Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00998
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 25. Juli 2006 unter Hinweis auf seit dem 18. September 2004 bestehende chronische Schmerzen im rechten Unterschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 29. September 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/25).
1.2 Erneut meldete sich die Versicherte am 7. August 2014 unter Hinweis auf einen seit dem Jahr 2004 bestehende Morbus Sudeck und eine seit dem Jahr 2011 bestehende rheumatoide Arthritis zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 24. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61). Weiter veranlasste sie eine Haushaltabklärung, über welche am 24. November 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73; Urk. 7/74, Urk. 7/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.8 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2004 in der angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin nicht mehr arbeitsfähig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Schuhverkäuferin zu einem Pensum von 60 % nachgehen, und die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin sei kinderlos und hätte damit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben können, was sie nicht gemacht habe. Allein die Tatsache, dass ihr Ehemann heute im Stundenlohn entschädigt werde, begründe nicht glaubhaft die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Diese Angaben stimmten nicht mit der bisherigen Erwerbsbiographie überein. Zudem habe der Ehemann im Abklärungsgespräch vor Ort erwähnt, dass eine Vollzeittätigkeit aufgrund des Hundes nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin tätige keinerlei Stellenbemühungen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 12.40 % resultiere in Anwendung der gemischten Methode ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Anwendung der gemischten Methode sei gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 12. Februar 2016 in diesem Fall als geschlechterdiskriminierend und als eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu betrachten (S. 7 Rz 27). Ihr Status sei aus wirtschaftlichen Gründen als zu 100 % Erwerbstätige festzusetzen, und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige sei absolut willkürlich und diskriminierend (S. 9 Rz 35). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (S. 9 Rz 34). Aufgrund des sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofils, ihres Alters und ihrer Polymorbidität sei ein maximaler Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren, womit ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiere (S. 10 Rz 39-43).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstätige. Unbestritten blieb dagegen der medizinische Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin gemäss dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 24. August 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin ab Dezember 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden körperlich leichten Tätigkeit ohne notwendiges repetitives Treppengehen, ohne Leiternsteigen, ohne kniende oder kauernde Position, ohne repetitive Halte- oder Überkopfarbeiten der Arme, ohne repetitive Belastungen der Hände sowie ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und unter Berücksichtigung der kognitiven Ressourcen seit Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (vgl. Urk. 7/61/1-55 S. 51 f. Ziff. 10-11, vorstehend E. 2.1). Unbestritten blieb weiter die im Rahmen der Haushaltabklärung vom 23. November 2015 von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushaltbereich von 12.40 % (vgl. Urk. 7/70 Ziff. 6.8).
3.
3.1 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging bereits in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 29. September 2007 (Urk. 7/25) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige aus. Diese Feststellung erging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/16, vgl. Urk. Urk. 7/20/45). An dieser Qualifikation der Beschwerdeführerin hielt die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 24. November 2015 (Urk. 7/70) fest (vgl. vorstehend E. 2.1).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei heute im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund des im Jahr 2007 erfolgten Privatkonkurses des Ehemannes als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Sie sei klarerweise sowohl zivilrechtlich eherechtlich als auch aufgrund der durch die Sozialhilfe bezogenen Unterstützungen öffentlich-rechtlich verpflichtet gewesen, ihr Pensum ab diesem Zeitpunkt zu erhöhen. Dies hätte sie im Gesundheitsfall auch getan, wie sie dies bereits in der Haushaltabklärung im Jahr 2007 ausgeführt gehabt habe (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 29-30).
3.3 Nach am 23. November 2015 durchgeführter Abklärung vor Ort führte die Abklärungsperson in ihrem Haushaltabklärungsbericht vom 24. November 2015 (Urk. 7/70) zur Frage der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden aus, laut Angaben der Beschwerdeführerin würde diese bei guter Gesundheit zwischen 80 und 100 % arbeiten. Ein höheres Arbeitspensum habe sie damals aus Bequemlichkeit nicht gesucht, da ihr Ehemann noch gut verdient habe. Daher habe das Teilzeitpensum, welches sie ausgeübt habe, ausgereicht. Damit die Familie unabhängig vom Sozialamt leben könnte, müsste sie mindestens Fr. 1‘000.-- erwirtschaften. Der Ehemann habe während des Gespräches interveniert, dass ein Vollzeitpensum wohl kaum in Frage käme, da das Ehepaar einen Hund habe. Man könnte das Tier nicht den ganzen Tag alleine in der Wohnung lassen. Dagegen sei die Kundin der Meinung gewesen, dass sie mit einem höheren Einkommen auch den Betreuungsplatz für den Hund tagsüber finanzieren könnte (Urk. 7/70 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige. Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin fühle sich auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Sie führe keinerlei Stellenbemühungen aus. Sie habe sich mit ihrer Situation arrangiert, und das Ehepaar habe auf Druck des Sozialamtes ein Gesuch um eine Invalidenrente eingereicht.
Die Abklärungsperson hielt weiter fest, die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit zwischen 80 und 100 % arbeiten würde, erschienen unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie und den aktuellen Stellenbemühungen nicht glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie weiter zu maximal 60 % im Erwerb und zu 40 % als Hausfrau qualifiziert werden könne. Mit einem Einkommen aus einer 60%igen Erwerbstätigkeit könnte das Ehepaar unabhängig vom Sozialamt leben (S. 4 Ziff. 2.6 und Ziff. 2.6.1).
Diese Einschätzung bestätigte die Abklärungsperson erneut in ihre Stellungnahme vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/80/3). Ergänzend führte sie aus, alleine die Tatsache, dass der Ehemann heute im Stundenlohn entschädigt werde, begründe nicht glaubhaft die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem habe der Ehemann sogar im Abklärungsgespräch vor Ort erwähnt, dass eine Vollzeittätigkeit aufgrund des Hundes, um dessen Wohl sich vorwiegend die Beschwerdeführerin kümmere, nicht möglich wäre.
3.4 Auf die Ausführungen der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. November 2015 und in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. Urk. 7/70, Urk. 7/80/3 und vorstehend E. 3.3) kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen abgestellt werden.
Namentlich genügt lediglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Situation nicht, um die Vermutung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu begründen.
Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2).
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Ausführungen anlässlich der Abklärung vor Ort im November 2015 seien einfach ausgeblendet worden, und stattdessen sei in diskriminierender Weise auf jene ihres Ehemannes abgestellt worden (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rz 30-31). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Abklärungsperson die Festlegung der Qualifikation respektive die Nichtwahrscheinlichkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf Basis des Streitpunktes der Hundebetreuung begründete, sondern vielmehr auf die bisherige Erwerbsbiographie und die fehlenden Stellenbemühungen sowie auf den Umstand verwies, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Unabhängigkeit vom Sozialamt bereits mit einem Pensum von 60 % gegeben wäre. Dass der Ehemann erwähnt habe, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Hundebetreuung kein Pensum von 100 % absolvieren, fügte die Abklärungsperson erst in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 lediglich als weiteres Indiz gegen eine Vollerwerbstätigkeit an.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Aussage ihres Ehemannes, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht mit der Betreuung des Hundes zu vereinbaren sei, zu relativieren sei, und gar nicht ihrem Willen entsprochen habe, ist zu beachten, dass sie selbst im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung am Y.___ bei der Besprechung möglicher angepasster Tätigkeiten ausführte, dass sie eine wechselschichtige, hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit einer Toilette in der Nähe benötige, sie aber nicht wisse, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit mit der Betreuung des Hundes vereinbaren könnte (Urk. 7/61/1-55 S. 39 Mitte).
Primär ins Gewicht fällt vorliegend, dass bei der erstmaligen Rentenanspruchsprüfung mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. September 2007 (Urk. 7/25) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde, im Zeitpunkt der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung indes von einer 60%igen (vgl. Urk. 2). Doch trotz bereits im Jahr 2007 bestehender finanzieller Belastungssituation und mittlerweile Abhängigkeit vom Sozialamt sind aber von Seiten der Beschwerdeführerin keine ersthaften Bemühungen ersichtlich, dass sie die bestehende Restarbeitsfähigkeit hätte umsetzen wollen, was gegen die Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht.
3.5 Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügte im Weiteren unter Hinweis auf den Fall Di Trizio die Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 2.2). Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb die gemischte Methode damit grundsätzlich zur Anwendung kommen kann.
4.2 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der heute geltenden Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches (vgl. vorstehend E. 1.6) auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 60 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 4 mit Hinweisen).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.4 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Schuhverkäuferin seit Mitte September 2006 (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 4) nicht mehr ausgeübt hat, ist der Beschwerdegegnerin folgend das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (vgl. Urk. 7/71).
Das im Jahr 2012 von Frauen mit einer Verkaufstätigkeit im Detailhandel erwirtschaftete Einkommen betrug Fr. 4‘296.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Detailhandel, Niveau 2). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Detailhandel von 1.1 % im Jahr 2013, von 0.5 % im Jahr 2014 und von 0.7 % im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch) sowie des Arbeitspensums von 60 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 32‘960.-- im Jahr 2015 (Fr. 4'296.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.005 x 1.007 x 0.6).
4.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.6 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 1). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (total) von 0.7 % im Jahr 2013, 0.8 % im Jahr 2014 und 0.4 % im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch) sowie eines 60%-Pensums ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘455.-- im Jahr 2015 (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 0.6).
4.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
4.8 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges - namentlich das sehr eingeschränkte Tätigkeitsprofil, ihr Alter und ihre Polymorbidität - anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), sind in dem von den Gutachtern des Y.___ im August 2015 (Urk. 7/61/155 S. 52 Ziff. 11) formulierten Zumutbarkeitsprofil die Einschränkungen aufgrund ihrer Polymorbidität bereits enthalten. Dies bestätigten die Gutachter explizit in ihrem Schreiben vom 11. September 2015, in welchem sie ausführten, dass die von ihnen attestierte Restarbeitsfähigkeit von 60 % aufgrund der Polymorbidität zustande gekommen sei. Berücksichtigt wurde weiter der vermehrte Instruktionsbedarf (vgl. Urk. 7/64 S. 2).
Diese Einschränkungen dürfen daher im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.1, 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Des Weiteren wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3; 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3).
Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug ist daher aufgrund der Umstände nicht zu gewähren.
4.9 Demnach resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 32‘960.-- (vgl. vorstehend E. 4.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘455.-- (vgl. vorstehend E. 4.6) eine Einkommenseinbusse von Fr. 1‘505.--, was einer Einschränkung von rund 4.57 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von rund 2.74 % (4.57 % x 0.6).
Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 12.40 % auszugehen (vgl. Urk. 7/70 Ziff. 6.8). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 4.96 % (12.40 % x 0.4).
Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 7.7 % (2.74 % + 4.96 % = 7.70 %). Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, ist nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 25. April 2017 (Urk. 11), ausgehend von einem Aufwand von 13 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von pauschal 3 % bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3‘344.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘344.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan