Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01000
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Rechtsanwältin Susanne von Aesch
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, meldete sich im August 2004 aufgrund einer Multiplen Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 13/8-9, 13/24, 13/26) sowie der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 13/5-6, 13/18, 13/20, 13/22 und 13/25) verneinte diese mit Verfügung vom 12. Januar 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 13/31). Nach erneuter Anmeldung im Juli 2011 (Urk. 13/33) klärte die IV-Stelle wiederum den Gesundheitszustand (Urk. 13/45 und 13/65) sowie die Einkommensverhältnisse (Urk. 13/60, 13/68, 13/71 und 13/75) des Versicherten ab und sprach ihm schliesslich am 28. Dezember 2012 rückwirkend für die Monate Januar bis März 2012 eine halbe und ab 1. April 2012 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/97 und 13/104).
Ferner leistete die IV-Stelle im Dezember 2013 erstmals Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 13/114 und 13/142). Vom 8. Oktober bis 7. November 2015 besuchte der Versicherte eine stationäre Rehabilitation in den Kliniken Y.___ (Urk. 13/132) und trat hernach am 1. März 2016 in das betreute Wohnen beim Z.___ ein (Urk. 13/149/2). Zwischen Ende 2015 und Mitte 2016 folgten weitere Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel (Rollstuhl Urk. 13/130, Badelift Urk. 13/133, Fussheber Urk. 13/135, Toilettensitzerhöhung Urk. 13/145, Haltegriff Urk. 13/146 und Hilfsantrieb für den Rollstuhl Urk. 13/160).
Schliesslich beantragte der Versicherte der IV-Stelle im Dezember 2015 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 13/137 und 13/138-140). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Mai 2016 (Urk. 13/149) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016 die Verneinung eines entsprechenden Anspruchs an (Urk. 13/150). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 13/168), wozu die Abklärungsperson am 3. August 2016 nochmals Stellung nahm (Urk. 13/174). Letztlich verfügte die IV-Stelle am 3. August 2016 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und beantragte, ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei der Anspruch ab Heimantritt durch die IV-Stelle weiter abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1; Beilage Urk. 3). Mit Eingabe vom 29. September 2016 (Urk. 7) reichte er zudem neue Beweismittel ein (Urk. 8/1-2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Im Übrigen gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. von Aesch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenentschädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1).
1.3 Art. 37 IVV sieht alsdann drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.4 Zur Prüfung des Leistungsanspruches kann die IV-Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, ein Hilfsbedarf sei einzig im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte” ab Oktober 2015 ausgewiesen. Indessen bestehe insbesondere im Bereich „Essen” Selbständigkeit, zumal es zumutbar sei, ein Kraftspar-Messer zu verwenden und bereits zerkleinerte Nahrungsmittel aufzutischen. Auch benötige der Beschwerdeführer keine regelmässige Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft. Die Fixierung in einer Vorrichtung zur Entspannung und Stärkung der Muskulatur sei eine therapeutische Massnahme und begründe keinen Pflegebedarf. Die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung seien beim betreuten Wohnen nicht erfüllt; davor habe der Beschwerdeführer weder Hilfe bei der Tagesstrukturierung noch Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt. Der frühere Hilfsbedarf im Haushalt sei auf körperliche Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen und somit nicht anrechenbar (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei vor Eintritt in die betreute Wohnstätte auf lebenspraktische Begleitung durch seine Schwester (ab dem Jahr 2012 alle zwei Wochen einen Tag), seinen Bruder (ab Dezember 2014 abwechselnd mit der Schwester einen Tag pro Woche) und zusätzlich die Haushaltshilfe der Spitex (ab Februar 2015 alle zwei Wochen zwei Stunden) angewiesen gewesen. Diese hätten die Wohnungs- und Wäschepflege, das Einkaufen und Kochen sowie administrative Angelegenheiten übernommen (vgl. Urk. 8/1). Die von der Abklärungsperson angeführte Rz 8050.01 des KSIH sei gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00185 vom 16. März 2016 nicht verbindlich. Weiter sei er ausser im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte” auch im Bereich „Essen” auf Hilfe angewiesen. Die Verwendung eines Kraftspar-Messers sei theoretischer Natur, da die Nahrung – gemäss der Heimleiterin auch weiche Speisen wie Salat – vom Personal heimüblich zerkleinert werde. Auch könne er nicht selber Butterbrote streichen (vgl. Urk. 8/2). Die behandelnde Neurologin könne ohne Tests nicht sagen, ob er ein Kraftspar- Messer trotz der schweren dystal- und linksbetonten spastischen Tetraparese benutzen könnte (vgl. Urk. 3). Im Übrigen dürfe es keine Rolle spielen, dass er nicht allein, sondern im Heim wohne (Urk. 1 und 7).
3.
3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigten ist eine lebenspraktische Begleitung nur, wenn sie regelmässig – gemäss Rechtsprechung im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet (BGE 133 V 450 E. 6.2) – und im Zusammenhang mit den oberwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 38 Abs. 3 IVV). Im Übrigen ist der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können (BGE 133 V 450
E. 2.2.3).
3.2 Gemäss Rz 8040 des KSIH, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, ist Ziel der lebenspraktischen Begleitung zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Gemeint sind damit die minimalen Anforderungen, die notwendig sind, um selbständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen. Lebenspraktische Begleitung besteht deshalb nur, wenn eine versicherte Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss; dieser Hilfsbedarf ist nicht zu berücksichtigen. Eine Person, die im Haushalt (Putzen, Wäsche, Mahlzeiten) während mehrerer Jahre in erheblichem Mass von ihrem Partner oder einem Familienmitglied unterstützt wurde, erfüllt bei Wegfall dieser Unterstützung nicht automatisch die Anspruchsvoraussetzungen für lebenspraktische Begleitung.
Zur Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens wird in Rz 8050 des KSIH, ebenfalls in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, präzisiert, die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt der Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden.
3.3 Wie das BSV in seinem IV-Rundschreiben Nr. 365 vom 28. Juli 2017 zur Neufassung des KSIH ab 1. Januar 2018 erläuterte, hatte es per 1. Januar 2015 Rz 8050.1 in das KSIH aufgenommen, wonach die Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung nur dann möglich sein sollte, wenn die versicherte Person auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt. Aufgrund zweier kantonaler Gerichtsurteile, welche die Rechtsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage stellten, hatte es indes entschieden, diesen Passus wieder zu streichen. Das BSV ordnete daher an, dass die IV-Stellen ab sofort einen allfälligen Hilfsbedarf im Haushalt auch berücksichtigen müssen, wenn eine versicherte Person keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt (≠ kumulativ). Voraussetzung ist jedoch, dass die Dritthilfe die versicherte Person nicht nur entlastet, sondern vor allem deren Heimunterbringung vermeidet. Eine Verlangsamung bei der Ausübung einer Tätigkeit kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Ausserdem findet die Schadenminderungspflicht Anwendung.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte, stellte das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil IV.2015.00185 vom 15. März 2016 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und E. 9 fest, dass sich Rz 8050.1 des KSIH nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung bringen lässt, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt. Das Gericht schlussfolgerte damals, Verwaltungsweisungen seien für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich (vgl. dazu BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), weshalb die erwähnte Bestimmung nicht zu beachten sei.
3.4 Zusammenfassend ist die inzwischen gestrichene Rz 8050.1 des KSIH somit unabhängig von intertemporalen Überlegungen nicht anzuwenden. Stattdessen ist für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bis zum Heimeintritt am 1. März 2016 die aktuelle Fassung des KSIH heranzuziehen, welche nicht nur die bereits im Jahr 2007 mit BGE 133 V 450 begründete Rechtsprechung umsetzt, sondern auch weitestgehend der im Jahr 2014 geltenden Fassung von Rz 8050.2 des KSIH entspricht.
4.
4.1 Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer an, bis Ende Februar 2016 in einer Altbauwohnung mit seinen zwei Kindern im Alter von 18 und 22 Jahren gewohnt zu haben. Um die Wohnung zu erreichen, habe er einige Tritte bewältigen müssen, was ihm nur noch auf unzumutbare Weise möglich gewesen sei. Ebenfalls habe er seine Haushaltsarbeiten nicht mehr selbständig ausführen können. Zudem sei ihm die Nahrungszubereitung praktisch nicht mehr möglich gewesen, weshalb er sich nicht mehr habe ausgewogen ernähren können. Er habe lange eine ideale Lösung gesucht und hierbei auch Unterstützung von seiner Familie erhalten. Der Zustand habe sich schleichend verschlechtert. Seit ungefähr einem halben Jahr sei er auf den Rollstuhl angewiesen. Zuvor sei er noch mit Gehstöcken unterwegs gewesen, jedoch mehrmals gestürzt. In der Hand/dem Arm links spüre er eine deutliche Kraftminderung, was im Alltag sehr einschränkend sei. Die Transfers aus dem Rollstuhl seien immer schwieriger vorzunehmen (Urk. 13/149/2).
Zum konkreten Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hielt die Abklärungsperson fest, in einer betreuten Wohnform bestehe kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Zuvor habe der Beschwerdeführer in einer Privatwohnung gelebt. Seit Februar 2015 habe eine Haushaltshilfe für die Wohnungs- und Wäschepflege gesorgt. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei dies dem Beschwerdeführer nicht mehr selbständig möglich gewesen. Indes sei dieser nach wie vor in der Lage, seinen Alltag selbständig zu organisieren und könne Alltagssituationen problemlos selbständig bewältigen. Die Dritthilfe im eigenen Haushalt könne deshalb nicht berücksichtigt werden (Urk. 13/149/4). Daran hielt die Abklärungsperson auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2016 fest (Urk. 13/174/2).
4.2 Der Abklärungsbericht ist insoweit unbestritten und nicht zu beanstanden, als darin konstatiert wurde, dass mit Eintritt in die Z.___ ein allfälliger Anspruch auf lebenspraktische Begleitung entfällt (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV: „ausserhalb eines Heimes lebt”). Nach den vorstehenden Erwägungen zur Rechtslage nicht zu überzeugen vermögen hingegen die Ausführungen zur fehlenden Anerkennbarkeit einer körperlich bedingten Einschränkung in der Haushaltsführung für die Zeit vor dem Heimeintritt.
Konkrete Feststellungen zu Beginn und Umfang der im Sinne der Rechtsprechung notwendigen Hilfestellungen im Haushalt zur Vorbeugung einer Heimeinweisung oder Verwahrlosung fehlen im Bericht gänzlich. Ebenso wenig wurde darin der Umfang der zumutbaren Mithilfe der mit dem Beschwerdeführer bis fast zuletzt zusammenlebenden Kinder geprüft (vgl. zum Auszug der Tochter im Sommer 2015, Urk. 13/168/2). Grundsätzlich ist die versicherte Person verpflichtet, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab Dezember 2014, was einen massgeblichen Hilfsbedarf ab Dezember 2013 (Beginn des Wartejahres) impliziert. In der Anmeldung vom Dezember 2015 machte er diesbezüglich geltend, dass er seit dem Jahr 2012 Hilfe beim Einkaufen von Nahrung benötige und seit 11. Februar 2015 eine Haushaltshilfe der Spitex habe. Ferner würde er seit dem Jahr 2012 einmal wöchentlich „allgemeine Hilfe” von seinen Geschwistern erhalten (Urk. 13/137/5).
Zum Beweis reichte er eine von seiner Rechtsvertreterin verfasste und seiner Schwester A.___ unterzeichnete Telefonnotiz, datiert vom 12. September 2016, ein. Danach verbrachte A.___ ab dem Jahr 2012 zunächst alle zwei Wochen einen Tag beim Beschwerdeführer im Elternhaus in B.___, um ihn im Haushalt und in administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Als der Beschwerdeführer im Dezember 2014 gesundheitsbedingt in eine Wohnung nach C.___ zog, waren A.___ und sein Bruder D.___ jeweils abwechselnd einen Tag pro Woche bei ihm, um die Wäsche zu machen, für ihn zu kochen, einzukaufen, die administrativen Angelegenheiten zu erledigen, den Garten zu machen sowie Sachen im und am Haus zu flicken. Ab Februar 2015 kam die Spitex für die Putzarbeiten. Ab Sommer 2015 konnte D.___ den Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt nicht mehr unterstützen. In der Folge verbrachte A.___ zwei Tage pro Woche bei ihm, schliesslich wohnte sie wochenweise bei ihm. Auch die anderen drei Geschwister sollen den Beschwerdeführer regelmässig unterstütz haben (Urk. 8/1; vgl. zu den teilweise abweichenden Angaben in der Einsprache gegen den Vorbescheid vom 11. Mai 2016, Urk. 13/168/2).
4.4 Schliesslich weisen neben der Abgabe von weiteren Hilfsmitteln (vgl. Sachverhalt E. 1) auch die wenigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung im Jahr 2015 hin. So ergibt sich aus dem Bericht der Kliniken Y.___, dass der Beschwerdeführer vom 8. Oktober bis 7. November 2015 eine stationäre Rehabilitation besuchte, nachdem im MRI vom 8. Juli 2015 zwei neue Läsionen im rechten Gyrus frontalis superior festgestellt worden waren und seine Mobilität abgenommen hatte. Gemäss Austrittsbericht konnte dabei die Gehdauer unter Verwendung zweier Gehstöcke von 27 auf 60 m gesteigert werden. Für weitere Wegstrecken sei ein Handrollstuhl bestellt worden. Das Treppensteigen gelinge im Gegensatz zum Eintritt unter Zuhilfenahme eines Geländers kraftökonomischer, effizienter und vor allem sicherer. Ausserdem präsentiere der Beschwerdeführer eine teilweise verbesserte Rumpfstabilität, was zumindest einer verbesserten Sitzposition und Verweildauer im Rollstuhl dienlich sei. Die Rumpfaufrichtung sei noch sehr schwierig und zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch Schmerzen im rechten Bein limitiert. Die Kraft habe sich in beiden Beinen gut verbessert, wobei im Seitenvergleich weiterhin ein Kraftdefizit im linken Bein bestehe. Stehende Tätigkeiten seien bis zuletzt nur ca. 18 Sekunden en bloc im freien Stand möglich gewesen. Die Handkraft zeige sich zwar links-betont noch reduziert, doch könne der Beschwerdeführer diesbezüglich von fortlaufenden Kompensationsstrategien profitieren und diese im Alltag suffizient umsetzen. Ebenso sei ein eingehendes Fatigue- und Ressourcenmanagement erfolgt. Nach sozialdienstlicher Abklärung bei erschwerenden Faktoren einer Rückkehr nach Hause (notwendiges Treppensteigen, nicht rollstuhlgängige Wohnung) werde er in das Z.___ in Zürich in eine 1,5-Zimmerwohnung übertreten (vgl. Urk. 13/132).
4.5 Zusammenfassend sprechen die vorstehenden Unterlagen für eine schleichende gesundheitliche Verschlechterung und einen allmählich zunehmenden tatsächlichen Hilfsbedarf, was es erschwert, einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn einer massgeblichen Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes festzulegen. Es kommt hinzu, dass mit Blick auf die bis anhin versäumten Abklärungen davon auszugehen ist, dass nach Beschwerdeerhebung eingeholte detailliertere Auskünfte bei engen Familienangehörigen ebenso wie bei der versicherten Person (un)bewusst durch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen geprägt sein dürften (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Eine regelmässige und im Sinne einer Grundversorgung notwendige Unterstützung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche ist gestützt auf die Akten erst ab Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damals zog der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt von einem mehrstöckigen Haus (vgl. Urk. 13/168/2) in eine (allerdings nicht rollstuhlgängige) Wohnung, wurde von seinen Geschwistern abwechselnd jede Woche bei für das selbständige Wohnen unabdingbaren Aufgaben wie Einkaufen oder Wäsche machen unterstützt und nahm kurz darauf zusätzlich Hilfeleistungen der Spitex bei der Wohnungsreinigung sowie der Wäschepflege in Anspruch. Obschon die vorstehend zusammengefassten Dokumente keine nähere Auskunft zum zeitlichen Umfang der massgeblichen Hilfestellungen geben und auch die Schadenminderungspflicht der im gleichen Haushalt lebenden (fast) erwachsenen Kinder, geboren 1994 und 1998 (Urk. 13/2/2), nicht zu vernachlässigen ist, lässt das zeitliche Zusammenfallen von Anpassung der Wohnverhältnisse und massiver Aufstockung der Dritthilfe sowie die wenige Monate später durchgeführte Rehabilitation mit dem Ziel, betreut wohnen zu können, mit genügender Wahrscheinlichkeit auf einen durchschnittlichen Hilfsbedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche zur Vermeidung eines (früheren) Heimeintritts schliessen. Gemäss Beschwerdeschrift betrug allein die Unterstützung der Spitex zwei Stunden alle zwei Wochen (vgl. Urk. 1 S. 6).
Zwar wurde der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2012 von seiner Schwester (nach deren Angaben) alle zwei Wochen einen Tag unterstützt, allerdings ohne nähere Angaben zu den konkreten Hilfestellungen im Haushalt. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass die in der Telefonnotiz weiter unten erwähnten Arbeiten im Garten oder am Haus nicht nötig waren, um einer Heimeinweisung vorzubeugen. Ebenso stellte die deklarierte Hilfe bei administrativen Angelegenheiten zwar sicher eine Entlastung für den Beschwerdeführer dar. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt an psychischen Beschwerde litt oder physisch nicht in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (vgl. dazu Urk. 13/149/3 und 13/174/2). Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer in der im Dezember 2015 eingereichten Anmeldung selbst, erst seit einem halben Jahr kein Fleisch mehr schneiden zu können (vgl. Urk. 13/137/3). Ebenso gab er gegenüber der Abklärungsperson an, erst seit einem halben Jahr auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein (vgl. Urk. 13/149/3). Viele Haushaltstätigkeiten, wie z.B. das Kochen, Wäsche zusammenlegen oder leichte Einkäufe, dürften ihm daher bis Dezember 2014 noch möglich gewesen sein. Dabei war es den zwei (fast) erwachsenen Kindern auch zumutbar, ergänzend gerade diejenigen Tätigkeiten unter sich aufzuteilen, die dem auf Gehstöcke angewiesenen Beschwerdeführer Mühe bereiteten (z.B. den Wäschekorb oder schwere Einkäufe zu tragen, soweit diese nicht übers Internet bestellt und nach Hause geliefert wurden). Dies ist offenbar auch entsprechend gehandhabt worden (vgl. den Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Mai 2016, Urk. 13/168/3). Ein massgeblicher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ab Dezember 2014 bejaht werden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin geht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 auf einen Rollstuhl angewiesen ist und anerkennt in diesem Zusammenhang eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung und Kontaktaufnahme”. Der vorstehend wiedergegebene
Austrittsbericht bestätigt eine entsprechende, deutlich eingeschränkte Geh- (60 m mit Gehstöcken) und Stehfähigkeit (freier Stand möglich während ca. 18 Sekunden). Dem Beschwerdeführer ist es somit augenscheinlich nicht mehr möglich, sich ohne Hilfe von Drittpersonen fortzubewegen, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt. Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher zu Recht unstrittig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I 642/06 vom 22. August 2007 E. 7.3).
5.2 Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass aus der erstmaligen Abgabe eines handgetriebenen Rollstuhls bereits im November 2013 (Urk. 13/111) nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sitze entgegen seinen Angaben gegenüber der Abklärungsperson sowie im Austrittsbericht schon seit mehreren Jahren im Rollstuhl. Wie der ärztlichen Bestätigung vom 21. Oktober 2013 zu entnehmen ist, handelte es sich dabei um eine vorausschauende Kostengutsprache für ein Hilfsmittel, zumal die behandelnde Neurologin darin lediglich feststellte, dass die Gehfähigkeit in den vergangenen Monaten abgenommen habe und in den zukünftigen Monaten voraussichtlich weiter abnehmen werde, so dass der Beschwerdeführer bald auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sein werde (Urk. 13/113). In der Einsprache gegen den Vorbescheid vom 11. Mai 2016 hatte der Beschwerdeführer denn auch ausführen lassen, erst im Dezember 2014 aus dem mehrstöckigen, alten Haus ausgezogen und bis Sommer 2015 mit dem eigenen Auto mobil gewesen zu sein. Seit September 2015 nehme er die Fahrdienstleistungen von E.___ in Anspruch (Urk. 13/168/2).
6.
6.1 Hinsichtlich der zweiten in Frage stehenden Lebensverrichtung „Essen” ist schliesslich unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Speisen selber essen (Zuführen der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken) kann (vgl. E. 2 und ferner Urk. 13/149/3). Die Dritthilfe wäre daher erheblich, wenn Speisen nicht zerkleinert werden könnten (BGE 121 V 88 E. 3c), was der Beschwerdeführer selbst bezüglich weicher Speisen wie Salat geltend machte (vgl. E. 2.2). Die Abklärungsperson verneinte indes einen Hilfsbedarf unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könne die linke Hand als Stützhand einsetzen und mit der rechten Hand das Messer halten. Zudem gebe es verschiedene Hilfsmittel. In diesem Fall sei ein Kraftspar-Messer in Betracht zu ziehen. Ausserdem sei es zumutbar, bereits zerkleinerte Nahrungsmittel aufzudecken, z.B. Geschnetzeltes, Gehacktes, Tiefkühlgemüse und Fruchtschnitze (vgl. Urk. 13/149/3).
6.2 Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten und von der Heimleiterin F.___ unterzeichneten Telefonnotiz vom 20. September 2016 ist zu entnehmen, dass man dem Beschwerdeführer im Heim das Essen schöpft sowie das Getränk einschenkt. Für das Schneiden von Fleisch und anderen Spesen fehle diesem die notwendige Kraft und Feinmotorik. Auch Salat und Gemüse müssten klein geschnitten werden, andernfalls es dem Beschwerdeführer mangels der notwendigen Feinmotorik nicht möglich wäre, diese Speisen auf seine Gabel zu laden und zum Mund zu führen. Es ziehe ihm die linke Hand jeweils krampfartig zusammen, weshalb er auch keine Butterbrote mehr streichen könne. Ferner merkte die Heimleiterin an, dass der Beschwerdeführer sich allgemein besser darstelle bzw. sich nicht eingestehen wolle, dass gewisse Dinge nicht mehr möglich seien (Urk. 8/2).
Die behandelnde Neurologin erklärte am 8. September 2016, sie müsste entsprechende Tests durchführen um festzustellen, ob der Beschwerdeführer beim Essen eingeschränkt sei. Denkbar sei dies aber, da bei ihm eine schwere distal und linksbetonte spastische Tetraparese mit massgeblicher Beeinträchtigung der Feinmotorik auch der Hände bestehe (Urk. 3). Dem Austrittsbericht der Klinik ist zu entnehmen, dass in der Ergotherapie mit Übungen die Handkraft trainiert und Übungseinheiten für zuhause empfohlen worden seien. Die Tiefensensibilität und Feinmotorik der linken Hand seien eingeschränkt (Urk. 13/132).
6.3 Im Entscheid 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vermöge die versicherte Person wegen der Kraftlosigkeit sowie der eingeschränkten Motorik der Hände feste Speisen wie Fleisch-, Brot- oder Pizzastücke ohne Dritthilfe nicht zu zerkleinern. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau argumentierte damals ähnlich wie die Beschwerdegegnerin, einerseits stünden Brot und Fleisch nicht täglich auf dem Speiseplan, andererseits sei es zur Vermeidung der Hilflosigkeit zumutbar, solche Lebensmittel geschnitten einzukaufen oder auf leichter zerkleinerbare Esswaren auszuweichen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass ein Versicherter nicht generell einer Lebensverrichtung fähig gelten dürfe, wenn er sie nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen könne. Vorliegend könne die versicherte Person nicht mit Besteck harte Speisen zerkleinern und müsste, könnte sie keine Dritthilfe beanspruchen, diese zum Mund führen und ein Stück herausbeissen, was klar nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspreche und daher unüblich im Sinne der Rechtsprechung sei. Daran ändere auch der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht nichts. So sei es der versicherten Person nicht zuzumuten, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder in der Mensa nur Menüs auszuwählen, die sie ohne Dritthilfe essen könne.
Aus den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen ergibt sich eine „massgebliche” Einschränkung der Feinmotorik beider, vorab der linken Hand. Dementsprechend wurden Einschränkungen beim Essen aus medizinischer Sicht als denkbar beurteilt. Gemäss den Angaben der Heimleiterin wirkt sich die funktionelle Einschränkung konkret so aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei einigen wenigen Speisen, sondern auch beim Gemüse und Salat Hilfe beim Zerkleinern benötigt. Solche Speisen müssen alsdann „ganz klein geschnitten” werden, damit er sie selbständig auf die Gabel laden und zum Mund führen kann. Ein Kraftspar-Messer ist hierfür kaum geeignet, soweit ein solches überhaupt benützt werden könnte. Die aus medizinischer Sicht als denkbar beurteilte und im Alltag von einer Drittperson effektiv beobachtete Einschränkung beim Essen begründet folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Hilflosigkeit in einer weiteren Lebensverrichtung. Ausgewiesen ist diese ab Heimantritt, da weder die Angaben in der Anmeldung vom Dezember 2015 (Urk. 13/137/3) noch der Austrittsbericht der stationären Rehabilitation nahelegen, dass zuvor mehr als gelegentliche Hilfestellungen oder ein Kraftspar-Messer notwendig waren.
7. Zusammenfassend ist ab Dezember 2014 ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Ferner nachgewiesen ist eine Hilfsbedürftigkeit in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen „Fortbewegung und Kontaktaufnahme“ sowie „Essen“ ab Heimeintritt. Damit besteht seit Dezember 2014 durchwegs eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. e bzw. lit. a IVV hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und bei minimalem Unterliegen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Anspruchsbeginn vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap, Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti