Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01021


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 23. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gymnasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 1, S. 3 und S. 6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 7/11 S. 3). Am 15Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21September 2010 (Urk. 7/43) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu.

    Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15Oktober 2012 (Urk. 7/54) wurde die Rente gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen – revisionsweise bestä-tigt.

    Im Rahmen eines im Oktober 2014 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/8S. 1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein kardiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15Juni 2015 (Urk. 7/83/1-22) erstattet wurde. Dem Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 8Juli 2015 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 7/86). Nach Einwand tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein oto-rhino-laryngologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 7/109) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) ein. Am 13. Juli 2016 (Urk. 7/114) nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Gutachten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der angekündigten Renteneinstellung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung in Bestätigung der bisherigen ganzen Invalidenrente aufzuheben.

    Die IV-Stelle beantragte am 24. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 26. Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingaben vom 24. und 28. Februar 2017 (Urk. 9 und Urk. 11) reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte nach (Urk. 10 und Urk. 11). Am 15. März 2017 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre-chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten-anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert habe, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2014 ausgegangen werden könne. Da der Invaliditätsgrad mit 14 % unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2). Das psychische Leiden sei behandelbar und könne unter einer adäquaten psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Es könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Der kardiale Gesundheitszustand habe sich eindeutig verbessert (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 14. September 2016 (Urk. 1) vor, dass bezüglich der kardiologischen Leiden nicht von einer anhaltenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (S. 5). Die festgestellte Verbesserung sei nur vorübergehender Natur. Nachgängige Berichte des B.___ belegten, dass sich die Situation in kardiologischer Hinsicht inzwischen wieder verschlechtert habe. Die linksventrikuläre Ejektionsfraktion entspreche wieder derjenigen nach der operativen Versorgung mit einem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invalidenrente. In kardiologischer Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision somit nicht gegeben. Zusätzlich zu den invalidisierenden Herzproblemen sei eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinzugekommen. Nicht plausibel sei das Gutachten von Dr. A.___ insoweit, als sich die psychische Erkrankung unter fachgerechter Therapie innert kurzer Zeit soweit therapieren lasse, dass unter diesem Gesichtspunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (S. 5).

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Für die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) gezeigt haben. Diese beruhte auf aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte und einer detaillierten Beurteilung des RAD (Urk. 7/53), womit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorlag.

3.2    PD Dr. med. P.___, leitender Arzt, und Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, Abteilung für Kardiologie am B.___, stellten in ihrem regulären Verlaufskontrollbericht vom 10April 2012 (Urk. 7/51/11-13) folgende Diagnosen:

- Dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose April 2010

- differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis

- keine relevante Koronarsklerose (Koro vom 22. April 2010)

- Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010

- normal dimensionierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion (Ejektionsfraktion visuell ca. 25-30 %) ohne regionale Motilitätsstörungen (transthorakale Echokardiographie vom 21. März 2012)

- Nikotinabusus, kumulativ 25 py

    Sie berichteten unter anderem, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 9. Mai 2011 der Zustand plusminus unverändert sei. Das Belastungselektrodiagramm vom 10. April 2012 habe bei einer Belastung während 4 Minuten auf maximal 60 Watt 39,5 % des Solls von 152 Watt nach C.___ ergeben. Bei einer suboptimalen Compliance sei keine objektivierbare Aussage über VO2 (maximale Sauerstoffaufnahme) möglich gewesen. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei dennoch deutlich eingeschränkt. PD Dr. P.___ und Dr. Q.___ sahen den Beschwerdeführer im Rahmen der geplanten Grosskontrolle bei bekannter dilatativer Kardiopathie mit schwer eingeschränkter systolischer Funktion. Anhaltspunkte einer pulmonalen Drucksteigerung hätten nicht vorgelegen. Visuell habe keine relevante Dyssynchronie bestanden. Im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer weiterhin ein starker orthostatischer Schwindel. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.

3.3    Dr. med. U.___, Fachärztin für innere Medizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte Gutachterin SIM, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 8Oktober 2012 (Urk. 7/53/2-3) auf die Einschätzung der Kardiologie des B.___. Anhand dieser könne von einem unveränderten Gesundheitszustand bei einer bekannten dilatativen Kardiomyopathie ausgegangen werden. Echokardiographisch zeige sich die linksventrikuläre Funktion mit einer aktuellen Ejektionsfraktion von 25 % zwar allenfalls leicht verbessert, jedoch sei der Beschwerdeführer nur eingeschränkt untersuchbar gewe-sen. Da die Belastbarkeit im Belastungstest mit 35 % unverändert sei, sei medizinisch somit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Damit sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeiten. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Sie empfahl eine medizinische Neubeurteilung nach 2 Jahren.


4.

4.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten.

4.2    Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/83) folgende kardiologi-schen Diagnosen (S. 15):

- dilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/Erstdiagnose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter linksventrikulärer Funktion; Ejektionsfraktion 20 %, Norm 55 %)

- Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose

- Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010

- aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (Ejektionsfraktion 40 %, Norm 55 %), keine Anhaltspunkte für eine pulmonal-arterielle Hypertonie

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas

    Dr. Y.___ berichtete, die kardiale Situation sei absolut stabil. Die diversen vorgetragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär bedingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstrengungsdyspnoe. Auch könne er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus-schliessen. Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome habe, wie er angebe. Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre ihm von ärztlicher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrankheit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe. Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könnten (S. 16).

    Im Weiteren stellte Dr. Y.___ fest, dass es im Verlauf der Jahre sukzessive zu einer Verbesserung der linksventrikulären Funktion gekommen sei. Während initial (Frühling und Sommer 2010) noch von einer Ejektionsfraktion (EF) von 20 % oder sogar 10-15 % (Norm > 55 %) geschrieben worden sei, so finde man im März 2012 gemäss Bericht vom 21. März 2012 des B.___ bereits eine EF von ca. 25-30 % und im Bericht vom 11. März 2015 vom B.___ eine EF von 35-40 % beziehungsweise von 40 % (in der Beurteilung). Bei der von ihm vorgenommenen Echokardiographie finde sich ebenfalls eine EF von 40 %, was nur einer leicht- bis mässiggradig eingeschränkten linksventrikulären Funktion entspreche. Auch sei beispielsweise der linke Ventrikel nicht dilatiert, wie dies bei einer deutlichen Form von dilatativer Kardiomyopathie im Allgemeinen der Fall sei. Ferner fänden sich auch keine Zeichen einer pulmonal-arteriellen Hypertonie. Im Übrigen seien auch die Klappenfunktionen normal. Das heisse, die kardiale Situation sei im Vergleich zum Frühling und Sommer 2010 komplett anders, das heisse signifikant besser, dies dank des ICD/CRT-Systems und dank der konsequenten Einnahme der Herzinsuffizienztherapie. Auch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nie relevante Rhythmusstörungen aufgewiesen habe. Er habe den Beschwerdeführer bezüglich Symptomen befragt, welche für eine Herzinsuffizienz sprechen würden, sie seien negativ beantwortet worden. Das heisse, der Beschwerdeführer schlafe flach. Er weise also keine Orthopnoe auf, habe anamnestisch keine geschwollenen Beine und bei der klinischen Unter-suchung fänden sich ebenfalls überhaupt keine Zeichen von Herzinsuffizienz (S. 17).

    Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer belastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbeiten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufliche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten. Wie die Arbeitsfähigkeit rückwirkend einzustufen sei, sei nicht einfach auszusagen. Die Beurteilung dürfe rückwirkend vielleicht seit dem 1. Januar 2014 gelten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem 1. Januar 2014 vermöge er nicht vorzunehmen (S. 16). Alle anderen nichtkardialen von Dr. Y.___ erwähnten Beschwerdebilder verursachten seiner Meinung nach keine weitere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18).

    Dr. Y.___ stellte fest, dass es sich um eine eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise um eine eindeutige Verbesserung des kardialen respektive kardiovaskulären Zustandes handle. Und die bisher ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit habe sich ja immer auf die kardiale beziehungsweise kardiovaskuläre Situation bezogen. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei also nicht einfach eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 19 f.).

4.3    Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Kardiologie und innere Medizin FMH, Oberärztin mit erhöhter Verantwortung, B.___, nannten in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/105/6-8) folgende Diagnosen (S. 2):

1. dilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010

- differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis

- keine relevante Koronarsklerose (Koronarangiographie 22. April 2010)

- primärprophylaktische ICD/CRT-Implantation 20. Juli 2010

- normal dimensionierter linker Ventrikel mit mittelschwer einge-schränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (35-40 %), Echokardio-graphie Januar 2016

- rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal, orthostatisch, rhythmogen, im Rahmen Diagnose 3

2. Paroxysmale nächtliche Dyspnoe

- differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differentialdiagnostisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom, funktionell im Rahmen Diagnose 3

3. Depression

    Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie einen normal dimensionierten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejektionsfraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie, eine diastolische Dysfunktion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ventrikel habe mit erhaltener longitudinaler Funktion und normalen Dimensionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappenvitien, keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss. Die Vena cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sensing, Reizschwelle und Impedanz (atrial sowie biventrikulär) gezeigt (S. 2).

    Im Weiteren berichteten Dr. F.___ und Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich klinisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe und normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär gepacetes EKG aufgezeigt. Eine höher gradige Herzrhythmusstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführers weiter unklar. Eine orthostatische Komponente sei trotz normalem Schellong-Test möglich. Vordergründig schienen ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.).

4.4    Dr. Z.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen oto-rhino-laryngologischen Gutachten vom 21. April 2015 (Urk. 7/109) keine Diagnosen stellen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngologischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei.

4.5    Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/110) folgende psychiatri-sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

    Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Exploration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hinsicht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf seine körperlichen Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae, leichte Antriebsstörungen und eine verlangsamte Psychomotorik aufgewiesen habe. Er habe über Ein- und Durchschlafstörungen, häufige Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet. Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität könnten nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychische Probleme mit Krankheitswert dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung seit 2010 hindeuteten. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei fehlender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungsniveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Bei Verlust der Tagesstruk-tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der körperlichen Dekonditionierung, generalisierten Ängstlichkeit und angstbedingten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion angenommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittelschwerer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Rekonditionierung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3 Monaten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 11).

4.6    Dr. U.___ vom RAD stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/117 S. 3) auf die Gutachten von Dr. Y.___ (E. 5.2), Dr. Z.___ (E. 5.4) und Dr. A.___ (E. 5.5) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Gesamthaft habe sich der kardiale Gesundheitszustand analog dem kardiologischen Gutachten von Dr. Y.___, eindeutig gebessert. Für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Maler, sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung sei er dann aufgrund des gebesserten kardialen Gesundheitszustandes ab Januar 2014 zu 100 % arbeitsfähig und wegen des psychischen Gesundheitszustandes ab März 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Wegen des Status nach Implantation eines ICD/CRT-Systems seien Tätigkeiten mit starken elektromagnetischen Feldern zu vermeiden. Auch Arbeiten mit Sturzgefahr, wie zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, seien deswegen nicht mehr möglich. Da der psychische Gesundheitszustand unter einer adäquaten psychiatrischen Behandlung, analog dem Gutachten von Dr. A.___, eindeutig besserungsfähig sei, sollte diese aus medizinischer Sicht als Schadenminderungspflicht auferlegt werden. Medizinisch theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten auf 100 % steigerbar.


5.

5.1    Das kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.6). Der Beschwerdeführer hat denn auch gegen das Gutachten nichts Grundsätzliches einzuwenden (vgl. Urk. 1 S. 5).

    Dr. Y.___ legte in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass sich eine eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bezüglich seiner dilatativen Kardiomyopathie, welche als Gesundheitsschaden der rentenbestätigenden Verfügung vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/54) zugrunde lag, einstellte.

5.2    Diese Verbesserung wurde vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sich die Situation in kardiologischer Sicht bis zur rentenabweisenden Verfügung wieder verschlimmert habe und dass die Verbesserung nur vorübergehender Natur gewesen sei. Er stützte sich dabei auf Berichte des B.___ von Oktober 2015 und führte dazu aus, dass die linksventrikuläre Ejektionsfraktion wieder derjenigen nach der operativen Versorgung mit dem Herzschrittmacher vor Zusprechung der ganzen Invalidenrente entspreche und der NYHA-Wert sogar mit Schweregrad III schlechter eingestuft werde, als zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, als ein NYHA-Wert von II-III attestiert worden sei (Urk. 1 S. 5).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die angeführten Berichte des B.___ von Oktober 2015 (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, B.___, vom 22. Oktober 2015 [Urk. 7/95/1-4] und den Bericht über die ICD-Nachkontrolle von Dr. C.___ und Dr. med. D.___, Oberärztin, B.___, vom 2. Oktober 2015 [Urk. 7/95/6-7]) noch auf einer älteren Doppler-Echokardiographie aus dem März 2013 beruhten, wo eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 25-30 % ausgewiesen worden war. Dies obwohl mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/83/39-40) über die Doppler-Echokardiographie Dr. C.___ und PD. Dr. med. E.___, leitender Arzt Klinik für Kardiologie am B.___, eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 35-40 % feststellten und die Fachärzte von einer im Vergleich zu März 2013 verbesserten linksventrikuläre Ejektionsfraktion berichteten. Dieser Befund wurde durch den Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 4.3) bestätigt und deckt sich mit dem Befund, welcher Dr. Y.___ in seinem Gutachten erhoben hat.

    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4.2) abgestellt werden und es ist bezüglich des Herzleidens des Beschwerdeführers (dilatative Kardiomyopathie) von einer substantiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. E. 4.2), womit in der Folge eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.5).


6.

6.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (E. 4.5) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu-sammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6).

6.2    Die behandelnden Fachpersonen des K.___ Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. klin. psych. I.___ und MA Psychologie J.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/94/6-7) neben einer somatoformen autonomen Funktionsstörungen aus psychiatrischer Sicht – in Abweichung zum Gutachten von Dr. A.___ (E. 4.5) – eine Angst - und depressive Störung (ICD-10, F45.31). Die Fachpersonen des K.___ schilderten in ihrem Bericht folgende Symptome: Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Angst, alleine zu gehen (vgl. Urk. 7/94/6-7). Damit nannten sie keine Symptome, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. So berücksichtigte Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Gutachten die Diagnosen der Fachpersonen des K.___, setzte sich mit diesen auseinander (Urk. 7/110 S. 11) und erhob seinerseits einschlägige Befunde (Urk. 7/110 S. 6 f.; im Affekt vordergründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae reduziert, affektiv modulierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft), welche ihn auf eine generalisierte Angststörung und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt schliessen liessen (vgl. E. 4.5). Diese Schlussfolgerung überzeugt angesichts der geschilderten Befunde. Damit drängt sich keine von Dr. A.___ Gutachten abweichende Beurteilung auf (E. 1.7).

    Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 24. und 28. Februar 2017 (Urk. 9 und Urk. 11) zwei Berichte des K.___ ein. Dabei handelt es sich um einen Bericht von med. pract. L.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. I.___ und Psychologin FSP Vousta vom 7. Februar 2017 (Urk. 10) über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 bis 6. Dezember 2016 im K.___ sowie einen Bericht vom 21. Februar 2016 (Urk. 12) von med. pract. L.___ und Dr. phil. I.___ zu Händen der Vertreterin des Beschwerdeführers. Bezüglich der beiden Berichte ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 19. Juli 2016 (Urk. 2). Damit betreffen die nachgereichten Berichte einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und sind dementsprechend grundsätzlich unbeachtlich. Sofern sie jedoch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt betreffen, bleibt anzufügen, dass sie keine Aspekte vorbrachten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich folglich eine vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. E. 1.7). Ferner ist bezüglich ihres Beweiswertes zu bemerken, dass sie den bundesgerichtlichen Voraussetzungen an einen ärztlichen Bericht nicht entsprechen (vgl. E. 1.6). Die Fachpersonen des K.___ setzten sich nicht mit den Vorakten auseinander, insbesondere nicht mit dem Gutachten von Dr. A.___. Zudem verfügte keine der berichteten Fachpersonen des K.___ gemäss des eidgenössischen Medizinalberuferegisters über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers bei seinem Einwand gegen das Gutachten von Dr. Y.___, dass seine psychischen Leiden nicht innert kurzer Zeit therapierbar wären beziehungsweise auf dessen vage Prognose nicht abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 5), fehl.

    Nach dem Gesagten ist bezüglich des psychischen Leidens des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen.


7.

7.1

7.1.1    In Bezug auf die psychische Problematik ist jedoch festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

7.1.2    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktio-nellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

7.1.3    In der Folge ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychi-schen Leiden des Beschwerdeführers anhand des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen.

7.2

7.2.1    Zunächst sind im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Indikatoren zum Komplex „Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1). Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome stelle Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer ordentlich gepflegt gewirkt habe, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Er habe während der ganzen Exploration auf die gestellten Fragen klare und präzise Antworten gegeben, seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was auf unauffällige mnestische Funktionen hingedeutet habe. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, stark eingeengt auf seine körperlichen Beschwerden gewesen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahn-ideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei er vordergründig ängstlich und verunsichert, innerlich angespannt, leicht deprimiert, affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae reduziert, affektiv modulierbar, Antrieb vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen. Ein affektiver Rapport habe gut hergestellt werden können. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben (Urk. 7/110 S. 6 f.).

    Daneben sind das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3). Gemäss Dr. Y.___ sind das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der Invalidenrente am 8. Juli 2015 als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbstunterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei fehlender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungsniveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden (vgl. E. 4.5). Davon ist auszugehen. Es ist festzustellen, dass sich die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome in Form der Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren und damit nicht sozialversicherungsrelevante Umstände zurückgeht.

    Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung im K.___ nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (17. Oktober bis 6. Dezember 2016) - gemäss Aussage gegenüber Dr. Y.___ einmal wöchentlich zur Therapie begab (Urk. 7/110 S. 6), die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht gemäss Dr. A.___ jedoch weitgehend nicht ausschöpft (vgl. Urk. 7/110 S. 9).

7.2.2    Zur Kategorie funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung von Dr. Y.___ bezüglich dem formalen Denken leicht verlangsamt, in den mnestischen Funktionen aber unauffällig zeigte und keine Hinweise auf Ich-Störungen bestehen (vgl. Urk. 7/110 S. 6). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung mehr als leicht nega-tiv ins Gewicht fallen würde.

7.2.3    Innerhalb der Kategorie funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der Komplex Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3). Im Lebenskontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen des Beschwerdeführers respektive das Fehlen solcher Ressourcen, so sie Unterstützung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt oder eben nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen intakten Familien- und Freundeskreis (vgl. Urk. 7/110 S. 6). Damit enthält der Lebenskontext des Beschwerdeführers sich potentiell positiv auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.

7.2.4    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.4). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers zeigt sich im Wesentlichen unauffällig. Er steht zwischen 9:00 und 10:00 Uhr auf und geht zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ins Bett, begleitet seine Ehefrau für Einkäufe, geht einmal wöchentlich nach Kloten in die psychiatrische Therapie, verbringt einmal jährlich Ferien in seinem Heimatland, empfängt und geht auf Besuch zu Familienangerhörigen, unternimmt Spaziergänge mit seiner Frau und Kollegen (vgl. Urk. 7/110 S. 6). All diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen.

7.2.5    Der in die gleiche Kategorie (Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5). Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen übereinstimmt (Urk. 7/110 S. 11). So habe der Be-schwerdeführer beispielsweise eigenmächtig das von seinem Psychiater verord-nete Medikament Excitalopram abgesetzt (Urk. 7/110 S. 6). Der Schlussfolgerung von Dr. Y.___ ist zu folgen.

7.3    Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen Indikatoren, dass diese im sozialversicherungsrechtlich relevanten Sinne nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insgesamt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.


8.    Zusammenfassend ist ab dem 5Mai 2015 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___) unter Berücksichtigung des somatischen Leidens (Herzleiden in Form einer dilatativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststö-rung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermeidung von Tätigkeiten mit starken elektromagnetischen Feldern sowie unter Vermeidung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen.


9.

9.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor der Rentenzusprache auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (LSE 2012, Ausgabe 2015, Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Baugewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]), berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis 2015 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69'428.60 (Fr. 5’430.-- / 40 x 41,7 x 12 Monate unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 2 und Urk. 8/84). Dieses Vorgehen gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1). Allerdings ist die Nominallohnentwicklung auf den Verfügungszeitpunkt (2016) aufzurechnen und auf die damals aktuellste verfügbare LSE (2014; Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Baugewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1, Männer) und für die betriebsübliche Arbeitszeit auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Baugewerbes (41,4 Stunden gemäss Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen Sektor II) abzustellen, so dass ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 68’464.-- resultiert (Fr. 5’507.-- / 40 x 41,4 Stunden x 12 Monate / 102,8 [Index 2014] x 102,9 [Index 2016] gemäss Tabelle T 1.1.10 Ziffern 41-43 Baugewerbe des Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, 2011-2016).

9.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103,3 (2014) auf Indexstand 104,4 (2016; vgl. Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2016, Ziffern 5-96 Total) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; Ziffern 1-96 Total) und unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie eines (unbestritten gebliebenen) leidensbedingten Abzuges auf den Tabellenlohn von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.-- resultiert (Fr. 5’312.-- x 12 / 103,3 x 104,4 / 40 x 41,7 x 0,9).

9.3    Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 68’464.-- (E. 10.1) ein Invalideneinkommen von Fr. 60'445.-- (E. 10.2) gegenüber. Damit resultiert vor-liegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu und seine Beschwerde ist abzuweisen.


10.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller