Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01017
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 18. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
lic. iur. Z.___
Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, meldete sich am 3. August 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem pilozystischen Astrozytom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2006 zu (Urk. 7/255; Urk. 7/241 Verfügungsteil 2).
1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 7/276; Urk. 2/274 Verfügungsteil 2).
1.3 Nachdem die Versicherte per 31. Juli 2013 die KV-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, danach jedoch nur teilweise arbeitsfähig war, sprach ihr die IVStelle mit Verfügung vom 21. Februar 2014 vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 sowie ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/460 sowie Urk. 7/464; Verfügungsteil 2 Urk. 7/456).
1.4 Die im März 2014 eingeleitete Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/471) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung (Mitteilung vom 27. Mai 2014, Urk. 7/473).
1.5 Am 14. März 2016 erfolgte erneut eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung bei der Versicherten zu Hause. Aus dem Abklärungsbericht vom 28. April 2016 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 7/501). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/502; Urk. 7/504) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2016 die bisher ausgerichtete leichte Hilflosenentschädigung auf (Urk. 7/510 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin ohne weitere Stellungnahme an ihren Anträgen fest (Urk. 9) und mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Urk. 11) reichte sie einen Arztbericht (Urk. 12) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, KSIH Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht mehr ausgewiesen sei (S. 2 unten).
Für die Begleitung bei den administrativen Angelegenheiten könnten pro Monat maximal eine Stunde angerechnet werden. Es sei nur der Hilfebedarf für einfache administrative Tätigkeiten zu berücksichtigen. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Terminen handle es sich nicht um eine Alltagsbewältigung im Sinne des Gesetzes. Es gehe dabei um eine Betreuungsphase für die Planung und Organisation des Auszuges von zu Hause sowie um Besprechungen der Arbeitssituation (S. 3 oben).
Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei der lebenspraktischen Begleitung um Hilfe handle, welche die minimale Grundversorgung betreffe. Darunter falle nicht die vorübergehende Hilfe für beispielsweise einen Wohnungsumzug oder komplexe administrative Tätigkeiten, welche zudem auch nicht regelmässig anfallen würden (S. 3 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei nach wie vor auf Hilfeleistungen angewiesen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden. Sie leide noch immer unter Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten, zudem unter Schwankungen der Aufmerksamkeit und vermehrter kognitiver Ermüdbarkeit. Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, bestätige im Bericht vom 12. September 2016, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Defizite in administrativen Fragen die Unterstützung ihres Vaters benötige. Für die korrekte Terminierung administrativer Aufgaben sowie eine sachgerechte Argumentation gegenüber zum Beispiel Versicherungen benötige sie mindestens teilweise Unterstützung. In diesem Sinne benötige sie Hilfe durch Drittpersonen zum selbständigen Wohnen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe seit der Hirnblutung im Jahr 2008. Im Zusammenhang mit den Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten habe sich somit seit den Abklärungsberichten vom 17. Februar 2009 sowie vom 26. Mai 2014 nichts geändert. Der zeitliche Aufwand des Vaters zur Unterstützung habe sich ebenfalls nicht reduziert, sondern sogar eher zugenommen (S. 6 Ziff. 6).
Sodann beweise ein Auslandaufenthalt nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Es habe auch während des Auslandaufenthaltes eine Unterstützung und Begleitung durch die Eltern (per Email und telefonisch) stattgefunden. Der Vater der Beschwerdeführer begleite sie während mindestens zwei Stunden pro Woche zu diversen Gesprächen (Ziff. 7).
Da sich die Beschwerdeführerin sodann in einem guten Licht habe präsentieren wollen und die Eltern ihr während der Abklärung zu Hause nicht ständig haben widersprechen wollen, sei es zwar schon so, wie bereits im Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich den Alltag selbst strukturiere und Termine selbständig wahrnehme. Ihre Eltern seien jedoch im Hintergrund stets aktiv, würden sie bei administrativen Tätigkeiten unterstützen und wo nötig auch bei der Alltagsplanung und -gestaltung eingreifen. Auf den Abklärungsbericht vom 28. April 2016 könne daher nicht vollumfänglich abgestellt werden (S. 7 f. Ziff. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Die Zusprache der Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 9. April 2009 basierte auf dem Abklärungsbericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/272). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Hemiparese seit 2004 nicht mehr rechts schreiben könne, zwischenzeitlich aber gelernt habe, mit links zu schreiben. Im Alltag könne sie die rechte Hand praktisch nicht mehr einsetzen (S. 3 oben).
Die anhaltenden Schwierigkeiten seien erst seit Februar 2008 nach der Lungenembolie und der zerebralen Einblutung vorhanden. Sie sei aktuell jedoch in allen Lebensverrichtungen selbständig und ihr müsse nicht geholfen werden (S. 3 f. Ziff. 2, vgl. auch S. 1 Ziff. 1.1).
Seit anfangs 2006 habe die Beschwerdeführerin zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten. Ihre Eltern würden berichten, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig den Tag nicht mehr alleine bewältigen könne. Besonders schwierig sei es für sie zu planen und zu strukturieren. Zudem sei sie sehr vergesslich geworden. Es gebe zwischendurch bessere Tage, allerdings seien die schlechteren Tage tonangebend (S. 4 oben).
Die grössten Probleme würden bei der Tagesstrukturierung bestehen. Sie könne den Tag nicht richtig und konstruktiv bewältigen, könne nicht „automatisch denken“ oder „Strategien bauen“. Der Impuls gehe immer öfter von den Eltern aus. Sie gehe nicht mehr in die Schule, weil sie das Gelernte nicht mehr habe behalten können. Den Tagesablauf und alle Abmachungen und Termine müsse die Mutter mit ihr besprechen. Eine Kontrolle betreffend Tagesablauf erfolge mindestens zwei Mal täglich. Sie müsse erinnert und zum Agieren aufgefordert werden. Sie nehme aber meistens alle Termine ohne Begleitung wahr. Für sie spiele ihre Selbständigkeit eine grosse Rolle. Die Abklärungsperson führte an dieser Stelle aus, die Konzentration der Beschwerdeführerin während der Abklärung lasse langsam nach und sie möge die Fragen nicht mehr selber beantworten. Es sei auch deutlich, dass sie nicht mehr aktiv zuhöre. Die Mutter müsse immer erreichbar sein, weil es bereits vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin unterwegs nicht mehr gewusst habe, wohin sie eigentlich wolle. Die Eltern seien wie eine „Gedankenstütze“ im Alltag. Das Kurzzeitgedächtnis habe stark nachgelassen (S. 4 Mitte).
Bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige sie ebenfalls Unterstützung: Der Vater habe alle schriftlichen Angelegenheiten übernehmen müssen. Die Konzentration, das Gedächtnis und die Fähigkeit, Zusammenhänge zu verstehen, hätten stark nachgelassen. Oft verstehe sie den Inhalt nicht beziehungsweise könne mit dem Inhalt nichts anfangen. Sie könne nicht aktiv handeln. Die Sachlage müsse ihr oft genau erklärt werden. Sie vergesse oft, was besprochen worden sei und die Sachlage müsse ihr nochmals erklärt werden (S. 4 f.).
Bei der Erledigung des Haushalts sei sie mehrheitlich selbständig (S. 5 oben).
Sodann benötige sie Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten aufgrund der Vergesslichkeit und der Orientierungsschwierigkeiten in unbekannter Umgebung. Sie besuche aber weiterhin alle Therapien alleine. Die Termine organisiere sie selbständig von zu Hause, wobei die Mutter für Unterstützung dabeibleiben müsse. Gehe es um kompliziertere Angelegenheiten, sei Hilfe notwendig. Den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin könne sie beispielsweise nicht mehr selbständig aufrechterhalten, da sie nach einem Gespräch das Abgemachte vergessen würde (S. 5 Mitte).
Die Abklärungsperson zog folgende Schlussfolgerung: Dass die Beschwerdeführerin überhaupt teilweise selbständig leben könne, hänge davon ab, dass sie jemand durch den Tag leite und für sie da sei. Sie sei eindeutig auf tägliche Betreuung angewiesen. Wegen der notwendigen Tagesstruktur müsse jemand in derselben Wohnung leben. Der „grobe“ Zeitaufwand für die lebenspraktische Begleitung betrage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr als drei Stunden pro Tag. Es sei aber offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne die Nähe der Begleitpersonen nicht mehr alleine leben könne (S. 5 unten).
Sodann sei schliesslich auch die dauernde Pflege hinsichtlich Medikamenteneinteilung und Kontrolle der Einnahme erfüllt (S. 5 unten).
3.2 Nach der ersten Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wurde gestützt auf den Abklärungsbericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/472) ein weiterhin unveränderter Anspruch gewährt (Urk. 7/473).
Im besagten Bericht wurde Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei analog zum Vorbericht weiterhin wegen Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin helfe bei der Hausarbeit mit. Die Mutter habe angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin immer wieder bei ihren Verpflichtungen unterstütze, weil sie merke, dass sie mit den sonstigen Verpflichtungen ausgelastet sei. Die Mutter müsse mitdenken, damit der Alltag ohne Zwischenfall ablaufe. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sämtliche Termine im Handy gespeichert habe und somit ihren Alltag selber strukturiere. Trotzdem komme es sporadisch vor, dass sie einen Termin vergessen würde. Deshalb werde sie von den Eltern unterstützt. Der Vater unterstütze sie sodann in Versicherungs- und Amtsangelegenheiten, da sie damit überfordert sei (S. 3 oben).
Bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten finde keine Begleitung mehr statt. Die Beschwerdeführerin pflege soziale Kontakte alleine. Sie benutze öffentliche Verkehrsmittel und lege ihren Arbeitsweg alleine zurück. Sie sei zehn Wochen alleine in Kanada gewesen zum Sprachaufenthalt bei einer Gastfamilie (vgl. dazu auch S. 2 oben). Sie sei froh zu wissen, dass sie sich bei Problemen jederzeit an ihre Eltern wenden könne. Diese Sicherheit sei wichtig (S. 3 oben).
3.3 Im Rahmen der zweiten und aktuellen Revision erfolgte am 14. März 2016 erneut eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Aus dem Abklärungsbericht vom 28. April 2016 geht Folgendes hervor (Urk. 7/501):
Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr ganz allgemein gut gehe, sie jedoch mit Müdigkeit zu kämpfen habe. Sie fühle sich am Morgen nie ausgeschlafen und sei schlapp. Deshalb habe sie letztes Jahr eine Auszeit gehabt und sei für 7 ½ Wochen in Ecuador gewesen. Sie habe dort eine Schule besucht um Spanisch zu lernen. Sie fühle sich nun fitter und beherrsche die spanische Sprache (S. 1 unten). Sie habe das Arbeitspensum von 80 % auf 60 % reduziert. Den Arbeitsweg nach Winterthur lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Sie wohne nach wie vor bei ihren Eltern zu Hause, sie möchte jedoch gerne ausziehen und mit einer Kollegin in eine Wohngemeinschaft ziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin fügte an, er habe den Eindruck, dass seine Tochter einen eigenen Haushalt meistern könnte. Sie müsste sich jedoch aufgrund der Vergesslichkeit viele Dinge aufschreiben (S. 2 oben).
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde im Abklärungsbericht Folgendes notiert: Bei den Haushaltsarbeiten könne sie mithelfen, wenn die Beschwerdeführerin möchte. Den Alltag organisiere und meistere sie selbständig. Die regelmässigen Termine, welche oft zur selben Zeit stattfinden würden, nehme sie zuverlässig wahr. Die administrativen Tätigkeiten würden alle zwei Wochen mit dem Vater besprochen und erledigt. Sie bespreche mit ihm Sozialversicherungsangelegenheiten sowie die Steuern. Nach der Besprechung führe die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten selbständig aus. Aktuell habe man auch noch die Termine für die neuropsychologische Abklärung gemeinsam besprochen.
Ansonsten sei sie in ihrem Alltag selbständig und organisiere ihre Kontakte und Termine ohne Dritthilfe. Ebenso verwalte sie ihren Lohn selbst. Die Krankenkassenrechnung begleiche sie selbständig per Online-Banking (S. 3 Mitte).
Die Abklärungsperson führte Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2015 zum zweiten Mal für mehrere Wochen für einen Sprachaufenthalt im Ausland gewesen. Um die Sprache nicht zu verlernen, treffe sie sich regelmässig in einem Café, um sich in der Fremdsprache mit anderen Teilnehmern auszutauschen. Somit gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungen und Hobbies selbständig organisiere und Kontakte pflege. Ihr sei es gelungen, sich in einer neuen Umgebung (Ecuador) selbständig zu organisieren. Sie sei während dieser Zeit auf sich alleine gestellt gewesen.
Während dem anderthalbstündigen Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin selbständig Auskunft gegeben. Der Vater habe die Angaben teilweise präzisiert. Die Abklärungen hätten ganz klar ergeben, dass sie bei den administrativen Tätigkeiten alle zwei Wochen oder zusätzlich bei Bedarf von ihrem Vater unterstützt werde. Für die Administration von einer Person, bei welcher die Sozialversicherungen seit einigen Jahren involviert seien, werde sicherlich pro Monat nicht mehr als eine Stunde benötigt. Somit sei die Dauer und Intensität an Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht mehr ausgewiesen und begründe keinen Anspruch mehr auf eine lebenspraktische Begleitung (S. 3 f.).
Da die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien, in den alltäglichen Lebensverrichtungen absolute Selbständigkeit bestehe und medizinische Pflege oder Überwachung nicht notwendig sei, gelte es nun, die Hilflosenentschädigung einzustellen (S. 4 unten).
3.4 Mit Bericht vom 12. September 2016 nahm Dr. A.___ Stellung zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen im Alltag (Urk. 12). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin würden Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite, Schwankungen der Aufmerksamkeit und vermehrte kognitive Ermüdbarkeit bestehen. Komplex strukturierte Aufgaben könnten nicht in allen Situationen korrekt gelöst werden. Daneben bestünden auch dysexekutive Probleme mit erschwerter Selbsteinschätzung. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht immer einfach zu erkennen, welche Aufgaben sie sich zumuten könne und welche nicht (S. 1 Ziff. 2).
Aufgrund ihrer kognitiven Defizite benötige die Beschwerdeführerin in administrativen Fragen Unterstützung durch den Vater. Für die korrekte Terminierung administrativer Aufgaben und eine sachliche Argumentation gegenüber beispielsweise Versicherungen benötige sie mindestens teilweise Unterstützung. In diesem Sinne brauche die Beschwerdeführerin Hilfe durch Drittpersonen zum selbständigen Wohnen. Ausserhäusliche Verrichtungen könne sie selber besorgen, eine soziale Isolation drohe nicht (S. 2 oben).
Dr. A.___ führte weiter aus, er gehe davon aus, dass der Bedarf an Unterstützung aufgrund der Aktenlage seit der Hirnblutung im Jahr 2008 bestehe (S. 2 Ziff. 4).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht vom 28. April 2016 (vorstehend E. 3.3) stellt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.5) dar: Er wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt. Sodann wurden darin sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin wie auch der Hilfe leistenden Personen (Eltern der Beschwerdeführerin) aufgeführt und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.2 Insbesondere ergeben sich aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) keine Anhaltspunkte, welche der Einschätzung der Abklärungsperson entgegenstehen würden. Dr. A.___ erachtete zwar Dritthilfe für die Beschwerdeführerin als notwendig. Aufgrund seiner Ausführungen ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese in einem Umfang von mindestens zwei Stunden wöchentlich notwendig wäre. So liegt der von ihm umschriebene Umfang der von der Beschwerdeführerin benötigten Unterstützung - übereinstimmend mit den Angaben im Abklärungsbericht - in der teilweisen Unterstützung bei den administrativen Aufgaben im Sinne einer Hilfe zur korrekten Terminierung und sachlichen Argumentation. Der notwendige zeitliche Bedarf von mindestens zwei Stunden wöchentlich wird dadurch jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht.
4.3 Schliesslich ist die zwischenzeitliche Verbesserung bei einem Vergleich der beiden vorangegangenen Abklärungsberichte mit dem aktuellen Abklärungsbericht klar ersichtlich: Im Zeitpunkt des ersten Abklärungsberichts war die Beschwerdeführerin auf Mithilfe bei der Tagesstrukturierung angewiesen. Es mussten mehrmals pro Tag die Termine durchgegangen werden, sie müsse an Termine erinnert und zum Agieren aufgefordert werden. Aufgrund der damaligen Vergesslichkeit und Orientierungslosigkeit war Dritthilfe notwendig. Ebenfalls konnte sie die administrativen Belange nicht selbständig durchführen, sie habe mit dem Inhalt von schriftlichen Angelegenheiten „nichts anfangen“ und sich Besprochenes nicht merken können (vorstehend E. 3.1).
Sodann war ein im Vergleich zur aktuellen Situation viel höherer Bedarf an Hilfeleistung im Bereich der lebenspraktischen Begleitung auch anlässlich des zweiten Abklärungsberichts ausgewiesen: Die Beschwerdeführerin bedurfte damals immer wieder Unterstützung der Mutter bei ihren Verpflichtungen. Damit der Alltag ohne Zwischenfall ablaufen konnte, musste ihre Mutter mitdenken. Die Beschwerdeführerin konnte zwar schon damals ihren Alltag selber strukturiere, trotzdem habe sie zwischendurch einen Termin vergessen, weshalb sie diesbezüglich weiterhin von den Eltern unterstützt wurde. Der Vater unterstützte sie in Versicherungs- und Amtsangelegenheiten, da sie damit überfordert war (vorstehend E. 3.2).
Im Vergleich zur Situation anlässlich der ersten und zweiten Haushaltsabklärung ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig, da die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig ist und aktuell vorwiegend nur noch alle zwei Wochen eine Besprechung mit dem Vater stattfindet, um die administrativen Belange zu besprechen. Sodann plant die Beschwerdeführerin den Auszug von zu Hause und auch seitens der Eltern wird betont, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Haushalt meistern könne, was ein weiterer Hinweis ist für die weniger benötigte Hilfestellung durch die Eltern. Dass sie sich möglicherweise vermehrt Dinge aufschreiben muss, damit sie nicht in Vergessenheit geraten, liegt im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht im Bereich des Zumutbaren. Sodann konnte die Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung zwei Mal einen mehrwöchigen Auslandaufenthalt alleine bewerkstelligen. Selbst wenn sie während dieser Zeit in regelmässigem Kontakt mit ihren Eltern stand, zeigen diese Auslandaufenthalte, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag deutlich besser und mit erheblich weniger Dritthilfe zurechtfinden kann als noch im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung.
4.4 Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern sind. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Eine unverhältnismässige Belastung der Eltern der Beschwerdeführerin ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch bei ihren Eltern. Dadurch fiel sicherlich ein gewisser Mehraufwand in der Haushaltstätigkeit an. Die Haushaltsarbeiten wurden vorwiegend von der Mutter erledigt, wobei die Beschwerdeführerin mithalf. Eine unverhältnismässige Belastung ist jedoch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, organisiert und meistert die Beschwerdeführerin ihren Alltag doch selbständig. Sodann wird sie von ihrem Vater in den administrativen Belangen unterstützt. Dazu würde alle zwei Wochen eine Besprechung stattfinden. Die Beschwerdeführerin führt anschliessend gemäss den Angaben im Abklärungsbericht die anfallenden Tätigkeiten selbständig aus. Somit ist zwar eine gewisse Unterstützung der Beschwerdeführerin erforderlich und auch nachvollziehbar, die Mithilfe der Eltern erscheint jedoch nicht in einem unverhältnismässigen Ausmass notwendig zu sein. Insbesondere liegt der Umfang der Unterstützung weit unter den erforderlichen zwei Wochenstunden, welche zur Bejahung der lebenspraktischen Begleitung notwendig wären.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift neu geltend macht, ihr Vater begleite sie während mindestens zwei Stunden pro Woche zu diversen Gesprächen, steht diese Aussage in direktem Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht. Dort wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihren Eltern angegeben, sie nehme die Termine selbständig wahr (Urk. 7/501 S. 3 Mitte sowie S. 4 Mitte). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Die nun gegenteilige Aussage, es sei doch ein wöchentlicher Bedarf an Begleitung im Umfang von zwei Stunden notwendig, ist nicht nachvollziehbar.
4.5 Zusammenfassend ist auf den - den erforderlichen Kriterien entsprechenden - Abklärungsbericht vollumfänglich abzustellen und es ist kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mehr nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin stellte die Hilflosenentschädigung daher zu Recht ein.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti