Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01001




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 2. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas

Anwaltskanzlei Kanavas

Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. August 2016 das Gesuch von X.___ vom 21. Dezember 2015 um Arbeitsvermittlung abgewiesen hatte (Urk. 2),


nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2016 (Urk. 1), die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7), die Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 (Urk. 10) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29November 2016 (Urk. 15),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. September 2016 beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 die erforderlichen beruflichen Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, zuzusprechen (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 10, unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. Oktober 2016 [Urk. 11] sowie der IV-Akten [Urk. 12/1-103]),

dass sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. November 2016 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 15),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) gilt,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass die Prozessentschädigung auf Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elena Kanavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher