Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01033




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Beschluss vom 13. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 14. September 2016, der Post übergeben am 15. September 2016 (Urk. 1), erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2016 (Urk. 2).

    Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde am 13. Juli 2016 an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Urk. 2 Blatt 3) und dessen eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2016 von ihm in Empfang genommen (Urk. 1 S. 1).

    Die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) begann somit am ersten Tag nach dem Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, welcher vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2016 gedauert hatte, mithin am 16. August 2016 zu laufen und endete am 14. September 2016 (vgl. BGE 131 V 305).


2.    Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. September 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde den Akten zufolge am 15. September 2016 per Einschreiben bei der Post aufgegeben (Couvert zu Urk. 1 = Urk. 4, Urk. 5), mithin nicht rechtzeitig innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Überdies wurde er darauf hingewiesen, dass eine Person, die unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung ersuchen kann (vgl. Art. 41 ATSG). Es wurde ihm eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde schriftlich zu äussern, ansonsten das Gericht aufgrund der Akten einen Entscheid fällen werde (Urk. 6).

    

3.    Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Fristwiederherstellung. Zur Begründung führte er an, seine Schwester habe sich bereit erklärt, die eingeschriebene Beschwerde zur Post zu bringen, um ihn mit seinen knappen finanziellen Möglichkeiten zu entlasten. Da seine Schwester am 12. September 2016 umgezogen sei, habe sich der Versand um einen Tag verzögert. Im Umzugsstress habe sie vergessen, rechtzeitig zur Post zu gehen beziehungsweise habe sie feststellen müssen, dass an ihrem neuen Wohnort die Post bereits um 18 Uhr schliesse. Es habe sie nicht sehr beunruhigt, da er die Frist falsch berechnet habe. Für einen Laien sei es nicht ganz einfach, die Fristen mit dem Stillstand über den Sommer richtig zu berechnen. Er sei eigentlich davon ausgegangen, dass die Beschwerde fünf Tage zu früh beim Gericht eintreffen werde. Nun müsse er feststellen, dass er sich verrechnet habe (Urk. 8).


4.    Gemäss Art. 41 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Säumnis muss unverschuldet sein, das heisst es muss unmöglich gewesen sein, rechtzeitig zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit wird dann gesprochen, wenn die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet an sich möglich gewesen wäre, aber wegen besonderer Umstände, die in der fraglichen Person liegen, unterlassen worden ist. Entschuldigt wird die Säumnis nur, wenn seitens der handlungspflichtigen Person kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit – vorliegt beziehungsweise die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind. Es gilt somit ein strenger Massstab; nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers oder seiner Vertretung können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar. Zudem vermag ein Hindernis eine Unterlassung grundsätzlich nur so lange zu rechtfertigen, als es andauert beziehungsweise die handlungspflichtige Person vom Handeln abhält (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe die Frist falsch berechnet. Dieser Fehler ist auf seine eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Auch als juristischer Laie hätte er ohne Weiteres eine korrekte Fristberechnung vornehmen oder sich zumindest an geeigneter Stelle über die Richtigkeit seiner Annahmen versichern können. Zu den Versäumnissen der mit seiner Vertretung beauftragten Schwester ist zu bemerken, dass ihr Umzug den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge am 12. September 2016 stattfand, das heisst bereits rund zwei Tage vor Fristablauf beendet war. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte sich überdies vorgängig über die Postöffnungszeiten informieren können und müssen. Indem sie dies unterliess, handelte sie fahrlässig. Es kommt hinzu, dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wurde, weshalb die Schwester des Beschwerdeführers die fragliche Sendung nicht am 13. September 2016 bei einer anderen Poststelle mit längeren Öffnungszeiten oder spätestens am 14. September 2016, einem Mittwoch, bei einer beliebigen Poststelle aufgeben konnte.

    Aus dem Gesagten folgt, dass das Fristversäumnis auf das Verschulden des Beschwerdeführers und seiner Vertretung zurückzuführen ist. Dies führt zur Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches.


5.    Die Beschwerde, die erst am 15. September 2016 per Einschreiben bei der Post aufgegeben wurde (Couvert zu Urk. 1 = Urk. 4, Urk. 5), wurde nicht rechtzeitig innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist bis am 14. September 2016 erhoben (vgl. BGE 131 V 305). Es ist deshalb nicht darauf einzutreten.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

1.    Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Oktober 2016 wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Gohl Zschokke