Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01041




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, meldete sich unter Hinweis auf massive Schmerzen im Bereich beider Füsse bei Belastung, rechts mehr als links, bestehend seit 1994, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Eingang IV-Stelle: 13./19. Juli 1996; Urk. 7/1-2). Mit Verfügung vom 15. April 1998 (Urk. 7/4/9) wurde ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % verneint.

    Seit 1. Juni 1999 war er bei der Y.___ als Zusteller von Paketen bis 30 Kilogramm angestellt (Urk. 7/17/1-5). Im Jahr 2000 schloss er von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen (Umschulung/ Ausbildung zum Taxichauffeur) erfolgreich ab (Urk. 7/4/1-6). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2002 (Urk. 7/9) stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ wurde per 31. Januar beziehungsweise 30. September 2003 aufgelöst (Urk. 7/17/6 f., Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/43).

1.2    Anlässlich den in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführten amtlichen Revisionen (vgl. Urk. 7/57 und Urk. 7/66) blieb die Rente, nachdem die Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen worden waren, unverändert, was dem Versicherten jeweils mitgeteilt wurde (Urk. 7/62 und Urk. 7/73).

1.3    Nachdem im Jahr 2009 irrtümlicherweise eine Revision von Amtes wegen ausgelöst und das entsprechende Verfahren ohne Verfügung abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 7/79), wurde im Jahr 2013 die nächste amtliche Revision eingeleitet (Urk. 7/82). In deren Rahmen zog die IV-Stelle Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 7/95) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/97-99), welches durch das Z.___ am 18. Juli 2014 (Urk. 7/104) erstattet wurde.

1.4    Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7/110) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) und die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/115) mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) fest.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss am 17Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    

1.3.1    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung.

    Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/ Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung damit (Urk. 2), dass die Verfügung vom 19Mai 2005 (Urk. 7/43), mit welcher dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, zweifellos unrichtig gewesen sei. So sei die ursprüngliche Rentenzusprache lediglich anhand der medizinischen Berichte des behandelnden Psychiaters erfolgt. Die Berichte seien zwar durch den damaligen medizinischen Dienst und späteren Regionalärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden, was grundsätzlich auch der damaligen Praxis entsprochen habe. Es sei aber bei der ursprünglichen Rentenzusprache keine eigenständige psychiatrische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen gewesen, zumal die psychische Störung reaktiv auf die Kündigung der Arbeitsstelle eingetreten sei. Da die psychische Störung ausschliesslich als Reaktion auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren zurückzuführen sei, sei die Rentenzusprache ohne rechtsgenügliche Beurteilung der medizinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Angesichts der unmissverständlichen psychiatrischen Beurteilung im interdisziplinären medizinischen Gutachten vom Z.___ sei es völlig abwegig, sogenannte „invaliditätsfremde Belastungsfaktoren“ als Ursache der psychischen Beschwerden postulieren zu wollen. Es könne somit nur schon in diagnostischer Hinsicht überhaupt keine Rede davon sein, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2005 zweifellos unrichtig sein sollte. Es habe damaliger Praxis entsprochen, Renten gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes und des RAD zuzusprechen. Vorliegend habe der RAD die Beweise gewürdigt, die Verfügung beruhe auf einer völlig korrekten Ermessensbetätigung und sei zumindest vertretbar. Mit dem Z.___-Gutachten insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so der Beschwerdeführer weiter, liege eine Neueinschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor. Eine Wiedererwägung sei unzulässig und ein Revisionsgrund komme nicht in Betracht (Urk. 1 S. 7 ff.).

2.3    Wird eine Rente revisionsweise herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108).

    Vorliegend ergibt sich, dass die Revisionen vom 6. November 2006 und 19. Mai 2008 (Urk. 7/62, Urk. 7/73) lediglich auf kurzen Formularberichten der behandelnden Ärzte beruhten (Urk. 7/59-60, Urk. 7/68-69 und Urk. 7/71), weshalb die rentenbestätigenden Mitteilungen nicht an die Stelle der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) traten.

    Damit bleibt zu prüfen, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 7/43) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung war.


3.

3.1    Der Zusprache der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 91 % lagen in medizinischer Hinsicht folgende medizinischen Akten zugrunde:

3.1.1    Der behandelnde Psychiater A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 4. November 2003 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Mittelgradige bis schwere agitiert-depressive Episode (ICD-10 F32.11), bestehend seit November 2002

- Polyarthralgien unklarer Zuordnung, bestehend seit ungefähr 1995

- Subtalararthrose beidseits und Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mehr als links

- Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) rechts 1996

    Unter „Anamnese“ schilderte er, der Beschwerdeführer leide seit ungefähr 1995 unter subjektiv starken Arthralgien im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks beidseits. Im Mai 1999 sei er bei der Post angestellt worden. Er habe häufig an Gelenkschmerzen gelitten, habe manchmal Medikamente genommen und sich nichts anmerken lassen. In den vier Jahren sei er der Arbeit nie ferngeblieben. Am 25. November 2002 habe er die Kündigung erhalten, da der ärztliche Dienst die weitere Ausführung seiner Tätigkeit wegen den Gelenksbeschwerden als unzumutbar und gesundheitsschädigend erachtet habe. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer einen schweren depressiven Einbruch erlitten. Seitdem bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

    Weiter führte der Psychiater A.___ aus, der Beschwerdeführer habe innerlich sehr angespannt gewirkt, affektlabil und leicht affektinkontinent. Nebst der Agitiertheit bestünden Symptome einer zunehmenden Erschöpfung (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Schmerzzunahme) mit häufigem Kreisen um suizidale Gedanken. Die Agitiertheit, Verzweiflung und Schlafstörungen seien unter antidepressiver Medikation deutlich weniger ausgeprägt. Es bestehe jedoch nach wie vor eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Die Schmerzempfindungen stünden im Vordergrund der Beschwerden und exazerbierten bereits nach geringen Belastungen, worauf sich der Beschwerdeführer sehr frustriert fühle und depressive Insuffizienzgefühle entwickle (S. 2).

    Der Psychiater bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Postangestellter ab 25. November 2002. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auf längere Sicht betrachtet sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 1 f.). Weiter gab er an, dass der Beschwerdeführer arbeiten wolle, jedoch nur in einer angepassten, seine Arthralgien berücksichtigenden Tätigkeit. Wenn er wieder erfolgreich arbeiten könne, werde seine Depression wahrscheinlich sekundär werden (S. 4).

3.1.2    In seinem Verlaufsbericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/33) gab der Psychiater A.___ sowohl in psychischer als auch körperlicher Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an. So schilderte er, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandsbildes, insbesondere aufgrund seiner Angespanntheit, Affektlabilität und -inkontinenz sowie seiner kognitiven Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit massgeblich eingeschränkt sei. So sei eine Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen möglich. Für eine Arbeit im freien Arbeitsmarkt sei er nicht vermittelbar. Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei in seiner psychischen Verfassung wegen der Verkehrssicherheit und wegen seiner ausgesprochenen Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion (beispielsweise mit den Kunden) nicht realisierbar. Darüber hinaus berichte der Beschwerdeführer über Gefühls- und Koordinationsstörungen im Bereich der oberen und unteren Sprunggelenke, welche nach längerem Sitzen aufträten und das Autofahren erheblich behinderten. Psychiater A.___ hielt weiter fest, erst im Rahmen einer arbeitsorientierten Rehabilitation könnte das psychische Zustandsbild soweit stabilisiert werden, dass der Beschwerdeführer einer angepassten, seine Arthralgien berücksichtigende Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachgehen könnte. Anders als in seinem Bericht vom 4. November 2003 (E. 3.1.1 hievor) schätze er die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit nach einer erfolgreichen Rehabilitation im Rahmen von höchstens 30 %.

3.1.3    RAD-Ärztin Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 (Urk. 7/35/3) an, dass aktuell keine weiteren Abklärungen nötig seien. Eine Beschäftigung sei nur in geschütztem Rahmen möglich, weshalb eine Berentung angezeigt sei.




3.2    Die am 25. Juli 2016 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:

3.2.1    Dr. med. B.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, der den Beschwerdeführer seit 2003 behandelt (Urk. 7/60/3), gab in seinem Bericht vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/84/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 3):

- Chronische invalidisierende Gelenkschmerzen

- Coalitio subtalare beidseits

- Osteopenie unklarer Zuordnung

- Schwergradige Depression

    Er hielt fest, dass dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2011 die Gallenblase entfernt worden sei (laparoskopische Cholezystektomie) und er deswegen vom 26. bis 27. Juni 2011 im Spital C.___, chirurgische Abteilung, hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/84/4). Weiter gab Dr. B.___ an, im September 2011 sei beim Beschwerdeführer eine Fussoperation durchgeführt worden, wobei es danach zu einer algodystrophischen Reaktion (CRSP) gekommen sei. Die Beschwerden des Bewegungsapparates seien weiterhin ausgeprägt und sogar stärker geworden. Der Beschwerdeführer habe noch mehr Mühe beim Gehen. Betroffen seien vor allem die Füsse, Hände, Handgelenke, Schulter und Ellenbogen beidseits (Urk. 7/84/4). Trotz intensiven therapeutischen Massnahmen in den letzten Jahren habe sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates noch verschlechtert, sodass die Prognose eher negativ ausfalle. Der Beschwerdeführer sei schon seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 7/84/5).

3.2.2    Der Psychiater A.___ gab in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 (Urk. 7/85) an, dass sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers seit dem letzten Mal, als er neben den bekannten Diagnosen ein generalisiertes Schmerzsyndrom erwähnte, nicht wesentlich verändert habe (S. 2; vgl. Urk. 7/78/1). Als dessen Ehefrau im März 2012 erstmals von zu Hause davongelaufen und im Mai 2012 definitiv ausgezogen sei, sei es zu einer Eskalation mit Selbst- und Fremdgefährdung gekommen, wobei die Polizei habe involviert werden müssen. Im Juni 2012 habe ihm wegen Stalking und Bedrohung der Ehefrau ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt werden müssen, welches bis Oktober 2012 gültig gewesen sei. Nach einer erneuten Eskalation Ende November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Tochter und erneuter Involvierung der Polizei, sei die damals 17-jährige Tochter zur Mutter gezogen. Seitdem bestehe praktisch kein Kontakt mehr zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen und fühle sich als Opfer der Umstände (S. 2).

3.2.3    Die Experten vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/104) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):

- Posttraumatische Verbitterungsstörung

- Agitierte Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei

- Chronifiziertem Schmerzsyndrom im Bereich beider Füsse bei

- Status nach Arthrodese des Talonaviculargelenks rechts 16.07.1998

- Status nach subtalarer Arthrodese rechts sowie Cheilektomie bei Exostose über Tarsometatarsalgelenk II rechts 30.09.2011

- Beginnende Arthrose im rechten OSG und Mittelfuss sowie ausgeprägt im Talonaviculargelenk links mit Blockierung des linken unteren Sprunggelenkes

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie unter anderem Folgendes:

- Klagen über Handgelenks- und Schulterschmerzen

- Epicondylitis humeri radialis links

- Lumbales Schmerzsyndrom

- Asthma bronchiale

- Adipositas (BMI 27.5)

    Sie schilderten, aus somatischer Sicht sei der Verlauf seit November 2003 im Wesentlichen unverändert. Neu - seit einigen Monaten - bestehe eine Epicondylitis links. Dieses Leiden heile normalerweise innert einiger Monate ab. Unter Berücksichtigung des psychischen Leidens sei auch hier eine Chronifizierung wahrscheinlich. Diese wäre dann aber dem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, das bedeute vorwiegend dem psychischen Leiden, zuzuordnen.

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine heute gegenüber früher etwas veränderte diagnostische Beurteilung, indem aktuell die Verbitterungsentwicklung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe. Diese Persönlichkeitsproblematik sei ihrer Ansicht nach durch die psychische Problematik weitgehend abgedeckt. Ein eigentliches, als schwer zu bezeichnendes affektives Leiden im Sinne eines depressiven Geschehens bestehe heute aber nicht. Insofern werde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heute etwas anders gefasst als in den vorliegenden psychiatrischen Berichten, ohne dass aber eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes deswegen eingetreten sei - es sei denn, im Sinne einer zunehmenden interpersonellen Konflikthaftigkeit. Diesbezüglich hätten sie jedoch keinerlei Akten. Sie könnten nur den Berichten des behandelnden Psychiaters entnehmen, dass es in den letzten Jahren im Rahmen der Scheidung zu zunehmender Konflikthaftigkeit, Anklage wegen Stalkings usw. gekommen sei. Dem Beschwerdeführer könne in einem konfliktfreien Umfeld nach wie vor eine hohe Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (S. 41).

    Die Gutachter bescheinigten aufgrund der orthopädischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit attestierten sie aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 38). Aus psychiatrischer Sicht schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf ungefähr 70 %. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leistungsvermögen, seiner Belastbarkeit und Flexibilität deutlich eingeschränkt und benötige vermehrt Pausen.

    Die Experten führten weiter aus, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Langem bestehe, erst in den letzten Jahren sei die zunehmende interpersonelle Konflikthaftigkeit auch aktenkundig geworden. Ein schweres agitiert-depressives Leiden finde sich heute nicht, sodass aus heutiger Sicht nicht begründet werden könne, weswegen der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsunfähig sein solle (S. 39). Sie hielten weiter fest, dass es sich dabei um eine andere Beurteilung des (gleichen) Sachverhaltes handle. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert (S. 40).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer litt und leidet zwar sowohl unter somatischen als auch psychischen Beschwerden. Es ist jedoch unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache allein gestützt auf die medizinischen Berichte des behandelnden Psychiaters A.___ (E. 3.1 hievor) und somit aus psychischen Gründen erfolgte - aus somatischer Sicht war ihm trotz der ausgewiesenen Fussbeschwerden eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wie der RAD-Arzt am 30. Juni 2003 festhielt (vgl. Urk. 7/35/2).


    Strittig und zu prüfen ist, ob bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine eigenständige psychiatrische Störung ausgewiesen gewesen war und die damalige Rentenzusprache anhand einer rechtsgenügenden Beurteilung der medizinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgte oder ob dies nicht der Fall war und somit ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.

4.2    

4.2.1    Weder aus den der ursprünglichen Verfügung vom 19. Mai 2005 zugrunde liegenden Arztberichten vom 4. November 2003 und 28. Mai 2004 (E. 3.1.1-2 hievor) noch aus dem Z.___-Gutachten vom 18. Juli 2014 (E. 3.2.3 hievor) geht hervor, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages Ursache der psychischen Beschwerden gewesen wäre. Der Psychiater A.___ wies zwar in seinem Bericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Tag der Kündigung einen „schweren depressiven Einbruch“ erlitten habe und seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus dem Bericht geht aber nicht hervor, dass die psychischen Beschwerden reaktiv zur Kündigung oder die Kündigung Ursache der psychischen Beschwerden gewesen wären. (Weitere) Anhaltspunkte für eine psychosoziale Belastungssituation wie etwa abgebrochene Schulausbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, partnerschaftliche respektive familiäre Schwierigkeiten oder finanzielle Engpässe sind nicht aktenkundig (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3); zumindest wurden (damals) die psychischen Beschwerden nicht mit solchen invaliditätsfremden Belastungsfaktoren in Zusammenhang gebracht, sondern - wenn überhaupt - lediglich mit der Kündigung. Dem Bericht des Psychiaters A.___ zufolge erfolgte ein „Auseinanderbrechen“ der Familie im Jahr 2012 (Urk. 7/85 S. 2), weshalb die damit einhergehende Belastungsposition anlässlich der Rentenzusprache noch nicht vorlag.

    Zu berücksichtigen ist sodann, dass gemäss dem Z.___-Gutachten eine langjährige, heute wesentlich chronifizierte, schwere psychische Fehlentwicklung besteht, welche ihre Grundlage wohl auch in den erschwerten Verhältnissen des Beschwerdeführers als Kind und Jugendlicher hatte (Urk. 7/103 S. 33).

    Nach dem Gesagten sind somit keine ausgeprägten psychosozialen Faktoren zu erblicken, welche die damalige Beurteilung als zweifellos unrichtig erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass es bei einer Entwicklung eines eigenständigen invalidisierenden Gesundheitsschadens ohnehin irrelevant ist, ob allenfalls psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2.1).

4.2.2    Die medizinischen Grundlagen, worauf gestützt die Verfügung vom 19. Mai 2005 erlassen wurde, erscheinen aus heutiger Sicht zwar eher knapp. Doch angesichts der damaligen Verwaltungs- und Rechtspraxis, nach welcher sich die rückblickende Beurteilung Jahre zurückliegender Rentenverfügungen zu richten hat, kann nicht gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig, dass bloss auf die Berichte des behandelnden Facharztes abgestützt worden ist, zumal der RAD dieser Beurteilung beipflichtete (Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2). Darauf wies im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin hin (Urk. 2 S. 2). Der behandelnde Psychiater hat jedenfalls ein klinische Beschwerdebild erhoben und dieses als Diagnose gefasst, die nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Er hat in psychiatrischer Hinsicht Befunde beschrieben (E. 3.1 hievor), welche die Annahme einer Invalidität nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) kann daher nicht gesagt werden, die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beruhe auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und sei daher nicht rechtskonform (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2015 vom 21. April 2016 E. 3.3).

    Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Wiedererwägung erscheint demzufolge die damals durch den medizinischen Dienst (heute RAD) gestützte - Ermessensentscheide sind mit Zurückhaltung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.2) - Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht als zweifellos unrichtig, so dass eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen (auf einer wenigstens vertretbaren Ermessensbetätigung beruhenden) Verfügung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2).

4.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Zu prüfen bleibt, ob die bisherige Rente revisionsweise herabzusetzen ist.

4.3.1    In somatischer Hinsicht war dem Beschwerdeführer stets eine angepasste Arbeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/16/3-4). Nach der im Jahr 2011 erfolgten, weiteren Fussoperation (die letzte Fussoperation fand im Jahr 1996 statt; Urk. 7/84/15, vgl. Urk. 7/104 S. 10 f.) entwickelte sich zwar ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS; E. 3.2.1 hievor), dieses heilte jedoch wieder folgenlos ab (Urk. 7/104/25). Die am 26. Juni 2011 erfolgte Gallenblasenentfernung blieb nach Lage der Akten ohne Konsequenzen (Urk. 7/84/17), was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte.

    Dem Bericht von Dr. med. D.___, vom 22. August 2012 (Urk. 7/84/9-10) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Beschwerden im Bereich beider Hand- und Schultergelenke hat (S. 1). Ebenso wies auch Dr. B.___ auf eine Verstärkung der Beschwerden betreffend Füsse, Hand- sowie Schultergelenke und Ellenbogen beidseits hin, führte jedoch lediglich aus, dass der Beschwerdeführer noch mehr Mühe beim Gehen habe (E. 3.2.1 hievor). Diese Ausführungen sind zu pauschal, um daraus eine wesentliche Verschlechterung in somatischer Sicht ableiten zu können. Der Beschwerdeführer litt bereits im Jahr 2002 unter erheblichen Beschwerden an Hand- und Fussgelenken beidseits (Urk. 7/16/2-4).

    Aufgrund der neuen Röntgenaufnahmen (Urk. 7/104 S. 24) wurden nunmehr am linken Fuss Arthrosen diagnostiziert mit damit einhergehenden starken Bewegungseinschränkungen (Urk. 7/104 S. 25). Die Z.___-Experten gingen denn auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit beider Füsse aus und erachteten eine Arbeit mit vorwiegendem Stehen oder Gehen sowie mit Tragen von Lasten als ausgeschlossen. In einer angepassten Tätigkeit - Tätigkeiten im Wechsel vom Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tragen oder Heben von Lasten und ohne grössere Belastung der Handgelenke und des linken Ellbogens - attestierten sie dennoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/104 S. 26).

    In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, bereits im Jahr 2002 chronische Fussschmerzen bei einer Subtalararthorse beidseits und eine Arthrose des oberen rechten Sprunggelenkes diagnostizierte. Insbesondere hielt sie dazumal fest, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks mit Phasen- insbesondere Endphasenschmerzen bestehe und die Beweglichkeit des unteren (rechten) Sprunggelenks um mehr als die Hälfte eingeschränkt sei (Urk. 7/8 S. 1). Auch die Ärzte an der orthopädischen Universitätsklinik F.___ nannten im Jahr 2003 die Diagnose einer Subtalararthrose beidseits und einer Arthrose des oberen rechten Sprunggelenkes (Urk. 7/14/6).

    Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht ein Revisionsgrund ausgeschlossen (vgl. E. 4.3 hievor).

4.3.2    In psychischer Hinsicht teilten die Z.___-Gutachter zwar die frühere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass die Experten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Neubeurteilung eines seit November 2003 unveränderten Zustands verstanden (Urk. 7/104/41). So führten sie ausdrücklich aus, dass sie von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts ausgegangen seien. Damit liegt eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung vor. Ein Revisionsgrund ist somit auch aus psychischer Sicht zu verneinen, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgingen.


5.    Da nach dem Gesagten weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Vergung vom 25. Juli 2016 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das vom Beschwerdeführer beantragte Einholen eines aktuellen Arztberichtes vom behandelnden Psychiater A.___ (vgl. Urk. 1 S. 12).


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretenen - Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3 und 12 f.) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser