Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01045


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, ist gelernter Automechaniker (Urk. 8/83 Ziff. 6.2), arbeitete jedoch seit dem Jahre 1993 als Reinigungsangestellter (Urk. 8/83 Ziff. 6.3.1), als er sich am 24. Januar 2001 unter Hinweis auf eine Radiustrümmerfraktur am linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/83 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/174) sowie 10. Februar 2004 (Urk. 8/176) mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu.

    Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer lerntechnischen Vorbereitung und Abklärung an einer Handelsschule (Urk. 8/194), wobei die Massnahme aus gesundheitlichen Gründen per 20. Januar 2006 abgebrochen wurde (Urk. 8/210).

    Mit Verfügung vom 28. November 2006 hob die IV-Stelle die bisherige Rente des Versicherten auf (Urk. 8/227). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2007 (Urk. 8/228/3-12) wurde mit Urteil vom 14. August 2008 abgewiesen (Urk. 8/232; Prozess-Nr. IV.2007.00052).

1.2    Am 16. April 2010 meldete sich der Versicherte aufgrund körperlicher und psychischer Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/246 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 11. April 2011, Urk. 8/270) und dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. März 2012 (Urk. 8/298) sowie 4. Mai 2012 (Urk. 8/312) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/285) eine Dreiviertelsrente ab November 2011 zusprach.

1.3    Nach Eingang eines am 30. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/321) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, welches am 23. Dezember 2014 (Urk. 8/346) beziehungsweise 24. Januar 2015 (Urk. 8/347) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/354-355, Urk. 8/360) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/371 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente mitsamt der entsprechenden Kinderrente zu gewähren, eventuell sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen oder subeventuell der Fall zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Aufweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. Urk. 11). Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 19). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert (S.  2). Bei der psychiatrischen Begutachtung hätten weder Gedächtnis- noch Konzentrationsstörungen festgestellt werden können, das formale Denken sei im normalen Tempo, das inhaltliche Denken unauffällig und die Grundstimmung ausgeglichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht über Grübelneigung, Freud-, Interessen- und Energielosigkeit geklagt. Gemäss dem Gutachten sei die Depression nicht mehr ausgewiesen. Die rheumatologische Gutachterin habe ebenfalls befunden, dass sich der Gesundheitszustand im Gegensatz zur letzten Begutachtung im Jahre 2011 deutlich verbessert habe. Nicht zuletzt habe die Schmerzmitteleinnahme weitgehend eingestellt werden können. Die beklagten Beschwerden seien altersentsprechend. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und die Rente sei einzustellen (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einem Revisionsgrund ausgegangen werden, es liege klar keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (S. 11 Rz 24). Er leide aktenkundig nach wie vor an den gleichen und bereits seit langem bekannten Einschränkungen, welche im Jahre 2012 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2010 geführt hätten. Dass sich keine revisionsmässig relevante Veränderung eingestellt habe, belegten unter anderem die Arztberichte des behandelnden Arztes Dr. A.___ sowie die Stellungnahme der behandelnden Psychologin (S. 11 Rz 25). Bezüglich des bidisziplinären Gutachtens von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ könne lediglich von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes ausgegangen werden (S. 11 Rz 26). Es sei nicht plausibel, wie die Gutachterin Dr. Y.___ in Anbetracht der festgehaltenen diversen Diagnosen und Beeinträchtigungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Dies insbesondere, da diese alle noch bestehen würden und gemäss dem B.___ Gutachten im Jahre 2011 noch zu einer Einschränkung von 30 % beziehungsweise 50 % geführt hätten. Eine entsprechende Begründung fehle (S. 12 Rz 32). Die von Dr. Y.___ gestellte gute Prognose widerspreche in erheblicher Weise dem bisherigen Verlauf wie auch den vorgängigen diversen fachärztlichen Einschätzungen (S. 13 Rz 33). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Y.___ verschiedentlich mangelhaft (S. 13 Rz 37). Auch bei der Einschätzung durch Prof. Z.___ hinsichtlich der im Jahre 2011 als vorwiegend einschränkend erklärten Persönlichkeitsstörung liege lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor, welche revisionsrechtlich nicht relevant sei (S. 14 Rz 39). Prof. Z.___ sei zudem nicht genügend auf die geklagten Beschwerden eingegangen (S. 14 Rz 39). Betreffend die Persönlichkeit habe Prof. Z.___ ausgeführt, es würden sich Hinweise auf eine impulsive und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung ergeben, messe dieser Tatsache jedoch anders als im Jahre 2011 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 15 Rz 41). Gemäss der Aktenlage sei es im Jahre 2011 primär die Persönlichkeitsstruktur gewesen, welche zur Attestierung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Somit sei selbst bei einem - vorliegend bestrittenen - Wegfall der Depression keine revisionsrelevante Verbesserung nachgewiesen (S. 15 Rz 43). Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben, weshalb auch weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (S. 16 Rz 46). Bei der Durchführung des Einkommensvergleiches sei zudem - wie bei den beiden letzten Rentenzusprachen - ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (S. 18 Rz 53 f.).

    Im Rahmen der Replik vom 27. März 2017 (Urk. 19) wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, die von Prof. Z.___ vorgenommene Änderung von sekundärer in nunmehr primärer Genese der Suchterkrankung überzeuge nicht. Insbesondere betreffend die im Jahre 2011 gutachterlich festgehaltene Persönlichkeitsstörung und die als sekundär eingestufte Suchterkrankung liege keine Veränderung vor (S. 2 Ziff. 2). Es sei zudem völlig unplausibel und nicht schlüssig, was aus rheumatologischer Sicht mit all den aktennotorischen Einschränkungen und bildgebend dargestellten Einschränkungen geschehen sein solle beziehungsweise weshalb diese nun plötzlich betreffend die Arbeitsfähigkeit keine einschränkende Rolle mehr spielen würden (S. 3 Ziff. 3). Hinzu komme, dass die diagnostischen Erwägungen in den beiden Gutachten in Anbetracht der neuen Qualitätsleitlinien SGPP nicht überzeugen würden (S. 7 lit. a). Prof. Z.___ begründe sodann seine pauschale Annahme einer primären Sucht, welche nicht IV-relevant sei, nicht und verletze damit die Begründungspflicht schwer (S. 7 lit. b). Auch ein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund gemäss den Qualitätsleitlinien sei nicht ersichtlich (S. 7 f. lit. c). Es fehle zudem eine Fremdanamnese wie auch die Formulierung des noch zumutbaren Belastungsprofils (S. 8 lit. d-e).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per November 2011 verbessert haben und die Renteneinstellung demnach zu Recht erfolgt ist.


3.    Im Rahmen der Rentenzusprache per 1. November 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte des B.___, C.___, vom 14. bis 16. Februar 2011 psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 11. April 2011 nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/270 S. 21 Ziff. 5.1):

- psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropischer Substanzen, Cannabiskonsum, episodischer Kokainkonsum, episodischer Alkoholkonsum, wahrscheinlich Analgetikaabusus

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung sehr wahrscheinlich

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- kombinierte Persönlichkeitsstörung vom asozialen und impulsiven Typus

- Periarthropathie der rechten Schulter mit leichter Instabilität bei Status nach zweimaligem chirurgischen Eingriff zur Fixation nach Luxation

- beginnende Radiokarpal-Gelenksarthrose rechts bei Status nach intraartikulärer Radiusfraktur und mehreren Rekonstruktions- und Stabilisationseingriffen

- lumbales Syndrom mit spondylogener Komponente beidseits mit beginnenden degenerativen Veränderungen mit Chondrose L5-S1 und anteriorer Spondylose sowie Chondrose L4-L5 und Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5-S1 anamnestisch

- Status nach Malleolarfraktur Weber C links und Osteosynthese am 30.4.2007 mit malleolaren Schmerzen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine Myopie linksseitig, einen Mikrostrabismus linksseitig, eine Amblyopie linksseitig, einen Astigmatismus beidseits, einen Status nach Tonsillektomie 1982, einen Status nach Claviculafraktur 1989, einen Nikotinabusus und einen viralen Infekt der oberen Luftwege (S. 21 Ziff. 5.2).

    Während der psychiatrischen Untersuchung seien hysteriforme Aspekte aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch etwas agitiert, insbesondere habe er eine lebhafte Gesichtsmimik. Das Gespräch gestalte sich insgesamt verworren mit unsicheren zeitlichen Angaben. Es seien keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar, auch wenn der Beschwerdeführer paranoid gefärbte Aussagen mache. Die Stimmung sei labil, manchmal euphorisch abwechselnd mit Lachen und Traurigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunftspläne, der Lebensmut sei aber erhalten. Es bestehe eine soziale Rückzugstendenz. Sowie der Beschwerdeführer seine Schmerzen beschreibe, seien somatoforme Züge möglich. Während des Gespräches seien die Aufmerksamkeit und die Konzentration gestört und der Beschwerdeführer leicht verlangsamt gewesen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung sowie einer affektiven Störung und daraus habe sich sekundär ein multipler Substanzabusus entwickelt. Eine somatoforme Komponente sei wahrscheinlich, die Arbeitsfähigkeit werde aber vorwiegend durch die Persönlichkeits- und affektive Störungen beeinflusst. Durch seine Krankheiten sei der Beschwerdeführer verlangsamt und habe ein Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit. Seine sozialen Fähigkeiten seien deutlich eingeschränkt. Die Einschränkung bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Jahren, sei aber retrospektiv anhand der Akten und der Anamnesen nicht genau zu datieren. Prognostisch sei die Intensivierung der Psychotherapie notwendig. Der Beschwerdeführer brauche eine antidepressive, eine stabilisierende und eine unterstützende Behandlung, so könne er dahin stabilisiert werden, dass eine stationäre Aufnahme zur Entzugstherapie und Tagesstrukturierung möglich werde. Eine erfolgreiche Therapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 26 Ziff. 8). Die Einschränkung von 50 % gelte für sämtliche Berufe (S. 26 Ziff. 9).

    Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine gut bewegliche Wirbelsäule mit einer leichten lumbalen Schmerzangabe am Ende der Bewegung. Es bestehe eine leichte Druckdolenz zervikal und lumbal sowie gluteal beidseits. Die Schulter rechts habe eine leichte Einschränkung der Abduktion und Elevation und es bestehe ein schmerzhafter Bogen. Das Radiokarpalgelenk linksseitig zeige eine gute Beweglichkeit mit einem Endphasenschmerz der Volarflexion und dorsal Extension. Linksseitig bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Malleolis lateralis und medialis. Der Beschwerdeführer habe Spreizfüsse beidseits (S. 24). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer als Aussenmitarbeiter der Telekommunikationsfirma zu 100 % eingesetzt werden. In der Arbeit als Automechaniker sei er zu 50 % limitiert. Als Servicefachtechniker für Spielzeugautomaten könne er zu 70 % eingesetzt werden (S. 26 Ziff. 8).


4.

4.1    Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, rheumatologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/346/1-100) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 89 Ziff. 9.1):

- Status nach Unfall am 9. Dezember 1999 mit distaler intraartikulärer Radiusfraktur links und multiplen Operationen mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011)

- Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe am 25. September 1999 mit Schulterverletzung rechts mit Abriss des anteroinferiorem Labrums und des oberen und mittleren glenohumeralen Ligaments mit vorderer Instabilität und Rezidivluxation und gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011)

- Status nach Fibular-Fraktur links mit Ruptur der Syndesmose (Weber C) am 26. April 2007 mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Dezember 2013)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ einen Vitamin D-Mangel, einen Nikotin-Abusus, eine Polytoxomanie seit der Jugend mit ungewöhnlich starkem Kokain-Konsum, einen Status nach Liegetrauma am 17. Juni 2013 nach Konsum von Kokain und Benzodiazepin, eine Medikamenten-Noncompliance, eine Adipositas Grad I (BMI 32.5 kg/m2), einen Status nach operativer Versorgung eine Umbilicalhernie am 13. November 2014 und einen Status nach Clavicula-Fraktur rechts 1995 mit Osteosynthese (S. 90 Ziff. 9.2).

    Der Beschwerdeführer klage über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine mehr rechts als links. Ausserdem würden die linke Hand, die rechte Schulter und der linke Fuss schmerzen. Der normale Gang wie auch der Zehen- und Fersengang seien unauffällig. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal. Die rechte Schulter sei in der Flexion und Abduktion leicht eingeschränkt beweglich. Das linke obere Sprunggelenk sei in der Dorsalextension leicht eingeschränkt beweglich. Alle übrigen grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz Adipositas eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 53 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Röntgenuntersuchungen des linken Handgelenkes und der rechten Schulter wie auch des linken oberen Sprunggelenkes hätten alle gute postoperative Befunde gezeigt. Die Röntgen-Untersuchungen der LWS, die MRI-Untersuchung der LWS sowie die CTUntersuchung der LWS hätten alle altersentsprechende Befunde gezeigt. Eine Diskushernie oder neurale Kompressionen seien nicht sichtbar (S. 91 Ziff. 10). Im Bereich der linken, nichtdominanten Hand, der rechten Schulter und im rechten oberen Sprunggelenk bestünden strukturelle Veränderungen, welche die Leistungsfähigkeiten einschränkten. Sie seien jedoch nicht besonders gravierend und gut geheilt (S. 92).

    Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen würden, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf sei angepasst. Reinigungsarbeiten könne er ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse und mit dem rechten Arm nicht über der Brusthöhe arbeiten müsse. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit als Servicetechniker oder Automechaniker (S. 94). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter habe er seit den beiden Unfällen im Jahre 1999 nicht mehr ausüben können. Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien habe er seit dem Unfall vom 26. April 2007 nicht mehr ausüben können (S. 95 Ziff. 11.2). In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 95 Ziff. 11.3). Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen (S. 96 Ziff. 12.2). Die Prognose sei gut, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer lang andauernd werde arbeiten können (S. 96 Ziff. 12.3).

    Bei der Untersuchung für das Gutachten im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er täglich vier bis sechs Kapseln Tramal 50 mg zusammen mit dreimal 20 Tramal Tropfen und bis zu acht Co-Dafalgan pro Tag benötige sowie mindestens eine Tablette Temesta pro Tag. Erfreulicherweise gehe es ihm nun deutlich besser. Die aktuelle Haaranalyse habe bewiesen, dass er in der Periode von Anfang Juli 2014 bis Ende November 2014 nie Tramal, Tramadol oder Co-Dafalgan geschluckt habe. Er habe ausserdem berichtet, dass er Temesta zuletzt vor einem Monat gebraucht habe, auch dies weise auf eine deutliche Verbesserung gegenüber April 2011 hin (S. 97 Ziff. 12.4). Seit der Begutachtung im Jahre 2011 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert. Die MRI-Untersuchung der LWS im Januar 2012 wie auch die CTUntersuchung der LWS im Juni 2013 zeigten altersentsprechende Befunde. Es bestünden daher aktuell weder eine lumbale Diskushernie noch neurale Kompressionen. Im D.___-Gutachten sei von einer Diskushernie L5/S1 ausgegangen worden. (S. 98 Ziff. 13).

    Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf sei angepasst und könne dem Beschwerdeführer zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zugemutet werden. In dieser Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 99 lit. a): Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter habe er seit den beiden Unfällen im Jahre 1999 nicht mehr ausüben können. Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien habe er seit dem Unfall vom 26. April 2007 nicht mehr ausüben können (S. 99 lit. b).

4.2    Am 23. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. habil. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 8/347), für welches er sich auf die erhobenen Befunde sowie die vorhandenen Akten stützte (vgl. S. 3), führte Prof. Z.___ aus, es liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerdeführers vor. Dieser sei wach und zeitlich, örtlich und situativ orientiert (S. 15 unten). Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Gedächtnisstörungen, in der Untersuchungssituation sei das Kurz- beziehungsweise Langzeitgedächtnis intakt. Es gebe klinisch keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien. Der Beschwerdeführer beklage subjektiv Defizite in der Konzentration, die während der Exploration jedoch nicht beobachtbar seien. Während des zweistündigen Gespräches seien die Konzentration und Aufmerksamkeit nicht abgefallen. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, es bestehe kein Gedankenkreisen. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (S. 16). Insgesamt habe keine depressive Störung objektiviert werden können. Es seien weder die Grundstimmung, noch der Antrieb oder die Freudfähigkeit des Beschwerdeführers betroffen. Es bestünden keine Ängste oder weiteren somatischen Symptome, einzig eine Schlafstörung werde angegeben. Insgesamt könne keine depressive Störung diagnostiziert werden und es sei davon auszugehen, dass eine gegebenenfalls vorbestehende depressive Episode als abgeklungen einzustufen sei (S. 20). Auch für eine somatoforme Störung (chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren) oder eine Schmerzverarbeitungsstörung gebe es keine Anhaltspunkte (S. 20 f.).

    Es sei zu unterstellen, dass der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen gering sei. Die Haaranalyse habe zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer die Analgetika Tramal und Dafalgan erst kurz vor dem Begutachtungstermin einzunehmen begonnen habe. Im Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende November 2014 habe er weder Tramal noch Co-Dafalgan eingenommen. Hingegen sei von einem anhaltenden hohen Drogenkonsum von Kokain und THC auszugehen. Zusätzlich habe ein mässiger Gebrauch von Alkohol bestanden. Insoweit der Beschwerdeführer angebe, die Drogen zur „Schmerztherapie“ einzusetzen, sei dies gutachterlicherseits nicht nachvollziehbar. Die Drogenabhängigkeit habe bereits vor dem Auftreten von Schmerzen bestanden und sei nicht deren Folge. Insoweit neuro-kognitive Störungen beklagt worden seien, hätten ebensolche psychopathologisch nicht objektiviert werden können. Allfällig seien diese Nebenwirkungen des chronischen Drogenkonsums. Soweit dem Beschwerdeführer vom Vorgutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung unterstellt werde, so bleibe dieser in seinem Gutachten schuldig nachzuweisen, dass es beim Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit entsprechende Hinweise in allen Lebensbereichen gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch erstmals mit einer allfälligen leichten depressiven Episode in Erscheinung getreten (S. 21).

    Diagnostisch könne nur von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven Symptomen (ICD-10 Z73.1) ausgegangen werden. Weitere schwere psychiatrische Krankheitsbilder wie eine bipolare Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine wahnhafte Störung würden nicht vorliegen. Insbesondere fänden sich keine Zeichen einer PTBS mit erhöhtem Arousal, Schreckhaftigkeit und Misstrauen, Intrusionen, Albträumen und vermeidendem Verhalten (S. 22 oben).

    Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer gutachterlicher Sicht lägen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die handicapierende Fähigkeitsstörungen in invalidenversicherungsrelevanter Weise erzeugen würden. Die Polytoxikomanie sei primärer Genese und die Persönlichkeitsakzentuierung löse keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen aus (S. 22).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Z.___ fest, aktuell bestehe beim Beschwerdeführer ein primärer Substanzgebrauch von Cannabinoiden und Cocain ohne organische Folgestörungen. Eigenständige psychiatrische Erkrankungen mit Folgen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehe daher weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %. Der Beginn dieser Einschätzung sei zumindest mit dem Begutachtungsdatum anzunehmen. Aus gutachterlicher Sicht seien die rentenbegründenden psychiatrischen Vordiagnosen nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch schon längere Zeit zuvor bestanden haben könnte (S. 23 lit. F). Seit dem Jahre 2012 habe sich der Gesundheitszustand verändert, die Depression sei im Vergleich zum letzten D.___-Gutachten remittiert, ansonsten seien keine psychopathologischen Befunde vorhanden (S. 24 lit. I).

4.3    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 28. Januar 2015 nannten Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ insgesamt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/350 S. 1):

- keine psychiatrischen Diagnosen

- Status nach Unfall am 9. Dezember 1999 mit distaler intraartikulärer Radiusfraktur links und multiplen Operationen mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011)

- Status nach Sturz aus zwei Metern Höhe am 25. September 1999 mit Schulterverletzung rechts mit Abriss des anteroinferiorem Labrums und des oberen und mittleren glenohumeralen Ligaments mit vorderer Instabilität und Rezidivluxation und gutem postoperativem Befund (Röntgen Februar 2011)

- Status nach Fibular-Fraktur links mit Ruptur der Syndesmose (Weber C) am 26. April 2007 mit gutem postoperativem Befund (Röntgen Dezember 2013)

    In der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkarten-Verkauf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2).

4.4    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2015 aus, die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien dieselben geblieben. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe deshalb weiterhin Anspruch auf die Rente (Urk. 8/359/3).

4.5    Die behandelnde dipl. psych. FH Psychotherapeutin E.___ nannte in ihrem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 8/359/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)

- Abhängigkeitssyndrom durch multiple Substanzen (insbesondere Alkohol, Kokain und Opiate), gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20)

    Der Beschwerdeführer leide unter raschen Stimmungsschwankungen mit teils depressiver Stimmungslage, Verzweiflung und Reizbarkeit. Er habe eine geringe Frustrationstoleranz, eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten sowie eine verminderte Impuls- und Aggressionskontrolle und zeige eine grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen. Der Beschwerdeführer neige ausgeprägt dazu, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten. Er habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit mit kompensatorisch narzisstischem Imponierverhalten und dem Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung. Sein Verhalten sei arrogant und hochmütig. Er leide an Durchschlafstörungen und mangelnder Empathiefähigkeit, seine Fähigkeiten, Bedürfnisse anderer wahrzunehmen und zu respektieren, sei reduziert. Die zu Beginn erfolgreich verlaufende Stabilisierung der Stimmungslage, der leichten Verminderung der Aggressionssymptomatik und der leichten Verbesserung der Steuerung der Impulsdurchbrüche hätten eine erneute Verschlechterung erfahren. Diese sei durch gravierende Schicksalsschläge ausgelöst worden, nachdem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen Fremd- und Selbstgefährdung über längere Zeit in einer Psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Es handle sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung mit langjährigem Verlauf, welcher Hintergrund für den Konflikt mit dem Gesetz mit konsekutiver Verurteilung sowie Verhängung einer ambulanten Massnahme sei. Eine weitere Psychotherapie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht absolut notwendig und vom Gericht angeordnet (S. 2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer erhält aufgrund rheumatologischer und psychiatrischer Beeinträchtigungen seit November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente. Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Angaben der Ärzte des B.___, welche in ihrem Gutachten vom 11. April 2011 die Arbeitsfähigkeit für alle leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % festgesetzt hatten (E. 3.1). In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, es liege keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, im Gutachten von Dr. Y.___ sowie Prof. Z.___ werde lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorgenommen. Er leide aktenkundig nach wie vor an den gleichen bereits seit langem bekannten Einschränkungen, welche zur Zusprache der Dreiviertelsrente geführt hätten (E. 2.2).

    Selbst unveränderte Diagnosen schliessen eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 141 V 9 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Masse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per November 2011 verbessert hat.

5.2    Im Rahmen der B.___-Begutachtung fielen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hysteriforme Aspekte auf, ebenso war der Beschwerdeführer psychomotorisch agitiert. Das Gespräch gestaltete sich gemäss den Angaben des psychiatrischen Gutachters etwas verworren mit unsicheren zeitlichen Angaben. Es waren keine schweren Störungen der Denkinhalte eruierbar, auch wenn der Beschwerdeführer paranoid gefärbte Aussagen gemacht hatte. Die Stimmung war labil, manchmal euphorisch abwechselnd. Der Beschwerdeführer hatte zwar keine Zukunftspläne, der Lebensmut war aber erhalten. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration waren gestört und der Beschwerdeführer leicht verlangsamt. Es bestand eine soziale Rückzugstendenz (vgl. E. 3.1).

    Demgegenüber beschrieb Prof. Z.___ den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Jahre 2015 als zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Dieser klagte zwar über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, solche konnten jedoch nicht mehr objektiviert werden. Die Konzentration und Aufmerksamkeit fielen während der zweistündigen Untersuchung nicht ab und waren gut erhalten, der formale und inhaltliche Gedankengang unauffällig. Die Grundstimmung beschrieb Prof. Z.___ als ausgeglichen, die Schwingungsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Ebenfalls unauffällig war die Psychomotorik. Der Beschwerdeführer klagte weder über eine Grübelneigung noch Freud-, Interesse- oder Energielosigkeit (vgl. E. 3.2.2).

    Ein Vergleich der erhobenen psychiatrischen Befunde zeigt, dass sich der psychische Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahre 2011 wesentlich verbessert hat und weder die früher festgestellten Befunde bestätigt noch die geklagten Beschwerden objektiviert werden konnten. Beim Gutachten von Prof. Z.___ handelt es sich dementsprechend nicht um eine lediglich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Prof. Z.___ einwendet, die geänderte Beurteilung der Suchterkrankung von sekundärer zu primärer Genese sei nicht überzeugend, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IVrechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Insofern ist vorliegend nicht relevant, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Suchterkrankung handelt. Zu beachten ist jedoch, dass Prof. Z.___ die beklagten neuro-kognitiven Störungen als allfällige Nebenwirkungen des chronischen Drogenkonsums psychopathologisch nicht objektivieren konnte (vgl. E. 4.2). Im Übrigen ging selbst die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 24. September 2015 von einer gegenwärtigen Abstinenz aus (vgl. E. 4.5).

    Was sodann die im Raum stehende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung betrifft (vgl. auch Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. September 2015, E. 4.5), stellte Prof. Z.___ diese nachvollziehbar begründet in Frage, nachdem es beim Beschwerdeführer seit der Jugendzeit keine entsprechende Hinweise in allen Lebensbereichen gab und der Beschwerdeführer erstmals mit einer leichten depressiven Episode in Erscheinung getreten war. Gemäss den Angaben im B.___-Gutachten verlief die Pubertätsentwicklung ohne Probleme, eine psychiatrische Behandlung nahm der Beschwerdeführer erstmals im November 2005 - mithin im Alter von 36 Jahren - auf, wobei eine leichte depressive Episode bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/270 S. 15). Dass Prof. Z.___ sodann die festgestellte impulsive und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung als für die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beurteilte, belegte dieser mit den festgestellten Befunden und ist insofern nachvollziehbar und überzeugend (E. 4.2).

5.4    Was sodann die rheumatologischen Beeinträchtigungen betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung durch Dr. Y.___ sei nicht plausibel, nachdem sie bei diversen unveränderten Diagnosen und Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, ohne dies näher zu begründen. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ ausführlich über die festgestellten Befunde berichtete und damit ihre Beurteilung nachvollziehbar und plausibel begründete. Insbesondere führte Dr. Y.___ detailliert aus, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können und erstellte ein ausführliches Belastungsprofil (vgl. E. 4.1). Ihre Beurteilung eines verbesserten Gesundheitszustandes und damit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit wird sodann einerseits durch die Tatsachen gestützt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Haaranalyse zwischen Juli und November 2014 keine Schmerzmittel mehr benötigte, und andererseits stellt auch die weit überdurchschnittliche Muskelmasse eine körperliche Schonung in Frage (vgl. E. 4.2).

5.5    Bezüglich der Qualitätsleitlinien der SGPP ist sodann darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vorschreiben. Ob das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ den Leitlinien der SGPP entsprechen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung nicht automatisch seine Beweiskraft (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.1.1).

5.6    Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ und Dr. Y.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Gutachten vom Januar 2015 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.2). Das Belastungsprofil umfasst dabei das Hantieren mit Lasten bis 12.5 kg ohne Arbeiten, bei welchen der Beschwerdeführer den rechten Arm über Brusthöhe heben muss. Nicht mehr zumutbar sind sodann Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der linken nicht-dominanten Hand oder der rechten Schulter sowie Tätigkeit mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit sehr häufigem Kauern und Knien (vgl. E. 4.2).


6.

6.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

    Der Beschwerdeführer ist gelernter Automechaniker, arbeitete jedoch von 1993 bis 2001 als Reinigungsangestellter und war zuletzt für zwei bis drei Monate als Aussendienstmitarbeiter im Kreditkartenverkauf tätig (vgl. Urk. 8/347 S. 10). Nachdem er seit dem Jahre 2001 nicht mehr erwerbstätig ist und aufgrund der Stellenwechsel unklar ist, welchen Beruf er im heutigen Zeitpunkt tatsächlich ausüben würde, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

    Gemäss der Tabelle T1_skill_level der LSE 2012 erzielten Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Anforderungsniveau 1) im Jahre 2012 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 5‘295.-- (LSE 2012, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2015, T1_skill_level, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten, Lohnentwicklung, Serie 1939 = 100, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2016 von 41.7 Stunden (Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit, Total) führt dies zu einem jährlichen Valideneinkommen im Jahre 2016 von gerundet Fr. 67‘784.-- (Fr. 5‘295.-- : 2188 x 2239 : 40 x 41.7 x 12).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b).

    Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 nicht mehr erwerbstätig ist, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, weshalb sich das Invalideneinkommen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 5.6) ebenfalls auf Fr. 67‘784.-- beläuft (vgl. vorstehend E. 6.3).

6.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

    Der Beschwerdeführer beantragte einen Abzug von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 18 Ziff. 54). Selbst wenn ein Maximalabzug von 25 % gewährt würde, würde dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (vgl. nachfolgend E. 6.6).

6.6    Unter Berücksichtigung eines - kaum gerechtfertigten - Maximalabzuges von 25 % beträgt das Invalideneinkommen insgesamt rund Fr. 50‘838.-- (Fr. 67‘784.-- x 0.75, vorstehend E. 6.4), womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘784.-- (vgl. vorstehend E. 6.3) eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘946.-- ergibt. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %.

    Die angefochtene Verfügung vom 18. August 2016, mit welcher die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

7.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 22. November 2016 gutgeheissen (Urk. 11). Nachdem trotz telefonischer Aufforderung zur Einreichung einer Honorarnote am 16. November 2017 (Urk. 26) keine solche eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig