Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01008
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 23. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1963, spielte seit Juli 1994 bei Y.___ als Torhüter der ersten Mannschaft (Urk. 7/12). Als Profifussballer widerfuhren ihm in den achtziger und neunziger Jahren mehrmals Knieläsionen. Am 2. Juni 1999 erlitt er während eines Fussballspieles erneut eine Verletzung des rechten Knies, weshalb am 4. Juni 1999 eine Arthroskopie durchgeführt und eine schwere, chronisch-entzündliche Schädigung des rechten Kniegelenkes bei fast vollständiger Kompartimentsarthrose lateral gefunden wurde (Operationsbericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 4. Juni 1999, Urk. 7/11/16-17). X.___ war in der Folge als Profifussballer, speziell als Torhüter voll arbeitsunfähig. Am 1. November 1999 übernahm er für den A.___ eine Tätigkeit als Assistenztrainer, anfänglich zu einem Pensum von 50 % (Urk. 7/14). Ab 1. Juli 2000 versah er diese Stelle zu 90 % und erzielte hierbei ein monatliches Einkommen von Fr. 6'975.-- (Urk. 7/25)
1.2. Am 6. Januar 2000 (Eingangsstempel) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der mit dem Ereignis vom 2. Juni 1999 befassten Unfallversicherung, der Gerling Allgemeine Versicherungs-AG, (Urk. 7/11/1-28) sowie Auszüge aus den individuellen Konten des Versicherten (Urk. 7/8) bei, holte bei Y.___ sowie dem A.___ Auskünfte über die berufliche Tätigkeit (Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/25) und beim behandelnden Arzt Dr. med. Z.___ medizinische Auskünfte ein (Bericht vom 10. Mai 2000, Urk. 7/17). Schliesslich beauftragte sie die Berufsberaterin mit der Abklärung der beruflichen und erwerblichen Situation. Nach Einsicht in deren Bericht vom 4. Oktober 2000 (Urk. 7/27) teilte die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 mit, dass - nachdem er zur Zeit auf berufliche Massnahmen verzichte - sein Begehren um solche "abgeschrieben" werde (Urk. 7/28). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sein Begehren um eine Invalidenrente abschlägig beschieden werde. Es werde davon ausgegangen, dass er seine Karriere als Profifussballer auch ohne Behinderung zum heutigen Zeitpunkt hätte beenden müssen. Aufgrund der bisherigen schulischen/beruflichen Ausbildung würde er im kaufmännischen Bereich einsteigen können und hierbei ein Einkommen von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000. erzielen. Effektiv verdiene er als Assistenztrainer einen Lohn von Fr. 90'675., woraus keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 9/3). Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 (Urk. 9/2) wandte X.___ dagegen ein, er habe nie die Absicht gehabt, nach Ablauf des Vertrages mit Y.___ am 30. Juni 2000 seine Karriere als Profifussballer zu beenden. Unter anderem legte er zur Untermauerung seines Vorbringens eine Bestätigung von B.___ vom 5. Dezember 2000 vor, wonach der C.___ ihm einen bis 30. Juni 2001 laufenden Dreijahresvertrag offeriert hatte. Mit Verfügung vom 4. Januar 2001 hielt die IV-Stelle an der Abweisung seines Rentenbegehrens mit unveränderter Begründung fest (Urk. 7/37). Die gegen diese Verfügung am 5. Februar 2001 erhobene Beschwerde (Urk. 7/38) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/44).
1.3 Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der D.___ vom 16. Mai 2003 ein, bei welcher der Versicherte vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2003 als Torhütertrainer eine Teilzeittätigkeit (rund 1,5 Tage pro Woche) ausübte (Urk. 7/47). Die zusätzlichen Anfragen bei Y.___ führten zu keinem Resultat, da dieser wegen finanziellen Problemen Konkurs anmelden musste und die Nachfolgeorganisation nicht mehr über die entsprechenden Informationen verfügte (Urk. 7/50, Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 7/56). Die gegen diese Verfügung am 12. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) hiess die IV-Stelle in dem Sinne teilweise gut, als sie X.___ mit Entscheid vom 16. April 2004 für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 7/75, Urk. 7/76, Urk. 7/78).
1.4 Ab dem 1. Juli 2008 arbeitete X.___ als Torhütertrainer beim C.___, bis zum 30. Juni 2010 zu einem Pensum von 60 % und ab dem 1. Juli 2010 zu 100 %. Ebenfalls ab dem 1. Juli 2008 arbeitete er ausserdem als Torhütertrainer beim A.___, bis zum 30. Juni 2010 zu 40 % und danach bis zum 30. Juni 2011 noch tageweise (Urk. 7/83/5-6). Am 17. Februar 2012 wurde dem Versicherten ein künstliches Hüft- und Kniegelenk eingesetzt. Am 18. Juli 2012 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/83). Die IV-Stelle nahm Abklärungen zu den beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor (Urk. 7/89, Urk. 7/94). Am 24. Oktober 2012 teilte sie dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich, da von seiner Seite her erst Bemühungen um eine Stelle erfolgen müssten (Urk. 7/93). Am 8. April 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, sein ursprünglicher Plan, das UEFA-Trainerdiplom zu erwerben und Haupttrainer einer Profimannschaft zu werden, lasse sich nicht umsetzen. Er könne seine aktuelle Tätigkeit als Trainer einer U18-Mannschaft wegen seiner Hüft- und Kniebeschwerden nicht länger ausüben und er habe sich nun für eine Ausbildung im Sportmarketing angemeldet (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 27. März 2014 sprach die IV-Stelle X.___ die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Sportmarketing-Manager bei der E.___ mit Praktikum bei F.___ vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2015 zu (Urk. 7/113). Am 25. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Verlängerung der Umschulung vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016, wobei das Praktikum seit dem 1. Juli 2015 bei der G.___ und nicht mehr bei der F.___ ausgeübt werde (Urk. 7/123). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass die Umschulung zum Sportmarketing-Manager erfolgreich abgeschlossen worden sei und sich der Versicherte aktuell auf Stellensuche befinde (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 17. März 2016 stellte die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 in Aussicht (Urk. 7/140). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 3. Mai 2016 durch Rechtsanwalt Dr. H.___ Einwand (Urk. 7/145). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und sprach X.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Fürsprecherin Astrid Meienberg am 14. September 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.07.2016 sei aufzuheben.
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.02.2016 eine Dreiviertels-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten.
Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei angemessen prozessual zu entschädigen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 6). Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 16. Januar 2017 (Urk. 11), die Duplik der Beschwerdegegnerin am 14. März 2017 (Urk. 15). Letztere wurde dem Kläger am 21. März 2017 zugestellt (Urk. 16).
Mit Beschluss vom 21. November 2017 machte das Gericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es in Erwägung ziehe, die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, womit es zu einer möglichen Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber der angefochtenen Verfügung kommen könne. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde ein (Urk. 17). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin wurde davon am 19. Dezember 2017 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, nachdem seine Knie- und Hüftbeschwerden massiv zugenommen hätten, habe ihm im Laufe des Jahres 2012 ein künstliches Knie- und Hüftgelenk eingesetzt werden müssen. Es sei schnell klar geworden, dass er seine ursprüngliche Tätigkeit als Torwarttrainer nicht mehr ausüben könne. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin habe er sich deshalb zum Sportmarketing-Manager umschulen lassen. Dabei habe es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung gehandelt, mit welcher der Beschwerdeführer sich die Basis für eine Beschäftigung als Fachkraft im Bereich „Sport-Event-Management/Sport-Marketing“ gelegt habe. Eine Führungsausbildung habe der Lehrgang dagegen nicht beinhaltet und dementsprechend sei der Beschwerdeführer nun nicht in der Lage, eine solche im Bereich Sportmarketing zu bekleiden und es könne bei der Festlegung des Invalideneinkommens nicht von dieser Voraussetzung ausgegangen werden. Anhand der Tabellenlöhne ergebe sich vielmehr ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘500.--, wogegen das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 128‘922.-- festgesetzte Invalideneinkommen auf der unzulässigen Annahme basiere, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Führungsposition einnehmen könne (Urk. 1).
Replicando liess der Beschwerdeführer bestreiten, dass weitere Abklärungen bezüglich des Valideneinkommens notwendig seien. Er habe ab dem 1. Juli 2010 beim C.___ einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100 % als Torwarttrainer gehabt und sei deshalb beim A.___ im Jahre 2011 nur noch tageweise und ab 2012 gar nicht mehr tätig gewesen. Mit der 100%-Anstellung beim C.___ sei er aber finanziell nicht schlechter gestellt gewesen als zuvor mit den zwei Teilzeitstellen. Da sein Lohn teilweise erfolgsabhängig gewesen sei, habe er Schwankungen aufgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Recht das Valideneinkommen aufgrund des Durchschnitts der letzten fünf Jahre berechnet. Dieses habe er auch mit nur einer Anstellung generieren können. So habe er im Jahr 2011 alleine mit der Anstellung beim C.___ ein Einkommen von Fr. 218‘200.-- erzielt. Die medizinische Situation habe sich seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu finanzieren, nicht verändert. Der Beschwerdeführer bleibe aufgrund seiner Hüft- und Knieprothesen als Torwarttrainer zu 100 % arbeitsunfähig und sei in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 11).
Am 12. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer ausführen, er halte daran fest, dass das Valideneinkommen aufgrund des Durchschnittslohnes der letzten fünf Jahre von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung korrekt berechnet worden sei. Weitere Abklärungen seien dazu nicht notwendig. Ebenso habe er hinlänglich Ausführungen zum Invalideneinkommen gemacht. Neu sei allerdings, dass er seit seiner Umschulung zum Sportmarketing-Manager erfolglos auf Stellensuche sei. Damit dürfte noch einmal deutlich werden, dass er das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkommen von Fr. 128‘922.-- nicht erzielen könne. Der Beschwerdeführer wäre ohne die Knie- und Hüftoperation auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Torwarttrainer über das Alter von 60 hinaus auszuüben (Urk. 19).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Torwarttrainer seit dem 17. Februar 2012 nicht mehr zumutbar sei. Sodann ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 220‘559.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 128‘922.-- aus, was einen Invaliditätsgrad von 42 % ergibt. Aufgrund der langjährigen Erfahrung und der Kontakte des Beschwerdeführers im Fussballumfeld sei davon auszugehen, dass er eine Kaderfunktion bekleiden könne (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin in Frage, dass sie das Valideneinkommen korrekt ermittelt habe, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben beim C.___ lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis gehabt habe und somit nicht ohne Weiteres auf sein dort erzieltes Einkommen abgestellt werden könne. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer auch das Einkommen beim A.___ angerechnet worden, obwohl dieses Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gar nicht mehr bestanden habe und unklar sei, aus welchen Gründen er dieses verloren habe. Im Übrigen sei auch bezüglich der medizinischen Situation kein Arztbericht eingeholt worden (Urk. 6).
Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass das Valideneinkommen wegen der veränderten Situation nicht ohne Weiteres aufgrund des Durchschnittseinkommens der letzten fünf Jahre festgelegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit der 100%-Anstellung beim C.___ einen Fixlohn von Fr. 12‘500.-- bzw. Fr. 150‘000.-- pro Jahr erzielt. Die Erfolgsprämien seien stark schwankend und könnten nicht als fester Lohnbestandteil betrachtet werden (Urk. 15).
3.
3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. April 2012 (Urk. 7/84/6) bestehen beim Beschwerdeführer eine massive Gonarthrose und Coxarthrose. Es sei nun eine operative Behandlung angesagt an den Kniegelenken und an den Hüften in den nächsten 1-2 Jahren. Die erste Operation betreffe das Kniegelenk bei massiver Arthrose mit Knie-Totalprothese. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe nun mindestens seit dem 1. März 2012, der Beschwerdeführer sei völlig invalidisiert gewesen wegen der Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestehe vorläufig auf unbestimmte Dauer.
3.2 Am 22. Oktober 2013 (Urk. 7/107) hielt pract. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, auf Grund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit Gonarthrose und Coxarthrose und geplantem operativem Eingriff sei die bisherige Tätigkeit als Fussballtorwarttrainer plausibel nachvollziehbar nicht mehr möglich.
4. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2016 zu (Urk. 2). Dabei ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Torwarttrainer nicht mehr zumutbar sei, er aber zu 100 % als Sportmarketing-Manager arbeiten könne. Wie sie selber in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6 S. 2) und in der Duplik vom 14. März 2017 (Urk. 15 S. 2) ausgeführt hat, hat sie zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers keinen Arztbericht eingeholt und es befindet sich insbesondere auch keine einigermassen zeitnahe Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Moment der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2016 bei den Akten. Es liegen einzig der erwähnte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an die Helsana Versicherungen AG vom 18. April 2012 (Urk. 7/84/6, vgl. E. 3.1) sowie die Einschätzung von pract. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013 (Urk. 7/107, vgl. E. 3.2) vor, was als ungenügend erscheint. Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht möglich. Vielmehr bedarf es medizinischer Abklärungen zur Frage, ob und inwiefern sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt.
5. In Bezug auf die erwerbliche Situation verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer ausgeführt hat, der Beruf als Torwarttrainer sei ein körperlich belastender Beruf, da er auch Bälle aktiv mit dem Fuss schiessen müsse und auf diesem hohen Niveau nicht einfach werfen könne. Pro Woche würden 8-10 Trainings anfallen und pro Training müsse er den Ball ca. 200 Mal auf das Tor schiessen (Urk. 7/89/2). Bezüglich der Karrieredauer gab der Beschwerdeführer sodann an, die Tätigkeit als Torwarttrainer sei sehr lange möglich, er kenne Trainer, die dies bis 60 machten. Man müsse fit sein, aber es sei möglich (Urk. 7/94/4). Es scheint somit unklar, wie lange der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Torwarttrainer bei unbeeinträchtigtem Gesundheitszustand hätte ausüben können und ob er nicht in absehbarer Zeit ohnehin altersbedingt auf eine andere Tätigkeit hätte umstellen müssen. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei der Tätigkeit als Torwarttrainer nicht um eine beliebige körperliche Arbeit handelt, sondern um eine Tätigkeit, für welche auf dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Niveau in der Schweiz nur sehr wenige Stellen vorhanden sind. Wenn der Beschwerdeführer sodann auch über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügte, so ist es doch notorisch, dass Fussballvereine bzw. Aktiengesellschaften im Profifussball ihre Trainer mit grosser Regelmässigkeit entlassen und dabei häufig nicht nur der Haupttrainer, sondern mit ihm der ganze Betreuerstab ausgewechselt wird. Beispielsweise erscheint fraglich, ob der unbefristete Arbeitsvertrag auch nach einem Abstieg des Vereins in die Challenge League unverändert fortgeführt worden wäre. Unter diesen Aspekten erscheint die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen fünf Jahre unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres als zielführend.
Sodann macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass bei der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Betriebsgesellschaft C.___, kein Arbeitgeberbericht eingeholt worden ist und somit nur eine ungenügende Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten von einem Fixlohn von 12 x Fr. 11'500.--, das heisst von Fr. 138'000.-- auszugehen ist (Urk. 12/1). Bezüglich des Invalideneinkommens würde schliesslich interessieren, welche konkreten Stellenangebote dem Beschwerdeführer nach der erfolgreich absolvierten Umschulung zum Sportmarketing-Manager zur Verfügung gestanden haben bzw. welchen Verdienst er allenfalls effektiv erzielt. Auch in dieser Hinsicht sind weitere Abklärungen erforderlich.
6. Demnach ist die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Astrid Meienberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger