Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01018
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter dreier Söhne (geboren 1989, 1992 und 2005) meldete sich am 22. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 7/42) und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/66) einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. November 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00607 bestätigt wurde (Urk. 7/73).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 30. September 2014 (Urk. 7/102) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 29. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/140-141) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/145 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen (S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 5. Dezember 2016 erstatteten die Y.___-Gutachter eine vom Gericht erbetene ergänzende Stellungnahme (Urk. 11), die am 22. Dezember 2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden (S. 2 Mitte) und ab Mai 2014 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Y.___-Gutachten sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 6 f. Ziff. 4), weshalb zusätzliche Abklärungen notwendig seien (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die gegen das Y.___-Gutachten geltend gemachten Einwände stichhaltig sind.
3.
3.1 Am 29. Februar 2016 erstatteten Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/132/2-30).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 f.) und die von ihnen am 19./20. Januar 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 10 ff.).
3.2 Die Gutachter führten unter anderem aus, die Explorandin klage als erstes über - näher umschriebene - Nackenschmerzen. Weiter klage sie über Kopfschmerzen, die kommen und gehen würden, beispielsweise in Stresssituationen, aber auch spontan ohne bestimmten Auslöser. Ferner klage sie über - näher umschriebene - lumbale Rückenschmerzen (S. 9 Ziff. 3.1.1).
Im neurologischen Teil des Gutachtens wurde unter anderem ausgeführt, die Kopfschmerzen könnten aus näher dargelegten Gründen aktuell nicht im Rahmen einer Migräne mit Aura klassifiziert werden, auch nicht als Spannungstypkopfweh, und für eine zervikogene Komponente sei das nur intermittierende Auftreten in dieser Intensität und in dieser Symmetrie ungewöhnlich, auch habe zumindest im Untersuchungszeitpunkt klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom objektiviert werden können. Es ergäben sich auch sonst weder anamnestisch noch klinisch noch bildgebend Hinweise für eine andere sekundäre Kopfwehform. Die Schmerzen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher klassifizierbar (S. 25 Mitte). Aus dem Vorliegen intermittierender Kopfschmerzen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden und von Seiten der stattgehabten Insulte persistierten klinisch keine Residuen (S. 26 Ziff. 4.3.5).
3.3 Die Y.___-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- ISG Funktionsstörung links
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression (MRI November 2015)
- Hypermobilität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 26 f. Ziff. 5.2):
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54, richtig wohl F45)
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- intermittierende Kopfschmerzen, nicht sicher klassifizierbar
- Status nach wahrscheinlich embolischen zerebrovaskulären Insulten im PICA-Stromgebiet rechts April 2013 und im Media-Stromgebiet links April 2014
- Status nach Verschluss eines offenen Foramen ovale mit Vorhofseptumaneurysma am 25. August 2014
- klinisch keine Residuen
- Adipositas mit BMI 30.5 kg/m2
- Otosklerose beidseits
- Status nach Operation links November 2013
- Nephrolithiasis anamnestisch
- Status nach Ulcus ventriculi
3.4 In ihrer Beurteilung (S. 27 f. Ziff. 6.2) führten sie unter anderem aus, bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Explorandin eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte, unter Ablenkung (jedoch) nicht feststellbare Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) demonstriert. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik an den oberen Extremitäten hätten gefehlt. Eine Kernspintomographie der HWS vom April 2014 sei bis auf eine leichte Diskusprotrusion C4/5 unauffällig gewesen. Im Lumbalbereich habe die Explorandin ebenfalls eine in sämtlichen Ebenen eingeschränkte, bei unbewussten Bewegungen wie dem An- und Ausziehen (jedoch) nicht mehr feststellbare eingeschränkte LWS-Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) demonstriert. Auch hier hätten Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik gefehlt. Eine Kernspintomographie der LWS vom November 2015 habe lediglich beginnende degenerative Veränderungen und Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression gezeigt (S. 27).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie für die angestammte Arbeit im Reinigungsdienst, bestehe aus rheumatologischer Sicht hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 27 unten).
Bei der neurologischen Untersuchung sei der klinisch-neurologische Status unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Residuen der stattgehabten zerebrovaskulären Insulte feststellen lassen. Die Explorandin habe diesbezüglich auch keine Beschwerden geltend gemacht. Die von ihr beklagten intervallartigen Kopfschmerzen seien nicht sicher klassifizierbar. Es könne daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Aus neurologischer Sicht bestehe zusammengefasst keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 oben).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe der Verdacht auf eine Schmerzverbreitungsstörung gestellt werden können. Eine eigenständige psychische Erkrankung habe nicht festgestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 28).
Schliesslich führten die Gutachter aus, insgesamt kämen sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Explorandin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten, wie für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Für körperlich andauernd mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen keine zumutbare Arbeitsfähigkeit (S. 28 Mitte).
Temporär mit den stattgehabten zerebrovaskulären Insulten und den damit verbundenen Hospitalisationen dürfte von April 2013 bis April 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Es bestünden keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und andere angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seit Mai 2014 oder vor April 2013 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen wäre (S. 28 Ziff. 6.3).
4.
4.1 In der Beschwerde (Urk. 1) wurde unter anderem ausgeführt, in einem Arztbericht vom 25. August 2014 sei der Ursprung der erlittenen Insulte auf ein persistierendes Foramen ovale (PFO) Grad 2 zurückgeführt worden. Am 25./26. August 2014 sei das PFO verschlossen worden (S. 4).
In einer für die Krankentaggeldversicherung abgegebenen rheumatologischen Beurteilung vom 9. März 2015 sei ausgeführt worden, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Sinne von Schwindel und verstärkten Kopfschmerzen bei repetitiv vornüber gebückten Arbeiten durchaus möglich seien. Solche Arbeiten sollten vermieden werden (S. 4 unten).
Im Y.___-Gutachten werde auf die möglichen Zusammenhänge des persistierenden Foramen ovale mit den Risiken von Schlaganfällen und der häufigen Assoziation mit Migränen überhaupt nicht eingegangen. Die Insulte würden sogar, wie die Formulierung der Diagnose zeige, in Frage gestellt. Dass sie diese erlitten habe, sei für die Gutachter aus den Akten ersichtlich gewesen, trotzdem seien sie nicht darauf eingegangen (S. 6 Ziff. 4).
4.2 Der am Y.___-Gutachten beteiligte Neurologe Dr. C.___ sowie Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztliche Leitung Y.___, nahmen am 5. Dezember 2016 zu ihnen vom Gericht unterbreiteten Fragen Stellung (Urk. 11).
Sie wiesen darauf hin, dass im Gutachten ein „Status nach wahrscheinlich embolischen zerebrovaskulären Insulten“ als Diagnose genannt wurde und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, ein „Status nach wahrscheinlichen embolischen zerebrovaskulären Insulten“, dass sich die Qualifikation ‚wahrscheinlich‘ also auf das Adjektiv ‚embolisch‘ bezog und nicht auf das Substantiv ‚Insulte‘. Ebenso wiesen sie darauf hin, dass im Gutachten ausdrücklich von ‚stattgehabten‘ Insulten die Rede war (S. 2).
Zum beschwerdeweise geltend gemachten, teilweise als sehr häufig bezeichneten allfälligen Zusammenhang eines PFO mit Migräne und erhöhtem Risiko von Schlaganfällen (S. 1) führten sie aus, was folgt (S. 2):
Das PFO wurde am 25.08.2014 verschlossen, womit diese Problematik - wenn man an ihre pathogenetische Bedeutung glaubt (…) - behoben sein sollte. Es ist also sehr unwahrscheinlich, dass die noch beklagten Kopfschmerzen mit diesem PFO irgendeinen Zusammenhang haben, umso mehr, als sie nicht als Migräne klassifiziert werden können (…).
Die Assoziation zwischen offenem PFO und Migräne ist ein altes Thema. Der neurologische Referent verweist an dieser Stelle auf das entsprechende Kapitel in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wo es betreffend interventioneller Verfahren zur Migränetherapie hierzu Folgendes heisst (Zitat): „Epidemiologische Daten lassen vermuten, dass bei Patienten mit Migräne insbesondere mit Aura häufiger ein offenes Foramen ovale zu finden ist als in der Normalbevölkerung. Inwieweit zwischen der Migräne und dem PFO ein pathophysiologischer Zusammenhang besteht oder ob es sich hierbei nur um ein ontogenetisches Phänomen handelt, ist bisher ungeklärt. Zahlreiche offene Studien zeigten zum grössten Teil therapeutische Effekte eines PFO-Verschlusses. Die prospektive randomisierte MIST-Studie konnte die Effektivität dieses Verfahrens für den Endpunkt Freiheit von Migräneattacke nicht bestätigen". Bei der Explorandin liegt zweifellos keine Migräne mit Aura vor und wie oben schon erwähnt kann derzeit abgestützt auf die IHS-Kriterien auch nicht eine „normale" Migräne (d.h. ohne Aura) diagnostiziert werden. Dass der Verschluss des PFO bei andersartigen Kopfschmerzen sowieso keinen Einfluss hat, erstaunt daher nicht.
5.
5.1 In der medizinischen Fachliteratur wurde gemäss der ergänzenden Stellungnahme der Y.___-Gutachter berichtet, dass vermutungsweise bei Patienten mit Migräne insbesondere mit Aura ein offenes Foramen ovale häufiger als in der Normalbevölkerung zu finden ist (vorstehend E. 4.2).
Diese auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene fachmedizinische Stellungnahme entkräftet die am Y.___-Gutachten geübte Kritik vollumfänglich. Erstens bezieht sich der vermutete allfällige ursächliche Zusammenhang zwischen der Migräne insbesondere mit Aura und einem Foramen ovale ausdrücklich auf ein offenes Foramen ovale. Bei der Beschwerdeführerin wurde jedoch das Foramen ovale im August 2014 verschlossen, womit der allfälligen Ursachenvermutung das Substrat entzogen ist. Zweitens konnte bei der Beschwerdeführerin keine Migräne, und insbesondere keine solche mit Aura, diagnostiziert werden, sondern ihre Kopfschmerzen wurden - mit einlässlicher Begründung - als nicht klassifizierbar eingestuft. Damit fehlt auch auf der zweiten Seite der Ursache-Wirkungs-Vermutung die Substanz.
Ob das Foramen ovale das Auftreten der stattgehabten Insulte begünstigt haben könnte, ist sodann eine Frage der Ätiologie der betreffenden Insulte, die mit dem Fehlen von Residuen dieser Insulte hinfällig geworden ist und deren Beantwortung zur hier allein massgebenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nichts hätte beitragen können.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass im Gutachten die 2013 und 2014 erlittenen Insulte sehr wohl thematisiert und schon gar nicht etwa ‚negiert‘ worden sind. Der gegenteilige Vorwurf der Beschwerdeführerin entbehrt jeglicher Grundlage.
5.2 Auch dass gemäss einer im März 2015 abgegebenen rheumatologischen Beurteilung die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Sinne von Schwindel und verstärkten Kopfschmerzen bei repetitiv vornüber gebückten Arbeiten ‚durchaus möglich‘ seien (vorstehend E. 4.1), beeinträchtigt die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht. Schwindelbeschwerden hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gar nicht (mehr) angegeben (vorstehend E. 3.2), und bezüglich der Kopfschmerzen ist nicht deren - unklar gebliebene - Auslösung massgebend, sondern die sich allenfalls daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die im Gutachten begründet verneint wurde.
5.3 Damit erweist sich die am Y.___-Gutachten geübte Kritik als grundlos, und es ist auf das Gutachten, das alle praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, abzustellen.
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die entsprechende Feststellung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als begründet und ihre darauf abgestützte Verfügung als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Die Y.___-Gutachter haben für ihre ergänzende Stellungnahme Fr. 966.-- in Rechnung gestellt (Urk. 12). Diese musste nicht infolge ungenügender Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin eingeholt werden, weshalb ihr diese Kosten nicht zu überbinden sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher