Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2016.01046 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 5. September 2002 wegen chronischem Asthma und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7; Urk. 7/10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten (Urk. 7/9) ein. Sodann verneinte sie mit Verfügungen vom 4. und 5. November 2002 einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen (Urk. 7/14-15).
1.2 Am 17. Juni 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/16; Urk. 7/17/2). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/18) und einen Arztbericht (Urk. 7/19) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003 befristete halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/37).
Das im Dezember 2006 veranlasste Revisionsverfahren (Urk. 7/38) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch, was der Versicherten am 2. April 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 7/46). Es wurde ihr eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 7/45), welche am 30. April 2007 aufgrund von gesundheitlichen Problemen der Versicherten sistiert wurde (Urk. 7/49).
1.3 Im Rahmen des im Jahr 2008 veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 7/65) wurde eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ veranlasst, deren Gutachten am 24. März 2009 erstattet wurde (Urk. 7/81). Mit Schreiben vom 7. April 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 1. September 2009 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 18. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf und setzte bei einem Invaliditätsgrad von neu 56 % die bisherige Dreiviertelsrente der Versicherten auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/93-94, Urk. 7/100 = Urk. 7/101).
1.4 Im Jahr 2010 erfolgte eine erneute Rentenrevision (Urk. 7/103). Die Versicherte erhielt Massnahmen der Arbeitsvermittlung zugesprochen (Mitteilung vom 24. November 2010; Urk. 7/115), welche ergebnislos beendet wurden (Urk. 7/125/1). Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 29. Januar 2013 die Rente der Versicherten gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (lit. a SchlB IVG) auf (Urk. 7/143 = Urk. 7/145). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/146/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (IV.2013.00207, Urk. 7/160).
1.5 In Nachachtung dieses Urteils verfügte die IV-Stelle am 12. Februar 2014 die Weiterausrichtung der halben Rente an die Versicherte (Urk. 7/170). Im Rahmen des im Jahr 2014 veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 7/169) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 20. November 2014 erstattet wurde (Urk. 7/195/1-47). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/202), woraufhin die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/203). Am 26. November 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, wobei sie der Versicherten wiederum die Einstellung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 7/216). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwände (Urk. 7/219). Mit Verfügung vom 18. August 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisher ausgerichtete Rente der Versicherten gestützt auf lit. a SchlB IVG auf (Urk. 7/229 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere weiterhin eine Invalidenrente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB IVG vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.3 In lit. a Abs. 4 SchlB IVG ist vorgesehen, dass die in Absatz. 1 geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte (BBl 2010 1912).
1.4 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4).
1.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4). Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) fest, dass das hiesige Gerichte mit Urteil vom 14. Oktober 2013 festgehalten habe, dass die laufende Rente der Beschwerdeführerin gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu überprüfen sei. Bei der Prüfung sei die neue Rechtsprechung vom 3. Juni 2015 bereits berücksichtigt worden (S. 1 Mitte). Die Überprüfung der Invalidenrente habe ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen, die zu einer Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehören würden (S. 2 oben). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin eine vorübergehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 unten, S. 3 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass weder vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2013 noch von der Beschwerdegegnerin bisher beachtet und geprüft worden sei, dass kein Raum mehr für ein Zurückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen bestehe, wenn die Rentenzusprache schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ergangen sei. Das sei vorliegend der Fall gewesen (S. 4 Ziff. 3). Das psychiatrische Gutachten enthalte zudem im Wesentlichen nur eine andere Würdigung bereits beurteilter Sachverhalte (S. 7 Ziff. 5). Sodann habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass das psychiatrische Gutachten keine genügende beweiswertige Grundlage für die Beurteilung des Verlaufs bis heute darstelle. Es sei nicht schlüssig, leuchte nicht ein und sei auch nicht aktuell (S. 8 ff. Ziff. 6).
3.
3.1 Das hiesige Gericht hat die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 29. Januar 2013 aufgehobene Rente der Versicherten gestützt auf lit. a SchlB IVG mit Urteil vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/160) gutgeheissen und festgestellt, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Das hiesige Gericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Rentenverfügung vom 1. September 2009 unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gelitten habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG geprüft habe (E. 7.1). Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch nicht mit dem massgebenden Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun vermocht habe, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht überwindbar gewesen sei. So habe sie jegliche medizinischen Abklärungen vermissen lassen und die Gründe für eine Leistungsaufhebung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Demnach habe die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (E. 7.2). Der Beschwerdegegnerin bleibe es unbenommen, nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen innerhalb der massgebenden Frist von drei Jahren gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG durchzuführen und erneut die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zu prüfen (E. 7.2).
3.2 In Nachachtung dieses Urteils verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2014 die Weiterausrichtung der halben Rente an die Versicherte (Urk. 7/170). Danach führte sie ergänzende Sachverhaltsabklärungen durch.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden in einem ersten Schritt, ob die Rentenverfügung vom 1. September 2009 (Urk. 7/93-94, Urk. 7/100 = Urk. 7/101) bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ergangen ist. Bei Verneinung dieser Frage wird in einem zweiten Schritt aufgrund der medizinischen Aktenlage zu prüfen sein, ob zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG erfüllt waren.
Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit. a Abs. 4 SchlB IVG, da die 1970 geborene Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt hat noch im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 1. September 2009 insbesondere auf das polydisziplinäre MEDAS Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 7/81). Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rheumatologischem Korrelat eines Fibromyalgiesyndroms, bestehend seit 2002
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit 2002
- wahrscheinlich Partialläsion der Supraspinatussehne links, bestehend seit 2006
- chronisch leichtes intrinsisches Asthma bronchiale, bestehend seit 1998, mit/bei
- Status nach schwerem Asthmaanfall mit Intubation 1998
- Hausstaubmilbensensibilisierung
Die affektiven Verstimmungen würden den Schweregrad einer psychischen Störung nicht erreichen. Sie entsprächen diagnostisch einer Dysthymie, deren Ursache, wie die Schmerzstörung, konversionsneurotischer Natur sei. Beide Diagnosen hätten gemäss Rechtsprechung keine relevante Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als willentlich überwindbar gälten (S. 19 unten). Vorliegend habe man es mit einer Chronifizierung beider psychischer Störungen zu tun. Bezogen auf die Schmerzstörung müsse von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“) ausgegangen werden, zudem manifestiert durch eine jahrelange Berentung. Deshalb sei davon auszugehen, dass beide psychischen Störungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien. Dysthymia und chronische Schmerzzustände führten bei der Beschwerdeführerin zu einer Minderung der Aufmerksamkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens, welche auf 40 % der erhaltenen Restarbeitsfähigkeit einzustufen sei (S. 20 oben).
Auf der somatischen Ebene bestünden aufgrund des Fibromyalgiesyndroms diffuse Weichteildolenzen; die Beweglichkeit der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule sei jedoch nicht eingeschränkt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen leichten intrinsischen Asthma bronchiale. Wegen dieser beiden Diagnosen seien schwere körperliche Arbeiten kontraindiziert, ebenso das Arbeiten in Räumen mit erhöhter Staubexposition oder Dämpfen (S. 27 Ziff. 2.2). Im sozialen Bereich fänden sich keine signifikanten Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst vor Konflikten etwas zurückgezogen. Dies hindere sie jedoch nicht, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 27 Ziff. 2.3).
Für die frühere Tätigkeit als Sortiererin in der Z.___ bestehe wegen erhöhter Staubexposition eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 27 Ziff. 3.1). Eine Tätigkeit in staubfreien Räumen sei zu 8 Stunden täglich möglich. Aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms und der Dysthymie bestehe jedoch eine Leistungsminderung von 40 % (S. 27 Ziff. 3.1, S. 29 Ziff. 5.1-5.2). Diese beiden Leiden seien als psychische Leiden mit Krankheitswert zu interpretieren (S. 28 Ziff. 3.2). Alle Haushalttätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (S. 29 Ziff. 5.1).
4.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 (Urk. 7/90/4-5) aus, dass dem polydisziplinären Gutachten folgend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei.
4.4 Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dass sowohl die Dysthymie als auch die Schmerzstörung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien (vorstehend E. 4.2). Die RAD-Ärztin Dr. A.___ übernahm die von den Gutachtern festgestellte 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.3). Als nächstes wäre von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rechtsanwendung zu prüfen gewesen, wie es um die versicherungsrechtliche Erheblichkeit der attestierten Einschränkungen bestellt war, insbesondere wie es sich im Lichte der Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) mit der Schmerzstörung verhielt.
Nichts dergleichen ist aktenkundig, sondern die Beschwerdegegnerin übernahm die - medizinisch begründete - Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die MEDAS-Gutachter und die RAD-Ärztin Dr. A.___ ohne jegliche eigenständige Prüfung der Foerster-Kriterien. Somit erfolgte die Rentenverfügung vom 1. September 2009 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) – nicht in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, weshalb ein Zurückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen (vgl. vorstehend E. 1.2) vorliegend möglich ist.
5.
5.1 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Oktober 2013 war es der Beschwerdegegnerin demnach unbenommen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen innerhalb der massgebenden Frist von drei Jahren gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG durchzuführen und erneut die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG zu prüfen.
Der Rentenverfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) lagen sodann im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom 21. Mai bis am 3. August 2013 in der B.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Akut-Tagesklinik, teilstationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 5. August 2013 (Urk. 7/177/9-12) nannten die Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat einer Fibromyalgie (ICD-10 F45.4)
- Asthma bronchiale
- Hypothyreose
- Status nach Malleolar-Subluxationsfraktur rechts
- chronisch rezidivierendes Zerviko-Vertebral- und Lumbo-Vertebral-Syndrom
- Periarthropathiebeschwerden Schultern beidseits
5.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 7/174/5-8) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat einer Fibromyalgie
- Flachrücken mit rezidivierendem Cervico-Vertebral- und Lumbo-Vertebral-Syndrom
- Periarthropathie-Beschwerden an den Schultern mit möglichen Partial-Läsionen der Supraspinatus-Sehne links
Dr. C.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit September 2002 ambulant behandle und alle Diagnosen seit April 2002 bestünden (Ziff. 1.1-1.2). Nach wie vor liege für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Staubexposition eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 1.6). Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin keine konstant sitzende oder stehende Tätigkeiten, keine stereotype Betätigungen in halbgebückter, rotierter oder reklinierter Wirbelsäulen-Position sowie keine beständigen Tätigkeiten mit den Armen über der Horizontalen und kein dauerndes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ausführen. Die letzte bekannte Tätigkeit bei der Z.___ sei aus rheumatologischen Gründen in der oben erwähnten Arbeitsfähigkeit zumutbar, komme aber wegen erhöhter Staub-Exposition eher nicht in Frage. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im oben erwähnten Umfang (zirka sechs Stunden pro Tag) seit 2002 möglich (Ziff. 1.7).
5.4 Die Ärzte der B.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Tagesklinik D.___, führten in ihrem Bericht vom 17. April 2014 (Urk. 7/177/1-8) aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. August 2013 bei ihnen in teilstationärer Behandlung befinde (S. 1 unten). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), erste Diagnosestellung 2012, anamnestisch depressive Symptomatik wahrscheinlich seit zirka 12 Jahren
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit mindestens 2000
- Asthma bronchiale
- Status nach Malleolar-Subluxationsfraktur rechts
- chronisch rezidivierendes Cerviko-Vertebral- und Lumbo-Vertebral-Syndrom
- Periarthropathiebeschwerden Schultern beidseits
Bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor zusätzlich zur depressiven Symptomatik ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, welches sich trotz konservativen Therapien und psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen nicht gebessert habe. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei mittel- bis langfristig nicht mit einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ seit dem 7. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 unten, Ziff. 1.6). Es bestünden sowohl körperliche als auch psychische Einschränkungen mit Schmerzen, erhöhter Ermüdbarkeit, deprimierter Stimmung, vermindertem Antrieb, geringer psychischer Belastbarkeit, Nervosität und Schlafproblemen. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit bis 50 % in geschütztem Rahmen denkbar (Ziff. 1.7).
5.5 Dr. med. E.___, F.___, führte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 7/179) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose Juni 2012
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Erstdiagnose 2002
- anamnestisch Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1998
Aufgrund der Schwere und Komplexität der Erkrankung (unter anderem betreffend Persönlichkeitsstruktur) sowie des bisherigen Krankheitsverlaufs sei kurz- bis mittelfristig keine relevante Verbesserung der Symptomatik zu erwarten. Insgesamt sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sortiererin bei der Z.___ sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Juni 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte sowohl auf dem ersten Arbeitsmarkt als auch im geschützten Rahmen (Ziff. 1.6).
5.6 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 20. November 2014 (Urk. 7/195/1-47) gestützt auf die ihr überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12 ff.) und auf ihre am 17. November 2014 durchgeführte Untersuchung (S. 2 Mitte).
Die Gutachterin nannte die folgenden Diagnosen (S. 38 unten):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- leichtgradige depressive Episode, Status nach mittelschwerer Episode, in Teilremission (ICD-10 F32.0)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- anhaltende komplexe psychosoziale Belastungssituation
- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände (ICD-10 Z63)
- Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10 Z60)
- Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
Aus psychiatrischer Sicht seien ab 2002 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – 2009 zuletzt polydisziplinär-gutachterlich bestätigt – sowie eine im Verlauf hiermit verbundene Dysthymia festzustellen. Bis März 2013 seien keine etwaigen klinisch relevanten depressiven Episoden abzugrenzen. Ab dem 14. März 2013 beziehungsweise mit Aufnahme einer (bis heute fortgesetzten) psychiatrischen Behandlung in der B.___ (vgl. S. 27 oben) sei eine depressive Episode maximal mittleren Grades dokumentiert. Unter der Behandlung sei es zu einer Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Spätestens ab Datum der gutachterlichen Untersuchung, mithin am 17. November 2014, sei eine nur noch leichtgradige depressive Symptomatik beziehungsweise leichtgradige depressive Episode festzustellen (S. 39 oben). Damit sei zusammenfassend für den Zeitraum vom 14. März 2013 bis 16. November 2014 eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu attestieren. Die nur noch leichtgradige depressive Symptomatik sei psychiatrisch-arbeitsmedizinisch nur marginal relevant beziehungsweise könne höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Dysthymia als leichtgradige Verstimmungsvariante habe überdauernd keine arbeitsmedizinische Relevanz (S. 39 Mitte).
Auch die bei einer somatoformen Schmerzstörung hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen Relevanz beziehungsweise Überwindbarkeit zu prüfenden Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Weder liege, mit der (einmaligen) leichtgradigen depressiven Episode, eine erhebliche psychische Komorbidität, noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung (mit somatischen Korrelat) vor. Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei nicht überzeugend ausgewiesen, in diesem Sinne, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine habituelle Fokussierung auf ihre Kernfamilie (Töchter, Mutter) handle, nachdem sie in den ersten Jahren in der Schweiz aus Rücksicht auf die eifersüchtige Empfindlichkeit ihres Ehemannes auf soziale Kontakte verzichtet habe, sich damit nicht sozial eingebettet habe – zumal sie auch die Familie ihres Ehemannes als ihr feindselig gestimmt erlebt habe – und sie nach ihrer Scheidung „froh“ gewesen sei, sich durch Verzicht auf sozialen Umgang „nicht mit den Problemen von anderen belasten zu müssen“. Auch sei angesichts der nicht tiefgehenden therapeutischen Bemühungen hinsichtlich der Schmerzstörung (keinerlei leitliniengerechte interdisziplinäre Schmerztherapie, weder ambulant noch stationär) nicht von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) zu sprechen. Damit erscheine der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht die Überwindung des subjektiven Schmerzerlebens hinsichtlich eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess absolut zumutbar (S. 39 unten, S. 40 oben). Auch rückblickend habe für die Jahre 2002 bis März 2013 aus heutiger gutachterlich-psychiatrischer Sicht keinerlei Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Schon 2002 bis 2013 seien die Foerster-Kriterien nicht erfüllt gewesen. Eine depressive Episode habe in diesem Zeitraum nicht vorgelegen (S. 40 oben). Die Beschwerdeführerin sei durch ihre psychische Störung gesamthaft gegenwärtig noch leichtgradig eingeschränkt (S. 40 Mitte). Die Prognose sei aufgrund der guten Intelligenz, guten Reflektionsfähigkeit, Persönlichkeitsdifferenzierung, Verbindlichkeit und des sozialen (Selbst-)Verantwortungsgefühls der Beschwerdeführerin an sich gut. Prognostisch negativ sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dazu tendiere, sich aufgrund ihres Schmerzerlebens als für jegliche Arbeit ungeeignet einzuschätzen (S. 40 unten).
Die Gutachterin setzte sich kritisch mit den ihr überlassenen Akten und im Detail mit den Berichten der Ärzte der B.___ vom 5. August 2013 und vom 17. April 2014 sowie mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 30. Mai 2014 auseinander (S. 42 f.). So kam sie zum Schluss, dass die im Austrittsbericht der Akut-Tagesklinik der B.___ vom 5. August 2013 (vgl. vorstehend E. 5.2) gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat einer Fibromyalgie mit ihren diagnostischen Schlussfolgerungen konkordant seien. Denn im Beobachtungszeitraum bis heute habe sich das depressive Zustandsbild nun aufgehellt, wobei heute eine leichtgradige Symptomatik vorliege. Zur arbeitsmedizinischen Sachlage beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde keine Stellung genommen (S. 42 oben). Im Bericht der Tagesklinik D.___ der B.___ vom 17. April 2014 (vgl. vorstehend E. 5.4) werde die mittelgradige depressive Episode dann neu im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung platziert, ohne dass dem Bericht diesbezüglich zu entnehmen sei, für welchen Zeitraum allfällige frühere depressive Phasen abgegrenzt würden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde auch von der Tagesklinik gestellt, allerdings unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit subsumiert, ohne dass hier eine Prüfung der Foerster-Kriterien beziehungsweise der arbeitsmedizinischen Relevanz dieses pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage vorgenommen worden sei. Die Verbindung der mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit werde nicht begründet (S. 42 Mitte).
Das Gleiche gelte für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 30. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 5.5), die ebenso eine rezidivierende depressive Störung festhalte. Dass hierbei ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vorgelegen habe, werde nicht bewiesen. Anamnestisch – und in Einklang mit der Vorbeurteilung im MEDAS-Gutachten von 2009 – sei vielmehr von dysthymen Verstimmungsvarianten auszugehen (S. 42 unten). Weiter werde von Dr. E.___ eine Persönlichkeitsproblematik in Betracht gezogen, welche jedoch heute aus gutachterlicher Sicht zu verneinen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Hartnäckigkeit, ihre Liebe für ihren Ex-Mann trotz mehrheitlich frustrierenden Erlebnissen und Zerrüttung der Ehe zu beteuern, nicht ganz nachvollziehbar erscheine, genüge es nicht, um eine etwaige Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, und auch hinsichtlich ihrer durch die biographischen (vor allem Kindheits-)Erlebnisse verinnerlichten Selbstunsicherheiten würden noch keineswegs die ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt werden. Der Lebensentwurf der Beschwerdeführerin sei bis anhin an belastenden Lebensumständen und nicht an etwaigen krankhaft gestörtem Persönlichkeitsinventar gescheitert. In den (intensiven) stationären und teilstationären Beobachtungszeiträumen 2013 bis 2014 sei auch nie auch nur eine Vermutung einer Persönlichkeitsproblematik (weder Persönlichkeitsstörung noch Persönlichkeitsakzentuierung) geäussert worden (S. 43 oben, vgl. S. 37 f.).
5.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 (Urk. 7/201/4-5) aus, dass das psychiatrische Gutachten vom 20. November 2014 umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei und die medizinischen Schlussfolgerungen begründet seien. In der angestammten Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten habe vom 14. März 2013 bis 16. November 2014 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % vorgelegen. Seither bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
5.8 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E.___, F.___, nannten in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 7/217) die folgenden Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose Juni 2012
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit infantilen, ängstlich-vermeidenden, dependenten und aggressionsgehemmten Anteilen (ICD-10 Z73.1), Erstdiagnose 2014
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Erstdiagnose 2002
- Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1998
- Hypothyreose unklarer Ätiologie, Erstdiagnose unbekannt
Seit Sommer 2013 bestehe aus psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter (als Sortiererin bei der Z.___) als auch in angepasster Tätigkeit. Aufgrund eines chronifizierten und die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin betreffenden Krankheitsgeschehens sei in absehbarer Zeit nicht von einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.9 Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 stationär im J.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/218) wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostiziert.
5.10 Dr. E.___, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 7/226 = Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose Juni 2012
- Hamilton-Depressions-Skala vom 7. März 2016: 23 Punkte
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, zwanghaften, paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1), Erstdiagnose 2014
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Erstdiagnose 2002
- Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1998
- Hypothyreose unklarer Ätiologie, Erstdiagnose unbekannt
Unter der intensiven Behandlung sei es zwischenzeitlich zu einer Regredienz der depressiven Symptomatik von mittelgradig auf leichtgradig gekommen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, welche eine stationäre Krisenintervention im J.___ vom 22. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 notwendig gemacht habe (S. 2 oben).
Als entscheidend ungünstigen Faktor für eine dauerhafte affektive Stabilisierung sei das schlechte Ansprechen der Beschwerdeführerin auf psychotherapeutische Interventionen zu nennen. Die Beschwerdeführerin sei zwar durchaus intelligent, allerdings habe sich im Verlauf der Therapie gezeigt, dass ihre Introspektions- und Selbstreflexionsfähigkeit deutlich eingeschränkt seien und die Kränkbarkeit erhöht sei, so dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Konfliktsituationen mit (unreifen) Abwehrmechanismen wie beispielsweise starker Externalisierung reagiere. Auch während der Behandlung seien klar akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit selbstunsicheren, zwanghaften, paranoiden und emotional-instabilen Anteilen zu Tage getreten. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht in der Lage gewesen, ihre Denk- und Verhaltensmuster zu reflektieren, was eine therapeutische Bearbeitung im engeren Sinne verunmöglicht habe. Eine im Verlauf der Behandlung progrediente Adipositas sei als Folge einer dysfunktionalen Emotionsregelung über übermässige Nahrungsaufnahme zu interpretieren (S. 2 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Sommer 2013 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter (als Sortiererin bei der Z.___) als auch in angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund eines chronifizierten und die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin betreffenden Krankheitsgeschehens sei in absehbarer Zeit nicht von einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten).
5.11 Dr. G.___ nahm in ihrem Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 7/222) Stellung zu den beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten (vgl. vorstehend E. 5.8-5.9). Konkret würden im Arztbericht von Dr. E.___ der F.___ vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 5.8) eine gegenwärtig mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer 100%iger Arbeitsunfähigkeit verbunden. Zum Zeitpunkt ihrer gutachterlichen Untersuchung im November 2014 habe nur eine leichtgradige depressive Symptomatik vorgelegen. Hinweise auf einen rezidivierenden Charakter der Störungen hätten nicht vorgelegen. Möglicherweise habe sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 unter den psychosozialen Belastungen zwischenzeitlich mit mittelgradigen depressiven Symptomen präsentiert. Ein Psychostatus oder eine Psychometrie, die dies belegen würde, fehle aber im Bericht der F.___. Es erscheine auch ansonsten kaum nachvollziehbar, dass eine relativ milde (mittelgradige) depressive Episode, bei ansonsten nicht nachweisbar relevanten Nebendiagnosen (akzentuierte Persönlichkeitszüge, somatoforme Schmerzstörung), so drastisch mit anhaltend 100%iger Arbeitsunfähigkeit verbunden werde. Der Bericht sei auch sehr summarisch, die arbeitsmedizinische Einschätzung werde nicht fundiert begründet (S. 1 unten, S. 2 oben).
Auch beim Austrittsbericht des J.___ vom 5. Januar 2016 (vorstehend E. 5.9), worin auf einen Kurzaufenthalt über die Festtage vom 22. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 zur Krisenintervention Bezug genommen werde, handle es sich um einen sehr summarischen Bericht, worin nun, und diesmal als einzige Diagnose, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgehalten werde. Die Diagnose werde aber nicht begründet, insbesondere nicht an den ICD-10-Kriterien geprüft. Eine depressive Störung werde von den Behandlern nicht (mehr) festgestellt (S. 2 oben). In ihrem Gutachten werde sehr ausführlich auf die diagnostische Differenzierung eingegangen und auch genügend dargelegt, dass die ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien.
Nach Durchsicht der Berichte sei ersichtlich, dass keine begründeten neuen medizinischen Fakten vorlägen, die Anlass geben könnten, ihre gutachterliche Beurteilung vom 20. November 2014 (vorstehend E. 5.6) zu revidieren (S. 1 Mitte).
5.12 RAD-Arzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 (Urk. 7/228/3-4) aus, dass im Bericht von Dr. E.___ des F.___ vom 9. März 2016 (vorstehend E. 5.10) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 5.8) wieder aufgenommen worden seien. Neue Befunde seien nicht präsentiert worden. Die psychiatrische Gutachterin Dr. G.___ habe am 22. März 2016 (vorstehend E. 5.11) plausibel ausgeführt, weshalb sich aus den nachgereichten Berichten keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Deshalb bestehe kein Anlass von seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 (vorstehend E. 5.7) abzuweichen, als eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten worden sei.
5.13 Aus dem Operationsbericht des K.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 3/6) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2016 eine Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt wurde. Anfang April 2016 seien spontan mediale Kniebeschwerden links aufgetreten. Bei anhaltenden Beschwerden habe sich klinisch und MR-tomographisch eine mediale Meniskushinterhornläsion gezeigt, weshalb die Indikation für eine arthroskopische Teilmeniskektomie gestellt worden sei (S. 1 Mitte).
6.
6.1 Die psychiatrische Gutachterin Dr. G.___ ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 5.6) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigte die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.8).
Die Gutachterin diagnostizierte sodann eine seit 2002 anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichtgradige depressive Episode, eine Dysthymia sowie eine anhaltende komplexe psychosoziale Belastungssituation (vorstehend E. 5.6). Sie legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass bis März 2013 keine klinisch relevanten depressiven Episoden abzugrenzen seien. Ab dem 14. März 2013, mithin mit Aufnahme einer (bis heute fortgesetzten) psychiatrischen Behandlung, sei eine depressive Episode maximal mittleren Grades dokumentiert. Unter der Behandlung sei es zu einer Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, so leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur noch an einer leichtgradigen depressiven Episode (vorstehend E. 5.6, vgl. S. 35 unten und S. 36 unten des Gutachtens).
Die Gutachterin legte zudem in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb entgegen der Ansicht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ keine Persönlichkeitsproblematik vorliege. So sei in den (intensiven) stationären und teilstationären Beobachtungszeiträumen 2013 bis 2014 auch nie nur eine Vermutung einer Persönlichkeitsproblematik (weder Persönlichkeitsstörung noch Persönlichkeitsakzentuierung) geäussert worden (vorstehend E. 5.6). Es wäre schliesslich – der Gutachterin folgend (vgl. S. 43 oben des Gutachtens) – auch verwunderlich, wenn eine relevante Persönlichkeitsproblematik den stationären und teilstationären Behandlern von 2013 bis 2014 entgangen wäre.
Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 14. März 2013 bis 16. November 2014, mithin bis zur gutachterlichen Untersuchung, eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Die nur noch leichtgradige depressive Symptomatik begründe ab dem 17. November 2014 höchstens noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachterin legte zudem schlüssig dar, dass die diagnostizierte Dysthymia als leichtgradige Verstimmungsvariante arbeitsmedizinisch nicht von Relevanz sei (vorstehend E. 5.6, vgl. vorstehend E. 1.7).
6.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der vorliegenden leichtgradigen depressiven Episode ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (vgl. vorstehend E. 1.7). Ferner geht aus dem psychiatrischen Gutachten nicht hervor, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vorstehend E. 5.6), weshalb keine Therapieresistenz vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.7). Daraus folgt, dass die leichtgradige depressive Episode nicht invalidisierend ist und daher aus rechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.
6.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die neue Schmerzrechtsprechung anwendbar (vgl. vorstehend E. 1.4). Das psychiatrische Gutachten wurde jedoch noch vor der neuen Rechtsprechung erstellt. Es ist nun zu prüfen, ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt (vorstehend E. 1.6).
Die psychiatrische Gutachterin hat sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeführten bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im psychiatrischen Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz wurden sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen wie auch die Nichtinanspruchnahme von therapeutischen Optionen berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind denn auch nachvollziehbar und plausibel. So vermochte die psychiatrische Gutachterin überzeugend darzulegen, weshalb das gesamte Erscheinungsbild und das Verhalten der Beschwerdeführerin mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand nicht übereinstimmen und der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zumutbar ist. Demnach hat die somatoforme Schmerzstörung dem Gutachten folgend keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.6).
6.4 Insgesamt erscheinen demnach die von der psychiatrischen Gutachterin gestellten Diagnosen als nachvollziehbar und schlüssig. Dem Gutachten folgend haben die Dysthymia sowie die somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gegenwärtige leichtgradige depressive Symptomatik hat nach dem oben Ausgeführten ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 6.2), weshalb diesbezüglich von der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten abzuweichen ist. Es kann festgehalten werden, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
6.5 Dr. G.___ nahm in ihrem Bericht vom 22. März 2016 (vorstehend E. 5.11) sodann Stellung zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ des F.___ vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 5.8) und des Austrittsberichts des J.___ vom Januar 2016 (vorstehend E. 5.9) und legte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass keine begründeten neuen medizinischen Fakten vorlägen, weshalb an ihrer gutachterlichen Beurteilung festzuhalten sei.
Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (vorstehend E. 5.10) sodann die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 5.8), zu welchem Dr. G.___ am 22. März 2016 Stellung nahm (vorstehend E. 5.11). Es wurden keine neuen Befunde vorgebracht. Ausserdem ist die Beurteilung durch Dr. E.___ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich eine depressive Symptomatik im Verlauf verändern kann. Auch wenn sich, wie von Dr. E.___ geltend gemacht, die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert haben sollte und gegenwärtig mittelgradig wäre, ist darauf hinzuweisen, dass einer mittelschweren depressiven Störung erst invalidisierende Wirkung zukommt, wenn eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. vorstehend E. 1.7), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Bericht von Dr. E.___ vermag demnach das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ nicht zu entkräften.
6.6 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ enthalte im Wesentlichen nur eine andere Würdigung bereits beurteilter Sachverhalte (vorstehend E. 2.2). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Anspruchsprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG keine revisionsrelevante Prüfung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt. Die Tatsache allein, dass eine Rente bei Vorliegen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweise organische Grundlage gesprochen wurde, rechtfertigt eine Überprüfung (vgl. vorstehend E. 1.2), deren Besonderheit gerade darin besteht, dass ein möglicherweise unverändert gebliebener Sachverhalt erneut beurteilt wird.
6.7 Die Beschwerdeführerin unterzog sich im Juni 2016 einer Meniskusoperation (vorstehend E. 5.13). Es liegen keine Anzeichen für eine anhaltende Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Falls sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dennoch längerfristig verschlechtern sollte, hätte sie der Beschwerdegegnerin neue Berichte einzureichen, die dann im Rahmen einer neuer Neuanmeldung zu prüfen wären.
6.8 Nach dem Gesagten erscheint es gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ als überwiegend wahrscheinlich, dass die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der somatoformen Schmerzstörung zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 2) aus objektiver Sicht überwindbar war im Sinne von Art. 7 ATSG. Die Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 SchlB IVG). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 darauf aufmerksam, dass sie sich bei ihr melden könne sofern sie Eingliederungsmassnahmen wünsche (Urk. 2 S. 3 oben). Diese Möglichkeit besteht nach wie vor.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
8.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Kaspar Gehring trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 8) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger