Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01030
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 2. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des genannten Geburtsgebrechens bis zum 30. April 1996, mithin bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 30. Januar 1995, Urk. 7/1).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 26. Juni 2013 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/10). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/20) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. März bis 31. Mai 2014, welches jedoch vorzeitig per 7. März 2014 beendet wurde (vgl. Mitteilung vom 19. März 2014, Urk. 7/28). Zudem holte die IV-Stelle ein neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung ein, das am 16. Juli 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61/14-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 7/99 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die medizinischen Abklärungen gezeigt hätten, dass aufgrund der Epilepsie des Beschwerdeführers gewisse gesundheitliche Einschränkungen vorhanden seien, sich diese jedoch nicht negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die psychiatrische Diagnose sei nicht invalidisierend, da grundsätzlich eine Prognose vorliege, welche eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1 unten f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf sämtliche medizinischen Berichte stehe fest, dass er seit spätestens Januar 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und somit ab Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. II.7-8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Die Ärzte des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI) führten in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/13/3-7) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 1997 behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- vermutlich idiopathische generalisierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: kryptogene fokale Epilepsie, seit 1988
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), anamnestisch rezidivierende depressive Episoden
Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sein Pädagogikstudium habe er aufgrund der psychiatrischen Komorbidität unterbrechen müssen. Aus rein epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung dahingehend, dass das Studium nicht fortgeführt werden könnte. Bei fehlender Anfallsfreiheit gälten jedoch qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit: keine Tätigkeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), keine Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie keine Tätigkeiten, welche die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene umfassen würden (Ziff. 1.7).
3.2 Die Ärzte des Y.___ führten in ihrem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 1. November 2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/16) aus, dass der Beschwerdeführer vom 18. März bis am 26. Juni 2013 im Y.___ stationär behandelt worden sei. Am 1. Oktober 2013 sei er erneut eingetreten und werde voraussichtlich bis am 1. Januar 2014 bleiben (Ziff. 1.2). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen seit der Jugend (ICD-10 F61.0) als Nebendiagnosen
- generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Symptome mit tonisch-klonischen Anfällen und Absenzen, Differenzialdiagnose: kryptogene fokale Epilepsie, seit dem 12. Lebensjahr, als Nebendiagnose
Während dem stationärem Aufenthalt vom 18. März bis 26. Juni 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem Wiedereintritt am 1. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit einem Arbeits- und Belastungstraining sollte eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (Ziff. 1.7).
3.3 Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 19. März 2014 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen, dass der schrittweise Wiedereinstieg mit Integrationsmassnahmen auf Wunsch des Beschwerdeführers und Empfehlung des Y.___ geplant worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 3. März 2014 ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___ begonnen, welches jedoch nach nur vier Tagen durch die Institution abgebrochen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei für die Gruppe nicht tragbar gewesen. Sowohl aus berufsberaterischer Sicht wie auch aus Job-Coaching-Sicht sei eine Eingliederung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Es werde eine Rentenprüfung empfohlen. Bevor zu einem späteren Zeitpunkt erneut berufliche Massnahmen geprüft würden, sei es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Mit dem jetzigen Verhalten sei eine Eingliederung in der ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (S. 1, vgl. auch den Abschlussbericht der Z.___ vom 7. März 2014, Urk. 7/25).
3.4 Dr. (phil.) A.___, Psychotherapeut, FSP/ASP, übernahm in seinem Bericht vom 9. Juni 2014 (Urk. 7/37 = Urk. 7/39) die von den Ärzten des Y.___ genannten Diagnosen (Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde auch in Zukunft nicht oder sehr beschränkt arbeitsfähig sein (Ziff. 2-3).
3.5 In ihrem Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/49/1-4) nannten die Ärzte des EPI die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.1). Sie führten aus, dass die Fortsetzung des Pädagogikstudiums aus rein epileptologischer Sicht möglich sei und nannten wiederum die gleichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei fehlender Anfallsfreiheit (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung, namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), am 16. Juli 2015 (Urk. 7/61/1-13).
Dr. B.___ nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1), als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er jedoch (S. 9 Ziff. 6.2):
- idiopathische/genetische primär generalisierte Epilepsie seit 1988; oligosymptomatisch unter antiepileptischer Zweierkombination
- narzisstische Persönlichkeitsstörung
Dr. B.___ führte aus, dass aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht keine beruflichen Einschränkungen betreffend das Pädagogikstudium bestünden; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht seit jeher zu 100 % arbeitsfähig als Pädagogikstudent (S. 10 f. Ziff. 7.5, Ziff. 8.1). Aufgrund der Epilepsie seien berufliche Tätigkeiten, die eine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen erforderten, nicht zuträglich. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Aus psychiatrischer Sicht bestünden ebenfalls keine beruflichen Einschränkungen (S. 11 Ziff. 8.2). Dabei stützte sich Dr. B.___ auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67), wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen leide, nicht jedoch an einer darüber hinaus gegenwärtig komorbiden nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störung, weshalb eine medizinisch theoretisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 22 Ziff. 6.1-6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1-8.2). Dr. C.___ war der Ansicht, dass eine Therapiefähigkeit bestehe und grundsätzlich eine Prognose, die eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse (S. 24 Ziff. 8.5.3.d).
Dr. B.___ kam zum Schluss, dass somit aus neurologischer und aus psychiatrischer Sicht das Pädagogikstudium wieder aufgenommen werden könnte (S. 11 Ziff. 8.3). Zudem riet er zu einer verhaltenstherapeutisch-psychotherapeutischen Begleitung der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit beruflichem Coaching (S. 11 Ziff. 8.4).
3.7 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/62/6) aus, dass auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei.
3.8 Dr. A.___ nahm am 13. Oktober 2015 (Urk. 7/73) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.6) Stellung und führte hierzu aus, dass aus dem Gutachten klar hervor gehe, dass der Beschwerdeführer bei einer schweren, narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen nicht arbeitsfähig sei. Die Persönlichkeitsstörung mit erheblichen psychosozialen Fehlentwicklungen lasse sich praktisch und realistisch nicht so therapieren, dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt wieder möglich wäre (S. 3).
3.9 PD Dr. C.___ nahm am 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) zu den Einwänden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/69, Urk. 7/74) sowie zur Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.8) Stellung (vgl. Urk. 7/80, Urk. 7/85). Er legte dar, dass die Problematik im vorliegenden Fall in der Tat komplex sei, insofern hier keine manifeste Erkrankung etwa im Sinne einer depressiven Episode oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gravierenden Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sondern es sich um ein klinisches Erscheinungsbild handle, das gekennzeichnet sei durch eine schwere narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung oder auch Persönlichkeitsstörung. Die Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren narzisstischen Störung die Notwendigkeit eines „normalen Arbeitslebens“ mit einer zu erwartenden Arbeitsleistung für sich nicht zu akzeptieren vermöge (S. 3 f.).
Die in seinem psychiatrischen Gutachten erwähnte „medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit“ (vorstehend E. 3.6) beziehe sich darauf, dass bei einer entsprechenden therapeutischen Begleitung eine Wiedereingliederung nicht nur möglich sei, sondern, wenn es gelinge, die gesunden Ich-Anteile des Beschwerdeführers in einem therapeutischen Coaching anzusprechen und zu fördern, auch eine Hinführung in einen normalen Arbeitsprozess mindestens mit teilweiser Leistung und anteiligem Pensum möglich sei (S. 6 oben). Therapeutisch müsse es im vorliegenden Fall darum gehen, und dies setze ganz erhebliche therapeutische Qualifikationen und Erfahrungen voraus, den Beschwerdeführer schrittweise an normale Lebensprozesse heranzuführen, ihm dabei zu vermitteln, dass auch ein normaler Lebensvollzug eine Selbstbestätigung in ausreichendem Umfang beinhalten könne, und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass der destruktive Narzissmus wieder Überhand gewinne und ihm suggeriere, alles um ihn herum sei viel zu gewöhnlich, als dass er sich damit abgeben müsse. Im Zusammenhang solcher isolationistischer Tendenzen sei dann auch Suizidalität ein Thema (S. 5 Mitte). In der Tat lasse sich beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkrankung mit entsprechender Symptomatik nachweisen, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Die bestehende gravierende Persönlichkeitsstörung sei von einer Qualität, die dazu ermutigen müsse, einen therapeutisch begleiteten Arbeitsversuch zu beginnen (S. 7 Mitte).
3.10 RAD-Arzt PD Dr. D.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 (Urk. 7/94/3) zur ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters PD Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 (vorstehend E. 3.9) und führte hierzu aus, dass dieser die therapeutische Zugänglichkeit der Psychopathologie beim Beschwerdeführer betont und seine bisher getätigten Einschätzungen bekräftigt habe.
3.11 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/89 = Urk. 7/91) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2003 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome
Die Prognose sei in diesem Stadium nicht beurteilbar, es sei eher keine Arbeitstätigkeit möglich (Ziff. 1.4).
3.12 In seinem Schreiben vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/93) legte Dr. A.___ dar, dass der Beschwerdeführer zurzeit und sicher auch in den nächsten Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.13 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 3 oben):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlichen und zwanghaften Tendenzen (ICD-10 F61.0)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome
In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers sei die Wirksamkeit einer Psychotherapie stark verzögert, er brauche über längere Zeit eine wirksame Psychotherapie. Da der Beschwerdeführer auf längere Zeit 100 % arbeitsunfähig sei, werde eine 100%ige Invalidenrente als Therapiekonzept empfohlen (S. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neurologischen und psychiatrischen Begutachtung untersucht (vorstehend E. 3.6, vgl. Urk. 7/61/1-13 S. 1 unten, Urk. 7/61/14-40 = Urk. 7/67 S. 6 oben). Der neurologische Gutachter Dr. B.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel, so dass sie zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt sind. Das neurologische Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung, mithin unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens, wurde unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch den neurologischen Gutachter als auch durch den psychiatrischen Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Der neurologische Gutachter stellte – unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch eine seit 1988 bestehende idiopathische/genetische primär generalisierte Epilepsie sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, mithin als Pädagogikstudent, aus rein neurologisch-epileptologischer Sicht (vorstehend E. 3.6) begründete der neurologische Gutachter damit, dass beim Beschwerdeführer unter einer antiepileptischen Zweierkombination nur noch selten Anfälle aufträten, zuletzt im September 2014 und meistens nicht häufiger als einmal pro Jahr (Urk. 7/61/1-13 S. 10 Ziff. 7.1, vgl. S. 4 f. Ziff. 3.2.1-3.2.2). Er legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Epilepsie berufliche Tätigkeiten, die eine aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr, auf Leitern und Gerüsten und im Schichtdienst oder an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen erforderten, nicht mehr möglich seien. Ansonsten bestünde auch in einer anderen Tätigkeit rein aufgrund der Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.6). Diese Einschätzung stimmt denn auch mit derjenigen der Ärzte des EPI überein (vorstehend E. 3.1, E. 3.5).
Zudem kam der neurologische Gutachter zum Schluss, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestünden. Dabei stützte er sich auf das psychiatrische Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen leide, jedoch eine Therapiefähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.6). Der psychiatrische Gutachter legte sodann in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass eine medizinische (psychiatrische) Notwendigkeit vorliege, eine intensive Verhaltenstherapie durchzuführen, um dem Beschwerdeführer schrittweise den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Gegenwärtig bestehe ein labiler, jedoch nicht im engeren Sinne krankheitswertiger Zustand. Der Beschwerdeführer bedürfe für die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und mit dem Ziel einer Nachreifung in Richtung auf mehr sozialen Verhaltensspielraum dringend einer Verhaltenstherapie oder eines „therapeutischen Coachings“. Medizinisch theoretisch liege uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, da neben der Persönlichkeitsstörung gegenwärtig keine nachweisbaren weiteren krankheitswertigen Störungen vorlägen (S. 20 Ziff. 5.1, S. 22 Ziff. 6.1-6.2, Ziff. 6.4, Ziff. 8.1-8.2). Der psychiatrische Gutachter war sodann der Ansicht, dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden könne. Nach dem klaren Eindruck der Untersuchung bestehe eine Therapiefähigkeit und grundsätzlich eine Prognose, die eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheinen lasse. Die Therapie bedürfe jedoch angesichts der gravierenden Persönlichkeitsstörung einer besonderen Kompetenz (S. 24 f. Ziff. 8.5.3.d).
In seiner Stellungnahme vom Februar 2016 (vorstehend E. 3.9) äusserte sich der psychiatrische Gutachter dahingehend, dass beim Beschwerdeführer keine Erkrankung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit gravierend beeinträchtigen würde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer therapeutischen Begleitung bei der Wiedereingliederung, welche erhebliche therapeutische Qualifikationen und Erfahrung voraussetze.
4.3 Wie bereits ausgeführt, ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (vorstehend E. 1.3).
Gestützt auf das neurologische Gutachten, das unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens erstellt wurde, ergibt sich, dass es sich bei der diagnostizierten schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zwar um einen Gesundheitsschaden handelt, der jedoch (noch) nicht invalidisierend ist, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers möglich erscheint.
4.4 Den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4, E. 3.8, E. 3.12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er sich insbesondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte (vgl. Urk. 7/37 = Urk. 7/39, Urk. 7/73, Urk. 7/93). Die Einschätzung von Dr. A.___ zeigt die Erfahrungstatsache auf, dass Hausärzte sowie behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb auch die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten nichts an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu ändern vermag. Im Übrigen ist Dr. A.___ mutmasslich Psychologe und nicht Arzt, verfügt jedenfalls nicht über einen Facharzttitel.
4.5 In Bezug auf den nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Der Bericht von Dr. F.___ wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, äusserte sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt, weshalb er grundsätzlich herangezogen werden kann. Dr. F.___ stützte sich jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie Dr. A.___, insbesondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3), weshalb auf das oben Gesagte verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.4).
4.6 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten verfehlte Ausführungen gemacht habe, indem dieser davon ausgegangen sei, dass wegen fehlender psychischer Komorbidität keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.6). Dies monierte der Beschwerdeführer bereits in seinem Einwand vom 14. September 2015 gegen den Vorbescheid (Urk. 7/69 S. 2). Aus der Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters PD Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/86) geht jedoch hervor, dass er sich bei seinen Ausführungen zur fehlenden Komorbidität nicht auf das Überwindbarkeitskriterium der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden bezog. Vielmehr wollte er dartun, dass es an einer manifesten psychiatrischen Erkrankung wie einer Depression oder einer Zwangsstörung mit entsprechenden gravierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt gefehlt habe (S. 3).
4.7 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass derzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als möglich erscheint.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.
5.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
5.3 Art. 8 Abs. 1 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein, sondern auch den Versicherten, die von einer Invalidität bedroht sind. Nach Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
5.4 Beim Beschwerdeführer liegt, wie bereits festgehalten wurde, derzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, da mittels therapeutischer Begleitung die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich erscheint (vorstehend E. 4.3, E. 4.7). Der psychiatrische Gutachter hielt jedoch in seinem Gutachten bezüglich der therapeutischen Begleitung fest, dass der therapeutische Coach über eine sehr hohe psychotherapeutische Qualifikation als auch über viel Erfahrung verfügen müsse (vorstehend E.4.2). Der Beschwerdeführer bedarf demnach zwingend der Unterstützung durch einen therapeutischen Coach und einer engen Begleitung während dem Eingliederungsprozess. Nur so besteht die Chance einer Wiedereingliederung, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden kann, ob dies auch tatsächlich gelingen wird. So ist aus den Akten ersichtlich, dass das im März 2014 begonnene Belastbarkeitstraining nach nur vier Tagen abgebrochen wurde (vorstehend E. 3.3); weitere berufliche Massnahmen wurden nicht durchgeführt. Ohne enge therapeutische Begleitung wird die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein, womit der Beschwerdeführer von einer Invalidität bedroht ist.
5.5 Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen veranlasse, um einer drohenden Invalidität vorzubeugen. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer geeigneten Psychotherapie zu unterziehen. Hernach hat sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen, gegebenenfalls unter Einholung eines medizinischen Verlaufsgutachtens. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 25. September 2017 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘121.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 16). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2‘121.-- zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen Eingliederungsmassnahmen durchführe, und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'121.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger