Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01009
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich im März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen durch, unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie (psychiatrische Expertise vom 29. September 2011, rheumatologische Expertise vom 31. August 2011 sowie interdisziplinäre Beurteilung vom 12. Oktober 2011; Urk. 6/40-41+43). Mit zwei Verfügungen vom 13. und vom 14. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf Berufsberatung und eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 6/70-71). Die dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und wies diese mit Urteil vom 19. August 2014 ab (Urk. 6/88; Prozess IV.2013.00116).
1.2 Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 8. Oktober 2014 vor Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 6/92). Gleichentags stellte sie bei der IV-Stelle unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89) ein Wiedererwägungsgesuch. Zugleich erwähnte sie, allenfalls sei von einer Neuanmeldung auszugehen (Urk. 6/90). Sodann reichte sie am 9. Oktober 2014 unter Hinweis auf den erwähnten Bericht von Dr. med. A.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/93/3-23).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilte das Revisionsgesuch mit Urteil vom 19. Dezember 2014 abschlägig (Urk. 6/100; Prozess IV.2014.01051). Die dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. November 2015 ab (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2015; Urk. 6/103).
Mit weiterem Urteil vom 30. November 2015 wies das Bundesgericht sodann die am 8. Oktober 2014 erhobene Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom 19. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Bundesgerichtsurteil 9C_739/2014, Urk. 6/102).
1.4 Die IV-Stelle hatte das Gesuch von X.___ vom 9. Oktober 2014 als Neuanmeldung entgegengenommen, das Verfahren aber bis zum Vorliegen der Bundesgerichtsentscheide sistiert (Urk. 6/94-95). Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 forderte sie X.___ auf, Beweismittel einzureichen, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten. Bei Säumnis stellte sie Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (Urk. 6/104). In der Folge reichte X.___ einen Bericht von Dr. A.___ vom 23. März 2016 ein (Urk. 6/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/111, 6/112, 6/114) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2016 erhob X.___ am 14. September 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um Einvernahme von Dr. A.___ als sachverständiger Zeuge und um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 vgl. auch Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), diese wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 17. Januar 2018 (Urk. 10) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Bundesgerichtsurteil 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.3.
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5.; Bundesgerichtsurteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Es ist folglich zu prüfen, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 20. Juli 2016 eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin spricht in der Beschwerde unter anderem davon, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung respektive Wiedererwägung eingetreten sei (vgl. etwa Urk. 1 S. 8). Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Letztere findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 53 ATSG. In dieser Bestimmung werden ausdrücklich die Verfügungen und Einspracheentscheide als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet. Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 53 ATSG). Da die Verfügung vom 14. Dezember 2012 mit Urteil vom 19. August 2014 gerichtlich überprüft worden war, hatte die IV-Stelle gar nicht die Befugnis, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt.
3.
3.1 Im mit der Neuanmeldung vom 9. Oktober 2014 eingereichten Bericht vom 7. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, mit Residualsymptomatik (ICD-10 F25.1), ein Burn-out, eine rezidivierende depressive Störung sowie differentialdiagnostisch einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Prägend für die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei die schizoaffektive Störung. Die Beschwerdeführerin leide unter affektiven Beeinträchtigungen (wie Angstgefühle, Unsicherheit, Beeinträchtigungsgedanken, Gefühl von Beeinflussung durch Aussenstehende, Störung des Sozialverhaltens, sozialer Rückzug, Antriebs- und Körperempfindungsstörung, Desorganisiation und zwanghaftes Horten, wahrscheinlich im Sinne eines Messie-Syndroms), die über eine mittelgradige Depression hinausgingen. Im Verlaufe der Behandlung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Heim B.___ gewesen sei. Das sei insoweit von Bedeutung, als sie zu den Personen gehören könnte, an denen versuchsweise Medikamente verabreicht worden seien respektive sie in dieser Zeit negative und nicht verarbeitete Erfahrungen gemacht haben könnte. Das von den Gutachtern Dres. Y.___ und Z.___ erfasste Krankheitsbild werde dem Leidensbild der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die tatsächliche und bisher unerkannt gebliebene psychotische Störung gehe sehr viel weiter und beinhalte insbesondere auch wahnhafte Vorstellungen (Urk. 6/89).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht führte dazu im Urteil vom 14. Dezember 2014 (betreffend Revision) aus, Dr. Y.___ habe im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2011 die Realitätsorientierung der Beschwerdeführerin als ungestört beschrieben und das Vorliegen von Zwängen, Phobien, Denkstörungen oder Sinnestäuschungen verneint. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung habe er nicht feststellen können. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. März 2005 in Behandlung stehe, sei zur gleichen Einschätzung gekommen. Er habe im Bericht vom 13. Mai 2011 festgehalten, dass kein psychotisches Erleben stattfinde. Die von Dr. A.___ erwähnten Befunde wie Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und Körperempfindungsstörungen seien auch von Dr. C.___ und Dr. Y.___ thematisiert, von ihnen aber als Bestandteil einer depressiven Störung gewertet worden. Dr. Y.___ habe überdies ein teilweise selbst gewünschtes Rückzugsverhalten konstatiert, indessen habe er angesichts der gepflegten sozialen Kontakte einen Verlust der sozialen Integration verneint. Ebenfalls sei ihm die Tendenz der Beschwerdeführerin zum Horten von Dingen bekannt gewesen. Dieses Verhalten betreffe aber, wie bereits im Urteil vom 19. August 2014 ausgeführt, hauptsächlich das Aufbewahren von Zeitungsartikeln und sei für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe einen Teil ihrer Jugendzeit im Heim B.___ verbracht. Was Dr. A.___ daraus ableite, sei indes spekulativ. Es treffe zwar zu, dass im Bericht „Kinderheim und Sekundarschule St. Iddazell. Historische Untersuchung“ vom 15. April 2014 der Vorwurf erhoben werde, Zöglinge des Heims seien in die Psychiatrische Klinik D.___ gebracht worden, wo Medikamentenversuche an ihnen vorgenommen worden seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, fehlten indes. Dasselbe gelte für seine Aussage, die Beschwerdeführerin könnte im Heim negative und nicht verarbeitete Erfahrungen gemacht haben. Solches sei zwar nicht auszuschliessen. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin selber nicht dahingehend geäussert und ihre Jugendzeit vielmehr als zufriedenstellend bezeichnet. Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 lägen somit keine neuen Erkenntnisse zu Grunde, welche die für das Urteil vom 19. August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dass Dr. A.___ den Sachverhalt nun (auch im Vergleich zu seinem eigenen Bericht vom 24. November 2010) anders bewerte, stellte keinen Revisionsgrund dar (Urk. 6/100/6-7).
3.3 Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 9C_101/2015 vom 30. November 2015 (Urk. 6/103) aus, inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum Fehlen neuer Befunde qualifiziert unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung beruhten, sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Insbesondere gelinge ihr dies nicht mit dem blossen Hinweis, Dr. med. A.___ diagnostiziere neu eine schizo-affektive Störung, welche bisher - namentlich von Dr. med. Y.___ - übersehen worden sei. Entgegen ihrer Auffassung liege ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG nicht bereits dann vor, wenn ein Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse ziehe als das Gericht. Es bedürfe vielmehr neuer Sachverhaltselemente, aus denen hervorgehe, dass der ursprüngliche Entscheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst räume aber ein, Dr. med. A.___ habe wohl aufgrund ihrer Jugenderlebnisse die bereits bekannten Befunde einem neuen Leidensgeschehen zugeordnet. Damit teile sie im Ergebnis die vorinstanzliche Auffassung, wonach es an neuen Befunden fehle, aus denen die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Entscheids hervorginge (E. 4.2.1).
Nichts ändern am Fehlen neuer Befunde würden die Mutmassungen des Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2014, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit Opfer von Medikamentenversuchen im Heim des Klosters B.___ geworden sein oder zumindest in diesem Umfeld negative und nicht verarbeitete Erfahrungen damit gemacht haben könnte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, seien diese Ausführungen rein spekulativer Natur und würden durch keine konkreten Hinweise in den Akten gestützt. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin ihre Kindheit im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ als "relativ zufriedenstellend" bezeichnet und selbst - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - nie behauptet, es seien an ihr Medikamentenversuche durchgeführt worden. Selbst in der vorliegenden Beschwerde beschränke sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Hinweis, dass sie gemäss Dr. A.___ "mutmasslicherweise auch Medikamentenversuche zu gewärtigen hatte" (E. 4.2.2).
3.4 Im gleichentags gefällten Entscheid 9C_739/2014 (Urk. 6/102) hielt das Bundesgericht fest, die von Dr. Y.___ lege artis vorgenommene Exploration äussere sich zu allen psychiatrisch relevanten Parametern, auch bezüglich der rezidivierenden Depression, setze sich ferner einlässlich mit Vorgeschichte und persönlicher, beruflich-erwerblicher sowie sozialer Situation auseinander und anerkenne schliesslich eine durch die Schmerzkrankheit auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bei der Post und in angepasster Tätigkeit, womit der Administrativexperte dem mit BGE 141 V 281 in den Vordergrund gerückten Aspekt der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung gebührend Rechnung getragen habe. Es sei unersichtlich, was in solchen Verhältnissen einer insgesamt nicht schweren psychischen Beeinträchtigung - die Beschwerdeführerin habe trotz Depressionen und Schmerzkrankheit während vielen Jahren gearbeitet - ein strukturiertes Beweisverfahren an zusätzlichen Erkenntnissen an den Tag bringen könnte. Dass Dr. A.___ in seinen Berichten, namentlich im letztinstanzlich aufgelegten vom 7. Oktober 2014, diagnostisch und bezüglich Folgenabschätzung eine andere Meinung vertrete, ändere daran nichts: Mit einer lediglich residualsymptomatisch manifestierten schizo-affektiven Störung, der Angabe von Burnout und rezidivierender depressiver Störung bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung lasse sich die von ihm postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (E. 7.2.2)
4.
4.1 Aus den zitierten Urteilen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 keine Befunde enthält, die in der Verfügung vom 14. Dezember 2012 respektive im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2014 unerkannt geblieben wären. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeignet, im Rahmen der Neuanmeldung eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft zu machen.
4.2 Beim Bericht von Dr. A.___ vom 23. März 2016 (Urk. 6/109) handelt es sich um eine gekürzte Fassung des Berichts vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/89). Inhaltlich und weitgehend auch im Wortlaut, soweit nicht gekürzt, stimmen die Berichte überein. Anhand des Berichts vom 23. März 2016 lässt sich somit eine massgebliche Tatsachenänderung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Die IV-Stelle ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/110).
4.3 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter anderem abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Nach der gesetzlichen Regelung wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). Dies musste dem Rechtsvertreter als patentierter Anwalt, der die Anmeldung im Namen der Beschwerdeführerin vornahm (Urk. 6/90), bekannt sein. Auch war er von der IV-Stelle wiederholt auf die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung aufmerksam gemacht worden, insbesondere enthält die angefochtene Verfügung entsprechende Erwägungen (Urk. 2, Urk. 6/104, Urk. 6/111). Da aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Dezember 2014 und der beiden Bundesgerichtsurteile vom 30. November 2015 klar war, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2014 nicht zur Glaubhaftmachung einer relevanten Tatsachenänderung taugt und sich aus dem Bericht vom 23. März 2016 nichts Neues ergibt, hätte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne Weiteres erkennen müssen, weshalb die Beschwerdeerhebung gar als mutwillig zu qualifizieren ist. Dass sich die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter nur ungenügend mit dem Prozessthema auseinandergesetzt haben, zeigt sich auch in den Verfahrensanträgen auf Einvernahme von Dr. A.___ als Zeugen und auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Prozessthema ist die Überprüfung einer Nichteintretensverfügung. Die materielle Abklärung der Sache gehört nicht dazu. Diese Frage stellt sich erst, wenn die Voraussetzungen für ein Eintreten gegeben sind (BGE 117 V 198 E. 3a; E. 2.2 hiervor). Ferner erübrigte sich im vorliegenden Verfahren die beantragte formelle Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, nachdem es den Parteien im Rahmen des Replikrechts freisteht, von sich aus weitere Eingaben einzureichen (BGE 139 I 189 E. 3.2, 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3-4.6, je mit Hinweisen), auf welche Möglichkeit sie vom Gericht explizit aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 9). In diesem Lichte ist auch der Antrag vom 17. Januar 2018 (Urk. 10) um Fristansetzung zur Stellungnahme unverständlich.
4.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger