Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01014 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 25. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964 und Mutter von zwei zwischenzeitlich teilweise erwachsenen Kindern (geboren 1989 und 2004), hatte in der Türkei ursprünglich den Beruf einer Verkäuferin erlernt und absolvierte nach Einreise in die Schweiz einen Kurs beim Y.___ zur Pflegehelferin, welche Tätigkeit sie in einem Alters- und Pflegeheim zuletzt ausübte. Ab 22. September 2004 war sie vollständig krankgeschrieben. Mit Gesuch vom 27. September 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie einer am 27. Januar 2006 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (welche eine Qualifikation von 40 % Haushaltstätigkeit und 60 % Erwerbstätigkeit ergab; vgl. Bericht vom 1. Februar 2006, Urk. 9/12) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 71 % zu (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 9/29). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen verschiedener von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt („unveränderte Invalidenrente“; Mitteilung vom 21. Februar 2007 [Urk. 9/35], Mitteilung vom 26. Mai 2010 [Urk. 9/57], Mitteilung vom 27. Juli 2012 [Urk. 9/63]).
2. Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege. Im Rahmen dessen holte sie unter anderem bei den aktuellen Behandlern einen ärztlichen Bericht ein (Bericht des Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 9/66) und veranlasste einen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 1. Juli 2014; Urk. 9/72). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74 ff.) am 3. November 2014 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 9/84). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2014 (Urk. 9/87) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Februar 2015 (Proz. Nr. IV.2014.01247) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, eventuell Durchführung einer neuen Haushaltabklärung) und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/91). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Mitteilung vom 7. Oktober 2015; Urk. 9/109; sowie Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. November 2015; Urk. 9/114 sowie ergänzende Auskünfte vom 7. Dezember 2015, Urk. 9/119) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 19. April 2015 [richtig wohl: 2016]; vgl. Urk. 9/127). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sowie ausgehend von der bisherigen Qualifikation (40 % Haushalt, 60 % Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/132). Dagegen liess die Versicherte am 5. Juli 2016 Einwand erheben unter anderem unter dem Hinweis darauf, dass sie sich seit 27. April 2016 in einem Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim B.___ befinde, wohin sie von der Sozialhilfe der Wohngemeinde vermittelt worden sei, und stellte in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge (Urk. 9/138). Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2016 an der Einstellung der Invalidenrente auf das Ende der Verfügungszustellung folgenden Monats fest (Urk. 2).
3. Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2016 (Urk. 1) hierorts Beschwerde erheben und beantragt Folgendes:
„I. Rechtsbegehren
1. Es sei die Verfügung vom 29. Juli 2016 aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen/Integrationsmassnahmen, Rente.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
II.Verfahrensanträge
1. Es sei erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen/Integrations-massnahmen über den Rentenanspruch zu entscheiden.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.
III.Vorsorgliche Massnahmen
1. Es sei umgehend zu entscheiden, dass die von der Gemeinde organisierte Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, als Eingliederungsmassnahme anzuerkennen ist und, dass die an dieser Eingliederungsmassnahme beteiligtem Parteien, von der Beschwerdegegnerin beraten und im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung unterstützt werden.
2. Es sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Gemeinde organisierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, die Rente gestützt auf Art. 22 Abs. 5bis IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird.
3. Eventualiter sei umgehend zu entscheiden, dass während der von der Gemeinde organisierten Eingliederungsmassnahme, an welcher die Beschwerdeführerin momentan und abgeltungslos teilnimmt, Taggeld ausgerichtet wird.“ (Urk. 1 S. 2).
Mit ergänzender Eingabe vom 18. Oktober 2016 liess die Versicherte alsdann eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde C.___ über den Bezug von Sozialhilfeleistungen ins Recht reichen (Urk. 6-7).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist jedoch nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden (vgl. etwa Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde zu beantragen (Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher kein zweiter Schriftenwechsel, und es kann – da sich die Sache im Übrigen als spruchreif erweist – mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt in materiellrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragen, es seien ihr Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Integrationsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.3 Sowohl aus dem Ablauf des Verfahrens wie auch aus dem Verfügungstext geht hervor, dass Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2016 ausschliesslich der Rentenanspruch bildet. Die betreffende Verfügung vom 29. Juli 2016 setzt die Vorgaben des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2015 um (vgl. Urk. 2 S. 2), welches seinerseits ausschliesslich die Rentenfrage zum Prozessthema hatte (vgl. Urk. 9/91). Der Regelungsgegenstand betrifft gemäss dem Titel der angefochtenen Verfügung die (Einstellung der) Invalidenrente. Entsprechend hielt die IV-Stelle eingangs ausdrücklich fest, es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird sodann ausdrücklich (ausschliesslich) über den Rentenanspruch (bzw. dessen Einstellung) beschieden. Nichts ändert, dass sich die Verwaltung in den Erwägungen (unter dem Titel „Abklärungsergebnis“) kurz zu den im Einwand neu gestellten materiellen Anträgen (bezüglich Wiedereingliederungsmassnahmen) geäussert hat (Urk. 2 S. 2). Ohnehin erwiese sich eine erstmals im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangene Anordnung bezüglich Wiedereingliederungsmassnahmen als unzulässig. Denn damit würde in Bezug auf diese Leistungsansprüche das gesetzlich vorgesehene Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausgesetzt.
Soweit die Beschwerdeführerin daher Eingliederungsmassnahmen/Integrationsmassnahmen beantragt, liegt das Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Es ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.
4.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegerin zu ihrem qualifizierten Pensum von 60 % ausüben könne, weshalb keine Einschränkung bestehe. Alsdann bestehe auch im Haushalt keine erhebliche Einschränkung, womit kein weiterer Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
4.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, dass auf das von Dr. A.___ erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nicht abzustellen sei, namentlich da die Angaben zur Arbeitsfähigkeit völlig widersprüchlich seien. Wollte man effektiv auf das Gutachten abstellen, wäre keine Veränderung des Sachverhalts erstellt. Alsdann sei die Anwendung der gemischten Methode geschlechterdiskriminierend und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Urk. 1)
5.
5.1 Hinsichtlich der ärztlichen Berichte des Z.___, welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2006 wie auch den den Anspruch auf die bisherige Rente bestätigenden Mitteilungen zugrunde lagen, wird auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2015 verwiesen (Urk. 9/91 E. 4.1).
5.2 Nach besagtem Urteil vom 23. Februar 2015 fanden weitere medizinische Unterlagen Eingang in die Akten.
5.2.1 In ihrem Gutachten vom 21. November 2015 stellte die Psychiaterin Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/114 S. 27):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger sequentieller Traumatisierung, wahrscheinlich in weitgehender Remission (ICD-10 F43.1)
- Persönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen (ICD-10 Z73)
sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit leichten bis schweren Symptomen, aktuell regredient ICD-10 F33.0
Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung nach jahrelanger sequentieller Gewalterfahrung (in der Kindheit [infolge sexuellen Missbrauchs durch einen Bekannten der Familie sowie Gewalt in der Familie] wie auch als Erwachsene [namentlich in der ersten Ehe]; vgl. dazu Gutachten S. 24 ff.) sei gerechtfertigt. Doch sei die akute Symptomatik in den letzten Jahren seit 2004 langsam regredient und das Ausmass der besonders belastenden Flashbacks sehr wahrscheinlich rückläufig. Leistungseinschränkend sei die Stressintoleranz, deren Ausmass aber nicht näher quantifizierbar sei, da die Versicherte schon 10 Jahre nicht mehr in einer Situation gewesen sei, in der dies hätte evaluiert werden können. Alsdann seien aktuell die Kriterien einer Depression im Sinne des Kapitels F3 der ICD-10 nicht erfüllt; denn es bestehe kein sozialer Rückzug, kein Interessenverlust und keine eindeutig durchgehende depressive Stimmungslage (S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, die Explorandin könnte prinzipiell in kleinen Schritten im geschützten Rahmen in die angestammte Tätigkeit wieder eingegliedert werden. Sinnvoll wäre alternativ ein Belastungstraining mit einer monatlichen Pensumssteigerung um 10 %, bis die Belastbarkeit und das Selbstvertrauen wieder aufgebaut seien. Beim Erreichen von 50 % Leistungsfähigkeit über zwei Monate könnte sie in eine ungeschützte Tätigkeit in einem Pflegeheim wechseln. Mehr als 50 % Arbeitspensum seien aber wegen der geringen Ressourcen und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn nicht realistisch. In einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Akkordarbeit, ohne lange Arbeitswege, mit regelmässigen Arbeitszeiten und wohlwollendem Arbeitsklima sei sie nach einer dreimonatigen Eingewöhnungszeit ab April 2016 (unter Berücksichtigung ihrer Hausfrau- und Mutterpflichten) zu 50 %-70 % arbeitsfähig. Diese Angaben würden abgesehen von der Mutterschutzzeit ab 2004 gelten (S. 31).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9/119) führte Dr. A.___ auf Rückfrage der Verwaltung (Urk. 9/118) an, als Y.___-Pflegehelferin sei die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus versicherungspsychiatrischer Sicht ab Januar 2016 medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig. Retrospektiv wäre sie aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dem Mutterschutz zwischen 50-70 % arbeitsfähig gewesen, genauer lasse sich dies anhand der Datenlage nicht eingrenzen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – vergleichbar mit einer Haushaltstätigkeit oder einfachen Hilfsarbeiten z.B. in der Industrie oder in einem Hotel (Wäscherei, Logistik, Zimmerpflege etc.) - hielt Dr. A.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht fest, die Versicherte sei ab Januar 2016 medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeitsfähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei alsdann prinzipiell keine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit zu erkennen; die Versicherte könne die Zeit für diese Aufgaben (Waschen, Putzen, Kochen, Einkaufen etc.) selbst einteilen und gegebenenfalls Unterstützung durch die Familie in Anspruch nehmen. Im Zweifelsfall könne eine Haushaltabklärung detaillierte Auskünfte über die Leistungsfähigkeit im Haushalt liefern.
5.2.2 Im Schreiben vom 16. Juni 2016 (Urk. 9/137) hielt die verantwortlich zeichnende Oberärztin des D.___ zur Hauptsache fest, die Patientin, die seit dem Tod ihrer Mutter keine und seit 23. Mai 2016 drei Termine wahrgenommen habe, arbeite seit Anfang Mai 2016 zu 40 % in einem Arbeitsprogramm für Sozialhilfebezügerinnen in einem Pflegeheim. Die Patientin werde aktuell als viel stabiler erlebt, seit sie mit der Arbeit begonnen habe. Obwohl sie den langen Arbeitsweg, den Zeitdruck und die körperlich anstrengende Arbeit beklage, freue sie sich doch sehr über die Möglichkeit, wieder in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten zu können; sie erhalte auch durchwegs gute Rückmeldungen. Dies scheine für den Aufbau des Selbstwertgefühls und für die Sinnhaftigkeit in ihrem Leben ganz wesentlich zu sein.
Im Gegensatz zur Aussage im Gutachten von Dr. A.___ habe sich der Gesundheitszustand der Patientin in den letzten Jahren nicht kontinuierlich verbessert, sondern sei bis zum aktuellen Arbeitsantritt ziemlich unverändert gewesen. Die Patientin sei längerfristig nur eingeschränkt arbeitsfähig, auch abgesehen von den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren. Durch die langen Jahre der physischen und psychischen Gewalt sei sie deutlich in Belastbarkeit und Konzentration eingeschränkt und habe Mühe, den Menschen offen und vertrauensvoll zu begegnen. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch; vielleicht wäre später bei anhaltender Stabilität eine Steigerung auf 60 % möglich. Dr. A.___ postuliere eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungsdruck, mit regelmässigen Arbeitszeiten, wohlwollendem Klima und nahem Arbeitsweg; das würde gerne unterstützt, wenn es denn eine solche Stelle gäbe.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich – bei (unstreitig) unveränderter Qualifikation (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalttätigkeit; vgl. Urk. 9/127 S. 4) - der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt in dem Masse verbessert haben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.
6.2 Die Verwaltung stützte ihre Feststellung, wonach die Versicherte in dem von ihr im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 60 % nicht (mehr) eingeschränkt sei, auf die Angaben von Dr. A.___ in ihrem Gutachten von 21. November 2015 (einschliesslich ergänzender Angaben vom 7. Dezember 2015; Urk. 9/119).
Zwar erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Kriterien, nach welchen sich der Beweiswert einer medizinischen Expertise beurteilt (vgl. E. 3.2 hievor) weitgehend. Allerdings sind – insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten - die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich klar. So gab Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 21. November 2015 an, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit – nach einer Eingewöhnungszeit - wegen der geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn realistischerweise nicht mehr als 50 % betrage (Urk. 9/114 S. 31). Demgegenüber bezifferte Dr. A.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit höher und legte sie medizinisch-theoretisch ab Januar 2016 auf 70 % fest (Urk. 9/119 S. 1). Da Dr. A.___ ihre neuen Angaben nicht näher begründet, lässt sich nicht zuverlässig feststellen, worauf die Abweichung beruht und ob die verschiedenen Angaben - beispielsweise infolge unterschiedlicher Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren - allenfalls erklärbar bzw. vereinbar sind. Dasselbe gilt für die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche Dr. A.___ im Gutachten vom 21. November 2015 nach Gewährung einer Eingewöhnungszeit und „unter Berücksichtigung der Hausfrau- und Mutterpflichten“ ab April 2016 auf 50-70 % beziffert (Urk. 9/114 S. 32) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 ab Januar 2016 neu (wiederum „aus versicherungsmedizinischer Sicht“ bzw. „medizinisch-theoretisch“) auf 80 % festlegt (Urk. 9/119 S. 2).
Festzuhalten ist aber auch, dass sich das – in Nachachtung des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2015 erstellte - Gutachten (einschliesslich Ergänzung vom 7. Dezember 2015) nicht genügend verständlich zum revisionsrechtlich entscheidenden Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts äussert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2). Zwar geht aus dem Gutachten einerseits hervor, dass die akute Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung in den letzten Jahren seit 2004 langsam regredient sei beziehungsweise der Gesundheitszustand sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert habe (beides Urk. 9/114 S. 17). Auch führte Dr. A.___ – unter Angabe von detaillierteren Befunden - in diesem Zusammenhang aus, die objektiven Befunde lieferten Hinweise auf eine weitgehende Remission der posttraumatischen Belastungsstörung und es fänden sich auch keine Hinweise auf eine eindeutige Depression (vgl. Urk. 9/114 S. 17 f.). Doch führt sie andererseits abschliessend und rückblickend auch aus, die (der Rentenzusprache zugrunde liegenden) Berichte des Z.___ seien nicht nachvollziehbar, Beginn und genauer Verlauf der Erkrankung blieben diffus und wenig transparent und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht objektiv. Wenn Dr. A.___ in der Folge angibt, es sei davon auszugehen, dass nach der Geburt eine gewisse Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschützten Rahmen“ vorhanden gewesen sei und dass seit 2004 – die Mutterschutzzeit ausgenommen sowie unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Eingewöhnungszeit - in einer angepassten Tätigkeit eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. Urk. 9/114 S. 32) beziehungsweise dass die Versicherte retrospektiv aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dem Mutterschutz zwischen 50-70 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 9/119 S. 1), bleibt unklar, ob nun für den massgebenden Zeitraum eine Verbesserung beschrieben oder nur eine (revisionsrechtlich unbeachtliche; vgl. E. 3.1 hievor) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird.
6.3 Lassen sich die vorliegend entscheidenden Fragen mithin aufgrund der Angaben von Dr. A.___ nicht zuverlässig beantworten, erweist sich die Einholung einer präzisierenden, klärenden Stellungnahme unumgänglich. Aus dieser hat sich unmissverständlich zu ergeben, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache eingetreten oder aber im Gutachten eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen wird. Ebenso wird klarzustellen sein, wie es sich mit den attestierten Arbeitsfähigkeiten verhält; namentlich weshalb die Gutachterin in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 zu einer höheren Arbeitsfähigkeit als im Gutachten vom 21. November 2015 gelangt und - im Gegensatz zu den Angaben im Gutachten - keine Eingewöhnungszeit mehr als erforderlich erachtet. Dabei wird von der Gutachterin zu berücksichtigen sein, dass – da sie rückblickend unter anderem eine Arbeitsfähigkeit „zumindest in geschütztem Rahmen“ attestiert (vgl. Urk. 9/114 S. 32) - für die Belange der Invaliditätsbemessung nur die Arbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichenen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, Bundesgerichtsurteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 mit Hinweis) von Bedeutung ist. Zu diesem Zweck ist die Sache erneut an die Verwaltung zurückzuweisen.
Im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme werden von der Gutachterin – soweit erforderlich nach zusätzlichen Abklärungen durch die Verwaltung – schliesslich auch die Ergebnisse des von der Wohngemeinde veranlassten und von der Beschwerdeführerin Ende April 2016 in einem Alters- und Pflegeheim angetretenen Arbeitsversuches (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/138 S. 1) zu berücksichtigen sein.
Da es lediglich um die Ergänzung beziehungsweise Klärung von gutachterlichen Ausführungen geht, steht die Rückweisung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
6.4 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, das vorliegende Verfahren bis zum - allenfalls noch ausstehenden - Abschluss des Arbeitsversuches auszusetzen.
7. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird sodann das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig beziehungsweise gegenstandslos.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
8.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann