Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01049


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 15. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___, Mutter von zwei minderjährigen Kindern, war im Unternehmen ihres Ex-Ehemannes (Y.___) tätig, über das im Jahr 2014 der Konkurs eröffnet wurde, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 17. September 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/15). Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/30 S. 2) und verneinte mit Verfügung vom 16. August 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/32 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. März 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei sie psychiatrisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten-begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf eine psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen. Aufgrund der Arztberichte des Z.___ könne am ehesten von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgegangen werden (Urk. 2).


2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des RAD könne vor dem Hintergrund der Befunde und Diagnosen, die von allen Ärzten übereinstimmend erhoben worden seien, nicht nachvollzogen werden. Der RAD habe im Abklärungsverfahren keine eigene Untersuchung durchgeführt. Gemäss RAD sei die depressive Erkrankung nur auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Diese Einschätzung werde jedoch nicht weiter begründet. Auch wenn die Möglichkeit bestehe, dass psychosoziale Belastungsfaktoren unter anderem Auslöser für das Entstehen der psychischen Erkrankung gewesen seien, so könnten sie nach vier Jahren erfolgloser therapeutischer und medikamentöser Behandlung keinesfalls mehr als einzige Ursache für den schlechten Gesundheitszustand gelten. In Anbetracht der lang-jährigen depressiven Erkrankung und der fehlenden Besserung des Zustandes sei basierend auf den Berichten der behandelnden Ärzte insgesamt davon aus-zugehen, dass sie in ihrem heutigen Zustand nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 8 ff.)

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheits-schaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann.


3.    

3.1    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 3. März 2015 betreffend die stationäre psychiatrische Behandlung vom 3. Februar bis 3. März 2015 wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) gestellt (Urk. 7/10 S. 14).

    Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 3. Februar 2015 durch ihre Hausärztin Dr. A.___ zur Krisenintervention und stationären Behandlung bei schwerer depressiver Symptomatik eingewiesen worden (Urk. 7/10 S. 14).

    Die antidepressive medikamentöse Behandlung mit Cipralex sei auf 20 mg Tagesdosis gesteigert worden. Zusätzlich sei wegen ausgeprägtem Gedanken-kreisen und Schlafstörungen Zyprexa (Olanzapin) begonnen und bis auf 10 mg Tagesdosis aufdosiert worden. Während des gesamten stationären Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin dennoch gedanklich haftend an der ehelichen Trennungsproblematik gezeigt. Dies provoziere immer wieder Krisen, in Gesprä-chen sei die Beschwerdeführerin regelhaft in Tränen ausgebrochen. Sie sei häufig sehr traurig und niedergeschlagen und wenig hoffnungsvoll. Während eines Belastungsurlaubes am 27. Februar 2015 sei es zu Hause zu einem „Nervenzu-sammenbruch" gekommen, schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin mit der Sanität wieder in die Klinik bringen lassen. Sie habe angegeben, dass sie eine extreme Kränkung erfahren habe, als sie beim Sozialamt um Geld habe bitten wollen. Von Suizidalität sei sie während der stationären Behandlung stets distanziert gewesen. Eine Akzeptanz der Geschehnisse und der Blick nach vorn seien für sie aktuell kaum möglich. Der einzige erfüllende Lebensinhalt seien derzeit ihre Kinder. Am 3. März 2015 habe sie sich ausreichend stabil für einen Austritt nach Hause gefühlt und diesen auch gewünscht, um wieder bei ihren Kindern sein zu können. Die Beschwerdeführerin sei im Kontakt zurückhaltend. Sie habe wenig Kontakt zu Mitpatienten und Personal aufgebaut, was vermut-lich teils auch in der Sprachbarriere begründet gewesen sei. Sie habe sich häufig sehr klagsam und vom Affekt niedergeschlagen und verzweifelt präsentiert. Zudem habe sie gehäuft das Gefühl der Hilflosigkeit gegenüber den Geschehnissen um ihren Mann und im Umgang mit dem Sozialamt ausgedrückt (Urk. 7/10 S. 17).

3.2    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 29. Juni 2015 betreffend die stationäre psychiatrische Behandlung vom 19. bis 31. März 2015 wurde als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) genannt (Urk. 7/10 S. 7).

    Es wurde ausgeführt, nach Zuweisung durch Dr. B.___ aufgrund einer schweren depressiven Episode sei die Beschwerdeführerin freiwillig zur stationären Krisenintervention eingetreten (Urk. 7/10 S. 7).

    Die vorbestehende antidepressive Medikation mit Cipralex sei unverändert fortgeführt worden. Gegen quälendes Gedankenkreisen habe die Beschwerdeführerin Sequase 25 mg zur Nacht sowie zusätzlich bei Bedarf erhalten. Die vorbestehende Medikation mit Lorazepam sei auf 1 mg pro Tag beschränkt worden. Die Medikation wirke sich schlafregulierend und stimmungsstabilisierend aus und sei von der Beschwerdeführerin ohne relevante Nebenwirkungen vertragen worden. Die Einbindung der Beschwerdeführerin in das multimodale Therapiekonzept sei aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme etwas erschwert gewesen. Sie habe jedoch mehrheitlich regelmässig und motiviert an den angebotenen Fachtherapien teilgenommen. Sie habe so eine Tagesstruktur aufbauen können. Es seien ressourcenaktivierende und psychoedukativ orientierte supportive Einzelgespräche mit der Pflegeperson und der zuständigen Stationsärztin erfolgt. Bezüglich der wiederkehrenden Panikattacken habe sich die Beschwerdeführerin zunächst sehr hilflos gezeigt und auf der Station habe sie einmalig ein ausgeprägtes Bild einer Hyperventilationstetanie gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei ausgiebig bezüglich Atemtraining instruiert worden und habe dies mehrmals täglich trainiert. Es sei ihr so im Verlauf gelungen, die Panikattacken besser zu kontrollierten. Urlaube über das Wochenende habe sie wiederholt – mit Unterstützung durch ihre Töchter - in Anspruch genommen und gut bewältigt. Insgesamt sei es ihr schwergefallen, einen nur kurzen stationären Aufenthalt und eine anschliessende ambulante Behandlung zu akzeptieren. Aufgrund des dysfunktionalen Verhaltens sei eine längere stationäre Behandlung aufgrund der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden. Während des stationären Aufenthaltes sei sowohl ein ambulanter Anschlusstermin bei Dr. B.___ als auch die ambulante Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex organisiert worden. Nach Aufgleisung der engmaschigen ambulanten Anbindung sie am 31. März 2015 in gebessertem psychischen Zustandsbild entlassen worden (Urk. 7/10 S. 9).

3.3    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 26. November 2015 betreffend den stationären Aufenthalt vom 5. September bis 2. Oktober 2015 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung Cluster C (Z73) genannt (Urk. 7/10 S. 1).

    Es wurde ausgeführt, der Eintritt sei per Fürsorgerische Unterbringung (FU) bei suizidaler Kommunikation vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung und einer psychosozialen Belastungssituation erfolgt. Im statioren Setting habe sich die Beschwerdeführerin schnell von suizidalen Gedanken distanzieren können. In der Folge hätten vor allem Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebsarmut, Affektarmut und betont dramatisches Verhalten wie etwa Attacken von Hyperventilation, starkem Weinen und Zittern imponiert. Einen Anhalt für psychotisches Erleben habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die vorbestehende Medikation aus Cipralex und Seroquel sei ergänzt worden, um einerseits die Schlafqualität zu bessern und andererseits eine Stimmungsstabilisierung und Augmentation der antidepressiven Wirkung von Cipralex herbeizuführen. Daraufhin habe sich eine graduelle Besserung der Schlafsymptomatik gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend affektiv aufhellbar und im Kontakt zu Mitpatienten oft fröhlich und mitteilsam gewirkt. Sie sei in das multimodale komplementäre Therapieangebot mit Ergo-, Bewegungs- und Kunsttherapie integriert worden. Trotz unregelmässiger Teilnahme habe dies zu einer Tagesstrukturierung beigetragen und ihr geholfen, Strategien im Umgang mit Paniksymptomen und Hilflosigkeit zu erlernen. Es sei dennoch die Tendenz aufgefallen, Anforderungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen. Aus diesem Grund sähen sie eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung mit Schwerpunkt auf der Stärkung von Selbstwirksamkeit als bedeutend, um einer weiteren Verstärkung regressiver Verhaltensweisen entgegenzuwirken (Urk. 7/10 S. 3).

3.4    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 24. November 2015 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (F32.2) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/7).

3.5    RAD-Ärztin C.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2016 fest, den Berichten des Z.___ zufolge bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation durch Trennung vom Ehemann, finanzielle Sorgen und Verschuldung. Die Klinik berichte, auf der Station sei die Tendenz aufgefallen, Anforderungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug vom Alltag zu nutzen (Bericht vom 26. November 2015). Es sei der Beschwerdeführerin schwergefallen, einen nur kurzen stationären Aufenthalt zu akzeptieren (Bericht vom 29. Juni 2015). Im Kontakt zu Mitpatienten sei sie oft fröhlich und mitteilsam (Bericht vom 26. November 2015). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung F33.1 sei angesichts des kurzen Verlaufs und der mitgeteilten Befunde nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich um eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation. Es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/14 S. 3).

3.6    RAD-Ärztin Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2016 aus, im psychopathologischen Befund des Arztberichtes von med. pract. E.___ (Z.___) vom 26. November 2015 seien keine Symptome festgehalten, die für optische oder akustische Halluzinationen sprächen. Die Symptome würden einzig aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin beschrieben. Im selben Arztbericht werde festgehalten, dass unter Medikation eine Zustandsbesserung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei im Kontakt mit Mitpatienten oft fröhlich und mitteilsam. Wie die beschriebenen Therapien bei Sprachschwierigkeiten hätten durchgeführt werden können, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Arztberichts des Z.___ könne am ehesten von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) ausgegangen werden, da die Auslöser ausschliesslich psychosozialer Natur seien. Vor dem Problem mit dem Ehemann seien keine depressiven Symptome vorhanden gewesen. Warum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei, könne nicht klar nachvollzogen werden. Grundsätzlich habe eine Anpassungsstörung eine gute Prognose. Allerdings könne eine psychiatrische Behandlung bei einer Gynäkologin nicht als adäquat angesehen werden. Ein Gesundheitsschaden, der sich länger anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/30 S. 2 f.).


4.    

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass zwischen Februar und Oktober 2015 drei stationäre Behandlungen im Z.___ wegen depressiven Störungen stattfanden. In den Berichten vom 3. März und 29. Juni 2015 wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und im Bericht vom 26. November 2015 diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt. Für die Zeit vor dem Eintritt im Februar 2015 und nach dem Austritt im Oktober 2015 sowie zwischen den stationären Aufenthalten liegen keinerlei Verlaufsberichte behandelnder Psychiater vor, obwohl aus den Berichten des Z.___ hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin ambulant behandeln liess. Dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 an einer depressiven Erkrankung leiden und sich deswegen in medikamentöser und therapeutischer Behandlung befunden haben sollte, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 7), ist nicht aktenkundig. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich von der Hausärztin Dr. A.___ attestiert. Eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt hingegen nicht vor.

    Aus dem Bericht des Z.___ vom 3. März 2015 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während des gesamten stationären Aufenthaltes gedanklich haftend an der ehelichen Trennungsproblematik gezeigt habe und dass sie eine extreme Kränkung erfahren habe, als sie beim Sozialamt um Geld habe bitten wollen. Gegenüber den Geschehnissen um ihren Mann und im Umgang mit dem Sozialamt habe sie gehäuft das Gefühl der Hilflosigkeit ausgedrückt (Urk. 7/10 S. 17). Den Berichten des Z.___ ist weiter zu entnehmen, dass eine längere stationäre Behandlung aufgrund des dysfunktionalen Verhaltens und der Gefahr eines zunehmenden Hospitalismus als kontraproduktiv erachtet worden sei (Urk. 7/10 S. 9). Es sei die Tendenz aufgefallen, Anforderungen aus dem Weg zu gehen und den Aufenthalt in erster Linie als Rückzug von alltäglichen Aufgaben zu nutzen (Urk. 7/10 S. 3). Auf die psychosoziale Belastungssituation wird in sämtlichen Berichten hingewiesen, ohne diese jedoch kritisch abzugrenzen. Gestützt auf die Berichte des Z.___ geht RAD-Ärztin D.___ von einem reaktiven Geschehen aus, da die Auslöser ausschliesslich psychosozialer Natur seien. Unter Medikation sei eine Zustandsbesserung eingetreten. Es könne am ehesten von einer Anpassungs-störung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) ausgegangen werden. Warum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei, könne nicht klar nachvollzogen werden (Urk. 7/30 S. 2 f.). Die RAD-Ärztin stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass die Herleitung der vom Z.___ gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei, nimmt aber selbst auch nicht lege artis eine Diagnosestellung vor.

    Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Es liegt weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung vor noch sind den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden.

4.2    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Sie hat ausserdem keine Abklärungen über die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin getätigt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

5.3    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.



    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht