Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01015 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Beschluss vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___, welcher als EDV-Berater und Entwickler selbständig erwerbstätig war, meldete sich am 30. September 2005 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IVStelle mit Verfügung vom 19. April 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/41).
Im April 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 30. April/14. Mai 2008, Urk. 8/54/1-2). Zur Abklärung des Leistungsanspruchs von X.___ nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei der Z.___ ein Gutachten einholte (Gutachten vom 20. Oktober 2008, Urk. 8/66, und Ergänzung vom 5. Januar 2009, Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2009 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/74). Nachdem X.___ dagegen am 23. März 2009 Einwand erhoben (Urk. 8/78) und die Z.___ dazu Stellung genommen hatte (Stellungnahme vom 25. Juni 2009, Urk. 8/81), gab die IV-Stelle beim A.___ ein neurologisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 3. Juli 2009, Urk. 8/83). Dieses wurde am 23. Juli 2010 erstattet (Urk. 8/101). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen vor und klärte die berufliche Situation von X.___ ab (vgl. Abklärungsbericht des Z.___ vom 5. Juli 2013, Urk. 8/140, und Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 11. Juli 2013, Urk. 8/141). Mit Mitteilung vom 19. Juli 2013 schloss sie das Revisionsverfahren unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (Urk. 8/146).
1.2 Im September 2015 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 28. September 2015, Urk. 8/151) und teilte X.___ am 18. März 2016 mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 8/158). Nachdem X.___ dazu Stellung genommen hatte (Stellungnahme vom 31. Mai 2016, Urk. 8/167), informierte ihn die IV-Stelle am 5. Juli 2016, dass die Begutachtung im B.___ durchgeführt werde. Gleichzeitig gab sie die begutachtenden Ärzte bekannt (Urk. 8/172). X.___ teilte der IV-Stelle daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit, dass bevor über die Frage, ob überhaupt eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, rechtskräftig entschieden worden sei, er nicht verpflichtet sei, zu den einzelnen Gutachtern Stellung zu nehmen (Urk. 8/174). Am 18. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle eine Begutachtung von X.___ im B.___ (Urk. 8/176 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen:
„Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers ganz zu verzichten. Eventuell sei nur eine neurologische/neuropsychologische Begutachtung unter Federführung des Neurologen Prof. C.___ des A.___ durchzuführen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 1. November 2016 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer beantragen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichte sogenannte Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 sei unter Fristansetzung zur Verbesserung an diese zurückzuweisen, dies unter Androhung der Gutheissung der Beschwerde im Säumnisfall. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann sich die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu verpflichten. Eine Pflicht zur Erstattung einer Vernehmlassung besteht allerdings anders als die Pflicht zur Akteneinreichung nur dort, wo deren Funktion als Instrument zur Sachverhaltsaufklärung dies gebietet (vgl. Kobel in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer, 2. Auflage, § 21 N 14).
1.2 Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Eine detaillierte Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, welche die angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) rechtsgenügend begründet hatte, ist daher in der vorliegenden Streitsache entgegen des Antrags des Beschwerdeführers vom 1. November 2016 (Urk. 10) nicht vonnöten.
2. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Durchführung einer (polydisziplinären) Begutachtung im B.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
3.
3.1 Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.
3.2 Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.
3.3 Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2).
3.4 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gerichtspunkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person grundsätzlich genügend Rechnung (vgl. Beschlüsse des hiesigen Gerichts IV.2015.00577 vom 31. August 2015 E. 2.4 und IV.2015.01244 vom 12. Februar 2016 E. 2.4).
4.
4.1 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) hält lediglich fest, dass eine Begutachtung im B.___ durchgeführt werde. Die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden indessen in der Zwischenverfügung nicht festgelegt.
4.2 Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann die Notwendigkeit der Begutachtung und die Gutachterstelle doch auch noch nach der endgültigen Festlegung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen überprüft werden. Folglich sind die Anordnungen in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüfbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG]).
5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten jedoch auch dann, wenn eine Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 206).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin die angefochtene Zwischenverfügung erliess und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, besteht vorliegend kein Anlass, sie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten, forderte der Beschwerdeführer doch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/174) explizit zum Erlass der angefochten Verfügung auf.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wyler