Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01036
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Büchel
Urteil vom 21. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 1966, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1993 und 1996), war bis 26. November 2014 als Kindergärtnerin mit einem Pensum von 58.35% (13.42 Wochenlektionen) tätig (Urk. 7/26/7-11). Unter Hinweis auf eine schwere Störung der Persönlichkeit („Persönlichkeitsstörung“) meldete sich die Versicherte am 2. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2016 (Urk. 7/90) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 15. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2016 (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Versicherten ab dem frühesten Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1/2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (wie die enttäuschende Ehetrennung nach 23 Jahren, finanzielle Existenzängste und letztlich das Scheidungsverfahren) im Vordergrund stünden, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten. Im psychiatrischen Überblick müsse man neben der depressiven Episode akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen feststellen. Der (neuen) Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gefolgt werden. Die psychosozialen Belastungen blieben IV-fremd; ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2/2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die fachärztlichen Berichte würden eine selbständige psychiatrische Erkrankung ausweisen, die eine invalidisierende Krankheitswertigkeit darstelle. Die vorliegend andauernde chronifizierte Depression anfangs schwergradig ausgeprägt, die stationäre und im Anschluss daran teilstationäre Behandlung veränderten zwar den Schweregrad des depressiven Leidens, die attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sei aber bestehen geblieben. Es müsse daher von einem IVrechtlich erheblichen Schweregrad ausgegangen werden. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin als zu 20% erwerbstätig zu qualifizieren. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Verwaltung sei auf die gegen die Beweiswürdigung medizinischer Berichte vorgebrachten Einwände nicht näher eingetreten.
3.
3.1 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verwaltung sei auf die in Ziff. 6 ihrer Beschwerde (Urk. 2) gegen die Beweiswürdigung medizinischer Berichte vorgebrachten Einwände nicht näher eingetreten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst auch die Begründungspflicht. Diese verlangt indes nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten eingehend auseinandersetzt und jedes Vorbringen konkret widerlegt. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Im angefochtenen Entscheid nennt die Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Damit wurde der Begründungspflicht genüge getan.
4.
4.1 Mit Bericht vom 17. März 2015 (Urk. 7/15/1) informierte Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Tagesklinik Z.___ darüber, dass er die Beschwerdeführerin zu einem Vorgespräch aufbieten und anschliessend gegebenenfalls einer teilstationären Behandlung zuweisen wolle. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
• (Langsam abklingende) schwergradige depressive Episode,
• Hinweise auf vorbestehend maladaptive Persönlichkeitszüge (ängstlich, unsicher, abhängig).
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Depressivität seit längerem zu 100% krankgeschrieben, das Case Management der Taggeldversicherung eingeschaltet und die Früherfassungsmeldung an die IV erfolgt. Einem möglichen Arbeitsversuch ab ca. April stünde sie sehr ambivalent gegenüber. Trotz auftretender Phasen von Ausgeglichenheit und Zuversicht komme es immer wieder zu Einbrüchen mit starker Verunsicherung und Gefühlen massiver Überforderung. Er bitte daher die Tagesklinik für Affektkranke, die Beschwerdeführerin für ein Vorgespräch aufzubieten.
4.2 Im Auftrag der BVK Personalvorsorge erstellte Frau Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. April 2015 ein vertrauensärztliches psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/26). Darin attestierte sie der aktuell als Kindergärtnerin tätigen und wegen Burnouts zu 100% krankgeschriebenen Versicherten eine chronische depressive Störung, zurzeit mittelschwer (ICD-10 F33.10), eine längere depressive Reaktion bei Trennung/Scheidung (ICD-10 F43.21) und den Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (ängstlich, abhängig) (ICD-10 Z73.1).
Die bestehende chronische depressive Störung liege diagnostisch wohl seit der Kindheit vor, wobei der Verlauf fluktuierend gewesen sei. Früher könnte es sich auch um eine Dysthymie gehandelt haben mit zeitweise ausgeprägterer Symptomatik (sog. „double depression“). Es hätten immer schon Belastungsintoleranz, Unverträglichkeit von (beruflichem) „Druck“, Versagensängste, schlechtes Selbstwertgefühl, depressive Ängste und Stimmungsschwankungen im Vordergrund gestanden. Schon während der Schulzeit habe sie sich oft überfordert gefühlt und Prüfungs- und Expositionsängste entwickelt. Als ausgebildete Kindergärtnerin sei sie stets am Limit ihrer Kräfte gewesen. Sie habe nicht selten ganze Wochenenden im Bett verbracht, aber gegen aussen hin ihre Rolle immer zu erfüllen vermocht. Die ängstlichen, abhängigen und konfliktvermeidenden Persönlichkeitszüge hätten ihre Depressivität zusätzlich beeinflusst. Sie habe ihre geringe Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit beklagt, sich minderwertig und lebensuntüchtig gefühlt. Aufgrund der starken Überlappung der depressiven Symptomatik mit den erwähnten Persönlichkeitszügen könne derzeit nicht gesagt werden, wie stark diese Persönlichkeitsstruktur die Depressivität verantworte.
Im Zuge der Trennung nach langjähriger Ehe sei eine depressive Anpassungsstörung hinzugekommen und die Schwere der Depression werde sich wohl noch bis nach der Scheidung verstärken. Aufgrund dieses Ereignisses stehe die Versicherte zum ersten Mal in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, was eine Prognosestellung erschwere. Denn einerseits sei das Leiden erwiesenermassen chronisch und bei wahrscheinlich akzentuierter Persönlichkeit etwas schwieriger zu behandeln, andererseits könnten auch solche Patienten mitunter sehr günstig auf eine kombinierte medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung ansprechen. Das Ausmass der Berufsunfähigkeit sei derzeit noch nicht absehbar, sodass bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ohne psychosoziale Belastung wäre sie womöglich 50-60 %, recht sicher aber 40 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/26/10).
4.3 Mit Austrittsmeldung vom 7. Juli 2015 über die Hospitalisation vom 4. Mai bis 8. Juli 2015 (Urk. 7/31) berichtete die Clienia B.___ AG Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10:Z73.1) in die bestehenden Wohnverhältnisse austrete. Sie sei bis einschliesslich zum 21. Juli 2015 zu 100% krankgeschrieben, jedoch ferienfähig. Für ein Vorgespräch in der Tagesklinik C.___ bestehe ein Termin am 20. Juli 2015 und ein Schnuppertermin in der Tagesklinik D.___. Die Beschwerdeführerin habe vor, die ambulante Therapie bei Frau lic. Phil. E.___ weiterzuführen. Im Austrittsbericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/72) wurde festgehalten, dass sich die Versicherte nach den Behandlungen zur Entwicklung von Strategien im Umgang mit innerer und äusserer Anspannung sowie zur Emotionsregulierung gestärkt fühle. Sie habe wieder mehr Zugang zu ihren Ressourcen und sehe einen Weg. Es gehe auch nach dem Austritt weiter darum, alternative funktionale Bewältigungsstrategien und Skills aufzubauen, sowie das Selbstwertgefühl, die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit zu stärken.
4.4 Die Ärzte des Sanatoriums D.___ nannten im Austrittsbericht vom 11. November 2015 über die teilstationäre Behandlung vom 24. August bis 12. November 2015 (Urk. 7/47) folgende Diagnosen:
- F32.1Mittelgradige depressive Episode
- Z73.1Akzentuierte dependente Persönlichkeitszüge
Sie führten aus, dass die Versicherte von der Clienia B.___ AG mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zur weiteren Behandlung (Emotionsregulation, Abgrenzung) sowie zur weiteren Etablierung einer Tagesstruktur an sie überwiesen worden sei. Die integrative Behandlung der Beschwerdeführerin bestehend aus psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen habe einzel- sowie gruppenpsychotherapeutische Programme auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage umfasst. Nach anfänglichem starkem Leiden unter den Gefühlen von Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit und dem Empfinden von in sich selbst gefangen sein habe sich die depressive Symptomatik sukzessive verbessert. Die Versicherte sei vermehrt annäherungsmotiviert, klarer in der Wahrnehmung und Äusserung ihrer Bedürfnisse und erlebe sich selbstwirksamer und sicherer im Umgang mit Mitmenschen. Die letzte Therapiephase sei der Konsolidierung und Generalisierung der Erfahrungen im Alltag und der Vorbereitung des Austritts gewidmet geworden. Hier habe sich die Versicherte mit ihrer beruflichen Perspektive auseinander gesetzt und sich in Zusammenarbeit mit ihrer Case Managerin einen Schnuppertag sowie einen Arbeitsversuch in einem Hort organisiert. Thema sei der Wiedereinstieg in ihren angestammten Beruf gewesen.
Das Sanatorium D.___ empfahl die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting, liess jedoch offen, ob die Versicherte in den angestammten Beruf werde zurückkehren können. Es hielt fest, dass bereits ein Arbeitsversuch geplant sei in einem Hort ab dem 23. November 2015. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde ihr bis zum 27. November 2015 attestiert und sollte danach wieder neu geprüft werden.
4.5 In ihrer Besprechungsnotiz zum Arbeitsversuch im Kinderhort F.___ vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/53) hielt die Case Managerin G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im geforderten Umfang als Kindergärtnerin arbeiten könne. Als Alternative sehe sie die Tätigkeit in einem Kinderhort, weshalb sie auch einen Arbeitsversuch in einem Kinderhort gestartet habe mit einer Präsenz von drei Stunden an drei Tagen in der Woche. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei nach wie vor 100%. Die Beschwerdeführerin habe sich im Kinderhort gut eingelebt und werde von den Arbeitskollegen und den Kindern sehr geschätzt. Sie selber schätze die Ablenkung, welche sie durch diese Tätigkeit erfahre. Da der Hort F.___ während der Ferien immer geschlossen sei, werde die Versicherte ihren Einsatz im Hort H.___ leisten. Nach den Sportferien sei geplant, dass sie bei einzelnen Einsätzen den Lead übernehme.
4.6 Mit Schreiben vom 20. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen (Urk. 7/66). Sie solle sich per 1. Juni 2016 für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung beim RAV melden, wo sie bei ihrer Stellensuche unterstützt werde.
Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 20. April 2016 (Urk. 7/67/1-2) hielt die Berufsberaterin fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe der Massnahme ihr Arbeitspensum auf vier Stunden an vier Tagen in der Woche steigern können. Die Arbeit mit den Kindern habe ihr sehr gefallen, sie fühle sich im Team wohl und erhalte von ihrem Vorgesetzten gute Rückmeldungen. Fraglos fühle sie sich bei einem Pensum von 16 Stunden in der Woche erschöpft und brauche die Wochenenden zur Erholung. Sie habe aber zusammen mit ihrem Job Coach den Lebenslauf überarbeitet und möchte sich für August 2016 eine 30-40% Stelle als Betreuungsperson in einem Hort suchen. Mit ihrem behandelnden Arzt werde sie besprechen, von welcher Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
4.7 Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab mit Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/75/3-6) an, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei eine rezidivierende depressive Störung, vermutlich seit Jahren, gegenwärtig leicht bis mittelgradig, (ICD-10: F33.0/F33.1) und ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1). Vor dem Hintergrund einer ängstlich unsicher-vermeidenden Persönlichkeit mit wiederkehrenden depressiven Einbrüchen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer angepassten Tätigkeit eine stabile Arbeitsfähigkeit von höchstens 30-40% erreichen könne. Es gelte darauf zu achten, dass sie keine Leitungsfunktionen (Hort- oder Gruppenleiterin) übernehmen und wenig Verantwortung tragen müsse (bspw. Betreuungsmitarbeiterin ohne Führungsverantwortung in einem Hort). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell noch bis 31. Mai 2015 in einer Integrationsmassnahme in den Tätigkeitsbereich als Betreuungsmitarbeiterin in einem Hort.
4.8 Dipl. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 (Urk. 7/77/3-4) fest, es lägen keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf sei möglich und zumutbar. Die Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kindergärtnerin erwüchsen aus einer nicht IV-relevanten Dekonditionierung und zeigten sich in leicht reduzierter Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Erschöpfung. Zur Erkrankung führten vorrangig die Lebensumstände der Beschwerdeführerin. Mithin stünden psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund des Gesundheitsschadens, welcher somit keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 28 IVG generiere.
5.
5.1 Das im Auftrag der BVK erstellte vertrauensärztliche psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 17. April 2015 (Urk. 7/26) äussert sich umfassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf eingehenden psychiatrischen (Urk. 7/26/2-7) Untersuchungen, berücksichtigt die von der Versicherten geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten. Die Gutachterin begründete ihre Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands (Chronische depressive Störung, aktuell mittelschwer [ICD10 F33.10]; längere depressive Reaktion bei Trennung/Scheidung [ICD-10 F43.21]; Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit, ängstlich, abhängig [ICD-10 Z73.1]) (Urk. 7/26/7-11) beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit sodann ausführlich und nachvollziehbar.
Aufgrund ausbleibender Verbesserung der depressiven Symptomatik im ambulanten Rahmen wies der behandelnde Psychiater die Versicherte in die Clienia B.___ AG ein. Dort verbrachte die Beschwerdeführerin zweieinhalb Monate in stationärer Behandlung. In ihrem Austrittsbericht vom 11. August 2015 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) leide (Urk. 7/72/1-5). Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Versicherten wird darin nicht Stellung genommen. Die Versicherte bleibt bis einschliesslich zum 21. Juli 2015 zu 100 % krankgeschrieben, ist jedoch ferienfähig.
Die gleichen Diagnosen werden im Austrittsbericht vom 11. November 2015 des Sanatorium D.___ als Nachbehandler gestellt, wo die Versicherte einen zweieinhalb monatigen teilstationären Aufenthalt verbrachte. Auch hier legen die behandelnden Ärzte das Krankheitsbild fest auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und auf akzentuierte dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) (Urk. 7/47/1-4). Es wird offen gelassen, ob die Versicherte in den angestammten Beruf als Kindergärtnerin wird zurückkehren können. Erwähnung findet einzig, dass die Versicherte einen Arbeitsversuch in einem Hort plant ab dem 23. November 2015, den sie zusammen mit ihrer Case Managerin organisiert hat. Auch das Sanatorium D.___ schweigt sich zur Restarbeitsfähigkeit der Versicherten aus, attestiert ihr aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. November 2015 mit dem Hinweis auf eine danach zu erfolgende Neuprüfung.
In seinem Bericht vom 18. Mai 2016 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/75/3-6) hält der behandelnde Arzt fest, die Versicherte leide (vermutlich seit Jahren) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradigen Ausprägung (ICD-10: F33.0/F33.1). Überdies bestehe der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1). Weil die ambulante Psychotherapie nicht ausreichend war, erfolgte der stationäre Aufenthalt in B.___ und hernach die teilstationäre Behandlung in D.___. Im Anschluss daran wurde in Absprache mit der IV eine 6-monatige Integrationsmassnahme in einem Hort vereinbart in Begleitung einer Eingliederungsfachperson. Dr. Y.___ führt an, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten mit einer ängstlich unsicher-vermeidenden Persönlichkeit und wiederkehrenden depressiven Einbrüchen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestehe, im Rahmen einer angepassten Tätigkeit indessen eine maximale Teilarbeitsfähigkeit von 30-40% als zumutbar erscheine (Urk. 7/75/5-6).
5.2 Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen depressiven Störung, aktuell mittelschwerer Ausprägung [ICD-10 F33.10] leidet mit Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit [ICD-10 Z 73.1]. Eine überdies bestehende Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.6, F60.7], die vom behandelnden Psychiater am 11. Juli 2016 (Urk. 7/86) diagnostiziert wurde, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Denn die betreffende Diagnose geht aus den geschilderten Befunden nicht hervor und es bleibt unklar, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass von Dr. med. Y.___ erstmals in dem nach Vorbescheid der IV vom 17. Juni 2016 erstatteten Bericht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt wurde, während zuvor - in seinem Bericht um Rentenprüfung vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/75) und auch in den Austrittsberichten der Clienia B.___ AG vom 11. August 2015 (Urk. 7/72) und des Sanatorium D.___ vom 11. November 2015 (Urk. 7/47) - die Rede von einer Akzentuierung der Persönlichkeit (ICD-10 Z73) gewesen war. Dr. Y.___ legt nicht dar, wieso inzwischen der Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreicht worden sein soll. Dazu müssten das positive und negative Funktionsbild gegeneinander abgewogen werden. Zudem bleibt nicht nachvollziehbar, wie eine schwere Störung der Persönlichkeit („Persönlichkeitsstörung“) in einer ca. einjährigen ambulanten Therapie nicht hätte bemerkt werden können. In diesem Sinne enthält der Bericht weder neue, entscheidrelevante Gesichtspunkte noch zeigt er eine wesentliche Veränderung des medizinischen Zustands auf. Diese Änderung der Diagnose erfolgte ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine inzwischen eingetretene - durch objektive Befunde ausgewiesene - relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands. Was die von Dr. med. Y.___ anfänglich und von den Ärzten der Clienia J.___ AG und des Sanatoriums D.___ nach stationärem resp. teilstationären Aufenthalt der Versicherten unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73 aufgeführte Akzentuierung der Persönlichkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Z-Kodierungen um keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, weshalb sie als Anspruchsgrundlage für Leistungen der IV von vornherein ausser Betracht fällt.
5.3 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 (Urk. 7/87) betrifft, ist ihr darin zuzustimmen, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht durchwegs auszuschliessen ist. Dies bedingt aber, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird. Erst deren Scheitern weist das Leiden als resistent aus. Wenn es daran fehlt, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen. Daher sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die Versicherte absolvierte mehrere stationäre oder teilstationäre Klinikaufenthalte an deren Ende es ihr möglich war, mit Hilfe der Case Managerin einen Arbeitsversuch in einem Kinderhort zu absolvieren und im Verlaufe der Massnahme auch ihr Arbeitspensum auf vier Stunden an vier Tagen in der Woche zu steigern (E. 4.5 und 4.6). Es kann daher nicht gesagt werden, das Leiden könne therapeutisch nicht angegangen werden. Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2016 (Urk. 7/89/3) denn auch fest, dass sogar wenn eine mittelgradige Depression vorgelegen habe, man doch nicht davon ausgehen könne, dass die Erkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie im hier vorliegenden Ausmass führe.
Dass die Beschwerdeführerin durchaus über aufbauende Ressourcen verfügt, zeigt die von ihr geschilderte aktive Freizeitgestaltung und die hierfür freigehaltene Zeit. Die Clienia B.___ hält in ihrem positiven Funktionsbild (Urk. 7/72/2) dazu fest: Die Versicherte führe eine Partnerschaft mit einem 72jährigen Mann, der in Belgien lebe, und sie habe zwei enge Freundinnen, mit denen sie regelmässigen Kontakt pflege.
5.4 Dass die psychischen Probleme durch invaliditätsfremde Faktoren (mit)bestimmt sind, wird durch die von der Versicherten gemachten Angaben bestätigt. Sie berichtete wiederholt von schwierigen familiären und finanziellen Situationen, verursacht durch die enttäuschende Ehetrennung nach 23 Jahren, durch die finanziellen Auseinandersetzungen (Existenzängste) und durch das belastende Scheidungsverfahren. Demnach wird die Depression durch die psychosoziale Problematik weitgehend erklärbar. Da ein klinisches Beschwerdebild, sich durch belastende psychosoziale Faktoren erklärt, rechtsprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung auch für den Zeitraum, als sie noch als schwer bzw. mittelgradig taxiert wurde, keinen Leistungsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein invalidisierendes Leiden vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
7. Die Kosten für das Verfahren sind auf Fr. 600.- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBüchel