Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01060


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 6. September 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit einem vom 29. August bis 27. November 2016 dauernden Arbeitstraining ein IV-Taggeld zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeldansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43‘961.50 ausging (Urk. 2, Urk. 6/8).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 21. September 2016 Beschwerde und machte geltend, dass das verwendete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens entsprechen würde, sondern 80 % der Lohnfortzahlung des letzten Arbeitgebers (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte insbesondere unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Angaben zur Lohnfortzahlung vom 10. Februar 2016 (Urk. 6/50) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 13. März 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind.

1.2    Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.


2.

2.1    Strittig ist die Höhe des Taggeldes für den massgebenden Verfügungszeitraum vom 29. August bis 27. November 2016, wobei die Beschwerdegegnerin von einem Taggeld pro Tag von Fr. 96.80 ausging (Urk. 2) und die Beschwerdeführerin monierte, dass das angenommene Jahreseinkommen nur 80 % des bei Gesundheit effektiv erzielten Einkommens betrage (Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin. Unter dem Titel Lohnfortzahlung gab dieser für die Zeit ab 1. Juli 2015, mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 3/1), ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 43‘961.52 an. Der Lohn werde weiterhin zu 100 % ausbezahlt (Urk. 6/50).

2.3    Massgebend für die Taggeldberechnung ist das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen. Dabei kann den Angaben des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung keine allein entscheidende Bedeutung zukommen, zumal aus dem Fragebogen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Lohnfortzahlung oder der ursprüngliche Lohn anzugeben ist (Urk. 6/50).

    Aus den weiteren Akten ergibt sich dabei ohne weiteres, dass es sich bei der angegebenen Summe von Fr. 43‘961.50 um die 80%ige Lohnfortzahlung handelt und die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr verdient hat (vgl. auch Urk. 3/1 S. 1). Sodann ist dem Auszug aus dem individuellen Konto per 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 56‘047.-- zu entnehmen; weiter beträgt das im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen angenommene Einkommen Fr. 54‘951.94, welches auch für die Berechnung der Lohnfortzahlung herangezogen wurde. Dieses Einkommen entspricht auch dem zuletzt erzielten Einkommen (Urk. 3/3, Urk. 6/96 S. 3: Arbeitsunfähigkeit ab 15. Mai 2014), welches für die Taggeldberechnung massgebend ist (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Hinzuzurechnen sind dabei weitere, regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile. Die Lohnabrechnung per Mai 2014 weist dabei insbesondere Sonntags- und Nachtzulagen per April 2014 aus. Ausgehend von einer jährlichen Grundentschädigung von Fr. 54‘951.94 ist die Sache somit zur genauen Ermittlung des massgebenden Jahreseinkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der Sonntags- und Nachtzulagen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 an der Grenze der Mutwilligkeit liegt. Die Beschwerdegegnerin setzte sich darin in keine Weise mit dem berechtigten Anliegen der Beschwerdeführerin auseinander, obschon sie auch zuvor die Bemessung des Taggeldes – etwa im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 57a Abs. 1 IVG) – nie dargelegt hat. Das geltend gemachte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich dabei nicht nur aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 3), sondern bereits aus den IV-Akten (Urk. 6/69, Urk. 6/90).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrSchetty