Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01053 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 22. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte im Y.___ die obligatorischen Schulen und absolvierte in den Jahren 1975 bis 1977 eine Anlehre als Servicemitarbeiterin. In der Folge war sie in den Bereichen Service und Verkauf sowie als Montage- oder Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig (Urk. 11/1 S. 2). Wegen einer seit 1996 bestehenden depressiven Erkrankung meldete sich die Versicherte am 24. September 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 S. 6-8). Diese leitete die nötigen Abklärungen in die Wege, insbesondere veranlasste sie die psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2008, Urk. 11/14). Hinsichtlich der empfohlenen psychiatrischen Behandlung (Urk. 11/14 S. 13) wurde die Versicherte mit Schreiben vom 4. Juni 2008 auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 11/65, Urk. 11/51).
Mit Mitteilungen vom 22. Januar 2010 sowie 16. Mai 2012 wurde der bestehende Rentenanspruch bestätigt, wobei die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2012 erneut auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde (Urk. 11/74, Urk. 11/84 f.). Eine erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte ab dem 10. Juli 2014 (Urk. 11/92), wobei die Versicherte erneut psychiatrisch begutachtet wurde (Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2016, Urk. 11/109). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht, unter Hinweis auf den altersbedingt bestehenden Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/113). Mit Schreiben vom 2. März 2016 wurde die Versicherte zum beruflichen Abklärungsgespräch eingeladen (Urk. 11/115). Dieses Gespräch wurde von der behandelnden Ärztin der Versicherten, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. März 2016 telefonisch abgesagt, da die Patientin keinesfalls arbeitsfähig sei; gegen den Vorbescheid werde ein Einwand folgen (Urk. 11/116, Urk. 11/118). Mit Mitteilung vom 8. März 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, so dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (Urk. 11/121). Nach erfolgtem Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. Februar 2016 (Urk. 11/119, Urk. 11/123) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2016 an der in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest (Urk. 11/138 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 20. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen, wobei im Falle einer Rückweisung festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Rente wieder ausrichten müsse bis zu einer allfälligen Neuverfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 16. Januar 2016 (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
2.
2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 59 Jahre alt war und seit gut 8 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug eine Eingliederungshilfe zu gewähren. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesem Eingliederungsauftrag in genügender Weise nachgekommen ist.
2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 16. Januar 2016, welcher der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten wie auch einer adaptierten Tätigkeit eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/109 S. 62). Weiter hielt Prof. Dr. A.___ Wiedereingliederungsmassnahmen für angezeigt, wies jedoch auf die sehr mässige Motivation der Beschwerdeführerin hin, welche sich stark selber limitiere (Urk. 11/109 S. 61). Das für den 10. März 2016 vorgesehene berufliche Abklärungsgespräch (Urk. 11/115) wurde laut Aktennotiz, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes von vornherein kein taugliches Beweismittel darstellt (BGE 117 V 282 E. 4c), von Dr. B.___ unter Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin telefonisch abgesagt, ohne dass eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte (Urk. 11/116, Urk. 11/118).
Unter diesen Umständen kann im Hinblick auf Eingliederungsmassnahmen entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin - nicht einfach angenommen werden, die Eingliederungsfähigkeit sei nicht gegeben. Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2016, wonach aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/121), lässt ausser Acht, dass die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht allein gestützt auf eine formlose Aktennotiz verneint werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten verfügungsweise in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit davon ausging, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).
Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Davon kann im vorliegenden Verfahren aber nicht die Rede sein. Zum einen äusserte sich die Beschwerdegegnerin verfügungsweise überhaupt nicht zum subjektiven Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin, zum anderen ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der Gutachter wegen der starken Selbstlimitierung im Rahmen seiner Untersuchung eine mässige Motivation postulierte, kann nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerdegegnerin bislang verzichtet, ohne hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsbereitschaft über verlässliche Angaben zu verfügen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nur ungenügend nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
2.3 Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty