herumstehende Gegenstände erhöhter Stolper- und Sturzgefahr ausgesetzt (Urk. 13 S. 3 f.).
Die Abklärungsperson war vor Ort und hat von der Wohnsituation des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und keinen Hilfebedarf im Treppenhaus seiner Liegenschaft ausgemacht, was bei Gebrauch eines Hilfsmittels wie ein Stock nicht als unangemessen erscheint. Die Stufe 1 kommt laut der Umschreibung (Urk. 14/1) nur dann zur Anwendung, wenn eine Fortbewegung stets nur mit Stock möglich und überdies Hilfe etwa bei der Haustür und Storen notwendig ist. Dies machte selbst der Beschwerdeführer nicht geltend.
Die im Weiteren verlangte Assistenz bezüglich der Einweisung in die Handhabung von Geräten (Urk. 13 S. 4 oben) wird nicht bei dieser Position berücksichtigt.
4.4 Bei Ziff. 1.3.1 (Vorbereiten der Nahrungsaufnahme) ging die Beschwerdegegnerin bis im Dezember 2012 bei durchgehender Selbständigkeit von der Stufe 0 und bei Ziff. 1.3.2 (Essen und Trinken) von der Stufe 1 aus (Urk. 8/368/12-13, Urk. 8/381/4). Letzterem schloss sich der Beschwerdeführer an, während er bei Ziff. 1.3.1 unter Hinweis auf die notwendige Hilfe beim Einschenken und Schöpfen und der Erläuterung beim Nahrungsangebot eine Einreihung in Stufe 2 verlangte (Urk. 13 S. 4).
Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Einschätzung der Abklärungsperson, das Schenken und Schöpfen sei selbständig möglich, nicht zutreffend sein soll. Es ist daher nicht gerechtfertigt, in ihr Ermessen einzugreifen; die Erläuterung der Nahrungsmittel fällt zudem nicht unter diese Position. So lange keine Hilfe beim Schneiden erforderlich war, mithin bis Dezember 2012, ist daher die Stufe 0 nicht zu beanstanden. Seither ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Stufe 1 aus (Urk. 8/380/4). Da der Beschwerdeführer feinmotorisch nicht eingeschränkt und insofern nicht für jede Verrichtung auf Hilfe angewiesen ist, ist die vom Beschwerdeführer anbegehrte Stufe 2 mit Blick auf die Stufenumschreibung (Urk. 14/1) nicht gerechtfertigt.
4.5 Im Zusammenhang mit der Ziff. 2.1.1 (Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz) anerkannte die Beschwerdegegnerin die Stufe 1 (Urk. 8/368/22, Urk. 8/381/10). Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite am PC mit Sprachausgabe; Schriftliches müsse teils vorgelesen/umschrieben werden. Der Beschwerdeführer forderte die Stufe 2, ohne indes zu substantiieren, welche Aufgaben er trotz technischer Hilfsmittel nicht selbständig erledigen kann (Urk. 13 S. 4), weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Anlässlich der Abklärung vor Ort hatte er zudem auf die Notwendigkeit des Funktionierens der technischen Hilfsmittel hingewiesen, was die Abklärungsperson berücksichtigt hat (Urk. 8/368/22).
Die Stufe 2 dieser Position ist in dem Sinne umschrieben, dass - neben der steten Notwendigkeit des Vorlesens - wegen der Blindheit und zwei Stöcken Handreichungen erforderlich sind (Urk. 14/1). Der Beschwerdeführer erklärte selbst, er könne diverse - aber nicht alle - administrativen Aufgaben nicht selbständig erledigen (Urk. 13 S. 4, vgl. auch Urk. 8/360/4), was für eine Einreihung in Stufe 2 nicht genügt.
4.6 In Bezug auf Ziff. 2.1.2 (andere Verwaltungsarbeiten) ersuchte der Beschwerdeführer um Einreihung in die Stufe 4, während die Beschwerdegegnerin von Stufe 1 ausging. Angesichts der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und der nur teilweisen Erforderlichkeit von Unterstützung bei Barrieren in Schriftstücken ist die Einschätzung der Abklärungsperson nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der gegenwärtigen technischen Möglichkeiten der Zugang zum geschriebenen Wort erleichtert (vgl. auch Urk. 8/306/4).
4.7 Bei den Ziff. 2.2.1 (tägliche Mahlzeiten zubereiten) und 2.2.2 (Küche in Ordnung halten) beantragte der Beschwerdeführer jeweils Stufe 2 (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 13 S. 4-5). Die Beschwerdegegnerin hat jeweils Stufe 1 zugesprochen (Urk. 8/368/2425). Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es bedürfe der Hilfe bei Arbeiten, die eine gute Sehfähigkeit bedingten und namentlich eine optische Kontrolle der Lebensmittel, der Sauberkeit und der Lebensmittelhygiene (Urk. 8/381/11).
Der Beschwerdeführer beschrieb seinerseits die optische Kontrolle der Lebensmittel und des Kochvorganges als zentral (erkennen des Siedepunktes, farbliche Veränderung des Kochgutes, Veränderung des Kochgutes, Bedienung des Backofens, Ablesen der Temperatur; Urk. 13 S. 4 f.), was in Anbetracht seiner Einschränkung nicht von der Hand zu weisen und mit der Stufe 1 berücksichtigt ist. Allerdings ist aus seinen Ausführungen zu schliessen, dass er gewisse einfache Gerichte oder Kochvorgänge selbständig erledigt (vgl. dazu auch die Selbstdeklaration, Urk. 8/385/5). Die Einreihung in Stufe 1 ist daher nicht zu beanstanden.
Das gilt auch für die Ziff. 2.2.2, da der Beschwerdeführer keine Hilfe beschrieb, die über die optische Kontrolle der Sauberkeit und der Lebensmittelhygiene hinausgeht. Er erledigt zumindest auch die Grobreinigung selbständig, wie er selbst dartat (Urk. 8/385/6), so dass die Stufe 1 jedenfalls nicht unangemessen ist (Urk. 14/1).
4.8 Die Beschwerdegegnerin ging von Stufe 1 punkto Tageskehr (Ziff. 2.3.1; optische Kontrolle, Hilfe bei kleinen Reparaturen) und von Stufe 2 punkto Wochenkehr (Ziff. 2.3.2; optische Kontrolle, Hilfe bei heiklen Stellen, Grundreinigung Küche, technischer Hilfsmittel und der Umgebung) aus (Urk. 8/368/26-7), währenddessen der Beschwerdeführer allein unter Hinweis auf die - seitens der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigten - Notwendigkeit der optischen Kontrolle Stufe 2 bzw. Stufe 3 beantragte (Urk. 13 S. 5), obwohl er bei der Selbstdeklaration selbst zur Hauptsache von Nachreinigung sprach (Urk. 8/360/5, Urk. 8/385/6). Dies lässt die Einschätzung der Abklärungsperson nicht als unzutreffend erscheinen.
Zur geltend gemachten Assistenz beim Unterhalt seines Mehrfamilienhauses (Urk. 8/385/7) ist auf die nachfolgende Ziff. 4.15 zu verweisen.
4.9 Bezüglich den Ziff. 2.4.1 (Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung), Ziff. 2.4.2 (Einkaufen, Einräumen, Versorgen) und Ziff. 2.4.3 (andere Besorgungen) verlangte der Beschwerdeführer die Zusprache von über die vierte Stufe hinausgehenden 10 Minuten (Ziff. 2.4.1; Urk. 1 S. 10 unten) sowie jeweils Stufe 4 (Urk. 13 S. 5). Zugesprochen wurde jeweils Stufe 2 (Urk. 8/381/13-14).
Raum für eine individuelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besteht – wie bereits ausgeführt – ausser bei der Wahl der Stufe oder der Zusprache von Zusatzaufwand nicht. Die Berücksichtigung eines Zusatzaufwandes fällt zudem grundsätzlich ausser Acht, falls nicht wenigstens ein Hilfebedarf in Stufe 3 erreicht wird (vorstehend E. 1.5.3).
Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer könne Menüs selber planen und Einkaufslisten selber erstellen, wobei er Hilfe beim Prüfen der Vorräte brauche (Urk. 8/368/28), was Stufe 2 entspricht. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was auf eine diesbezügliche Fehleinschätzung schliessen liesse, zumal er bei der benötigten Hilfe beim Einkaufen selbst geltend machte, dies sei vor allem in grösseren Einkaufsläden wegen der Produktevielfalt und der häufigen Umplatzierung von Lebensmittelgruppen problematisch (Urk. 13 S. 5). Diese Darstellung lässt auf geringere Schwierigkeiten in kleineren Läden schliessen (vgl. auch Urk. 8/360/5), wo er die regelmässig eingekauften Produkte selber findet (Urk. 8/385/8) und deren Besuch im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist. Eine Höhereinstufung als auf Stufe 2 rechtfertigt sich daher nicht.
4.10 Die Beschwerdegegnerin setzte bezüglich Sortieren der Wäsche, Waschen und Aufhängen/Trocknen (Ziff. 2.5.1) Stufe 1 und bezüglich Wäsche zusammenlegen, bügeln, versorgen (Ziff. 2.5.2) die Stufe 0 ein (Urk. 8/368/31). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer könne die Waschmaschine bedienen, Wäsche selber aufhängen; weiter könne er (bis zur Verschlechterung im Dezember 2012) Wäsche zusammenlegen und wenig bügeln sowie Kleinigkeiten flicken und Schuhe putzen (Urk. 8/368/31-32; Urk. 8/381). Der Beschwerdeführer beantragte die Stufe 2 (Ziff. 2.5.1) bzw. Stufe 3 (Ziff. 2.5.2) mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, die Wäsche nach der Waschtemperatur und der Farbe zu sortieren. Komplizierte Wäschestücke könne er nicht bügeln, Socken müssten optisch paarweise zusammengelegt und die Kleidung nach Farbe sortiert werden (Urk. 13 S. 6).
Die Einstufung durch die Beschwerdegegnerin stimmt mit der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers überein (Urk. 8/385/9 f.). Hinsichtlich des Hilfebedarfs beim farblichen Sortieren der Wäsche ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen «Aussagen der ersten Stunde» (zu deren Beweiswert vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) insoweit keiner Hilfe bedarf (Urk. 8/385/9). Zudem werden die Wäschestücke heutzutage grundsätzlich weitgehend mit eher tiefen Temperaturen gewaschen. Bei der Kleiderwahl achtet der Beschwerdeführer bereits darauf, dass sie nicht gebügelt werden müssen (Urk. 8/385/9). Der Beschwerdeführer erbringt (auch) diesbezüglich anerkanntermassen erhebliche Eigenleistungen, weshalb die erstmals anlässlich der Verhandlung geäusserten Einwände nicht geeignet sind, die durch die Abklärungsperson vorgenommene Einstufung als Fehleinschätzung zu qualifizieren.
Der vom Beschwerdeführer unter dieser Position (Ziff. 2.5.2) geltend gemachte Zusatzaufwand für die regelmässigen Arzt- und Therapiebesuche, für die er auf Begleitung angewiesen sei (Urk. 13 S. 6; vgl. auch Urk. 8/360/5), begründet keine Erhöhung dieser Stufe, da kein Zusammenhang zum unter die Ziff. 2 fallenden Aufwand im Haushalt ersichtlich ist. Soweit er damit einen Hilfebedarf bezüglich der Ziff. 3.3 (Mobilität draussen) verstanden habe will, ist auf die nachfolgende E. 4.12 zu verweisen.
4.11 Zu Ziffer 3.1 (Hobbys, Sport, Tiere, Pflanzen) führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erforderliche Begleitung für die Teilnahme an kulturellen Anlässen aus, er benötige Hilfe im Umfang von Stufe 3 (Urk. 13 S. 6), währenddem die Beschwerdegegnerin Hilfe im Umfang der Stufe 2 gewährte (Urk. 8/368/33).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Hilfe beim Vorlesen und Erläutern (Urk. 8/381/16), wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf technische Hilfsmittel zurückgreifen kann. Insoweit er beanstandete, es gehe nicht an, dass er seine Freizeitaktivitäten anhand des FAKT2 zu wählen habe (Urk. 1 S. 11), ist ihm mit Blick auf die in der Selbstdeklaration erwähnten Aktivitäten (schwimmen, rudern, wandern, Fahrrad fahren) entgegen zu halten, dass für eine standardisierte Erfassung nicht auf konkret ausgeübte Tätigkeit abzustützen ist, sondern auf grundlegende Fähigkeiten bzw. Einschränkungen (Körperkraft, Sprechen, Hören, Sehen, Verstehen, Zeitgefühl, Ängste usw.; Rz 4032 KSAB).
Dass diese rechtsfehlerhaft eingeschätzt worden wären, machte selbst der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.12 In Bezug auf Ziff. 3.2 (gesellschaftliche Kontakte) erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Erhöhung der Einstufung von Stufe 1 (Urk. 8/368/34) auf Stufe 3 (Urk. 13 S. 6). In Anbetracht der fehlenden Begründung ist nicht ersichtlich, weshalb die Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollte.
Hinsichtlich Ziff. 3.3 (Mobilität draussen) anerkannte die Beschwerdegegnerin Stufe 2 (Urk. 8/368/34), währenddem der Beschwerdeführer die Stufe 3 als gerechtfertigt erachtete (Urk. 13 S. 6), da er auf unbekannten Wegen, ungünstigen Lichtverhältnissen und bei nicht häufig verwendeten öffentlichen Verkehrsmitteln Begleitung brauche (Urk. 13 S. 6). Dieser Hilfebedarf entspricht jedoch nicht der Umschreibung in Stufe 3 (Urk. 14/1), welche bei Selbständigkeit lediglich in Bezug auf nur ganz wenige (kurze) Wegstrecken in Betracht fällt. Sofern - wie hier - der Hilfebedarf zur Hauptsache nur bei unbekannten Wegen oder Verkehrsmitteln anfällt, erfolgt keine Einstufung in Stufe 3.
Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer erwähnten relativ häufigen Arzt- und Therapiebesuche nichts (vorstehend E. 4.10), da auch hiefür die Hilfe nur bei unbekanntem Weg anerkannt werden kann.
4.13 Betreffend Ziff. 3.4 (Reisen/Ferien) postulierte der Beschwerdeführer Stufe 3 (Urk. 1 S. 11, Urk. 13 S. 7) und nicht Stufe 2, wovon die Beschwerdegegnerin ausging und dabei miteinbezog, dass sich der Beschwerdeführer in fremder Umgebung nicht orientieren kann (Urk. 8/368/35). Dies Einschränkung entspricht der Stufe 2, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt.
4.14 Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Integrationsprojekt der Z.___ (2 Tage pro Jahr) qualifizierte die Beschwerdegegnerin genauso wie seine Produkte-Abklärungen für Hilfsmittel für Sehbehinderte und deren Beschreibung als gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten (Ziff. 5) und anerkannte im Rahmen der Ziff. 5.1 (Tätigkeiten manuell/intellektuell) einen Hilfebedarf in Stufe 1 (Urk. 8/368/37). Dagegen verlangte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die anfallenden Rückfragen und seine Verständigungsschwierigkeiten infolge der Hörbeschwerden und die deshalb für die Protokollführung erforderliche Assistenz Stufe 3 (Urk. 1 S. 11 f. und Urk. 13 S. 7). Allerdings legte er beschwerdeweise nicht dar, für welche konkreten Tätigkeiten er mehr als die anerkannten Hilfeleistungen benötigt, weshalb insoweit nicht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen ist.
In Bezug auf die Mobilität (Ziff. 5.3) ersah die Beschwerdegegnerin keinen Hilfebedarf (Urk. 8/368/38), zumal die Produktetests unbestrittenermassen weitgehend beim Beschwerdeführer zu Hause stattfinden (Urk. 8/381/20). Dieser berief sich hingegen auf die Notwendigkeit einer Begleitung für den Weg an die Z.___ (Urk. 1 S. 12 und Urk. 13 S. 7), der jedoch nach unbestritten gebliebener Aussage im Abklärungsbericht (Urk. 8/381/19) nur an zwei Tagen pro Jahr und damit nicht regelmässig zu bewältigen und damit nicht zu berücksichtigen ist. Im Weiteren ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Weg an die Z.___ nicht unbekannt ist, weshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht einzusehen ist, weshalb hiefür eine Assistenz anzurechnen ist; denn das FAKT2 knüpft insoweit an dieselben Anforderungen an wie betreffend die Mobilität im Rahmen des Alltags (Ziff. 3.3; vorstehend E. 4.12).
In Anbetracht dieser Rechtslage kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin «auf Kosten anderer» ihre Leistungspflicht verneint (vgl. dazu Urk. 1 S. 12).
4.15 Der Beschwerdeführer bezieht bei einer Invalidität von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/233-234, Urk. 8/276, Urk. 8/286). Er erzielt unbestrittenermassen ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'200.-- für acht Lektionen (beziehungsweise laut Selbstdeklaration 12 Stunden pro Jahr; Urk. 8/360/9) an der A.___, wofür die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Ziff. 7.1 (manuelle/intellektuelle Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt) einen Hilfebedarf in der Stufe 2 anrechnete (Urk. 8/368/41). Dies bestritt der Beschwerdeführer nicht substantiiert (Urk. 1 S. 12 und Urk. 13 S. 7), weshalb sich ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson nicht rechtfertigt.
Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seines Hilfebedarfs im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Mehrfamilienhauses verlangte (Urk. 1 S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass die Ziff. 7 des FAKT2 eine berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt voraussetzt und in diesem Bereich ein Hilfebedarf nur anerkannt wird, wenn die versicherte Person einen Arbeitsvertrag einreicht oder den Nachweis der selbständigen Arbeit mittels IK-Eintrags erbringt (Rz 4058-4059 KSAB), was hier zweifelsfrei nicht der Fall ist. Die Anrechnung eines Hilfebedarfs für die Liegenschaftenverwaltung oder für den unterhalt fällt daher von vornherein ausser Betracht.
4.16 Die Beschwerdegegnerin setzte für die Mobilität im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (Ziff. 7.3) Stufe 0 ein, da dem Beschwerdeführer der Weg an die A.___ bekannt ist (Urk. 3/368/42). An dieser Begründung ist keine Fehleinschätzung auszumachen.
4.17 Zusammenfassend sind die gestützt auf die Abklärungsberichte und die FAKT2 erfolgten Einschätzungen des Assistenzbedarfs plausibel und begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle ein Einschreiten erfordern würden.
In Anbetracht der schlüssigen Sachlage sind von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines Berichts der Y.___ (Urk. 1 S. 2) - soweit dieser für die Entscheidfindung des Gerichts überhaupt einschlägig sein könnte - keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
5. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem Verlust des linken Auges im Dezember 2012 verschlechtert und sich sein Assistenzbedarf daher seither von zuvor 18.89 Stunden (Urk. 2/1) auf 20.92 Stunden erhöht hat (Urk. 2/2; vgl. dazu auch Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015, Urk. 8/380; FAKT2 vom 2. Juli 2015, Urk. 8/369). Diese Veränderung und die darauf basierende neue Ermittlung des Hilfebedarfs für die Zeit ab März 2013 (Art. 88a Abs. 2 IVV) blieben beschwerdeweise unwidersprochen (Urk. 1).
Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin ihr diesbezügliches Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte, ist auch die für die Zeit ab 1. März 2013 geltende Verfügung zu schützen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär
GräubSonderegger