Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1960 geborene X.___ verlor 1969 bei einem Autounfall beide Eltern, wobei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder das Unfallgeschehen schwer verletzt überlebte (schwere Gesichtsverletzungen, Nasenbeinfraktur, Septumdeviation, Oberschenkelfraktur rechts; Urk. 7/87/20). 1980 schloss die Versicherte eine Ausbildung als Floristin ab und war nach geschlossener Ehe ab September 1981 als Hausfrau und Mutter tätig. Sie ist mittlerweile Mutter von vier Kindern (1982 bis 1990) und seit der im Oktober 1999 erfolgten Trennung alleinerziehend (Urk. 7/1 S. 1-4). Aufgrund eines Hörproblems meldete sich die Versicherte erstmals im Oktober 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese übernahm in der Folge die Kosten für eine Otosklerose-Operation (Urk. 7/6) und erteilte mehrfach Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 7/29, Urk. 7/44). Ab Februar 2001 war die Versicherte als Hilfspflegerin beim Kantonsspital Y.___ angestellt und übte daneben weitere Hilfsarbeitertätigkeiten aus (Urk. 7/69, Urk. 7/53). In der Folge steigerte sie ihr Pensum als Hilfspflegerin sukzessive und war zuletzt zu 90 % als solche erwerbstätig, neben einer rund 10%igen Tätigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/46 S. 4, Urk. 7/51 S. 1).
Aufgrund seit dem 10. Dezember 2012 bestehender psychischer Beschwerden meldete sich die Versicherte am 8. November 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (berufliche Integration, Rente; Urk. 7/46). Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam es zu einer Teilentlassung infolge Berufsinvalidität im Umfang von 40 % per 31. März 2014, wobei die Versicherte ihr Pensum als Hilfspflegerin beim Kantonsspital Y.___ per 1. April 2014 auf 50 % reduzierte (Urk. 7/69 S. 2, Urk. 7/62, Urk. 7/61). In der Zeit vom 3. April bis 31. Mai 2014 weilte die Versicherte in der Klinik A.___, wobei sie ab dem 1. April 2014 stets einer 60%igen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 7/87/22 oben). Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge psychiatrisch begutachten (Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachten vom 11. Januar 2016; Urk. 7/87). Mit Vorbescheid vom 8. April 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/90). Aufgrund der Auflösung des entsprechenden Postamtes erfolgte per 30. April 2016 die Kündigung der Anstellung als Raumpflegerin (Urk. 7/87/8 oben). Den ergangenen Vorbescheid bestätigte die IV-Stelle – nach erfolgter Einwanderhebung durch den Vertreter der Versicherten - mit Verfügung vom 22. August 2016 (Urk. 7/96 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 19. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin über viele Ressourcen verfüge, die auch in einer Erwerbstätigkeit verwertet werden könnten. Trotz ihres Leidens sei ihr mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % zuzumuten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass Dr. B.___ keine Diagnose gestellt habe, die unter die Überwindbarkeitsrechtsprechung falle, ebensowenig falle eine Ressourcenprüfung gemäss BGE 141 V 281 in Betracht (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der Einschätzung der Case Managerin, Sabine Neuhaus, sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rentenleistungen auszurichten (S. 11).
3.
3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Februar 2014 zu Handen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, zwanghaften (und depressiven) Zügen (ICD-10 Z73.1).
Aufgrund der eingeschränkten Durchhalte-, Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin im Zeitpunkt der Untersuchung um 50 % reduziert. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsfähigkeit sei noch nicht möglich, da noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien (Urk. 7/61/17-22).
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2016 eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10 F62) sowie eine chronische, teilremittierte, aktuell noch leichtgradige Depression seit 2012 bei vorbestehender Dysthymie und bisher drei depressiven Episoden (1969, 1999, ab 2012; ICD-10 F33.0; Urk. 7/87/19).
Hauptproblem sei eine Persönlichkeitsproblematik mit reduzierter psychischer Belastbarkeit. Prägend sei hier der Verkehrsunfall als Achtjährige gewesen, mit Verlust der Eltern und des unbeschwert geschilderten Daheims, mit eigenen schweren Verletzungen und der verbliebenen subjektiv entstellenden Narbe im Gesicht (Urk. 7/87/18). Die Leistungsfähigkeit werde durch die chronische depressive Störung und die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Die aktuell realisierten 60 % seien zumutbar. Für mehr als das reiche die psychische Belastbarkeit nicht aus. Die bisherige Therapie sei grundsätzlich lege artis, die Einschätzung von Dr. Z.___ sei nicht falsch gewesen, sondern habe genau dem damaligen Informationsstand entsprochen (Urk. 7/87/22-24). Nach der Wiederaufnahme der 60%igen erwerblichen Tätigkeit per 1. April 2014 bis heute (Urk. U7/87/20) sei auch prognostisch bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit ein stabiler Verlauf zu erwarten (Urk. 7/87/24).
3.3 O.___ hielt in ihrem Bericht vom 13. September 2016 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Ende 2013 im Rahmen eines Case Management betreue. Die Bewältigung des aktuell 50%igen Pensums verbrauche dabei fast alle verfügbaren Kräfte, so dass sie keine Kapazitäten für eine Pensumserhöhung sehe (Urk. 3).
4.
4.1 Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Er berücksichtigt dabei nicht nur die medizinischen Vorakten - insbesondere das Gutachten von Dr. Z.___ - sondern nimmt auch detailliert zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Pensen sowie dem Verlauf der Erkrankung Stellung (Urk. 7/87/8, Urk. 7/87/20-23). Das Gutachten erfüllt demnach die massgebenden Beweisanforderungen, so dass vorderhand keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, um von Dr. B.___ Einschätzung abzuweichen.
4.2 Was die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort zitierten Urteile des Bundesgerichts betrifft, ist anzumerken, dass diese alle im Zusammenhang mit einer mittelgradig depressiven Störung ergingen. Diese Erkrankung gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar. Da im vorliegenden Fall jedoch eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund steht, zielt die Anwendung dieser Rechtsprechung ins Leere (Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3). Ebensowenig ist bei der vorliegend gestellten Diagnose eine Ressourcenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 angezeigt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat vielmehr anhand der allgemeinen Grundsätze zu erfolgen.
4.3 Hinzuweisen ist dabei, dass auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der Person noch zugemutet werden kann, darstellen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und der Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend nicht zulässig, die gutachterlich erfolgte Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit durch eine durch medizinische Laien durchgeführte Prüfung der Ressourcen oder der Überwindbarkeit der Beschwerden in Frage zu stellen, zumal sich entsprechend den vorliegenden Akten keine Fachperson dahingehend äussert, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % zuzumuten sei. Vielmehr entspricht die Einschätzung von Dr. B.___ der mehrjährig und bei Betreuung einer Case Managerin tatsächlich erbrachten Leistung der Beschwerdeführerin wie auch der dannzumal erfolgten vorläufigen Einschätzung von Dr. Z.___. Dabei lässt auch die Aussage der Case Managerin, dass das aktuell ausgeübte Pensum von 50 % als Hilfspflegerin fast alle verfügbaren Kräfte verbrauche, den Schluss zu, dass neben dieser Tätigkeit lediglich noch eine wenig belastende, niederprozentige Nebentätigkeit – wie sie die Beschwerdeführerin bis Ende April 2016 auch ausgeübt hat – möglich wäre. Auch wenn Dr. B.___ eine Veränderung der Medikation anregt (Urk. 7/87/23), ist dabei entsprechend seiner Prognose keine massgebliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten.
4.4 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 11. Januar 2016 abzuweichen. Damit ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in den dannzumal konkret ausgeübten Tätigkeiten auszugehen. In der psychisch relativ belastenden Tätigkeit als Hilfspflegerin (vgl. Urk. 7/87/25) besteht dabei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, neben einer 10%igen Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin.
5.
5.1 Aufgrund der am 8. November 2013 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug und der seit Dezember 2012 bestehenden wesentlichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit, ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Mai 2014.
Per 2014 erzielt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 50%igen Tätigkeit als Hilfspflegerin ein Einkommen von Fr. 30‘526.50 zuzüglich Schichtzulagen in der Höhe von rund Fr. 3‘000.-- (Urk. 7/69 S. 3). Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin in der gleichen Tätigkeit bei einem Pensum von 90 % tätig und käme entsprechend auf ein Einkommen von Fr. 60‘347.70. Bis Ende April 2016 ist zudem sowohl seitens des Validen- als auch des Invalideneinkommens das als Raumpflegerin erzielte Einkommen von Fr. 5‘447.25 (Urk. 7/63 S. 5) zu berücksichtigen. Bei einem per 2014 massgebenden Valideneinkommen von Fr. 65‘794.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘973.75 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 41 % ([Fr. 65‘794.95 - Fr. 38‘973.75] x 100 / Fr. 65‘794.95 = 40.76). Für die Zeit ab 1. Mai 2016 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungsvermögen nicht mehr vollständig ausschöpft und im Umfang von 10 % noch eine Tätigkeit aufnehmen könnte, welche insbesondere in psychischer Hinsicht ähnlich Anforderungen stellen sollte, wie die bisher ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin. Für die betragsmässige Ermittlung ist dabei vom Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn weiblicher Arbeitskräfte betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'112.-- (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35), was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit per 2016 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung (www.bfs.admin.ch, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; Stand 2012: 2630, Stand 2016: 2709) und in Anbetracht des zumutbaren Pensums von 10 % zu einem zusätzlichen Jahreseinkommen von Fr. 5‘298.65 führt, welches ebenfalls sowohl seitens des Validen- als auch des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. Verglichen mit dem bisher erzielten Zusatzeinkommen von Fr. 5‘447.25 ergibt sich dabei keine rentenrelevante Veränderung der massgeblichen Vergleichseinkommen.
5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin damit bei einem Invaliditätsgrad von rund 41 % ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty