Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01037




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, meldete sich am 1. Januar 2016 unter Hinweis auf eine Hemiparalysis rechte Seite des Körpers" bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/34). Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen Abklärungen und ihrer Erhebungen vor Ort wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Entschädigungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/59, Urk. 10/66-67, Urk. 10/70) mit Verfügung vom 16. August 2016 ab (Urk. 10/71 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. August 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 24. Oktober 2015 eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016, welche der Beschwerdeführerin am 30. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 (Abs. 3).

1.2    Laut Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1).

    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 2).

    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 3).

    Praxisgemäss (BGE 121 V 90 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a).


1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

1.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 333 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Rz 8053 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) in der seit 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist sachlich gerechtfertigt sowie gesetzes- und verordnungskonform. Sie stellt auch keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dar (BGE 133 V 450 E. 6.1 mit Hinweisen).


1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit (Urk. 2), die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass im Bereich der Fortbewegung seit Oktober 2014 eine Hilfsbedürftigkeit vorliege. In den restlichen Bereichen könne aus näher dargelegten Gründen keine Hilflosigkeit bejaht werden, eine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit sowie ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seien nicht ausgewiesen (S. 2 f.)

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie sei auf lebenspraktische Begleitung im Bereich Haushaltsführung, Essenszubereitung und ausserhäuslicher Kontakte angewiesen (Ziff. 3 S. 4 ff.). Aufgrund der bestehenden Lähmung der rechten Körperseite könne sie nicht einmal ein Butterbrot streichen, weshalb in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen eine Hilfsbedürftigkeit bestehe. Mit einer regelmässigen Hilfsbedürftigkeit in zwei Lebensbereichen (Essen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) und dem Erfordernis der lebenspraktischen Begleitung liege eine Hilflosigkeit mittleren Grades vor (Ziff. 4 S. 6). Angesichts der vorliegenden Sehstörung mit Doppelbildern und Gesichtsfeldeinschränkung könnte sogar ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vorliegen, worüber sich die Abklärungsperson allerdings nicht geäussert habe (Ziff. 5 S. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittleren Hilflosigkeit hat.


3.

3.1    Gemäss Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 21. August 2015, wo die Beschwerdeführerin vom 23. März bis 8. Juli 2015 stationär betreut wurde, sah das Störungsbild bei Austritt an folgendermassen aus (Urk. 10/26 S. 2):

- sensomotorisches, spastisches Hemisyndrom rechts

- selbständige Fussgängerin im Haus mit Unterarmgehstock bei sehr langsamem Gehtempo

- Verwendung eines Aktivrollstuhls für längere Strecken

- Treppensteigen am Handlauf ohne Unterstützung

- selbständige Durchführung von Transfers

- eingeschränkte Stehbalance

- teilselbständig in den basalen ADL (activities of daily living)

- aus neuropsychologischer Sicht Hinweise auf eine leichte kognitive Störung (leichter Ausprägungsgrad) mit Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeit sowie auf eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (bei Austritt teilremittiert)

- Trochlearisparese rechts mit zeitweiser Doppelbildwahrnehmung; inkomplette Hemianopsie nach rechts bei beinahe ausgewogenem Explorationsverhalten

3.2    Laut Bericht der Ärzte der Z.___ vom 18. September 2015 (Urk. 10/32/6-9), wo die Beschwerdeführerin nach einer am 7. August 2015 erlittenen pertrochantären Femurfraktur rechts vom 22. August bis 18. September 2015 hospitalisiert war, konnte die Beschwerdeführerin mit geeigneten Hilfsmitteln während ca. 20 Minuten gehen. Das Bewältigen von Treppen am Handlauf und mit einem Unterarmgehstock sei zuletzt über 18 Treppenstufen selbständig und sicher möglich gewesen.

3.3    Laut Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 21. Juni 2016 (Urk. 10/58) könne sich die Beschwerdeführerin selbständig anziehen, könne aber die Kleider nicht selber aus dem Schrank nehmen (S. 2).

    Seit Juli 2015 habe sie an einer Krücke gehen können, sei dann aber im August gestürzt und habe den Oberschenkelhalsknochen gebrochen. Seit Abschluss der Reha im November 2015 könne sie wieder eigenständig an einem Stock durch die Wohnung gehen. Sie könne vom Sofa aufstehen und sich selber ins Bett legen und zudecken und eine bequeme Position einnehmen (S. 3).

    Die Beschwerdeführerin könne eine Mahlzeit eigenständig einnehmen. Wenn es etwas Hartes zu schneiden gebe, übernehme dies der Ehemann, was aber nicht täglich vorkomme. Ihr fehle die Kraft, um harte Speisen (z.B. Brot mit Rinde) zu zerschneiden. Sie könne aus einem Glas trinken und auch selber einschenken. Sie könne eine Flasche nur öffnen, wenn sie schon einmal geöffnet worden sei. Sie könne Essen und Getränk nicht selber aufdecken (S. 3).

    Die Beschwerdeführerin dusche, wenn ihr Ehemann zu Hause sei, damit er eingreifen könne, falls etwas passiere, wie damals, als sie gestürzt sei. In der Köperpflege selber sei sie selbständig (S. 3).

    Die Beschwerdeführerin könne selbständig zur Toilette und sich selbständig reinigen und die Kleidung ordnen (S. 4).

    Innerhalb der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin eigenständig mit der Krücke bewegen. Ins Freie gehe sie nie alleine. Sie könne die Treppenstufen zwar selbständig überwinden, hingegen könne sie die Haustüre nicht selber öffnen, weil diese schwer sei. Sobald der Boden Unebenheiten aufweise, sei sie nicht sicher genug auf den Beinen. Mit Hilfe könne sie etwa 200 m gehen, den Rollstuhl habe sie immer dabei. Sie gehe nie zum Einkaufen, selbst die Kleider kaufe der Ehemann. Sie gehe mit der Familie gern picknicken. Sie mache selten Besuche, weil es fast immer Treppenstufen zu überwinden gebe. Sie habe aber öfters Besuch bei sich zu Hause. Sie lese viel und gerne und spiele oft mit dem dreijährigen Sohn (S. 4).

    Es bestehe keine Hilflosigkeit im Sonderfall. Das Erfordernis auf lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Haushalt selbständig zu organisieren und die Arbeiten an die Reinigungsfrau zu delegieren. Die Einschränkungen beruhten auf der körperlichen Erkrankung. Der Ehemann erledige die Wäsche am Samstag. Er oder die Mutter kochten am Abend. Der Sohn esse in der Kita. Wenn die Mutter nicht anwesend sei, komme die Spitex, um das Essen vorzubereiten und andere Hilfeleistungen zu erbringen. Sie erledige keine Korrespondenz, da sie kein Deutsch könne (S. 5).

    Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrer Familie. Die Mutter sei oft zu Besuch (S. 6).

    Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente selbständig ein. Weitere medizinisch-pflegerische Hilfe sie nicht notwendig (S. 6).

    Die Beschwerdeführerin lebe tagsüber - sofern die Mutter nicht auf Besuch sei - alleine. Sie könne sich selbständig per Handy Hilfe holen (S. 6).


4.

4.1    Zwischen den Parteien nicht bestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft kein Hilfsbedarf besteht. Anderseits steht ausser Frage, dass sie in der Lebensverrichtung Fortbewegen/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erwägungen.

4.2

4.2.1    Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beim Essen beispielsweise bereits erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b).


4.2.2    Einschränkungen im Rahmen der Lebensverrichtung Essen sind nur dann Rechnung zu tragen, wenn die betreffende Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltführung betrifft, ist bei der Lebensverrichtung Essen nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haushaltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit gehören (ZAK 1971 S. 38 E. 3b, 1970 S. 43 E. 2 und 478 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts H 229/01 vom 13. März 2002 E. 3b).

    Beim Essen ist die Dritthilfe dann erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann (BGE 121 V 88 E. 3c). Kann sie nur vereinzelte Speisen nicht selber zerkleinern, kann nur eine gelegentliche und nicht erhebliche Dritthilfe angenommen werden, denn solche Speisen werden nicht täglich gegessen und es ist voraussehbar, wann sie zu Tisch kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2).

4.2.3    Anlässlich der Abklärung vor Ort gab die Beschwerdeführerin an, sie könne eine Mahlzeit eigenständig einnehmen, es fehle ihr aber die Kraft etwas Hartes zu schneiden (vgl. E. 3.2). Beschwerdeweise machte sie geltend, es liege bei ihr eine funktionelle Einarmigkeit vor. Sie könne die rechte Hand nicht willentlich steuern. Sie könne allenfalls etwas greifen und wieder fallen lassen, indessen nicht einmal ein Butterbrot streichen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).

    Laut Austrittsbericht der Y.___ (vgl. oben E. 3.1) ist die Beschwerdeführerin Linkshänderin und die aktive Beweglichkeit der linken oberen Extremität sei bei Eintritt unauffällig gewesen. Sie arbeite einhändig mit links und setze die rechte Hand nur als grobe Haltehand ein, z.B. beim Öffnen eines Verschlusses (Urk. 10/26 S. 6). Wenn die Ergotherapeutin unter diesen Umständen und vor allem mit Blick auf die Linkshändigkeit der Beschwerdeführerin eine Unfähigkeit beim Butterbrot streichen attestiert (vgl. Urk. 6/2), ist dies nicht glaubhaft. Es ist daher auf die "Aussage der ersten Stunde" gegenüber der Abklärungsperson abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin angegeben hat, im Bereich Essen selbständig zu sein (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.3    Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei fraglich, ob sie aufgrund der vorliegenden Sehstörung ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall vorliege, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall nur bei schwerer Sinnesschädigung besteht. Eine solche wird bejaht bei schwerer Sehstörung oder Blindheit.

    Das Vorliegen einer schweren Sehstörung oder gar einer Blindheit ist zu verneinen. Laut Austrittsbericht der Klinik Y.___ (E. 3.1) kam die Beschwerdeführerin mit den Prismen gut zurecht, habe sich jedoch am verminderten Fernvisus wegen der Myopie und des Astagismus gestört, so dass eine Fernbrille verordnet worden sei. Der Gesichtsfelddefekt sei im Alltag nicht auffällig und die Beschwerdeführerin habe ein beinahe ausgewogenes Explorationsverhalten gezeigt (Urk. 10/26 S. 6).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte überdies geltend, auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein.

5.2    Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und E. 5). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern es können auch körperlich Behinderte lebenspraktische Begleitung beanspruchen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, Rz 8042 KSIH).

5.3    Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.) angewiesen ist (Rz 8050 KSIH). Sofern die versicherte Person Unterstützung in mindestens einem dieser Bereiche benötigt, kann zusätzlich auch ein Hilfsbedarf im Haushalt anerkannt werden. Die Berücksichtigung des Haushaltes ist somit immer nur kumulativ möglich (Rz 8050.1 KSIH).

    Zur Notwendigkeit der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gilt es vorab festzuhalten, dass die seit 1. Januar 2015 geltende Rz 8050.1 KSIH, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ zu einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen berücksichtigt werden kann, nicht mit der geltenden Rechtsprechung, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, E. 9), in Übereinstimmung zu bringen ist. Da Verwaltungsweisungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), ist diese Bestimmung vorliegend nicht zu beachten (IV.2015.000185).

5.4    Die lebenspraktische Begleitung ist ausserdem notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen). Bei reiner oder überwiegend funktionalen Einschränkungen ist die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen.

    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 entschieden, dass der Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ausgewiesen ist, wenn die versicherte Person ausserstande ist, das Haus ohne Begleitung für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung der Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche für die Besorgung von Einkäufen, die Einhaltung von Arztterminen, Pedicure, Coiffeur, Post- und Bankbesuchen zusammengenommen erfüllt (E. 3.4).

5.5    Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden (Rz 8040 KSIH mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).


6.

6.1    Dem Austrittsbericht der Klinik Y.___ (E. 3.1) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Entlassung als selbständige Fussgängerin mit Unterarmgehstock bei sehr langsamem Gehtempo im Haus unterwegs war. Für längere Strecken nutzte sie einen Aktivrollstuhl, welchen sie selbständig antreiben konnte. Laut Bericht der Z.___ (E. 3.2) konnte die Beschwerdeführerin bei Austritt mit geeigneten Hilfsmitteln während 20 Minuten gehen, und es gelang ihr, 18 Treppenstufen am Handlauf und mit einem Unterarmgehstock selbständig und sicher zu überwinden. Über die Fähigkeit, sich ausser Haus selbständig fortzubewegen und ohne Dritthilfe ausserhäusliche Termine wahrzunehmen, kann den ärztlichen Berichten ebenso wenig entnommen werden wie darüber, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Haushalt oder Teile davon physisch selbständig zu führen.

    Die Beschwerdegegnerin hat eine Hilfsbedürftigkeit in der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bejaht, da die Beschwerdeführerin nicht eigenständig aus dem Haus gehen kann. Sie habe zu wenig Kraft, um die Haustüre zu öffnen und den Rollstuhl eigenhändig zu schieben. Dies lässt doch vermuten, dass sie für sämtliche ausserhäuslichen Kontakte die Hilfe einer Drittperson benötigt, wofür nach allgemeiner Lebenserfahrung der Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vorstehende E. 5.4). Allerdings ist im Abklärungsbericht nichts darüber vermerkt, ob die Beschwerdeführerin mit geeigneten Hilfsmitteln wie beispielsweise automatischer Türöffner oder Rollstuhlantrieb in der Lage wäre, ihre ausserhäuslichen Kontakte zumindest teilweise selbständig zu pflegen und sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet wäre, sich solcher Hilfsmittel zu bedienen.

    Was die Besorgung des Haushalts betrifft, wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Haushalt selbständig zu organisieren. Sämtliche Haushaltstätigkeiten werden laut Bericht von Drittpersonen übernommen. Ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, mit geeigneten Hilfsmitteln zumindest einen Teil der Haushaltstätigkeiten selbständig zu erledigen und ob es ihr damit möglich wäre, ohne die Unterstützung Dritter in ihrer eigenen Wohnung zu leben, hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Zwar ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten, die Mithilfe der Familienangehörigen einzufordern. Ihnen darf dadurch indessen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2).

6.2    Aufgrund des Abklärungsberichts und der ärztlichen Berichte kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung benötigt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen in Bezug auf den Bedarf und die Mitwirkungspflicht vornehme und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.

    Anzufügen bleibt, dass, sollte sich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für die Begleitung ausserhäuslicher Verrichtungen ergeben, die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der Festlegung des Ausmasses der Hilflosigkeit allerdings keine Berücksichtigung mehr fände.


7.

7.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'400.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher