Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01034 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 16. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, erwarb nach dem Abschluss der Schulzeit das Diplom einer Bürofachschule, absolvierte danach von 1989 bis 1993 eine Lehre als Druckerin und verrichtete in der Folge verschiedenste andere Tätigkeiten, so als Haushalthilfe und Kindererzieherin, als Servicemitarbeiterin, als Mitarbeiterin eines Telefonmarketing-Unternehmens und als Lager- und Fabrikarbeiterin
(vgl. den Lebenslauf und die Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse in Urk. 7/2). Zuletzt arbeitete sie als Landwirtschaftsmitarbeiterin im Betrieb eines Kollegen. Dort stürzte sie am 15. August 2001 von einem Heuwagen und erlitt einen Bruch des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Helsana Unfall AG vom 1. Oktober 2001, Urk. 7/7/19).
Im November 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Gestützt auf ihre Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2004 für die Zeit ab dem 1. August 2002 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 7/51).
In einem ersten Rentenrevisionsverfahren holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 25. März 2008 ein (Urk. 7/92) und bestätigte anschliessend mit Mitteilung vom 2. April 2008 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/95).
1.2 Im Frühjahr 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und stellte der Versicherten hierzu im April 2009 den Fragebogen für die Rentenrevision zu. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie den Fragebogen trotz Mahnungen noch nicht ausgefüllt und retourniert habe, und setzte ihr unter Ankündigung der Säumnisfolgen eine Frist an, dies nachzuholen (Urk. 7/104). Nach Erlass des Vorbescheids vom 3. November 2009 (Urk. 7/107) verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2009 die Renteneinstellung, da die Versicherte den Fragebogen immer noch nicht eingereicht habe (Urk. 7/108). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 16. Mai 2012 füllte die Versicherte nachträglich den Fragebogen für die Rentenrevision aus und liess ihn der IV-Stelle zukommen (vgl. Urk. 7/118). Die IV-Stelle gewährte ihr daraufhin mit Verfügung vom 27. September 2012 für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 wieder die ganze Rente (Urk. 7/139-141). Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und stelle den Antrag auf eine rückwirkende (Wieder-)Zusprechung der Rente. Mit Urteil vom 29. November 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Prozess Nr. IV.2012.01151; Urk. 7/168). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. November 2014 auf die Beschwerde der Versicherten nicht ein, da die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genüge (Urk. 7/170).
1.3 Am 13. August 2012 hatte die IV-Stelle die Versicherte im Zuge eines erneuten Rentenrevisionsverfahrens über ihre Absicht informiert, sie durch med. pract. A.___ psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 7/131), und hatte entgegen den Einwendungen der Versicherten (Urk. 7/133) mit Schreiben vom
31. August 2012 an der vorgesehenen Begutachtung festgehalten (Urk. 6/134). Am 20. Februar 2013 hatte die IV-Stelle die Versicherte schliesslich während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 27. September 2012 dazu aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen und den (neuen) Begutachtungstermin vom 13. März 2013 wahrzunehmen, ansonsten ihre Ansprüche gegebenenfalls verneint werden könnten (Urk. 7/152). Med. pract. A.___ hatte in der Folge mitgeteilt, dass die Versicherte den Termin vom 13. März 2013 trotz Zusendung einer Bereitschaftserklärung nicht wahrgenommen habe (Urk. 7/155). Mit Vorbescheid vom 15. März 2013 hatte die IV-Stelle der Versicherten deshalb die erneute Einstellung der Rente angekündigt (Urk. 7/158). X.___ hatte mit Eingabe vom 15. April 2013 Einwendungen erhoben (Urk. 7/162).
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 29. November 2013 fest, dass die geplante Leistungseinstellung wegen Ablehnung einer psychiatrischen Begutachtung nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens betreffend die Verfügung vom 27. September 2012 sei, es wies jedoch zur Vermeidung von unnötigen Weiterungen auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach nicht nur bei polydisziplinären, sondern auch bei bi- und monodisziplinären Gutachten die Verfahrensrechte zu wahren seien, die im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 aufgestellt worden seien, und wonach eine Begutachtung bei Uneinigkeit mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen sei (Urk. 7/168/10 E. 3.5; vgl. BGE 139 V 349 E. 5.1 und E. 5.4).
1.4
1.4.1 Die IV-Stelle hatte während der Dauer der Verfahren am Sozialversicherungsgericht und am Bundesgericht betreffend die Verfügung vom 27. September 2012 das Verfahren zur erneuten Rentenaufhebung, das sie mit dem Vorbescheid vom 15. März 2013 eingeleitet hatte, nicht weiter vorangetrieben. Erst nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. November 2014 holte sie im Januar 2015 die Berichte der behandelnden Ärzte ein, woraus ersichtlich war, dass die Versicherte am 2. Mai 2014 eine Tibiakopffraktur am linken Bein erlitten hatte (Berichte des Spitals E.___ in Urk. 7/178).
Am 12. Mai 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte über eine geplante polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie und gab ihr Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/181). Die Versicherte erklärte sich am 26. Mai 2015 als einverstanden mit einer polydisziplinären Begutachtung unter Anwendung des Zufallsprinzips und formulierte Zusatzfragen (Urk. 7/184). Am 15. Juni 2015 gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, dass die Begutachtung durch das B.___ erfolge, listete die Namen der Gutachter auf (Dr. med. B. O.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
C.___, Orthopädie, Dr. med. D.___, Psychiatrie) und machte auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen die einzelnen Gutachter aufmerksam (Urk. 7/189). Nachdem solche Einwendungen unterblieben waren, gab das B.___ der Versicherten am 26. Juni 2015 den Begutachtungstermin vom 8. Juli 2015 bekannt (Urk. 7/191). Am 8. Juli teilte das B.___ der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Versicherte den Termin am 6. Juli 2015 abgesagt hatte mit der Begründung, sie könne gesundheitlich bedingt nicht so weit reisen und sei erst in vier bis sechs Monaten wieder reisefähig. Die IV-Stelle vermerkte den Termin als entschuldigt abgesagt (Urk. 7/193).
1.4.2 In der Folge holte die IV-Stelle den aktuellen Bericht des Spitals E.___ vom 27. November 2015 ein (Eingangsdatum; Urk. 7/197/1-5) und informierte das B.___ am 1. Dezember 2015 darüber, dass die Versicherte nunmehr für Termine aufgeboten werden könne (Urk. 7/199). Das B.___ teilte der Versicherten am 4. Dezember 2015 den Termin vom 16. Dezember 2015 zu (Urk. 7/201), diese ersuchte jedoch mit je einem Brief an das B.___ und an die IV-Stelle vom 11. Dezember 2015 um eine nochmalige Terminverschiebung um mindestens zwölf Monate, da sie immer noch nicht ganz gehfähig sei und daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, sondern ein Taxi nehmen müsste, was zu teuer sei (Urk. 7/203 und Urk. 7/210/1). Am 15. Dezember 2015 beschied die IV-Stelle der Versicherten telefonisch, dem Verschiebungsgesuch werde nicht entsprochen (Urk. 7/208). Gleichentags richtete sie einen Brief an die Versicherte, in dem sie diese unter Androhung der Säumnisfolgen einer fehlenden Mitwirkung aufforderte, den Termin wahrzunehmen, und dies damit begründete, dass ihre Gehunfähigkeit und ihre Unfähigkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nicht medizinisch ausgewiesen seien (Urk. 7/209). Die Versicherte schrieb der IV-Stelle mit Kopie an das B.___ ebenfalls am 15. Dezember 2015, sie sei mit der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht einverstanden (Urk. 7/211). Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte den Termin nicht wahrgenommen habe (Urk. 7/214).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 setzte die IV-Stelle der Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen eine Frist an, um ihre Bereitschaft zu erklären, sich der Begutachtung durch das B.___ zu unterziehen (Urk. 7/215). Die Versicherte schrieb der IV-Stelle am 11. Januar 2016 unter anderem, dass sie für den Transport weiterhin auf ein Taxi angewiesen sei, und verlangte die vorschussweise Vergütung der Kosten (Urk. 7/218). Dem B.___ schrieb die Versicherte am 11. Januar 2016 ebenfalls und stellte verschiedene Zusatzfragen (Urk. 7/220). Das B.___ leitete dieses Schreiben an die IV-Stelle weiter
(vgl. Urk. 7/216 und Urk. 7/219). Mit Brief vom 15. Januar 2016 forderte die IVStelle die Versicherte dazu auf, den Bedarf eines Taxis und die geltend gemachte Unmöglichkeit, Treppen zu steigen, mit Arztzeugnis zu belegen, und teilte ihr mit, die Zusatzfragen würden nach Eintreffen der Bereitschaftserklärung durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) geprüft und gegebenenfalls der Gutachtenstelle übermittelt (Urk. 7/221). Die Versicherte unterzeichnete die Bereitschaftserklärung am 26. Januar 2016 (Urk. 7/223; Begleitschreiben in Urk. 7/222). Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 setzte die IV-Stelle der Versicherten, wiederum mit Androhung der Säumnisfolgen, Frist an, um sich bis am 18. Februar 2016 mit dem B.___ zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung zu setzen (Urk. 7/225).
Mit Schreiben an die Versicherte vom 18. Februar 2016 bezog sich die IV-Stelle auf eine Verordnung des Spitals E.___ vom 3. Februar 2016, wonach diese bis zum nächsten Sprechstundentermin vom 13. Juni 2016 nicht gehfähig sei, und teilte ihr mit, dass das geplante Gutachten vorerst nicht stattfinde (Urk. 7/229). Am 19. Februar 2016 informierte die IV-Stelle auch das B.___ darüber (Urk. 7/230).
1.4.3 Mit Brief vom 9. Juni 2016 erkundigte sich die Versicherte bei der IV-Stelle nach deren Entscheid über die Zusatzfragen und formulierte weitere Fragen (Urk. 7/231). Die IV-Stelle antwortete am 22. Juni 2016, sie werde nach Einholen eines weiteren Berichts des Spitals E.___ erst entscheiden, ob und bei wem ein Gutachten in Auftrag zu geben sei; sobald die Gutachtenstelle bekannt sei, bestehe die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/232). Ende Juni 2016 erhielt die IV-Stelle den Bericht des Spitals E.___ vom 14. Juni 2016 über die Sprechstunde vom Vortag, worin der Arzt unter anderem festhielt, er bestätige der Versicherten die Notwendigkeit von Taxifahrten, jedoch restriktiv nur für Arzt- und Physiotherapiebesuche (Urk. 7/234). Die IV-Stelle gab dem B.___ daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2016 grünes Licht zur Fortsetzung der Begutachtung (Urk. 7/236), und das B.___ teilte der Versicherten am 8. Juli 2016 den Termin vom 10. August 2016 mit (Urk. 7/239). Mit Brief vom 27. Juli 2016 und Kopie an das B.___ unterbreitete die Versicherte der IV-Stelle den Kostenvoranschlag eines Taxiunternehmens für die Fahrt zur Gutachtenstelle und zurück (Urk. 7/240) und schrieb ihr, sie werde den Termin vom 10. August 2016 nur einhalten, wenn die IV-Stelle über die Zulassung ihrer Fragen entschieden habe und ihr die Taxikosten vorschussweise vergütet habe (Urk. 7/242). Die IV-Stelle lehnte die Übernahme der Taxikosten mit Schreiben vom 28. Juli 2016 ab (Urk. 7/241). Am 29. Juli 2016 teilte Dr. C.___ des B.___ der IV-Stelle telefonisch mit, das B.___ sei nicht mehr gewillt, die Versicherte zu begutachten, da diese sich seit Monaten äussert unkooperativ zeige und ständig Forderungen stelle (Urk. 7/243). Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte Dr. C.___ diese Absage und begründete sie damit, dass die Versicherte den ersten Termin vom 8. Juli 2015 am 6. Juli 2015 abgesagt habe, den zweiten Termin vom 16. Dezember 2015 unabgemeldet nicht wahrgenommen habe und nun mit Brief vom 27. Juli 2016 wieder mitgeteilt habe, den Termin wahrscheinlich verschieben zu müssen (Urk. 7/245).
Gestützt auf eine Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. F.___ vom 2. August 2016 (Urk. 7/250/5) stornierte die IV-Stelle den Auftrag an das B.___ am 3. August 2016 (Urk. 7/246) und verfügte am 4. August 2016 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 7/247). Die Versicherte erinnerte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. August 2016 nochmals an den ausstehenden Entscheid zu ihren Zusatzfragen (Urk. 7/248/1) und richtete gleichentags unter Bezugnahme auf die Auftragsstornierung und die Renteneinstellung eine Absage des Begutachtungstermins an das B.___ (Urk. 7/248/2).
2. Mit Eingabe vom 14. September 2016 erhob X.___ Beschwerde gegen die renteneinstellende Verfügung vom 4. August 2016 (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, die Renteneinstellung sei aufzuheben. Mit weiteren Anträgen machte sie geltend, die IV-Stelle sei zur Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 zu verpflichten und habe die bisher ausgerichteten Renten auf den Maximalbetrag zu erhöhen, sie sei ausserdem zur Bestimmung einer neuen Gutachtenstelle und zur Zulassung der Zusatzfragen zu verpflichten sowie zur Aktenherausgabe anzuhalten, des Weiteren habe die IV-Stelle die nötigen Taxikosten im Voraus zu bezahlen und sei schliesslich zur Bezahlung eines Schadenersatzes von acht Millionen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2-4). Mit Verfügung vom 23. September 2016 (Urk. 3) holte das Gericht von der IV-Stelle vorab die Akten ein (Urk. 7/1-254), um zu prüfen, ob der Versicherten für die Führung des Prozesses eine Vertretung zu bestellen sei. Nach Einsicht in die Akten und nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2016 (Urk. 4) ihrerseits Unterlagen nachgereicht hatte (Urk. 5/2-39), entschied das Gericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2016, von der Bestellung einer Vertretung einstweilen abzusehen, und forderte die IV-Stelle zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 10). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), wovon die Versicherte am 24. November 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Die Versicherte hatte mit den Eingaben vom 25. Oktober und vom 15. November 2016 um Beschleunigung des Verfahrens ersucht (Urk. 11 und Urk. 13), und ihr war am 9. November 2016 die prioritäre Behandlung des Falles in Aussicht gestellt worden (Urk. 12). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 informierte die Versicherte das Gericht über ihre Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle (Urk. 16 und Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 69 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, dazu auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen, und leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Die Bestellung einer Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO setzt nach der Lehre voraus, dass eine Partei mit der Prozessführung und der Wahrung ihrer Rechte klar und kontinuierlich überfordert ist, und es reicht nicht aus, wenn etwa aussichtslose Anträge gestellt werden oder ein generell unvernünftiges Prozessverhalten an den Tag gelegt wird (Tenchio in: Basler Kommentar BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 69 N 8).
Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 29. November 2013 vorfrageweise zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht verletzt hatte, indem sie den Fragebogen für die Rentenrevision, den ihr die Beschwerdegegnerin im April 2009 zugestellt hatte, trotz Mahnung nicht ausgefüllt und retourniert hatte. Es hatte erwogen, die Beschwerdeführerin leide zwar an gesundheitlichen Problemen, habe jedoch immer wieder gezeigt, dass sie dazu in der Lage sei, den Schriftverkehr zur Wahrung ihrer Sozialversicherungsansprüche zu führen und im Besonderen auch die Fristen einzuhalten. Dementsprechend hatte das Gericht die Unterlassung, den Fragebogen einzureichen, als nicht entschuldbare Mitwirkungspflichtverletzung qualifiziert (Urk. 7/168/9-10 E. 3.4).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdeführerin ebenfalls als imstande erwiesen, die ihr angesetzten Fristen einzuhalten. Sodann ist die Beschwerdeschrift zwar in vielen Teilen weitschweifig und enthält Anträge, die aussichtslos sind oder sich nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung beziehen. Immerhin aber hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der Renteneinstellung Bezug auf den Verfügungsgegenstand genommen und hat den Antrag auch inhaltsbezogen begründet. Wie zu zeigen ist, obsiegt sie zudem mit diesem Antrag. Damit besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Schutzbedarf, der die Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen notwendig machte. Das Gericht hat darauf bereits mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 hingewiesen (Urk. 10).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf bestimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird.
2.1.2 Die IV-Stelle hat nach Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG unter anderem die Aufgabe, die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), und die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2).
2.2
2.2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
2.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2).
In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Entscheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet allerdings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allgemeinen prozessualen Grundsatz in der Bundes-
sozialversicherung (a.a.O.); er ergänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nichteintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen würden (Entscheid aufgrund der Akten) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügte vorab, die Beschwerdegegnerin habe „den Vorbescheid übersprungen“ (Urk. 1 S. 2).
Tatsächlich ging der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2016 kein Vorbescheid voraus. Ein solcher ist jedoch auch bei einer Leistungseinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erforderlich, auch wenn die mögliche Sanktion der Leistungseinstellung bereits mit der Mahnung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG in Aussicht gestellt worden ist (vgl. die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 und 9C_994/2009 vom 22. März 2010); die Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, ein Vorbescheid sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil die strittige Einstellung der Rente nicht auf einer materiellen Anspruchsprüfung basiere (Urk. 14 S. 2), findet in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze. Richtigerweise hatte die Beschwerdegegnerin daher die erste Leistungseinstellung vom
7. Dezember 2009 (Urk. 7/108) mit einem Vorbescheid angekündigt (Urk. 7/107). In der Folgezeit zog die Beschwerdegegnerin wohl mit einem weiteren Vorbescheid 15. März 2013 die erneute Renteneinstellung in Betracht (Urk. 7/158). Die Mitwirkungsverletzung, die diesem Vorbescheid zugrunde lag, hatte jedoch darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin den Termin für die psychiatrische Einzelbegutachtung durch med. pract. A.___ nicht wahrgenommen hatte (Sachverhalt Ziffer 1.3). Im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2013 sah die Beschwerde-
gegnerin aber vom geplanten Gutachtensauftrag an med. pract. A.___ ab und leitete stattdessen die polydisziplinäre Begutachtung durch das B.___ in die Wege. Die Beschwerdegegnerin brach somit das Verfahren ab, das sie durch den Vorbescheid vom 15. März 2013 in Gang gesetzt hatte, und schlug einen anderen Weg ein. Das Verhalten der Beschwerdeführerin auf diesem neuen Weg mit den Versäumnissen der Termine des B.___ (Sachverhalt Ziffer 1.4) war vom ursprünglichen Vorbescheid vom 15. März 2013 nicht gedeckt. Die Beschwerdegegnerin hätte daher die Renteneinstellung vom 4. August 2016 zwingend mit einem neuen Vorbescheid ankündigen müssen.
Die Verfügung vom 4. August 2016 leidet demnach am formellen Mangel des fehlenden Vorbescheids. Sie ist daher schon deswegen aufzuheben.
3.2 Überdies ist die Verfügung vom 4. August 2016 abgesehen vom Fehlen des Vorbescheids mit einem weiteren Mangel behaftet, der bereits an dieser Stelle zu erwähnen ist.
Die Beschwerdegegnerin unterliess es nämlich, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wahrnehmung des Begutachtungstermins vom 10. August 2016 im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG schriftlich zu mahnen und sie auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Dieses sogenannte Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist jedoch zwingend und hätte vorliegendenfalls auch auf der Hand gelegen, da die Beschwerdeführerin in ihrem Brief vom 27. Juli 2016 erneut Vorbehalte hinsichtlich dieses Termins äusserte und die Terminwahrnehmung von der Übernahme der Taxikosten durch die Beschwerdegegnerin abhängig machen wollte (Urk. 7/242). Die Beschwerdegegnerin hätte daher ihre abschlägige Antwort vom 28. Juli 2016 (Urk. 7/241) mit dem Hinweis nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG verbinden müssen, um die Säumnis der Beschwerdeführerin mit den Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG belegen zu können. Denn die frühere Säumnisandrohung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/209) hatte sich nur auf den Termin vom 16. Dezember 2015 bezogen und konnte darüber hinaus schon deshalb keine Wirkung haben, weil die Beschwerdegegnerin das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von jenem Termin nachträglich gebilligt hatte, nachdem das Spital E.___ bis zum 13. Juni 2016 deren Gehunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/229 und Urk. 7/230; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4.2). Überdies hatte die Beschwerdegegnerin auch die Absage des vorangegangenen Termins vom 8. Juli 2015 als entschuldigt vermerkt (Urk. 7/193; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4.1). Vor der Terminansetzung auf den 10. August 2016 hatte die Beschwerdeführerin demnach entgegen der Annahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 2. August 2016 (Urk. 7/250/5) keine unentschuldigten Terminversäumnisse beim B.___ zu verzeichnen. Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden, eine Mahnung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG sei deshalb entbehrlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin den Termin vom 10. August 2016 von vornherein nicht wahrzunehmen gedacht habe. Es war denn auch das B.___, das den Termin Ende Juli 2016 absagte, nachdem es vom Brief der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2016 erfahren hatte (Urk. 7/243 und Urk. 7/245), währenddem die Beschwerdeführerin erst absagte (Urk. 7/248/2), nachdem sie bereits Kenntnis von der Stornierung des Begutachtungstermins und der Renteneinstellung erhalten hatte. Es kann somit gar nicht von einem eigentlichen Terminversäumnis durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gutachtenstelle aufgrund der vertraglichen Abmachungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen von einem Auftrag zurücktreten kann und ob diese Voraussetzungen vorliegendenfalls gegeben waren.
3.3 Zusammengefasst verbot sich die sofortige Renteneinstellung nach der Terminabsage durch das B.___ deshalb, weil in Bezug auf den Termin vom 10. August 2016 kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG stattgefunden hatte, weil der Beschwerdeführerin kein eigentliches Versäumnis hinsichtlich dieses Termins vorgeworfen werden kann und weil im Vorfeld der Renteneinstellung kein Vorbescheid erlassen worden war.
Die Verfügung vom 4. August 2016 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente weiterhin auszurichten ist.
3.4 Gegenstand der Verfügung vom 4. August 2016 ist einzig die Leistungseinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. An dieser Stelle sind daher keine Anordnungen zum weiteren Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu treffen. Es verhält sich diesbezüglich anders als bei der Überprüfung einer Rentenrevisionsverfügung. Insbesondere ist somit entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht zu entscheiden, ob und bei welcher Institution die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung zu veranlassen hat und welche Zusatzfragen sie zuzulassen hat (zum Vorgehen der Verwaltung beim Entscheid über Zusatzfragen vgl. BGE 141 V 330 E. 6.2.2). Ebenso wenig ist die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für eine Taxifahrt zur Begutachtungsstelle Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf alle diese Anträge kann daher nicht eingetreten werden.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012, denn diese Frage war bereits Gegenstand des Urteils vom 29. November 2013 und wurde mit jenem Urteil rechtskräftig entschieden. Gleichermassen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2016 sind die Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Renten und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz. Auch darauf ist daher nicht einzutreten.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
5. Die Beschwerdeführerin stellte schliesslich den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 4).
Nach der Rechtsprechung sind der Arbeitsaufwand und die Umtriebe einer unvertretenen Partei nur dann ausnahmsweise zu entschädigen, wenn es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, ein hoher Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und der betriebene Aufwand zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung steht (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7).
Vorliegendenfalls kann nicht von einem ausserordentlich hohen gerechtfertigten Arbeitsaufwand gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 4. August 2016 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel