Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01022
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1980 geborene X.___, reiste im Jahr 2000 von Tunesien in die Schweiz ein und erwarb hier das Bürgerrecht im Oktober 2007. X.___ war zuletzt als Reinigerin tätig und meldete sich am 20. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration/Rente an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und erliess am 26. Mai 2014 - mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad - einen ablehnenden Vorbescheid (Urk. 10/29), woraufhin die Versicherte Einwand erhob (Urk. 10/33, Urk. 10/52). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/79). Mit neuem Vorbescheid vom 22. Mai 2015 (Urk. 10/81) stellte die IV-Stelle erneut einen ablehnenden Leistungsbescheid in Aussicht, diesmal mit der Begründung, der Gesundheitsschaden habe bereits vor Einreise in die Schweiz in rentenbegründendem Ausmass bestanden. Dagegen erhob die Versicherte abermals Einwand (Urk. 10/84, Urk. 10/93). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 9. November 2015 wiederum einen Vorbescheid (Urk. 10/97), mit welchem sie nun einen Rentenanspruch verneinte, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Es folgte ein neuerlicher Einwand der Versicherten (Urk. 10/100, Urk. 10/103). Der Rechtsdienst der IV-Stelle schlug in der Folge eine Eingliederungsberatung vor (Stellungnahme vom 7. März 2016; Urk. 10/105), anlässlich welcher unter Mithilfe des A.___ in einer geeigneten Institution, der Z.___, ein Arbeitstraining geplant wurde. Mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 (Urk. 10/110) wurden die Eingliederungsmassnahmen jedoch abgeschlossen, weil der am 9. Mai 2016 dort erfolgte Schnuppertag gezeigt habe, dass eine berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 4. August 2016 (Urk. 2) die Abweisung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.
1.2 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für weisse Stöcke und ein notwendiges Mobilitätstraining bis höchstens 50 Stunden gewährt (Mitteilung vom 4. August 2014; Urk. 10/44); sie übernahm auch die Kosten für eine Kantenfilterbrille nach ärztlicher Verordnung (Mitteilung vom 5. August 2014; Urk. 10/45). Nachdem die Versicherte sich weiter für eine Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 10/48), erstellte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht (Urk. 10/56) und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/57) eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ab 1. November 2014 (Verfügung vom 26. November 2014; Urk. 10/63 und 67-69).
2. Gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 4. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung vom 4. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Nachgang zur Beschwerde reichte sie sodann den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 12. September 2016 ein (Urk. 7), was der IV-Stelle umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr gleichzeitig die Eingabe der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für das Gerichtsurteil erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 4. August 2016 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Das neue Berechnungsmodell bei der gemischten Methode gilt somit erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung von Art. 27 Abs. 2-4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) anfänglich aus, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Versicherte mit vier Kindern bei voller Gesundheit in einem 100 % Pensum arbeiten würde. Aus dem Arbeitsvertrag sowie aus dem individuellen Konto sei ersichtlich, dass diese immer Teilzeit gearbeitete habe. Gemäss ihren Abklärungen würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 65 % - zuletzt ausgeübtes Pensum bei der C.___ AG – nachgehen. Die restlichen 35 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen.
Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit habe auch mit maximaler Diagnostik nicht objektiv festgestellt und quantifiziert werden können. Da doch eine Einschränkung der Sehkraft vorliege, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 %. Im Haushalt sei sie zu 16.8 % eingeschränkt. Es resultiere folglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %.
Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, was den medizinischen Sachverhalt anbelange, würden keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. Eine Diagnose mit Bezug auf ein gängiges Klassifikationssystem werde nicht genannt. Es werde auf die bisherigen Stellungnahmen des Regionalärztlichen Dienstes sowie auf die vorliegenden Diskrepanzen verwiesen. Was die Qualifikation anbelange, könne nicht darauf abgestellt, dass der Ehemann die Kinderbetreuung übernehmen und die Versicherte einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Tatsache sei, dass der Ehemann seit Jahren arbeitslos sei, er aber in dieser Zeit nie die volle Betreuung der Kinder übernommen habe; diese würden teilweise im Hort betreut. Die Versicherte sei - aufgrund der Akten nachvollziehbar - teilerwerbs- tätig gewesen, was auch mit den Aussagen im Abklärungsbericht übereinstimme. Es könne somit weiterhin an der Qualifikation von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt festgehalten werden.
Die IV-Stelle ging nun davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Versicherten lediglich eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Sehschärfe zu 100 % zumutbar, womit sich die Auswahl der zur Verfügung stehenden Berufe minimiere, weshalb sie beim Invalideneinkommen neu einen 20 % Abzug vornahm. Es resultierte ein – ebenfalls rentenausschliessender - Gesamtinvaliditätsgrad von 14.85 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegenhalten (Urk. 1), dass aus ophthalmologischer Sicht ein nahezu vollständiger Verlust des Visus ausgewiesen sei, wobei weder mit einer Verbesserung zu rechnen sei, noch die Arbeitsfähigkeit sich durch medizinische Massnahmen steigern lasse (S. 9). Aufgrund der ärztlichen Beurteilungen und des Umstandes, dass sie ihre letzte Arbeitsstelle aufgrund ihrer stark herabgesetzten Sehleistung und damit verbundenen schlechten Arbeitsleistung verloren habe, sei davon auszugehen, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar sei. Zusätzlich zur Sehbehinderung leide sie unter anhaltenden Kniebeschwerden rechts, wobei diese Einschränkung im Vergleich zu den Sehschwierigkeiten zurückstehe. Gemäss aktueller Einschätzung der Augenklinik D.___ sei eine Arbeitsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund der stark herabgesetzten Sehleistung nicht realistisch. Hinzu komme, dass die Versicherte zuerst angemessen eingegliedert werden müsste, bevor von einer Verwertung einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden könnte (S. 10).
Die Verwaltung beschränke sich darauf festzustellen, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien und gehe davon aus, dass der Versicherten «eine Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Sehschärfe» vollumfänglich zumutbar sei. Sie unterlasse es, diesbezügliche konkrete Tätigkeitsfelder zu benennen oder zu skizzieren. Auch wenn rechtsprechungsgemäss keine allzu hohen Anforderungen an die Benennung von alternativen Tätigkeiten zu stellen seien, so seien die Überlegungen zu einer möglichen adaptierten Tätigkeit jedoch mindestens zu skizzieren. Werde dies unterlassen, verletze die Vorgehensweise Art. 16 ATSG und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG – so auch die interne Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 25. Februar 2016. Der Versuch eines Arbeitstrainings sei bereits beim Schnuppertag gescheitert, und zwar nicht wegen fehlender Motivation seitens der Versicherten. Im Gegenteil werde mehrfach erwähnt, dass die Versicherte motiviert sei, im Erwerbsbereich Fuss zu fassen, was angesichts ihres jungen Alters auch gefördert werden sollte. Dennoch habe sich gezeigt, dass mit einer derart grossen Einschränkung eine berufliche Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Dieser Ansicht seien auch die behandelnden Ärzte. Das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen, welches explizit nicht auf den Eingliederungswillen der Versicherten zurückzuführen sei, sei bei der Rentenprüfung zu berücksichtigen und durch die IV-Stelle zu würdigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Es gehe nicht an, dass (unverschuldet) gescheiterte Eingliederungsmassnahmen bei der Rentenprüfung unberücksichtigt blieben. Vielmehr sei damit überwiegend wahrscheinlich bewiesen, dass zurzeit eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (S.10). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Arztbericht der Augenklinik D.___ vom 16. Juli 2014, die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt für sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei (S. 11).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass diese als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (S.11). Die Versicherte habe vier Kinder, wobei das Älteste 14-jährig und das Jüngste gut zweijährig sei. Die Kinder würden seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Versicherten im Jahr 2008 durch den Ehemann betreut bzw. in den Hort gehen. Der Ehemann sei seit Jahren nicht mehr erwerbstätig, sodass die Ehepartner diesbezüglich seit 2008 eine Arbeitsteilung – für einmal umgekehrt als im klassischen Fall – vorgenommen hätten, indem die Ehefrau einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe und der Ehemann zu Hause im Aufgabenbereich tätig sei. Erheblich in diesem Zusammenhang sei insbesondere auch, dass die Versicherte und ihre Familie von der Sozialhilfe unterstützt würden und auf ein Zusatzeinkommen angewiesen wären. Die Versicherte müsste daher im Gesundheitsfall bereits aus finanziellen Gründen eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 100 % aufnehmen. Auch von einer anlässlich einer Haushaltsabklärung von der betroffenen Person ausdrücklich geäusserten Wunschvorstellung könne ohne weiteres abgewichen werden, stehe es doch im Falle einer Sozialhilfeabhängigkeit nicht im freien Belieben dieser Person, ob, ab wann und in welchem Umfang sie als Gesunde neben ihren anderweitigen Pflichten einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. müsste.
Bei Sozialhilfebezug solle - aus noch näher dargelegten Gründen – nur dann eine Teilzeiterwerbstätigkeit angenommen werden, wenn damit ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne (S. 12).
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen unter Beizug einer für Sehbehinderte spezialisierten Institution, sollte das Gericht eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt bejahen (S. 12). Diese hätte zu prüfen, welche konkreten Arbeiten die Versicherte in welchem Pensum noch verrichten könnte und es wäre insbesondere abzuklären, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden sei (S. 13).
3.
3.1 Die vorliegend wesentlichen – vor allem - medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:
Im Bericht vom 7. August 2013 stellte Dr. med. et phil. nat. E.___, Oberarzt an der Augenklinik des D.___, folgende ophtalmologischen Diagnosen (Urk. 10/16/11-12):
- beide Augen: Iriskolobom, Aderhautkolobom, Optikuskolobom
- rechtes Auge: Status nach Kataraktoperation (Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse in den Kapselsack) am 24. Mai 2013 (Dr. E.___, D.___) bei Cataracta präsenilis, Zonula-Aplasie, Verdacht auf Amblyopie
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, anlässlich der letzten Kontrolle vom 28. Juni 2013 sei ein Fernvisus von rechts 0.05 und links 0.2 (mit der eigenen Brille) erreicht worden. In der Zuweisung von Dr. med. F.___ vom 4. April 2011 werde ein Fernvisus rechts unkorrigiert 0.1, links korrigiert 0.7 (mit -5.5 = -3.0 / 115 °) angegeben. An der Klinik sei links am 23. April 2012 ein Fernvisus mit der eigenen Brille von 0.6 erreicht worden (dies allerdings nur knapp, mit langsamem Lesen). Es sei davon auszugehen, dass die Sehleistung sich seit längerem etwa in diesem Bereich bewege. Gemäss der Patientin sei vor Jahren am rechten Auge aber auch ein Lesevisus erreicht worden. Von Seiten der Klinik sei nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Postoperativ sei sicher die Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen, üblicherweise werde nach Kataraktoperation eine solche von zwei Wochen bescheinigt. Der aktuelle Beruf sei aus ihren Unterlagen nicht ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeit müsste gegebenenfalls mit einem Assessment am Arbeitsplatz festgelegt werden.
3.2 Hausarzt G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte im Bericht vom 24. November 2013 (Urk. 10/19/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Iris-Aderhaut und Opticus Colobom mit massiver Visuseinschränkung sowie anhaltende Kniebeschwerden rechts nach arthroskopischer Revision im September 2011. Was den Visus betraf, verwies er auf den Bericht von Dr. med. B.___ (Urk. 10/19/5), der am 14. November 2013 folgende Visuswerte festgestellt hatte: Rechtes Auge Fernvisus korrigiert 0.1 und linkes Auge Fernvisus korrigiert: -5.00 = -2.00/115° = 0.1. Weiter hielt der Hausarzt fest, das rechte Kniegelenk sei gut beweglich, zeige aber einen ausgeprägten Kompressionsschmerz medial bei stabilen Bandverhältnissen. Seit dem 1. Juli 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich einschränkend sei der beidseitige Visus von 0.1, geistig psychisch bestünden keine Einschränkungen. In dieser Situation könne die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen. Auch sei nicht ganz klar, wie weit ihr durch die Augenärzte geholfen werden könne. Sollte sich eine Visusverbesserung einstellen, könnte die Beschwerdeführerin natürlich wieder eine leichtere Arbeit annehmen, die die Visusschwierigkeiten berücksichtigen würde.
3.3 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 10/20) folgende Diagnosen:
- OU: Iris-, Aderhaut-, Optikuskolobom
- OD: Status nach Phako/IOL am 24. Mai 2013 (Dr. E.___, D.___) bei Cataracta präsenilis, deshiszenter Zonula
- OS: Cataracta präsenilis, dehiszente Zonula
Er hielt fest, am 15. Januar 2014 seien Autorefraktometerwerte von OD -1.25 = -1.25/105°, OS -6.00 = -4.00/115° erhoben worden, welche selbstverständlich mit einer gewissen Vorsicht zu interpretieren seien, insbesondere am linken Auge dürften die Autorefraktometerwerte durch den peripheren Rand der eigenen Linse mit einem höheren Fehler behaftet sein, zusätzlich sei die Staphylom-Konfiguration zu bedenken und die ausschlaggebende Refraktion sei nur subjektiv bestimmbar. Mit der eigenen Brille sei links am 15. Januar 2014 ein Fernvisus von 0.05 erreicht worden, wobei eine andere Refraktion und/oder die stenopäische Lücke keine Besserung gebracht hätten, rechts sei keine Lichtperzeption angegeben worden, ein RAPD habe bei minimaler Pupillenreaktion beidseitig nicht definitiv bestimmt werden können, am rechten Auge habe sich im Wesentlichen weder eine direkte noch eine indirekte Lichtreaktion gezeigt, Anhaltspunkte für eine Lichtperzeption hätten sich auch in den weiteren Tests nicht gefunden, die Beschwerdeführerin berichte anamnestisch, dass wieder wie vor der Kataraktoperation nur phosphenartige Lichterscheinungen wahrgenommen würden.
Er habe die Beschwerdeführerin persönlich am 23. April 2012 erstmals untersucht und damals einen Visus von rechts knapp 0.05 mit plus 10 Dioptrien erhoben, links mit der eigenen Brille in die Ferne wie in die Nähe knapp 0.6, postoperativ sei am 31. Mai 2013 in der Poliklinik von einer Assistenzärztin ein Wert von rechts 0.1 (mit +1.00 = -2.00/85°) erhoben worden sowie am 28. Juni 2013 rechts 0.05 und links 0.2 (mit der eigenen Brille). Die Werte jetzt würden also beidseitig deutlich unter den vorgängig erhobenen liegen. Er habe heute auch die Fotodokumentation wiederholen lassen, im Vergleich zu den frühesten verfügbaren Voraufnahmen vom 25. Mai 2011 habe sich beidseitig ein unveränderter Befund gezeigt mit insbesondere freier zentraler Makula. Eine wesentliche Kapselfibrose habe sich am linken Auge im sichtbaren Bereich der IOL bis anhin nicht ausgebildet, in dieser Hinsicht würden auch die brechenden Medien keine Anhaltspunkte für eine Ursache der verschlechterten Sehleistung geben. Bei unklarer Ursache für die wahrgenommene Reduzierung der Sehleistung beidseitig habe er mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie sie für eine ERG- und VEP-Untersuchung aufbieten würden. Je nach Befund müssten die Untersuchungen durch eine Magnetresonanztomographie ergänzt werden.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, gemäss eigenen Angaben arbeite die Beschwerdeführerin als Zimmermädchen. Die Erwerbstätigkeit sei durch die seit Geburt bestehende Minderung der Sehleistung erschwert. Ob sich an der Arbeitsfähigkeit faktisch etwas geändert habe, könne insbesondere bei den obgenannten noch ausstehenden Abklärungen zur Evaluation, ob sich die Sehleistung verändert habe, nicht definitiv beurteilt werden.
3.4 Am 27. Januar 2014 wurden als weitere Abklärungen VEP (visuell evozierte Potentiale) und ERG (Elektroretinogramm) an der Augenklinik durchgeführt. In der Beurteilung der elektrophysiologischen Untersuchung vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/24/4) hielten PhD S.___ und PD Dr. H.___, Oberärztin, fest, es zeigten sich teilweise leicht reduzierte skotopische und photopische Antworten beidseitig, rechts etwas mehr reduziert zu links. Die Antworten (inklusive oszillatorische Potentiale) seien beidseits gut ausgebildet. Insgesamt bestehe ein grenzwertiges ERG beidseits, rechts > links. Dies sei im Zusammenhang mit dem Netzhaut/Aderhaut Kolobom zu sehen. Zeichen einer deutlichen globalen Funktionseinschränkung bestünden jedoch nicht.
Wegen diesen Abklärungen sandte Dr. E.___ der IV-Stelle am 13. März 2014 einen Bericht (Urk. 10/24) zu. Darin führte er bezüglich Arbeitsunfähigkeit aus, es bleibe festzuhalten, dass aktuell soweit erhebbar sich der Visus links wie rechts verschlechtert habe. Morphologisches Korrelat dazu finde sich in der Untersuchung keines. Am rechten Auge beziehe das Kolobom die Netzhautmitte mit ein, an zentraler Sehschärfe sei damit sehr wenig zu erwarten, die besten erhobenen Fernvisuswerte von circa 0.1 am rechten Auge schienen eher hoch, wenn man sich den Fundus anschaue. Am linken Auge sei biomikroskopisch wie auf der Fundusdokumentation das Zentrum vom Staphylom gerade nicht mitbetroffen. Die früher erhobenen Visuswerte bis >0.5 schienen realistisch, der aktuelle Visuswert von 0.05 eher tief. A priori könne man in Betracht ziehen, dass sich das Staphylom langsam zusätzlich etwas ausdehne (beziehungsweise die Netzhautfunktion am Rand des Staphylombereichs sich verschlechtere) und damit die zentrale Funktion zunehmend in Mitleidenschaft gezogen werde, wahrscheinlich scheine dies aber nicht. Damit fehlten zunächst Anhaltspunkte, die für eine Veränderung der zentralen Sehschärfe im Verlauf sprechen würden, unmöglich sei dies aber trotz objektiv identischen Befunden nicht. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeit als Reinigungspersonal auf Grund der reduzierten Sehleistung schon immer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. Möglicherweise habe sich die Arbeitsfähigkeit durch weitere Visusabnahme noch zusätzlich verschlechtert. Objektiviert werden können habe dies durch die durchgeführten Untersuchungen nicht.
Eine allfällige Umschulung dürfte auf Grund der reduzierten Sehleistung nur in sehr begrenztem Mass möglich sein. Gegebenenfalls sei die Beratung bei einer Sehbehinderten-Stelle angezeigt.
3.5 PD Dr. med. Dr. phil. I.___, Oberarzt an der Augenklinik am D.___, welcher die vormals durch Dr. E.___ betreuten Patienten übernommen hatte, beantwortete mit Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 10/51/4-6) die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen. Er führte die gleichen Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wie Dr. E.___ (vgl. E. 3.3) an und hielt mit Verweis auf dessen Schreiben vom 13. März 2014 (vgl. E. 3.4) fest, dass die Erwerbstätigkeit als Reinigungsfachkraft aufgrund der sehr stark reduzierten Sehleistung schon längere Zeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein müsse. Aktuell sei die Sehschärfe so schlecht, dass aufgrund der Sehbeeinträchtigung die Arbeit als Reinigungsangestellte nicht mehr ausgeübt werden könne, da aufgrund der mangelnden Sehleistung beim Reinigen die erreichte Sauberkeit nicht mehr beurteilt werden könne. Aufgrund der sehr stark herabgesetzten Sehleistung sei eine Tätigkeit beziehungsweise Arbeitsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt eher nicht realistisch. Allenfalls sei eine Beratung bei einer sehbehinderten Stelle angezeigt beziehungsweise sofern möglich eine Umschulung zu Tätigkeiten, welche nur sehr tiefe Anforderungen an das Sehen stellten (z.B. Physiotherapeutin, Ausbildung in Winterthur an einer speziellen Fachschule für sehbehinderte Menschen). Aufgrund der deutlich reduzierten Sehleistung seien Arbeiten mit Bildschirmen, Computern etc. nicht realistisch.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Haushaltsführung eingeschränkt sei. Dazu würden ihnen jedoch keine weitergehenden Informationen vorliegen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der deutlich herabgesetzten Sehleistung sehr wahrscheinlich Hilfe beim Einkaufen beziehungsweise beim Kochen etc. brauche. In einer gewohnten Umgebung, wie dies im Haushalt in der Regel der Fall sei, könne sich die Beschwerdeführerin wahrscheinlich ohne Probleme bewegen. Eine selbständige Bestreitung des Lebensunterhaltes sei möglich, inwiefern sie Unterstützung brauche, sei ihnen nicht bekannt.
Aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin wären, da sich die Situation der Einschränkung an den Augen nicht rehabilitieren lasse, Eingliederungsmassnahmen angezeigt, die ihr helfen könnten, eine Arbeit beziehungsweise einen Beruf auszuüben, der nur sehr begrenzt Anforderungen an eine gute Sehkraft stellen würde.
3.6 Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, hielt am 17. April 2014 (Urk. 10/27 S. 4 f.) fest, es könne folgender medizinische Sachverhalt erhoben werden: Durch die eingeschränkte Sehschärfe (deren Ausmass sich nicht objektiv feststellen lasse) dürfte die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin schon immer „mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden“ gewesen sein (Bericht D.___ vom 13. März 2014 S. 2). Ein konkreter Nachweis der Einschränkungen sei nicht möglich. Jegliche Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sehschärfe seien zumutbar. Um das für die Beschwerdeführerin optimale Tätigkeitsprofil konkret zu formulieren, sei die Beratung durch eine Sehbehinderten-Stelle zu empfehlen. Dazu formulierte er folgenden Kommentar: Gemäss Bericht D.___ vom 13. März 2014 sei die Sehfähigkeit des rechten Auges sehr gering (0.1 erschiene eher hoch). Am linken Auge erscheine ein Visus über 0.5 realistisch, auch wenn das Ergebnis des Sehtests aktuell (Januar 2014) viel schlechter ausgefallen sei. Eine Verschlechterung gegenüber dem früher gemessenen Sehschärfe-Wert von 0.5 sei zwar nicht unmöglich, aber auch nicht wahrscheinlich. Bei dieser Beschreibung im Bericht des D.___ vom 13. März 2014 entstehe der Eindruck, dass die Ärzte unsicher seien, welche Angaben zur Sehschärfe zutreffend seien. Eine eindeutige/objektive/nachvollziehbare Feststellung beruflicher Einschränkungen liege daher nicht vor. Eine Arbeitsunfähigkeit habe auch mit maximaler Diagnostik nicht objektiv festgestellt und quantifiziert werden können. In angepasster Tätigkeit bestehe 0 % Arbeitsunfähigkeit seit jeher.
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. K.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (Urk. 10/80 S. 2) aus, die Krankheit (Verdacht auf Blindheit, siehe Bericht vom 24. Mai 2013 D.___ Augenklinik, 2011 und 2012 seien Werte von rechts 0.1 und 0.6 rechts gemessen worden gemäss Dr. L.___, beziehungsweise im November 2013 beidseitig ein Visus von 0.1) bestehe schon seit Kindheit und habe sich nicht neu entwickelt. Beim Kolobom handle es sich um eine angeborene Missbildung. Dass sich eine Visus-Verschlechterung gezeigt habe ab 2009 (gemäss Dr. L.___), dürfte auf die zusätzliche Diagnose des Kataraktes rechts zurückzuführen sein. Ob die Behebung der Kataraktbeschwerden zu einer Verbesserung der vorbestehenden Sehschwäche führten, sei wenig wahrscheinlich. Denn es handle sich um ein schwer beeinflussbares Leiden, siehe Dr. L.___. In jedem Fall seien der Kundin nur sehbehindertengerechte Tätigkeiten zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, spätestens ab 2011.
Am 13. Februar 2015 (Urk. 10/80 S. 3) hielt sie fest, gemäss Arbeitgeberfragebogen (Hilfstätigkeit Reinigung Januar – Februar 2012) sei die Kündigung während der Probezeit wegen schlechter Erfüllung des Arbeitsvertrages erfolgt, die qualitativen und quantitativen Vorgaben seien nicht eingehalten worden. Es sei davon auszugehen, dass die Hilfstätigkeiten (Reinigung) in der Schweiz (ab 2008) mit Minimallohn einem Arbeitsversuch entsprochen hätten. Denn die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Sehbehinderung die Anforderung des Arbeitgebers gar nicht erfüllen können. Der Gesundheitsschaden sei bereits seit Kindheit bestehend - also lange vor Einreise.
3.8 RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. M.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte am 7. September 2015 (Urk. 10/96 S. 3 f.) fest, eine Visusverschlechterung gehe seit 2009 mit einer rechtsseitigen Katarakt einher (Dr. L.___), wobei eine Kataraktoperation in einem kaum benennbaren Masse zu einer Steigerung der Sehleistung führe. Allerdings sei bei Unsicherheit der Ärzte, welche Sehschärfe zutreffend sei (Augen-D.___ vom 13. März 2014), eine objektive Feststellung beruflicher Einschränkungen kaum zu terminieren. Jegliche Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Sehschärfe seien somit möglich, wobei für ein optimales Tätigkeitsprofil die zuständige Sehbehinderten-Stelle einzubeziehen sei. Diese Einschätzung gelte seit jeher.
3.9 Von der zuständigen Sachbearbeiterin im Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht (Urk. 10/96/4), dass bezüglich Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten eine Diskrepanz zwischen den RAD-Stellungnahmen vom 7. September 2015 (100 % arbeitsfähig; vorne E. 3.8) und 1. Oktober 2014 (100 % arbeitsunfähig; vorne E. 3.7) bestehe und um Antwort gebeten, auf welche Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft nun abzustellen sei, antwortete Dr. M.___, der RAD beziehe seine Stellungnahme auf die Ausführungen von Dr. J.___ vom 17. April 2014. Darin habe dieser ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auch mit maximaler Diagnostik nicht objektiv habe festgestellt und quantifiziert werden können. Gleichwohl sei die eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil 0 % seit jeher. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht wahrscheinlich.
In der Folge («da wir in der Zwischenzeit von einem medizinisch völlig falschen Sachverhalt ausgegangen sind») wurde ein neuer Vorbescheid (Urk. 10/97) erlassen (zum Ganzen vgl. Sachverhalt 1.1).
3.10 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 12. September 2016 (Urk. 7) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen:
- Konnotales Iris-, Aderhaut-Optikuskolobom
- Pseudophakie rechts bei Status nach Cat. präsenilis rechts
- Nachstar rechts
- Cataracta praesenilis links
Er hielt folgende Befunde fest:
- OD: FVcc: -0.25 = -1.00/18° = Handbewegungen
- OS: FVcc: -5.50 = -2.75/120 = Handbewegungen
- Tensio rechts 16, links 17 mm Hg
- Beidseitig Bindehaut reizfrei, Hornhaut klar
- Vorderkammer: tief rechts, intraokulare Linse, Nachstar, links Cataracta praesenilis nuclearis, Fundus beidseitig Aderhaut-Optikuskolobom, soweit beurteilbar Netzhaut anliegend
Bei der Beschwerdeführerin bestehe in beiden Augen ein konnotales Iris-, Aderhaut-Optikuskolobom. Rechts sei eine Cataractaoperation 2013 durchgeführt worden bei Cataracta praesenilis beidseits, in der Hoffnung, ihr eine Verbesserung der Sehschärfe zu ermöglichen. Leider habe die Cataractoperation rechts zu keiner Anhebung der Sehschärfe geführt. Die Sehschärfe sei seit 2013 korrigiert beidseitig in jedem Auge kleiner als 0.05 (Handbewegungen), die Beschwerdeführerin sei somit hochgradig sehbehindert und als hilflos zu betrachten. Die Ausführung ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf sei ebenso unmöglich wie eine Umschulung oder das Nachgehen in einem neuen Beruf.
4.
4.1 Wie bereits ausgeführt (siehe Sachverhalt vorne E. 1.2) erhielt die Versicherte im August 2014 Hilfsmittel (weisse Stöcke inklusive Mobilitätstraining, Kantenfilterbrille) sowie eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. November 2014 durch die Beschwerdegegnerin zugesprochen.
4.2 Weiter wurde als erster Schritt zur nachhaltigen beruflichen Integration mit der Versicherten ein Arbeitstraining in der Institution Z.___ in Zug geplant. Im Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 10/108) des A.___ über die Einschätzung der beruflichen Massnahmen betreffend den Schnuppertag im Z.___ vom 9. Mai 2016 hielten N.___, Fachspezialistin Sozialberatung, und O.___, Fachspezialistin Rehabilitation bzw. für Orientierung und Mobilität sowie für lebenspraktische Fähigkeiten, beide vom A.___, fest, während des Schnuppertages seien die Einsatzbereiche Reinigung, Bewirtschaftung von Ordnungssystemen, administrative Aufgaben, Empfangsarbeit und Wäscherei geprüft worden. Bis auf einfache Arbeiten in der Wäscherei seien keine Einsätze möglich, dies aufgrund der starken Sehbehinderung, der Knieverletzung und des chronisch schmerzenden rechten Handgelenks. Zudem erachteten sie das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin als zu gering und nicht den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt entsprechend. Die schulischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erlaubten keine Vielfalt in der Arbeitskompetenz. Aufgrund der mehrfachen gesundheitlichen Einschränkungen sei eine berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Eine berufliche Integration im geschützten Rahmen (mit IV-Rente) sei zu empfehlen.
Gestützt auf diese Einschätzung kam die IV-Stelle zum Schluss, eine berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Verlaufsprotokoll Urk. 10/111/1-5). Mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 schloss sie deshalb die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab und stellte betreffend Rentenanspruch eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 10/110).
5.
5.1 Die medizinische Aktenlage ist in Bezug auf die Beurteilung der Folgen der Sehbehinderung für die Arbeitsfähigkeit uneinheitlich bzw. widersprüchlich. So gehen etwa der Hausarzt G.___ (vorne E. 3.2), PD Dr. med. Dr. phil. I.___ (vorne E. 3.5) und auch die RAD-Ärztin Dr. K.___ (vorne E. 3.7) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Gemäss Dr. B.___s Einschätzung ist ebenfalls keine Erwerbstätigkeit möglich (vorne E. 3.10).
Die RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. M.___ gehen hingegen davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht (E. 3.6, 3.8 und 3.9). Sie begründen dies damit, dass keine eindeutige objektive nachvollziehbare Feststellung beruflicher Einschränkungen vorliege und die Arbeitsunfähigkeit auch mit maximaler Diagnostik nicht habe objektiv festgestellt und quantifiziert werden können.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. I.___ und Dr. B.___ als Augenärzte FMH zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage fachlich kompetenter erscheinen als Dr. J.___ und Dr. M.___, die lediglich über Facharzttitel in anderen medizinischen Disziplinen (Innere Medizin bzw. Dr. J.___ auch Rheumatologie und Hämatologie) verfügen. In diesem Kontext kommt auch der Einschätzung von Dr. K.___ als Fachärztin FMH u.a. für Arbeitsmedizin grössere Bedeutung zu als ihren Kollegen Dr. J.___ und Dr. M.___. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Dr. E.___ davon ausging, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die seit Geburt bestehende Sehbehinderung erschwert sei, und in seiner weiteren Beurteilung schrieb, es bleibe bezüglich Arbeitsunfähigkeit festzuhalten, dass aktuell soweit erhebbar sich der Visus links wie rechts verschlechtert habe. Dass er die postulierte Verschlechterung der Sehfähigkeit durch die durchgeführten Untersuchungen letztlich nicht exakt objektivieren konnte, scheint dazu geführt zu haben, dass Dr. J.___ und Dr. M.___ zum Schluss kamen, dass «die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auch mit maximaler Diagnostik nicht objektiv habe festgestellt und quantifiziert werden können». Diese Schlussfolgerung lässt sich den Berichten von Dr. E.___ aber nicht entnehmen, bezog sich seine Ausführung doch lediglich auf die Frage der Verschlechterung, was unschwerlich auch daraus erhellt, dass er weiter davon ausging, insgesamt dürfte die Erwerbstätigkeit als Reinigungspersonal aufgrund der reduzierten Sehleistung schon immer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein, und er zudem eine allfällige Umschulung nur in sehr begrenzten Mass für möglich hielt.
5.3 Die von der IV-Stelle veranlassten Abklärungen in Bezug auf eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin ergaben, dass die entsprechenden Fachleute vom A.___ zum – detailliert und überzeugend begründeten - Schluss kamen, diese sei in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich bzw. lediglich eine Arbeit in geschütztem Rahmen in Betracht zogen. Auch dies spricht für die beschwerdeweise geltend gemachte gänzliche Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit, ebenso wie die durch die Beschwerdegegnerin zugesprochenen Blindenstöcke und die Entschädigung für leichte Hilflosigkeit.
5.4 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig einzustufen ist.
6.
6.1 Strittig ist vorliegend auch die Methode zur Festlegung der massgeblichen Invalidität; um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezügliche ausführliche Darlegung der Parteistandpunkte unter E. 2.1 und 2.2 zu verweisen.
6.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorgehensweise der IV-Stelle korrekt ist und für die Bemessung der Invalidität die gemischte Methode anzuwenden ist, wobei – wie in der angefochtenen Verfügung – der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 65 % und derjenige des Haushalts auf 35 % festzulegen ist. Denn die Darlegung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass diese als Sozialhilfeempfängerin im Gesundheitsfall gezwungenermassen zur Existenzsicherung in einem Pensum von 100 % arbeiten müsste, überzeugt nicht. Einerseits findet dieses Vorbringen in der bisherigen Erwerbsbiographie der Versicherten keine Stütze, und andererseits ist - da der Sozialhilfebezug hier Familienhilfe darstellt (vgl. Urk. 10/117/21) - nicht einzusehen, wieso in Umkehrung der bisherigen Rollenverteilung nicht der (soweit aus den Akten ersichtlich) gesunde Ehemann durch die Behörde zu der existenzsichernden Erwerbstätigkeit angehalten werden könnte. Anderweitige Einwände wurden von der Beschwerdeführerin gegen den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. Mai 2015 nicht vorgebracht. Das Ausmass der Einschränkung im Haushalt kann somit als unbestritten gelten; es beträgt 16.80 % (Urk. 10/79/10).
6.3 Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 65 % (Einschränkung 100 %) und einem Anteil Haushalt von 35 % (Einschränkung 16.80 %) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 71 % (65 % + 5,88 %), welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt.
Es bleibt damit nachfolgend festzulegen, ab welchem Zeitpunkt dieser Anspruch gegeben ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin trat ihr letztes Arbeitsverhältnis als Reinigerin/ Raumpflegerin am 1. Januar 2012 bei der C.___ AG an. Die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin noch während der Probezeit auf Ende Februar 2012 ausgesprochen; dies «wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages. Insbesondere wurden die qualitativen & quantitativen Vorgaben nicht eingehalten» (Urk. 10/9). An den vorherigen Arbeitsstellen, über welche Arbeitsbestätigungen oder –zeugnisse in den Akten liegen, scheint die Beschwerdeführerin noch die geforderte Arbeitsleistung erbracht zu haben. So wird von der Firma P.___ (Arbeitseinsätze vom 16.07. - 16.08.2008, 18.12.2008 – 06.01.2009, 14.04. – 16.05.2009 und 15.12. - 24.12.2009) nichts Gegenteiliges berichtet (Urk. 10/88). Die Firma Q.___ (Arbeitstätigkeit vom 04.01.2010 – 30.09.2019) schreibt, sie sei mit den Arbeitsleistungen «in qualitativer sowie in quantitativer Hinsicht jederzeit zufrieden» gewesen (Urk. 10/89), und die R.___ AG (Anstellung vom 19.04.2010 – 31.12.2011) erwähnt eine Mitarbeiterin, «die uns mit ihren Leistungen immer zufriedenstellte» (Urk. 10/90). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass sich die Sehleistung der Beschwerdeführerin frühestens ab Januar 2012 bzw. ab 1. März 2012 als so (ver)schlecht(ert) manifestierte, dass sie als Reinigerin nicht mehr zufriedenstellend einsatzfähig war.
7.2 Ab wann genau und in welchem Ausmass sich die Sehleistung im Laufe der Zeit verschlechterte, geht aus den medizinischen Unterlagen nicht klar hervor. Denn auch unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden medizinischen Untersuchungsmöglichkeiten, also mit maximaler Diagnostik, war es nie möglich gewesen, die jeweiligen Einschränkungen genau und objektiv zu quantifizieren. Aufgrund der Akten kann zumindest angenommen werden, dass sich der Fernvisus links ab April 2011 verschlechtert hat, und zwar von 0.7 (Dr. F.___ im April 2011), zu 0.6 (Dr. E.___ im April 2012), zu 0.2 (Dr. E.___ im Juni 2013), zu 0.1 (Dr. B.___ im November 2013), und schliesslich zu 0.05 (Dr. E.___ im Januar 2014; siehe E. 3.1 bis E. 3.3). Was das für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigerin und für eine allfällig angepasste Tätigkeit bedeutet, so ist diesbezüglich auf Hausarzt Dr. G.___ und seinen Bericht vom 24. November 2013 zu verweisen, wo er unter Berücksichtigung eines beidseitigen Visus von 0.1 und anhaltenden Knieschmerzen rechts nach arthroskopischer Revision im September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2012 attestierte (E. 3.2). Dr. E.___ hielt am 13. März 2014 fest, aktuell habe sich soweit erhebbar der Visus links wie rechts verschlechtert (E. 3.4). Am 24. Mai 2013 wurde eine Kataraktoperation am rechten Auge durchgeführt, die erhoffte Verbesserung der Sehleistung trat nicht ein. Dr. I.___ (Bericht vom 16. Juli 2014) hielt die Sehschärfe danach aktuell für so schlecht, dass die Arbeit als Reinigungsangestellte nicht mehr ausgeübt werden könne, und konstatierte mit Verweis auf das oben erwähnte Schreiben von Dr. E.___, dass die Erwerbstätigkeit schon längere Zeit mit erheblichen Schwierigkeiten habe verbunden sein müssen (E. 3.5). Dr. B.___ wiederum befand die Sehschärfe seit 2013 korrigiert beidseitig in jedem Auge kleiner als 0.05 (= Handbewegungen), die Versicherte somit hochgradig sehbehindert und die Ausführung der Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf wie auch das Nachgehen in einem neuen Beruf für unmöglich (E. 3.10). RAD-Ärztin Dr. K.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in allen Tätigkeiten spätestens ab 2011 aus und bewertete die früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Arbeitsversuche (E. 3.7).
7.3 In Würdigung sämtlicher Akten und unter Berücksichtigung, dass vorliegend weitere Abklärungen vor allem für die hier speziell interessierende Zeit ab dem letzten effektiven Arbeitstag der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2012 keine neuen Erkenntnisse bezüglich deren Sehfähigkeit bringen können (antizipierte Beweiswürdigung, siehe dazu Ausführungen oben E. 7.2), erscheint eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2012 als überwiegend wahrscheinlich. Dr. L.___, der diese attestierte und der die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit 2001 betreut (siehe E.3.2), berücksichtige dabei nicht nur die sehr eingeschränkte Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch deren anhaltende Knieschmerzen rechts. Seine Darstellung, dass die Beschwerdeführerin in dieser Situation keiner Arbeit nachgehen könne, ist überzeugend, umso mehr, als er weiter ausführte, wenn sich eine Visusverbesserung einstellen würde bzw. ihr die Augenärzte wirklich helfen könnten, könnte sie natürlich wieder eine leichtere Arbeit, die die Visusschwierigkeiten berücksichtigen würde, annehmen. Die Sehfähigkeit der Versicherten liess sich jedoch nicht mehr verbessern, sondern sie verschlechterte sich noch weiter.
7.4 Ist nach dem Gesagten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2012 auszugehen, so hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich am 20. Februar 2013 für IV-Leistungen angemeldet hatte (Urk. 10/5), nach Art. 28 und 29 IVG ab 1. August 2013 – wie beschwerdeweise beantragt (Urk. 1) – Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
8. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. August 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Lic. iur. Y.___, Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger