Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00997


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 12. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, war zuletzt von Dezember 2008 bis Ende Juli 2013 als Sachbearbeiter Sozialberatung bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 8/105). Am 13. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine mulitfokale motorische Neuropathie sowie Lähmungen des rechten Armes erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Nachdem der Versicherte am 1. November 2011 die angestammte Tätigkeit wieder hatte aufnehmen können (vgl. Urk. 8/20), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. November 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/26).

1.2    Mit Schreiben vom 25. April 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 8/31) und meldete sich am 7. August 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankversicherers (Urk. 8/35, Urk. 8/89) sowie des zuständigen BVG-Versicherers (Urk. 8/41, Urk. 8/78) bei und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 6. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/77).

    Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 sowie vom 11. April 2016 erklärte die IV-Stelle, aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/50, Urk. 8/140).

    Am 11. Mai 2016 teilte das Mandatszentrum Erwachsenenschutz der Stadt A.___ mit, für den Versicherten sei mit Beschluss vom 10. März 2016 eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet worden (Urk. 8/144).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.8/93; Urk. 8/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/151 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in der Zeit vom 1. März 2011 bis 10. November 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 29 % vorgelegen habe und damit die geforderte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres nicht erreicht worden sei (S. 1 f.). Die Suchtproblematik könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden. Die internistischen, orthopädischen wie auch psychiatrischen Abklärungen hätten keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass seit dem Jahre 2013 zwar eine depressive Störung vorliege, diese sich aber seit Januar 2014 wieder verbessert habe (S. 2). Gemäss den äusserst umfangreichen medizinischen Unterlagen handle es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um keine therapieresistente und somit invalidisierende Krankheit. Unter einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung werde eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich und dadurch könne die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusst werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden durch eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwierigkeiten, Arbeitslosigkeit, Einsamkeit) ausgelöst, welche invaliditätsfremd seien und nicht berücksichtigt werden könnten (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begutachtung sei fast genau zwei Jahre vor der zur Beurteilung stehenden Verfügung erfolgt, berücksichtige lediglich die medizinischen Akten bis Februar 2014 und sei daher überholt. Auf das Medas-Gutachten könne deshalb nicht mehr abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Seit dem Jahre 2013 stünden die psychische Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Von den behandelnden Ärzten werde eine seit Ende des Jahres 2012 anhaltende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige und teils schwere Episode, diagnostiziert. Eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt werde ärztlicherseits verneint (S. 4 Ziff. 3). Gemäss der aktuellsten Beurteilung von Dr. B.___ stehe die Alkoholproblematik klar nicht im Vordergrund. Massgebend für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei vielmehr die depressive Erkrankung (S. 4 f. Ziff. 4). Er habe sich wegen der anhaltenden mittelgradigen Depression therapieren lassen, mehrfach bereits auch stationär. Dabei wirke seine neurologische Erkrankung erheblich belastend, was den Therapieerfolg zusätzlich negativ beeinflussen dürfe. Aus juristischer Sicht liege klar eine dauerhafte Krankheit von erheblicher Schwere und Ausprägung vor, die zu einem Rentenanspruch berechtige. Eine Suchtproblematik von relevanter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Bedeutung liege hingegen nicht vor. Angesichts einer seit Ende des Jahres 2012 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er somit ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach erneut zu entscheiden (S. 7 Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht umstritten ist, sowie die Frage, ob auf das Medas-Gutachten abgestellt werden kann.


3.

3.1    Am 13. und 21. August sowie 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) orthopädisch, neurologisch, internistisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Februar 2015, für welches sie sich auf die vorhandenen Akten, die persönliche Befragung und eigene Untersuchungen stützten (Urk. 8/77 S. 1), diagnostizierten sie ein Madsam (Synonym Lewis-Sumner-Syndrom / Sonderform einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie). Als Diagnosen ohne Relevanz nannten die Ärzte sodann folgende (S. 25):

- depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent

- Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent

- Cannabismissbrauch

- Status nach Spondylodesen-Operation bei zervikaler Diskushernie 2007

- chronischer schädlicher Gebrauch von Alkohol

- einmalig dokumentierter Entzugskrampfanfall

- wahrscheinlich initiale nutritiv-toxische distal-symmetrische Neuropathie

- Gonarthrose rechts bei Status nach Arthroskopie Knie, Mikrofakturierung lateraler Femurkondylus, Plicaresektion, sparsames Knorpeldebridement medial und femoropatellär rechts am 13. Juni 2014

- femoropatellare Arthrose links

- Coxarthrose beidseits rechtsbetont

- beginnende OSG-Arthrose links bei Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Debridement, Synovektomie und Osteophytentrimmung links vom 7. August 2013

- Zervikalgien bei Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Entfernung der Diskushernien und Retrospondylose, Spondylodese mit interkorporalen trikortikalen Beckenkammspan und CSLP am 28. Juni 2007

- Adipositas

- Long-QT-Syndrom

- Status nach Pilonidalsinusabszess Dezember 2012 und Juli 2013

    Als Gesundheitsleiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein komplexes Beschwerdebild verschiedener Faktoren. Zum einen bestehen eine psychische Problematik mit Suchterkrankung, vorrangig auch Alkoholsucht mit quartalsweise Trinkattacken, die in der Vergangenheit schon mehrfach zu stationären Notfallzuweisungen geführt, jedoch aus seiner eigenen Ansicht am wenigsten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da er davon wieder loskommen wolle. In der Vergangenheit seien teilweise vorübergehende depressive Störungen dokumentiert, wobei es sich im Mai 2013 um eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen gehandelt haben dürfte und im Oktober 2013 noch eine mittelgradige depressive Episode nebst dem Abhängigkeitssyndrom angegeben worden sei. Gegenwärtig könne nur noch eine leichte Episode einer depressiven Störung festgestellt werden. Auch bezüglich der Alkoholabhängigkeit bestehe zwischenzeitlich weitgehend Abstinenz, dies gelte auch für die Benzodiazepinabhängigkeit. Ein zeitweiliger Cannabismissbrauch sei jedoch noch anzunehmen. Zusammenfassend könne für die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens seit Januar 2014 keine Einschränkung begründet werden, wobei die Suchtproblematik versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 21 f. lit. D).

    

    Aus Sicht des Versicherten vorrangig seien seit Beginn des Jahres 2011 die Folgen einer inflammatorischen Neuropathieform, einem Lewis-Sumner-Syndrom entsprechend. Es sei sowohl das motorische als auch das sensorische Nervensystem betroffen und führe unter anderem zu Lähmungen und Sensibilitätsstörungen (S. 22). Diesbezüglich seien einerseits die Bedenken des Beschwerdeführers zu verstehen, da es sich um ein chronisch-rezidivierendes immunologisches Leiden handle. Andererseits sei der bisherige Verlauf vergleichsweise milde, im Moment bestünden insbesondere noch eine leicht reduzierte feinmotorisch-koordinatorische wie auch grobmotorische Funktionsstörung der Hände insbesondere links mit zudem leichten sensiblen Störungen im Sinne taktiler Dysfunktion. Eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im angestammten KV-Bereich sei damit begründbar und reduziere die Arbeitsgeschwindigkeit grob geschätzt um maximal zirka 20 %, wobei die Präsenzfähigkeit aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Im weiteren Verlauf könne sogar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, ausreichende Therapie und günstige Entwicklung vorausgesetzt. In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne feinmotorisch-koordinativ höhere Anforderung an die Hände sei die Arbeitsfähigkeit sogar weitgehend ohne Leistungsminderung einzuschätzen (S. 23).

    Bezüglich der muskuloskelettalen Gesundheitsleiden würden sich keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben. Auch aus internistischer Sicht könnten keine Hinweise für das Vorliegen einer gegenwärtigen relevanten internistischen Erkrankung festgestellt werden (S. 23 unten).

    Zusammenfassend würden sich somit aktuell lediglich auf neurologischem Fachgebiet infolge der noch bestehenden zumindest leichten sensomotorischen Störungen insbesondere der linken Hand als Residuum im Rahmen des Lewis-Sumner-Syndrom geringe Einschränkungen in der feinmotorisch-koordinativen und grobmotorischen Handfunktion links ergeben, was sich in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich teilweise zumindest leicht leistungsmindernd auswirken könne, beispielsweise bei Computer-Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit, zuletzt Sachbearbeitung bei der Sozialberatung, einer Office-Tätigkeit mit PC-Arbeiten, sei entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % zumutbar. Verweistätigkeiten, die keine erhöhte Anforderung an die Feinmotorik-koordinative Handfunktion stellten, seien mit voller Arbeitsfähigkeit durchführbar (S. 24).

    Retrospektiv gelte bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Dr. C.___ ab 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 13. April 2011 eine solche von 50 %, ab 9. Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Durch entsprechende Privigen-Infusionen habe die Arbeitsfähigkeit deutlich gebessert werden können, im Bericht vom 20. September 2011 habe Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % mit geplanter Steigerung auf 100 % attestiert. Im Bericht vom 2. Dezember 2011 schreibe Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 wieder zu 100 % in einer Bürotätigkeit arbeitstätig gewesen sei (S. 24).

3.2    Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung durch deren Vertrauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 8/78) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit. A.1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig mittelgradig (ICD-10, F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2)

- Störung durch Alkohol (gelegentlicher Konsum)

- Störung durch Sedativa (gegenwärtig abstinent)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann eine Störung durch Cannabinoide sowie Störungen durch Tabak. Kurz- und mittelfristig sei keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten, die langfristige Prognose sei verhalten optimistisch. Seit Sommer 2014 bestehe eine langsame Besserungstendenz durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Psychopharmaka. Die Sucht stehe erstmals etwas im Hintergrund. Mannigfaltige psychosoziale und somatische Belastungsfaktoren wirkten immer wieder krankheitsaufrechterhaltend. Zudem bestehe eine deutliche Abhängigkeitsproblematik, weswegen wieder mehrere stationäre Behandlungen notwendig gewesen seien. Bei vorhandenen Hinweisen auf eine bereits länger bestehende affektive Symptomatik und bei langbestehender Polytoxikomanie müsse von einem längeren Heilverlauf und erhöhtem Rückfallrisiko bei zu früher Belastung ausgegangen werden. Die langfristige Prognose bezüglich Überleben, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit erscheine umso günstiger, als der Beschwerdeführer nicht vorzeitig überbelastet, aber dennoch in eine Tagesstruktur eingebunden werde (S. 6 lit. A.7.1). Lange sei in den Berichten der seit dem Jahre 2005 bekannten stationären und teilstationären Behandlungen nur von den Abhängigkeitserkrankungen die Rede gewesen. Seit dem Jahre 2012 scheine die depressive Störung ebenso limitierend für die Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht ganz eindeutig, ob die Depression primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei. Aus dem Verlauf würden sich auf alle Fälle deutliche Hinweise darauf ergeben, dass der psychische Gesundheitszustand weiterhin labil sei und zwischen Sucht und Depression oszilliere (S. 7 lit. A.8).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/112 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit

- Madsam (Lewis-Sumner-Syndrom)

- Status nach Kniearthroskopie rechts (Mikrofakturierung) März 2015

    Vom 2. April bis 4. Mai 2015 sowie vom 21. Mai bis 6. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in der F.___ stationär behandelt worden, anschliessend sei der Übertritt ins G.___ erfolgt (Ziff. 1.3). Es liege ein chronisch depressives Beschwerdebild mit mittlerweile neuntem stationärem Aufenthalt in der F.___ vor, der auch immer wieder von Alkohol- und Sedativkonsum begleitet werde. Aktuell sei der Beschwerdeführer längerfristig in stationärer Behandlung. Massgeblich am Krankheitsverlauf beteiligt seien neben Belastungen im Zusammenhang mit der neurologischen Erkrankung verschiedene weitere ungünstige psychosoziale Faktoren. Die Prognose sei gemäss Kenntnisstand März 2015 insgesamt ungünstig (Ziff. 1.4 am Schluss). Seit dem 1. Februar 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sozialversicherungsfachmann (Ziff. 1.6). Aus seiner Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Da der letzte Termin am 30. März 2015 stattgefunden habe, empfehle er eine Neuevaluierung nach der Entlassung aus dem G.___ (Ziff. 1.7).

3.4    Die behandelnde Neurologin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 3. August 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 Ziff. 1.1):

- Madsam beziehungsweise Lewis-Sumner-Syndrom

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

    Aus neurologischer Sicht bestehe keine andere Therapieoption als Immunglobuline bei Bedarf (Ziff. 1.5). Die leichte sensomotorische Störung der linken Hand, die rezidivierende depressive Störung sowie die Abhängigkeitsproblematik führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Prognose sei offen (Ziff. 1.4), es sei aktuell völlig offen, wie sich das Zustandsbild entwickle (Ziff. 1.11).

3.5    In ihrem Bericht vom 1. September 2015 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- Madsam

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

    Nach einer erstmaligen Hospitalisation in der F.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom sei es wiederholt zu stationären Aufnahmen in der F.___ gekommen, zuletzt der neunte stationäre Aufenthalt vom 21. Mai bis 6. Juni 2015. Im Anschluss an diese Behandlung sei am 25. Juni 2015 der Übertritt in das G.___ erfolgt. In der Gesamtschau bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit wiederholt mittelgradigem Ausprägungsgrad. Miteinzubeziehen sei die somatische Erkrankung des Madsam, welches am ehesten organische sowie psychosoziale Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers haben dürfte. Des Weiteren habe sich ein Alkoholabhängigkeits- sowie ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom entwickelt (Ziff. 1.4). Unter einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine Stabilisierung wahrscheinlich (Ziff. 1.4 unten). Im Rahmen der depressiven Störung komme es zu einer verminderten allgemeinen körperlichen, geistigen sowie psychischen Leistungsfähigkeit. Des Weiteren bestünden eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, ein verminderter Antrieb sowie eine Verminderung des Gedächtnisses. Unter den genannten Einschränkungen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, bedürfe einer Reevaluation gegen Ende des Jahres 2015 (Ziff. 1.7).

3.6    In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/129) führten die Ärzte der F.___ Zürich bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung bestehe eine gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit selbst nach kleiner Anstrengung, verminderte Energie sowie Aktivitätseinschränkungen. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit werde schnell zu Überforderung, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie pessimistischen Zukunftsperspektiven. Bei Überforderung und Belastung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit der dysfunktionalen Bewältigung durch aggressive Verhaltensweisen gegen sich selber (Selbstverletzung) sowie des schädlichen Gebrauchs von Sedativa und Alkohol. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen können. Dies entspreche einer Belastung auf dem zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis vier Stunden täglich (Ziff. 1.7). Als kaufmännischer Sachbearbeiter habe vom 25. Juni bis 21. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).

3.7    Am 3. März 2016 nannten die Ärzte der F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/136 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch

- sonstige Polyneuritiden

    Vom 25. Juni bis 21. August 2015 sei der Beschwerdeführer stationär in der G.___ behandelt worden (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Impulskontrollstörungen und Selbstwertproblematik. Anamnestisch bestehe auch ein Status nach Alkoholismus, diese Problematik liege jedoch aus ihrer Sicht aktuell nicht im Vordergrund. Des Weiteren gebe es psychosoziale Faktoren (finanzielle Schwierigkeiten, Arbeitslosigkeit, sozialer Rückzug und somatische/neurologische Erkrankung), welche die depressive Symptomatik weiter aufrechterhalten würden. Aktuell sei eine verlässliche Prognose nicht möglich. Es hänge davon ab, ob sich der Beschwerdeführer durch eine ambulante Institution regelmässig behandeln lassen könne und ob er von den ambulanten therapeutischen Massnahmen (Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Sozialberatung) profitieren könne. Eine tagesklinische Behandlung sei in die Wege geleitet worden. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei jedoch von Chronifizierungstendenzen auszugehen (Ziff. 1.5). Seit dem 18. November 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter (Ziff. 1.7). Die medizinischen Massnahmen würden das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich (Ziff. 1.9). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden (Ziff. 1.10).

3.8    In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, zum Begutachtungszeitpunkt hätten den Ärzten der Medas alle im Dossier vorhandenen, relevanten medizinischen Akten vorgelegen. Zu konstatieren sei aber, dass beim behandelnden Psychiater Dr. E.___ kein Befundbericht eingeholt worden sei. Der entsprechende Bericht liege nun vor und sollte mit den neu eingeholten Schreiben den Medas-Gutachtern unterbreitet werden mit der Frage, ob diese etwas an ihrer gutachterlichen Beurteilung ändern würden, und der Beschwerdeführer allenfalls für eine Verlaufsbeurteilung aufgeboten werden solle (Urk. 8/149 S. 4).

3.9    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16/13-32, Urk. 8/35/15-18, Urk. 8/37, Urk. 8/39-40, Urk. 8/45, Urk. 8/51-53, Urk. 8/89/3-12, Urk. 8/89/14-19, Urk. 8/114) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Suchtproblematik aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könne und weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien (E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung durch die Gutachter der Medas, welche in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für zumutbar hielten (E. 3.1).


4.2    Bezüglich des Medas-Gutachtens ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Untersuchungen im August sowie September 2014 durchgeführt wurden und damit fast zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer machte denn auch geltend, das Gutachten sei überholt und es könne nicht mehr darauf abgestellt werden. Die Alkoholproblematik stehe nicht mehr im Vordergrund, massgebend für die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr die depressive Erkrankung. Zudem bestehe seit Ende des Jahres 2012 eine anhaltende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (E.2.2).

4.3    Tatsächlich scheint sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung erneut verschlechtert und immer mehr chronifiziert zu haben. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch die Ärzte der Medas wiederholt in der F.___ beziehungsweise der G.___ stationär behandelt worden war (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

    Die Ärzte der F.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2016 denn auch aus, der Alkoholismus stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Vielmehr werde die depressive Symptomatik durch psychosoziale Faktoren, insbesondere auch die somatische beziehungsweise neurologische Erkrankung, aufrechterhalten. Bereits die Vertrauensärztin der Vorsorgeeinrichtung, Dr. D.___, hatte am 28. Januar 2015 festgehalten, dass nicht eindeutig sei, ob die Depression primär und die Suchterkrankung sekundär entstanden sei (E. 3.2).

    Gemäss den Ärzten der F.___ ist weiter von Chronifizierungstendenzen auszugehen, medizinische Massnahmen würden zwar das aktuelle Funktionsniveau aufrechterhalten, eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen sei jedoch eher unwahrscheinlich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden (E. 3.7). Damit übereinstimmend hatten die Ärzte bereits in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Therapieprogramm von täglich vier Stunden in 60-80 % der Tage gut wahrnehmen könne. Dies entspreche einer Belastung von zwei bis vier Stunden täglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 3.6). Ebenso waren sie im September 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (E. 3.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelt wird und eine tagesklinische Behandlung in die Wege geleitet wurde (E. 3.7).

4.4    Insgesamt kann aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas im Sommer 2014 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt, welcher dem Medas-Gutachten zugrunde liegt, den Umständen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gerecht wird, und auf das Gutachten daher nicht abgestellt werden kann.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers schlüssig beurteilt werden könnte. Zur Klärung der Frage wie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes sowie die aktuellen medizinischen Berichte zu beurteilen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzten Abklärungen anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu Verfügen haben wird.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

    Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig