Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01031
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, arbeitete seit April 2006 bei der Z.___ und schloss im Jahr 2011 eine Anlehre als Haustechnikpraktiker EBA erfolgreich ab (Urk. 6/2, 6/3/3, 6/7/2-3, 6/9 und 6/24). Er verrichtete als Bauspengler körperlich schwere Tätigkeiten (Urk. 6/7/2). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte ihm ab dem 11. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/10-12 und 11/26-30), worauf der zuständige Krankentaggeldversicherer Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 6/11/2-4, 6/11/7-9 und 6/59).
Der Versicherte meldete sich am 2. Dezember 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/3 und das Aktenverzeichnis). Diese führte mit ihm am 18. Dezember 2013 ein Standortgespräch durch (Urk. 6/7) und zog anschliessend das Dossier des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/11). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 6/9 und 6/14) und medizinische (Urk. 6/13) Abklärungen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung mit (Urk. 6/17). In der Folge holte sie weitere erwerbliche (Urk. 6/22 und 6/24) und medizinische (Urk. 6/21, 6/25, 6/28 und 6/34) Auskünfte ein. Vom 2. bis zum 27. Februar 2015 fand eine interne Abklärung in der B.___ statt (Urk. 6/46). Am 30. März 2015 informierte der Versicherte die Berufsberatung über eine geplante Operation, die wegen einer kürzlich diagnostizierten Zyste am Steissbein nötig sei (Urk. 6/50/3). Es wurde ihm darauf mit Schreiben vom 31. März 2015 mitgeteilt, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell nicht möglich seien (Urk. 6/49).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Auskünfte ein (Urk. 6/54, 6/58 und 6/62). Am 12. November 2015 liess sie den Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-rheumatologisch untersuchen (Urk. 9/21). Am 10. Dezember 2015 wurde mit dem Versicherten ein Gespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen geführt, welche mit Schreiben vom gleichen Tag als abgeschlossen erklärt wurden, da er sich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande sehe, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 6/68-69). Überdies wurde wiederholt erfolglos ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, angefordert (Urk. 6/70-71 und 6/74). Mit Vorbescheid vom 17. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2015 eine Dreiviertelsrente und vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/79). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 6/81) und Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2016 (Urk. 6/85/1) und von Dr. A.___ vom 14. April 2016 (Urk. 6/87) einreichen. Am 29. April 2016 wurde der Einwand ergänzend begründet (Urk. 6/88). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2016 wie angekündigt eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2014, eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 und eine Viertelsrente vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/92-93 und 6/96).
2. Gegen die Verfügung vom 16. August 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Y.___ von der AXA-ARAG Rechtsschutz AG, mit Eingabe vom 14. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm eine angemessene befristete Rente und hernach berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung etc.) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 14. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Beschluss vom 4. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht die Verfügung zu seinem Nachteil ändern könnte (reformatio in peius), und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 8). Er liess sich darauf nicht vernehmen.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat (vgl. Urk. 1 und 2).
3.
3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Dezember 2013 (Urk. 6/3 und das Aktenverzeichnis). Es steht somit ein Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2014 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für dessen Beurteilung ist massgebend, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zwischen dem 1. Juni 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016 präsentierten. Diesbezüglich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.2 Der Versicherte suchte am 25. März 2013 wegen lumbaler Beschwerden mit Schmerzen nach längerem Liegen, beim Anlaufen und nach 5-10 Minuten Sitzen seinen Hausarzt Dr. A.___ auf (Urk. 6/11/12). Dieser attestierte ihm ab dem 11. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/10-12), veranlasste eine chiropraktische Behandlung und überwies den Versicherten für weitere Untersuchungen ans F.___ (Urk. 6/11/12).
3.3 Am 28. Mai 2013 wurde der Versicherte in der Klinik für Rheumatologie des F.___ untersucht und die folgende Diagnose gestellt (Urk. 6/11/21):
Persistierende lumbale Rückenschmerzen, Symptombeginn 02/2013 mit/bei
- DD lumbovertebral, Spondarthropathie
- minimaler Ventrolisthese und LWK5 mit entsprechender Spondylarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava sowie intraforaminaler Kompression der Wurzel L5 links (MRI LWS vom 03.04.2013).
Im weiteren Verlauf wurde eine axiale Spondarthropathie, ED 06/2013 mit/bei
- beidseitiger ISG-Arthritis im inferioren Quadranten mit subchondralen T2-Hyperintensitäten sowie kleinen punktförmigen Usuren beidseits (MRI ISG vom 30. Mai 2013)
- Symptombeginn 02/2013
- CRP-Erhöhung
- entzündlichen Rückenschmerzen seit Symptombeginn
diagnostiziert (Urk. 6/11/16). Als Bauspengler sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei bei einem guten Ansprechen auf die am 27. August 2013 eingeleitete TNF-Alphablocktherapie mit Humira durchaus möglich, dies müsse aber im Verlauf beurteilt werden (Urk. 6/11/17).
Nachdem unter der eingeleiteten Therapie keine Besserung der Beschwerden eingetreten war, habe man sich einem weiteren Bericht der Klinik für Rheumatologie des F.___ vom 30. Dezember 2013 zufolge für einen Wechsel zu Enbrel® 50 mg einmal wöchentlich ab Januar 2014 entschieden (Urk. 6/13/6-7). Aufgrund der durch die Spondylarthropathie verursachten lumbalen Rücken- und ISG-Schmerzen, welche sowohl in Ruhe als auch schon bei geringer Belastung aufträten, sei der Versicherte aktuell für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/13/7).
Schliesslich führten die Behandelnden der Klinik für Rheumatologie des F.___ in einem Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/21) aus, der Versicherte habe bei einer Verlaufskontrolle vom März 2014 weiterhin über starke lumbale Schmerzen ohne Besserung der Symptomatik geklagt. Nach erneuter Evaluierung der Beschwerdesymptomatik habe sich der Verdacht ergeben, dass eine mechanische Komponente für die lumbalen Schmerzen ursächlich sein könnte. Zur weiteren Abklärung sei eine HLA-B27-Bestimmung erfolgt, welche negativ ausgefallen sei. Ein erneutes MRI des Sakrums ohne Kontrastmittel habe eine einzige kleine Usur am inferioren ISG rechts ergeben. Nach nochmaligem eingängigem Akten- und Röntgenstudium sei eine Spondylolyse LWK5 im Röntgenbild der Lendenwirbelsäule aufgefallen. In der Zusammenschau der Befunde und bei klinisch fehlendem Ansprechen auf TNF-Alphablocker gehe man aktuell von einer mechanischen Ursache der Beschwerden aus, hervorgerufen durch die Sponylolyse LWK5. Die primäre Verdachtsdiagnose der axialen Sponylarthropathie habe man verworfen und den TNF-Alphablocker abgesetzt. Mit der weiteren Diagnostik und Therapie habe man die Kollegen der G.___ betraut.
3.4 Aus dem Bericht der Abteilung für Orthopädie der G.___ vom 14. Mai 2014 geht hervor, dass der Versicherte tags zuvor in der Wirbelsäule-Sprechstunde untersucht worden war. Man habe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolyse LWK5 diagnostiziert. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Listhese ergeben, ebenso wenig für eine Einengung des Neuroforamens und des Spinalkanals. Zur weiteren Differenzierung der Schmerzursache empfehle man vorerst eine Infiltration der Lyse beidseits unter CT-Kontrolle (Urk. 6/25/6-7).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Mitarbeiter der Rheumapoliklinik des F.___, bestätigte in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolyse LWK5 (Urk. 6/28/1). Aktuell werde eine operative Behandlung evaluiert. Aufgrund der Schmerzen sei gegenwärtig kaum eine sinnvolle Tätigkeit möglich. Falls es nicht gelinge, die Spondylolyse muskulär oder operativ zu stabilisieren, sei von einem chronischen Problem auszugehen. Je nach Therapieerfolg sei auch eine vollständige Regredienz der Beschwerden und die Wiedererlangung einer zumindest für einen nicht körperlich belastenden Beruf vollständigen Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 6/28/2-3).
3.6 Vom 15. September bis zum 12. Oktober 2014 hielt sich der Versicherte wegen der chronischen lumbalen Schmerzen zur stationären Rehabilitation in der I.___ auf (Urk. 6/34/3). Dem Austrittsbericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 6/34) ist zu entnehmen, eine myofasziale Beteiligung sei sehr wahrscheinlich, da eine Infiltration der Lysezone in der G.___ keinen Erfolg gebracht habe (Urk. 6/34/4). Man habe erneut das HLA-B27 bestimmt, das jedoch nicht nachweisbar gewesen sei. Ebenso sei serologisch keine Entzündungsaktivität vorhanden (CRP, Senkung, Leukozyten). Das Anti-CCP, RF, Anti-SSA, Anti-SSB sowie Anti Scl-70 seien nicht erhöht. Für den Versicherten sei es nur schwer verständlich, dass initial eine "falsche Diagnose" gestellt worden sei (Spondylarthritis). Man habe ihm mehrfach erklärt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Spondylarthropathie am wahrscheinlichsten gewesen sei und deshalb damals die Therapieindikation gegeben gewesen sei. Bezüglich eines operativen Vorgehens sehe man aktuell keine Indikation (Urk. 6/34/4).
Zusammen mit der Physiotherapie habe man rumpfstabilisierende Übungen begonnen. Man habe dem Versicherten die besondere Bedeutung stabilisierender und anhaltender muskulärer Kräftigung nahegelegt, da dies der Schlüssel zur Beschwerdebesserung sei, allerdings trete erst innerhalb von Wochen ein Erfolg ein. Gemäss einem durchgeführten Hebetest und einem funktionellen Leistungstest anhand der beruflichen Anforderung als Bauspengler sei der Versicherte mit seinen körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen bei Weitem nicht gewachsen. Bis auf das Ausmessen, welches aufgrund des deutlichen Defizits an statischer Kraft/Ausdauer auch zeitlich stark limitiert wäre, seien alle weiteren Arbeiten in der Vorbereitung, dem Materialtransport und der Montage zu belastend (Urk. 6/34/4).
Die effektive funktionelle Belastbarkeit liege aktuell im leichten Bereich (5 bis 10 kg), wobei die Belastung eines Bauspenglers mindestens als schwer (25 bis 45 kg) eingestuft werden müsse. Die aktuelle Restarbeitsfähigkeit erscheine deutlich als zu gering, als dass sie für einen Spenglerbetrieb wirtschaftlich verwertet werden könnte; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Man habe dem Versicherten eine Umschulung empfohlen. Es bestehe aktuell eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, die im Verlauf steigerbar sei (Urk. 6/34/4-5).
Ferner wurde erwähnt, man habe in der psychosomatischen Mitbeurteilung keinen Hinweis für eine funktionelle Beteiligung gefunden. Allerdings werde die grosse psychische Belastung durch die langandauernde Arbeitslosigkeit und Schmerzsituation deutlich (Urk. 6/34/4).
3.7 Die B.___-Abklärung vom 2. bis zum 27. Februar 2015 im Zentrum B.___ (vgl. Urk. 6/46) führte zum Schluss, die klinischen physikalischen Befunde wie auch die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen stünden in einem schwierigen Verhältnis zum präsentierten Schmerzbild. Es erscheine wahrscheinlich, dass die belastende Arbeitshypothese eines Morbus Bechterew mit hoch spezifischer Therapie in Form von Humira und Embrel dem Versicherten das nachhaltige und kaum mehr korrigierbare Gefühl gegeben habe, schwer krank zu sein. Es erkläre, weshalb er sich nicht verstanden fühle bei der Aufforderung, aktiv an der Gestaltung seiner Zukunft zu arbeiten und das resignierte leidende Wesen zu bekämpfen (Urk. 6/46/7-8).
Zweifellos sei eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gegeben. Aufgrund der objektivierbaren Befunde wäre eine wechselbelastende, gewichtsreduzierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg, selten 10-12 kg, und mit Vermeiden von Arbeiten in Zwangspositionen sowie Nässe und Kälte in einem vollen Pensum durchaus zumutbar, vorausgesetzt, dass sich der Versicherte in seinem Schmerzverhalten neu orientieren könne. Da die kognitiven Leistungstests kein günstiges Bild zeigten, und die eher eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtige, werde die Eingliederungsfähigkeit erheblich kompromittiert. Aus praktischen Erwägungen sei deshalb ein Arbeitstraining, flankiert von engmaschiger und psychologischer und psychotherapeutischer Betreuung, anzustreben (Urk. 6/46/8).
Aufgrund des während der Abklärungszeit stetig zunehmenden Schmerzverhaltens habe sich keine konkrete Anschlusslösung in die Wege leiten lassen. Grundsätzlich könnte im Hinblick auf das Tätigwerden des Versicherten in der Industrie ein vorbereitendes Arbeitstraining/Praktikum im Bereich Montagen/ Elektromontagen empfohlen werden – bei solchen Aufgaben habe seine Stärke gelegen. Allerdings kämen solche beruflichen Massnahmen nur dann in Frage, wenn sie von einer versicherten Person auch als Chance wahrgenommen werden könnten, was beim Versicherten während der Abklärungszeit nicht der Fall gewesen sei (Urk. 6/46/8-9).
3.8 Im März 2015 wurde ein symptomatischer Pilonidalsinus diagnostiziert (vgl. Urk. 6/50/3, 6/62/1 und 6/62/28-33), weswegen am 22. Juni 2015 im F.___ eine selektive Fistulektomie durchgeführt wurde. Tags darauf konnte der Versicherte bei reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 6/58/6 =6/62/50 und 6/62/11). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Juli 2015 attestiert (Urk. 6/62/51).
3.9 Dr. A.___ vertrat in seinem Bericht vom 25. August 2015 die Auffassung, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung der Schmerzen ungünstig. Bei Bedarf werde der Versicherte mit Analgetika behandelt. Überdies unterziehe er sich einer Psychotherapie bei Dr. J.___ (Urk. 6/62/2). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurden keine gemacht (Urk. 6/62/2-3).
3.10 Bei der RAD-Untersuchung am 13. November 2015 erklärte der Versicherte, er sei tags zuvor zum ersten Mal bei der Psychiaterin Dr. D.___ gewesen. Man habe ein weiteres Treffen vereinbart, um dann die Therapie und Behandlung einzuleiten (Urk. 6/65/1).
Der RAD-Arzt Dr. C.___ diagnostizierte ein chronisches LWS-Syndrom bei Spondylolyse L5 und myofascialer Beteiligung, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 6/65/7). In der angestammten Tätigkeit als Bauspengler bestehe seit März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/65/8).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen (Urk. 6/65/8).
Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 6/65/8).
In Anbetracht des Austrittsberichtes der I.___ vom 7. Oktober 2014, in dem bereits von einer stundenweisen und im weiteren Verlauf steigerbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gesprochen werde, sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie folgt festzulegen (Urk. 6/65/8):
1.11.2014 bis 31.12.2014: 20 %
1.01.2015 bis 28.02.2015: 40 %
1.03.2015 bis 31.05.2015: 60 %
1.06.2015 bis 31.07.2015: 80 %
1.08.2015 bis auf Weiteres: 100 %.
3.11 Dr. E.___, welche den Versicherten spätestens seit Februar 2015 behandelte (vgl. Urk. 6/72), übte am 4. April 2016 schriftlich Kritik am Vorbescheid, ohne selbst eine Diagnose zu stellen oder eine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung abzugeben (vgl. Urk. 6/85).
3.12 In seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 monierte Dr. A.___, es fehle eine psychiatrische Beurteilung. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den Schmerzbeschwerden und den erhobenen Befunden erscheine ihm eine solche als zwingend notwendig. Die orthopädische Beurteilung Dr. C.___ erscheine ihm hypothetisch und versicherungstechnisch bedingt. Die Begründung der Arbeitsfähigkeit respektive der Art der Tätigkeit erscheine ihm aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar (Urk. 6/87).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit der geschilderten Aktenlage belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolyse LWK5 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauspengler seit März/April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 6/11/10-12, 6/11/17, 6/13/7, 6/25/6-7, 6/28/1-3, 6/34/4-5, 6/46/8, 6/62/2-3 und 6/65/8). Strittig und zu prüfen ist, wie sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entwickelte (vgl. Urk. 1, 2, 6/81 und 6/88).
4.2 Bereits am 12. Januar 2015 hatte der Beschwerdeführer bei der Berufsberatung geltend gemacht, er habe zunehmend psychische Probleme wegen fehlender Perspektive und längerer Abwesenheit von der Arbeit. Er habe von seinem Hausarzt Dr. A.___ Antidepressiva erhalten und sei auf der Warteliste bei Dr. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/50/2). Überdies erklärte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 anlässlich der Eingliederungsberatung, er sei bei Dr. D.___ in delegierter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/69/1 und 6/69/3). Schliesslich bestätigte die Psychiaterin Dr. E.___ im Februar 2015, den Versicherten zu behandeln (vgl. Urk. 6/72). Aus diesen Hinweisen ergeben sich zumindest Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit einiger Zeit durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt sein könnte. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen den Schmerzbeschwerden und den erhobenen Befunden hingewiesen und deshalb eine psychiatrische Beurteilung als zwingend notwendig erachtet hatte (Urk. 6/87).
4.3 Zwar forderte die Beschwerdegegnerin mehrfach erfolglos einen Bericht bei Dr. D.___ an (vgl. Urk. 6/70-71 und 6/74). Dies genügte indessen nicht, um ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht hinreichend nachzukommen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, zumindest bei Dr. E.___ einen Bericht einzuholen, der sich zur Diagnostik und Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus psychiatrischer Sicht äussert, oder den Beschwerdeführer durch ihren RAD psychiatrisch untersuchen zu lassen. Je nach Ergebnis hätte sie auch eine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit in angepasster Tätigkeit einholen müssen, die alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Es werden entsprechende Abklärungen nachzuholen sein.
4.4 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer gemäss den Resultaten der B.___-Abklärung vom Februar 2015 im Zentrum B.___ – aus rein somatischer Sicht – bereits damals eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar war (Urk. 6/46/8). Mit dieser Beurteilung setzte sich der RAD-Arzt Dr. C.___ – soweit ersichtlich – nicht auseinander. Seine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermag daher nicht zu überzeugen, zumal er auch die von ihm angenommenen Steigerungsmöglichkeiten von jeweils 20 % nicht schlüssig begründete. Der pauschale Verweis auf den Austrittsbericht der I.___ vom 7. Oktober 2014, in welchem von einer im Verlauf steigerbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gesprochen wurde, genügt jedenfalls nicht.
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht lässt sich mit den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die betreffenden Berichte enthalten zum fraglichen Punkt entweder keine oder lediglich prognostische Angaben. Eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben eines behandelnden Arztes kommt zudem rechtsprechungsgemäss kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu-weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Damit wird auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich hinfällig. Dennoch ist die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass zu Recht geltend gemacht wurde, es sei der Invaliditätsbemessung ein zu geringes Valideneinkommen zu Grunde gelegt worden, da der 13. Monatslohn des Beschwerdeführers (Urk. 6/24/3, 6/24/10, 6/24/12, 6/24/14 und 6/24/16) fälschlicherweise ausser Acht gelassen wurde (vgl. Urk. 2 und 6/76).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2014 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke