Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00999
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 28. September 2017
in Sachen
X.___
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___, diplomierte Pflegefachfrau HF (Urk. 8/9/3), war zuletzt bei der Y.___ AG in Horgen als Pflegefachfrau im Bereich Akutgeriatrie mit einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 8/41 und Urk. 8/69) und meldete sich am 7. Januar 2014 mit Hinweis auf eine beidseitige Kniearthrose mit Totalprothese links und Abnützung im Bereich der Hals- und Lendenwirbel zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/11). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Mai respektive 16. Juni 2015 (Urk. 8/46 und Urk. 8/48) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ab.
Am 4. August 2015 informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie ab 1. September 2015 eine neue Arbeitsstelle habe, bei welcher sie weniger verdiene als dies im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Mai/16. Juni 2015 der Fall gewesen sei (Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8/59) stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Februar 2016 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 27. Oktober 2015 Einwand (Urk. 8/64 und Urk. 8/73) erhob und diverse Unterlagen betreffend frühere Arbeitsverhältnisse sowie den Bericht des Spitals O.___ vom 31. August 2015 (Urk. 8/68-72) einreichte. Am 21. Januar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr ab 1. September 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass der Rentenanspruch zufolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse neu überprüft worden sei, wobei bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen sei (S. 3). Das Valideneinkommen sei dabei gemäss den Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen und auf jährlich Fr. 85‘810.60 festzusetzen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf den Jahreslohn von Fr. 36‘671.70 abzustellen, welchen die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2015 bei der Y.___ Residenz erziele, so dass ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiere.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘510.60 ausgegangen. Am 16. August 2013 habe sie mit der Y.___ AG einen Arbeitsvertrag abgeschlossen (80 %-Pensum), was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum einem Valideneinkommen von Fr. 91‘675.-- entspreche. Im Weiteren habe sie per 1. Januar 2015 eine Stelle in der Privatpflege angetreten und habe dort, aufgerechnet auf ein 100%iges Pensum, bis 31. August 2015 (Ableben des Patienten) einen Validenlohn von Fr. 109‘200.-- erzielt. Sowohl bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 91‘765.-- (Invaliditätsgrad von 60 %) als auch eines solchen von Fr. 109‘200.-- (Invaliditätsgrad von 66,41 %) sei eine Dreiviertelsrente geschuldet (S. 2 ff. Ziff. 2-7). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im August 2015 keine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, weshalb die Rente ab Ablauf der Selbsteingliederung respektive ab 1. September 2015 auszurichten sei (S. 4 Ziff. 8).
%1.
3.1 Unbestritten blieben der medizinische Sachverhalt und die vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin festgelegte verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (rein administrative Tätigkeit [beispielsweise als Pflegedienstleitung] oder zumindest weit überwiegend als Stationsleiterin) seit Mai 2014 respektive von 30-40 % in einer Tätigkeit in der Akutgeriatrie eines Seniorenheims (vgl. Urk. 8/76 S. 3 f. und Urk. 8/75 S. 3). Gleiches gilt betreffend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige (vgl. Urk. 8/47 S. 5).
3.2 Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des im Rahmen der Invaliditätsbemessung heranzuziehenden Valideneinkommens.
Die Beschwerdegegnerin ging hierbei von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 aus (Tabelle TA1, Ziff. 86 Gesundheitswesen, Anforderungsniveau 1+2), wobei umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden und angepasst an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2014 ein jährlicher Validenlohn von Fr. 85‘810.60 resultierte (Urk. 2 S. 4 und Urk. 8/43). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als Pflegefachfrau mit einem 100 %-Pensum weitergearbeitet hätte. Da der Eintritt des Gesundheitsschadens auf den 1. April 2013 festgelegt worden sei (vgl. Urk. 8/75 S. 3), könne namentlich die von der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 bei der Y.___ AG aufgenommene Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Einkommen in der Höhe von Fr. 36‘671.70 aus, welches die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Anstellung bei der Y.___ AG seit 1. Oktober 2015 erzielte (Urk. 2 S. 4 f.).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte von Mai 1970 bis April 1971 eine Ausbildung zur Krippengehilfin sowie von August 1973 bis April 1975 eine solche zur Krankenpflegerin FA SRK. In der Folge durchlief sie diverse Weiterbildungen im Pflegebereich (unter anderem Behandlungspflegekurs, Modul „Medikamente intravenös verabreichen MIV-965“, Stationsleiterkurs H+, Lehrgang Pflegemanagement H+, Lehrgang Ausbildnerin mit integriertem Abschluss für Berufsbildnerin, Diplom als Pflegefachfrau DN I) und erlangte im Jahre 2011 das Diplom als Pflegefachfrau HF (Urk. 8/9/1-2 und Urk. 8/9/3-5). Seit 1972 war sie in verschiedenen Positionen (unter anderem als Schwesternhilfe, Krankenpflegerin, Krankenschwester FASRK, Pflegedienstleiterin, Pflegefachfrau FASRK und diplomierte Pflegefachfrau HF) bei mehreren Arbeitgebern im Pflegebereich (namentlich Spital Z.___, Alters- und Pflegeheim A.___, Pflegezentrum B.___, Alters- und Pflegeheim D.___, Stiftung D.___ und Spitex E.___, Urk. 8/9/1-2) tätig, wobei sie gemäss dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom 16. August 2013 (Urk. 8/69 und Urk. 8/41 Ziff. 2.1) vom 7. Oktober 2013 bis Januar 2015 bei der Y.___ AG als diplomierte Pflegefachfrau im Bereich Akutgeriatrie mit einem Pensum von 80 % arbeitete und dabei einen Bruttojahreslohn von Fr. 73‘340.80 erzielte.
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der von ihr bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) davon auszugehen, dass sie als Gesunde auch nach April 2013 (vgl. Urk. 8/44 S. 4 und Urk. 8/75 S. 3) bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen weiterhin als diplomierte Pflegefachfrau mit einem 100 %-Pensum gearbeitet hätte (vgl. hierzu auch Urk. 8/43 S. 1) und dabei in ähnlicher Position wie bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre respektive ein mit dem bei der Y.___ AG verdienten Lohn vergleichbares Einkommen (hochgerechnet auf ein Vollzeit-Pensum) erzielt hätte. Entsprechend ist von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Grössenordnung von Fr. 91‘000.-- (vgl. Urk. 8/69) auszugehen.
4.1.3 Was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Validenlohns gestützt auf die LSE angeht (vgl. E. 3.2), ist darauf hinzuweisen, dass das Valideneinkommen praxisgemäss so konkret wie möglich zu ermitteln ist und lohnstatistische Angaben bei dessen Festsetzung nur subsidiär zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 und Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 28a N 55).
Betreffend den Hinweis des Rechtsvertreters auf das Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008, wo das Bundesgericht auf ein Einkommen abgestellt habe, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist zu bemerken, dass dort der Fall zu beurteilen war, in welchem ein früherer Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden Lohn zu bezahlen (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 50). Eine solche Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
4.2 Bei einem Valideneinkommen in der Grössenordnung von Fr. 91‘000.-- resultiert verglichen mit dem von keiner Seite in Frage gestellten Invaliden- einkommen von Fr. 36‘672.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 54‘328.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 % (BGE 130 V 121) ergibt, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
%1. Nachdem das ursprüngliche Leistungsbegehren vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/11) mit Verfügung vom 6. Mai respektive 16. Juni 2015 (Urk. 8/46 und Urk. 8/48) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades rechtskräftig abgelehnt worden war, hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. August 2015 (Urk. 8/52) als Neuanmeldung zu gelten. Der Beginn des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente ist deshalb auf den 1. Februar 2016 festzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Entsprechend ist die Prozess- entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen (inklusive Baraus- lagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Januar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais