Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01052 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 11. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, absolvierte vom 21. August 2006 bis 20. August 2008 den Lehrgang als Schreinerpraktiker (EBA) bei der Z.___ (Urk. 8/1/5, Urk. 8/6/10-11) und begann anschliessend eine Lehre als Schreiner (EFZ) im gleichen Institut (Urk. 8/1/4, Urk. 8/6/7-8). Die Z.___ meldete den Versicherten am 19. Mai 2009 wegen wiederholten Absenzen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Verfassung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4-5). Eine Anmeldung für Erwachsene betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung folgte am 30. Juni 2009 (Urk. 8/8). Per 14. Juli 2009 wurde der Lehrvertrag zwischen dem Versicherten und der Z.___ aufgelöst (Urk. 8/14/17). Mit Verfügung vom 23. September 2011 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/46), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2011 (Prozess-Nr. IV.2011.01132; Urk. 8/59) aufgehoben wurde.
1.2 Die IV-Stelle bot in der Folge den Versicherten zu einer Potentialabklärung (Arbeitsdiagnostik) vom 6. bis 31. August 2012 an der A.___ auf (Urk. 8/73, Urk. 8/82, Urk. 8/86), holte medizinische Berichte (Urk. 8/88, Urk. 8/89/6-7, Urk. 8/107-108) ein und erteilte mit Mitteilung vom 12. Dezember 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 im B.___ (Urk. 8/98), nach dessen Abschluss (vgl. Schlussbericht vom 8. März 2013; Urk. 8/121) an derselben Stätte ein Aufbautraining vom 25. März bis 20. September 2013 folgte (Urk. 8/131, Urk. 8/166). Am 28. November 2013 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Integrationsmassnahme mangels genügender Präsenz (Urk. 8/174). Eine dagegen vom Versicherten am 25. Dezember 2013 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 8/180/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 (Prozess-Nr. IV.2013.01178; Urk. 8/184) in dem Sinne gut, dass eine weitere Anspruchsprüfung auf Fortführung der Integrationsmassnahmen angezeigt sei, wobei es offen liess, welche Massnahmen dabei in Frage kämen, da diese wesentlich vom aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten abhingen, welchen die IV-Stelle abzuklären habe (E. 4.4).
1.3 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts klärte die IV-Stelle die medizinische (Urk. 8/188, Urk. 8/205, Urk. 8/223, Urk. 8/225) und erwerbliche Situation (Urk. 8/202-203, Urk. 8/220) ab. Da der Versicherte beabsichtigte, das Geschäft seines Vaters am 1. Januar 2016 als Alleingesellschafter einer zu gründenden GmbH zu übernehmen, ersuchte er mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/228) und 27. Mai 2016 (Urk. 8/236) um Ausrichtung einer nicht zurückzahlbaren Kapitalhilfe im Betrag von Fr. 60‘000.--. Dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Kapitalhilfe wurde von der IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (Urk. 8/241) und schliesslich mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 8/244 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen die Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. September 2016 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Kapitalhilfe von Fr. 60‘000.-- auszuzahlen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer erfülle die Bestimmungen gemäss Rz 6004 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) nicht. Mit Ausnahme der Ausbildung zum Schreinerpraktiker und nachfolgender Zusatzlehre zum Schreiner EFZ habe er noch nie über längere Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch würden keine medizinischen Akten im Dossier darauf hinweisen, dass ihm eine unselbständige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Ebenso bestehe auch absolut keine Gewähr, dass die Firma der wirtschaftlichen Existenz standhalten könne. Es handle sich klar um eine Firmen-Neugründung, was nicht mit einer Kapitalhilfe unterstützt werden könne (S. 2).
1.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür (Urk. 1), dass sich sein Geschäft erfreulich entwickle und eine existenzsichernde Grundlage bilde. Allerdings mache es noch keinen Sinn, bereits jetzt eine Buchhaltung vorzulegen, weil der Betrieb noch im Aufbau sei. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, er könne sich zum Detailhandelsassistenten ausbilden lassen, gebe sie zu, dass er zu einer Tätigkeit im Handel fähig sei und eine solche übe er ja jetzt mit seiner Unternehmung aus. Ausserdem müsse nicht medizinisch belegt werden, dass sich die selbständige Beschäftigung sehr positiv (intellektuell und psychisch) auf seine Gesundheit auswirke. Der Beweis sei dadurch erbracht, dass er im Gegensatz zu vorher keinerlei Absenzen mehr verzeichne (S. 2 f.).
1.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe erfüllt sind.
2. Gemäss Art. 18d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Diese Anforderungen hat der Bundesrat in Art. 7 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dahingehend konkretisiert, als ein eingliederungsfähiger invalider Versicherter mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe beanspruchen kann, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist (Abs. 1).
Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2).
Die Kapitalhilfe hängt nicht von einem bestimmten Mindestinvaliditätsgrad ab (BGE 97 V 162 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.2). Nach dem Wortlaut von Art. 18d IVG besteht indes kein Rechtsanspruch auf eine Kapitalhilfe. Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts I 304/00 vom 28. März 2001 E. 2) und Lehre (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1-27bis IVG, Bern 2014, Art. 18d N 63; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 438 N 881) nehmen allerdings an, ein solcher bestehe, wenn ein Versicherter die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Versicherte wählen kann, ob er eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchte. Vielmehr hat er aufgrund der ihn treffenden Obliegenheit zur Schadenminderung und Selbsteingliederung grundsätzlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, wenn ihm dies zumutbar ist und entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 3.1, 9C_290/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.2). Nur wenn die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit klar die bessere Lösung ist, darf sich ein Versicherter für eine selbständige Erwerbstätigkeit entscheiden, deren Aufnahme bzw. Fortsetzung die IV-Stelle bei gegebenen Voraussetzungen mittels einer Kapitalhilfe zu unterstützen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/00 vom 28. März 2011 E. 2; Bucher, a.a.O., N 889; Ulrich Meier/Marco Reichmuth, in: Murer/Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 18d N 3; Murer, a.a.O., Art. 18d N 32 und N 63; KSBE Rz 6004).
3.
3.1 Im Rahmen der Abklärung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen holte die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Berichte ein beziehungsweise sind folgende Berichte aktenkundig:
3.2 Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 6. Lebensjahr an Kopfschmerzen. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2009 (Urk. 8/15/6-8 = Urk. 8/16) einen Mischtyp-Kopfschmerz ohne nachweisbare organisch-neurologische Ursache. Seiner Meinung nach dürfte aber eine familiäre Belastung, ein leichtes muskuläres zervikales Überlastungssyndrom, eventuell auch der leichte Strabismus, die zum Teil unregelmässige Lebensweise beziehungsweise die erhöhte Zeit am Computer und eventuell der hohe Schokoladen-Konsum eine Rolle spielen (S. 2 unten).
3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/24 = Urk. 8/25) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit der Kindheit und führte aus, grundsätzlich könne man von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, auch im erlernten Beruf als Schreinerpraktiker. Problematisch sei jedoch, dass der Beschwerdeführer angebe, dass Gerüche (Lösungsmittel, Kleber, Parfümerie) bei ihm sofort einen Migräneanfall auslösen würden (S. 4 f.).
3.4 Am 6. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Notfallbehandlung ins E.___ eingewiesen. Dr. med. F.___, Oberärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2012 (Urk. 8/89/6-7) eine dissoziative Störung (retrograde autobiographische Amnesie) sowie eine bekannte Migräne (S. 1) und berichtete, die Zuweisung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen am Bahnhof aufgefunden worden sei und nicht mehr gewusst habe, wer oder wo er sei. In der bildgebenden Untersuchung habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen werden können, auch seien keine grösseren raumfordernden Prozesse gesehen worden. Im neurologischen Konsilium seien keine fokalneurologische Ausfälle objektiviert worden. Aufgrund der isolierten retrograden Amnesie für autobiographische Daten sähe sie eine somatische Ursache als eher unwahrscheinlich (S. 2).
3.5 Dr. med. G.___, Oberarzt, H.___, diagnostizierte in seinem Psychiatrischen Konsilium vom 11. Januar 2012 (Urk. 8/205/7-9) einen Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD10 F44.0) und multiple psychosoziale Probleme in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Beziehung (S. 1). Er führte zusammenfassend aus, es handle sich um einen Patienten mit ausgeprägter retrograder Amnesie mit fraglichen diskreten anterograden amnestischen Symptomen und fehlenden Hinweisen auf eine manifeste neurologische Erkrankung, insbesondere keinen Hinweis auf ein Schädelhirntrauma oder eine Infektionserkrankung. Aufgrund der psychosozial belastenden Situation mit bereits mehrjähriger, aus klinisch psychiatrischer Sicht relevanter Vorgeschichte, bestehe der hochgradige Verdacht auf eine dissoziative Störung mit amnestischem Syndrom (S. 3).
3.6 Mit Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/88) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten Dr. med. I.___, Oberarzt, und lic. phil. J.___, Psychologe, H.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) seit Januar 2012, eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32) seit Januar 2012, eine Migräne sowie einen Verdacht auf eine Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) mit Differentialdiagnose unterdurchschnittliche Intelligenz, Intelligenzminderung (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe vom 6. bis 31. August 2012 an einem Arbeitstraining teilgenommen, an welchem er bei einem Arbeitspensum von etwa 50 % vor allem wegen Migräneattacken nur zu 30 % leistungsfähig gewesen sei. Im Arbeitstraining seien Gedächtnisprobleme (Aufnahme von neuen Informationen) und Konzentrationsstörungen (schnelle Ermüdbarkeit) festgestellt worden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe die Schule auf dem Sekundarschul-Niveau C abgeschlossen, eine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich oder sogar im Bereich der Lernbehinderung sei anzunehmen. Die von ihm und von Bezugspersonen beschriebenen Arbeitsausfälle seien mit den Migräneattacken begründet und würden möglicherweise auf einer kognitiven Überforderung basieren. Aktuell falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an Gelerntes zu erinnern. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien reduziert. Aktuell sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4 Stunden in einem Umfeld, wo man auf seine Fähigkeiten stark eingehen könne, möglich. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei im Moment nicht zu empfehlen (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit an einem solchen Arbeitsplatz betrage 50 % (Ziff. 1.9).
3.7 Dr. med. K.___, Assistenzärztin E.___, konnte auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2012 (Urk. 8/107) und am 8. Januar 2013 (Urk. 8/108) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur berichten, dass dieser am 6. Januar 2012 in Behandlung gewesen sei und an einer isolierten retrograden Amnesie leide.
3.8 Dem Verlaufsbericht der H.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/188) lassen sich neu die folgenden Diagnosen entnehmen (Ziff. 2):
- ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit Januar 2014
- dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) seit Januar 2012
- Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet
- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) seit Januar 2012
Es wurde festgehalten, dass es in der Zeit seit der letzten Beurteilung neben stabilen Phasen auch Zeiten gegeben habe, in denen es zu regelmässigen Absenzen auf der Arbeit auf Grund von Migräne oder somatischer Krankheit gekommen sei. Versuche in Zusammenarbeit mit dem Neurologen sowie psychotherapeutische Interventionen hätten noch nicht zum erwünschten Ziel einer Reduktion der Migräne-Symptomatik respektive der damit verbundenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Längere depressive Episoden ergäben sich seit dem letzten Bericht nicht mehr, der Beschwerdeführer habe gut auf die psychotherapeutischen Interventionen angesprochen. Die dissoziative Amnesie bestehe in ähnlicher Ausprägung wie zu Beginn der Therapie weiter, das Neugedächtnis seit der Manifestation der Amnesie sei unbeeinträchtigt (S. 1). Der Beschwerdeführer zeige ein tiefgreifendes Vermeidungsverhalten, welches in vielen Lebensbereichen durchgängig vorhanden sei. Auf soziale und Leistungssituationen reagiere er mit Anspannung und Vermeidung. Er habe eine starke Abneigung, sich auf persönliche Kontakte einzulassen. Innerhalb der Psychotherapie habe der Beschwerdeführer mit Erfolg eine Verbesserung seiner sozialen Kompetenzen erreichen können (S. 2 oben).
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erachtete in seiner Beurteilung vom 25. August 2014 (Urk. 8/205/1-5) eine Umschulung als Kaufmann (KV) oder eine Bürotätigkeit als sehr sinnvoll (Ziff. 1.11).
3.10 Prof. Dr. med. habil. M.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. August 2015 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 8/223) gestützt auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und auf seine am 24. August 2015 durchgeführte neurologische und psychiatrische Untersuchung.
Prof. M.___ nannte in seiner bidisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/233/1-4) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Migräne ohne Aura
- Migräne mit visueller Aura
- dissoziative retrograde Amnesie für autobiographische Ereignisse (ICD10 F44.0)
- Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden Anteilen. Er führte aus, auf psychiatrischem Fachgebiet müsse festgestellt werden, dass es beim Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2012 zu einer dissoziativen Störung mit retrograder autobiographischer Amnesie gekommen sei, die zum Teil bis heute anhalte und durch die psychotherapeutische Behandlung aktuell teilkompensiert sei. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___ gehe er davon aus, dass ab dem 6. Januar bis 2. Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie adaptierten Tätigkeit vorgelegen habe. Während den Wiedereingliederungsmassnahmen im B.___ vom 3. Dezember 2012 bis 20. September 2013 sei der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden (S. 2). Durch die therapeutischen Massnahmen sei der Beschwerdeführer psychiatrisch aktuell in einem deutlich gebesserten Gesundheitszustand. Er habe im Büro seines Vaters eine Ausbildung zum Immobilienmakler seit September 2014 begonnen und scheine dort nach seinen subjektiven Angaben gut zu Recht zu kommen und schrittweise das Arbeitspensum erhöhen zu können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schrittweise in einen psychischen Gesundheitszustand komme, der berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen ermögliche. Ab Anfang 2016 sei die berufliche Ausbildungsfähigkeit wieder erreicht. Der seinerzeitige Abbruch der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen seien sowohl psychiatrisch als auch wohl somatisch (Pfeiffersches Drüsenfieber) krankheitsbedingt und nicht wegen fehlender Motivation gewesen. Ergänzend sei zu formulieren, dass die neuropsychologische Testung keine Hinweise auf eine verminderte konzentrative Belastbarkeit und/oder erhöhte Ermüdbarkeit geliefert habe. Zudem lägen keine Hinweise auf eine anterograde Amnesie vor. Ein vollschichtiges oder vollschichtnahes Pensum sollte aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht somit möglich sein. Aufgrund der guten Konzentrations- und anterograden Gedächtnisleistungen sollte der Beschwerdeführer kognitiv in der Lage sein, eine Umschulung oder Qualifizierung zu bewältigen, welche seinem intellektuellen Vermögen entspreche (S. 3 oben).
Eine einjährige Ausbildung auf der Handelsschule zur Erlangung kaufmännischen Grundwissens könnte der Beschwerdeführer bei guter Motivation vermutlich bewältigen. Allerdings sei hier zu bedenken, dass er in den Bereichen Rechnen und Orthographie noch Nachholbedarf habe. Für die üblichen Bürotätigkeiten unter Anleitung seien die kognitiven und intellektuellen Voraussetzungen weitgehend gegeben (S. 3).
Aus rein neurologischer Sicht sei aufgrund der Migräne und der Spannungskopfschmerzen kein Hinderungsgrund für eine Aufnahme einer Ausbildung gegeben (S. 3 Mitte).
Zusammenfassend sei in der bidisziplinären Beurteilung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab zirka Anfang 2016 eine Ausbildungsfähigkeit. Die Spezifikation einer solchen Tätigkeit sollte ein stressarmes Leistungsbild möglichst ohne Schicht- und Nachtdienste umfassen. Das Berufsbild des Immobilienmaklers – vor allem in selbständiger Tätigkeit – sei hingegen nicht als leidensgerecht einzustufen (S. 4).
3.11 Am 17. September 2015 (Urk. 8/225) beantwortete Prof. M.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) die medizinische Rückfrage der Beschwerdegegnerin. Er bestätigte nochmals, dass die Tätigkeit als Schreiner dem Beschwerdeführer wegen den Gerüchen, welche Migräne hervorrufen würden, nicht zumutbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit in einer dem Schreinerberuf vergleichbaren Tätigkeit wäre unter Nachschulung der retrograd verloren gegangenen Berufsinhalte ohne Exposition mit Gerüchen möglich. Für die Tätigkeit eines selbständigen Immobilienmaklers seien die intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers unzureichend. Zudem bestünden fehlende schulische Voraussetzungen, so dass die fehlende Qualifikation IV-fremd sei und eine Weiterqualifikation in eine anspruchsvollere Tätigkeit nicht zu den Leistungen der IV gehöre. Zudem sei die Tätigkeit des Immobilienmaklers aus bidisziplinärer Sicht nicht voll leidensadaptiert (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten durchzuführen. Vornehmlich geeignet wären handwerkliche Tätigkeiten ohne Geruchsbelästigung. Dabei seien ihm stressreiche Tätigkeiten nicht zuzumuten. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig, ab Anfang 2016 werde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorliegen (S. 3).
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen der Anspruchsprüfung zur Gewährung von Kapitalhilfe wird in Art. 18d IVG die Invalidität vorausgesetzt. Die Invalidität liegt vor, wenn gesundheitliche Gründe eine Person dazu zwingen, entweder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil ihr die bisherige unselbständige Erwerbstätigkeit unzumutbar wird, oder ihre bisherige selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen beziehungsweise betriebliche Umstellungen vorzunehmen sind, um weiterhin eingegliedert zu sein (ZAK 1969 311 E. 1), wobei kein minimaler Invaliditätsgrad verlangt wird. Die erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung liegt somit vor, wenn sie die Fähigkeit zu einer dauernden existenzsichernden Tätigkeit gefährdet (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVV). Bei der Kapitalhilfe ist entscheidend, ob die versicherte Person gesundheitlich in der Lage ist, die geplante selbständige Erwerbstätigkeit während der voraussichtlich noch verbleibenden Aktivitätsdauer im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG auszuüben, wobei der künftige Krankheitsverlauf die Gewährung der Kapitalhilfe nicht zum vornherein ausschliessen darf (Urs Meyer, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 N 1048 mit Hinweis auf BGE 97 V 162 E. 2).
4.1.2 Die gutachterliche Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers durch Prof. M.___ beruht auf dessen eingehender psychiatrischer und neurologischer Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Ausserdem leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten von Prof. M.___ erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen, die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und es kann somit darauf abgestellt werden. Gemäss dieser überzeugenden medizinischen Einschätzung leidet der Beschwerdeführer an einer Migräne, einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten sowie an einer dissoziativen retrograden Amnesie für autobiographische Ereignisse (ICD-10 F44.0), welche ihm die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Schreiner dauerhaft verunmöglichten. Hingegen besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Januar 2016 eine vollständige Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.11), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Aus rein medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer somit fähig, die per Januar 2016 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit als Inhaber eines Spezialitätengeschäfts auszuüben, wobei die Ausführungen des Gutachters auf einen Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und der intellektuellen Fähigkeiten schliessen lassen.
4.2
4.2.1 Des Weiteren ist zu ermitteln, ob die versicherte Person die beruflichen und charakterlichen Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit mitbringt, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und ob für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVV).
4.2.2 In Bezug auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers steht aktenkundig fest, dass dieser vom 21. August 2006 bis 20. August 2008 den Lehrgang als Schreinerpraktiker (EBA-Lehre) bei der Z.___ abgeschlossen und anschliessend eine Lehre als Schreiner (EFZ) im gleichen Institut begonnen hatte, diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht abschloss (Urk. 8/6/1011, Urk. 8/6/7-8). Nach erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug folgten im Rahmen von Integrationsmassnahmen ein Belastbarkeitstraining vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 im B.___ (Urk. 8/98) und nach dessen Abschluss ein Aufbautraining vom 25. März bis 20. September 2013 (Urk. 8/131, Urk. 8/166), welches jedoch mangels genügender Präsenz seitens des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin abgebrochen wurde (Urk. 8/174). Ab 1. Oktober 2014 trat der Beschwerdeführer in die Immobilienunternehmung seines Vaters ein, wo er zum Immobilienhändler ausgebildet werden sollte (Urk. 8/203). Bereits ein paar Monate später wechselte der Beschwerdeführer jedoch per 1. September 2015 in den Spezialitätenwarenladen seines Vaters, der N.___, wo er eingeführt wurde und per 21. Januar 2016 das Geschäft als Alleingesellschafter einer neugegründeten GmbH übernahm und weiterführte (Urk. 8/228, Urk. 8/239, vgl. Eintrag Handelsregister N.___ GmbH vom 18. Januar 2016 auf: www.hra.zh.ch, Firmennummer: O.___, abgerufen im Dezember 2016).
4.2.3 Aus den medizinischen Ausführungen von Prof. M.___ geht klar hervor, dass dem Beschwerdeführer eine unselbständige Tätigkeit zumutbar ist und Prof. M.___ die Ausübung des Berufes Immobilienmakler vor allem in selbständiger Tätigkeit als nicht leidensgerecht einstuft. Gemäss seiner Ansicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten durchzuführen, wobei vornehmlich handwerkliche Tätigkeiten ohne Geruchsbelästigungen geeignet wären (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.11). Damit ist gesagt, dass es dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine unselbständige Tätigkeit zu suchen und auszuüben, weshalb eine Kapitalhilfe bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden kann (vgl. vorstehend E. 2). Hinzu kommt, dass es die Pflicht zur Schadenminderung und Selbsteingliederung gebietet, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn dies der versicherten Person zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2 und E. 3), was vorliegend - gegebenenfalls mit Hilfe der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Massnahmen - der Fall ist.
Darüber hinaus erläutert der Beschwerdeführer in seinem Geschäftsbericht selber, dass er sich in einer subjektiven – nicht näher ausgeführten - aussichtslosen Notlage befunden habe und ihm dann das Angebot (von seinem Vater) unterbreitet worden sei, sich selbständig zu machen (Urk. 8/239 S. 7 Ziff. 10), wofür er hierzu dessen Geschäft übernommen habe. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Schritt in die Selbständigkeit auch im hypothetischen Gesundheitsfall getan hätte, womit es aber der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbietet, die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken teilweise durch die Invalidenversicherung abzusichern (Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2009 vom 12. April 2010 E. 3). Denn Kapitalhilfe im Rahmen der angestrebten Tätigkeit im Warenverkauf (Spezialitätenhandel) muss wegen der Invalidität notwendig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Geldmittel wie auch von einem Gesunden in vergleichbarer Lage aus vorwiegend betriebswirtschaftlichen Gründen benötigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2), was sich jedoch exemplarisch an der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 (Urk. 8/236) zeigt, in welcher er ausführte, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsgründung und dem ersten Aufbau des Unternehmens bereits finanzielle Verbindlichkeiten im Betrag von Fr. 40‘000.-- eingegangen worden seien, die zurückerstattet werden müssten, und für den weiteren Ausbau mit einem Bedarf von weiteren Fr. 20‘000.-- gerechnet werde, weshalb er um Kapitalhilfe in Höhe von Fr. 60‘000.-- ersuche, welche er zudem bezeichnenderweise als Startkapital bezeichnet hat (vgl. Urk. 8/239 S. 7). Die anbegehrte Kapitalhilfe dient somit dazu, die ersten Geschäftsjahre finanziell besser zu überstehen oder überhaupt über die Runden zu kommen, ist somit vorwiegend (betriebs-)wirtschaftlich begründet. Auch ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass gerade in der heutigen wirtschaftlichen Zeit mit der aggressiven Expansion von Discounterläden und dem verstärkten Aufkommen des Online-Handels keine Gewähr besteht, dass das Spezialitätengeschäft der wirtschaftlichen Existenz standhalten kann.
Schliesslich sind im vorliegenden Fall weder invaliditätsmässige, mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung irgendwie in Zusammenhang stehende Gründe für die Notwendigkeit einer Kapitalhilfe ersichtlich, noch werden solche ausführlich geltend gemacht. Allein der Hinweis des Beschwerdeführers, es habe sich ihm die Gelegenheit geboten, mit Vorschüssen/Darlehen seines Vaters das Spezialitätengeschäft zu eröffnen (vgl. Urk. 1 S. 2), vermag die gesundheitliche Notwendigkeit ebenso wenig zu begründen wie sein Vorbingen, dass sich die selbständige Beschäftigung sehr positiv auf ihn auswirke (Urk. 1 S. 2 am Schluss), da er - wie ausgeführt - gemäss medizinischer Einschätzung auch in einer anderen, unselbständigen Tätigkeit erwerbstätig sein könnte. Inwiefern die selbständige Tätigkeit somit klar die bessere Lösung sein soll als die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ist somit nicht ersichtlich beziehungsweise wird nicht überzeugend geltend gemacht.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVG in mehrerer Hinsicht nicht.
4.3 Im Lichte obiger Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. August 2016 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler