Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01062



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 21. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war wiederholt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 10/32/1, Urk. 10/32/5, Urk. 10/32/11, Urk. 10/32/16, Urk. 10/32/22, Urk. 10/15 S. 1). Unter Hinweis auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch, und eine gemischte schizoaffektive Störung (Differentialdiagnose) meldete sich die Versicherte am 8. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte erwerbliche (Urk. 10/1-5, Urk. 10/16, Urk. 10/43) und medizinische (Urk. 10/15, Urk. 10/19, Urk. 10/67, Urk. 10/71) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. Juli 2015 (Urk. 10/46) erstattet wurde.

    Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/75) sprach die IVStelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. August 2016 (Urk. 10/97, Urk. 10/84 = Urk. 2/1) ab dem 1. August 2016 eine halbe Rente zu. Am 1. September 2016 verfügte die IVStelle über die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 (Urk. 10/110 = Urk. 2/2).


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 22. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 25. August und vom 1. September 2016 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzliche Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2011 (richtig: 2016, Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. I 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Des Weiteren wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1-3).

    Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 18. Januar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 13 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Januar 2017 (Urk. 16) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte auf das psychiatrische Gutachten vom 21. Juli 2015 ab. Sie vertrat daher den Standpunkt, dass seit dem 1. Oktober 2010 für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin für verschiedene Branchen eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestehe. Für sämtliche dem Leiden angepasste Tätigkeiten werde jedoch ein Arbeitsfähigkeit von 50 % angerechnet (Urk. 2/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ab dem 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2/1 S. 4). Es treffe nicht zu, das der psychiatrische Gutachter nur von einer Restarbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen ausgegangen sei; dies werde einzig von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus dem Umstand, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich unter einschränkenden Bedingungen möglich sei und es sich um eine Tätigkeit ohne Ansprüche an das Durchhaltevermögen, das Tempo, die Flexibilität, die Leistungsmenge und die Leistungsqualität handeln müsse, folge, dass sie über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfüge (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 15). Alternativ sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % auf dem Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17).

    Vorliegend stelle sich die Frage, welche konkreten Tätigkeiten ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der objektiven und subjektiven Gegebenheiten auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch offen stünden (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die ihr zugesprochene halbe Rente hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin war erstmals vom 2. bis 29. Oktober 2010 (Urk. 10/32/1) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ nannten im Austrittsbericht vom 18. November 2010 (Urk. 10/32/1-4) als Diagnose einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2). Als Differentialdiagnose nannten sie zudem eine schizoaffektive Störung (S. 1). Sie führten aus, der Eintritt in die Klinik sei per fürsorgerische Unterbringung erfolgt aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung. Es habe ein agitierter Zustand mit gereizt-aggressivem Affekt und tätlichem Verhalten gegenüber dem Ehemann bestanden mit Verdacht auf eine psychotische Symptomatik (S. 1 Mitte). Anamnestisch sei es bereits im Jahr 2002 zu einer psychiatrischen Hospitalisation in ähnlichem Zustand in Kolumbien gekommen (S. 1 unten).

3.2    Nach einer weiteren stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ vom 15. bis 29. August 2011 (Urk. 10/32/5) wurde im Austrittsbericht vom 30. August 2011 (Urk. 10/32/5-10) die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) gestellt. Die behandelnden Ärzte führten aus, die Patientin habe sich bei der Einweisung in die Klinik wach, stark gestikulierend und schreiend gezeigt. Der Antrieb sei ebenfalls gesteigert gewesen. Weiter bestehe der Verdacht auf Halluzinationen (S. 2 oben).

    Im Gegensatz zum ersten Klinikaufenthalt erscheine das Zustandsbild der Patientin nach der klinischen Beurteilung eher zu einer schizoaffektiven Störung zu gehören. Unter einer neuroleptischen Medikation mit Quetiapin (Seroquel) in niedriger Dosierung habe sich das Zustandsbild der Patientin rasch verbessert. Eine anfänglich angestrebte Erhöhung der Dosis sei von der Patientin verweigert worden (S. 2 unten).

    Die Beschwerdeführerin war in der Folge bei unveränderter Diagnose vom 4. bis 27. Januar 2012 (Urk. 10/32/11), vom 8. April bis 10. Mai 2013 (Urk. 10/32/16) und vom 13. Juni bis 1. Juli 2013 (Urk. 10/32/22) erneut in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ hospitalisiert.

3.3    Vom 20. August bis 8. September 2014 kam es zu einem weiteren stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ (Urk. 10/15 S. 1). Dr. med. Z.___, Assistenzärztin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 10/15) die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.1), gegenwärtig depressiv, bei Austritt weitgehend remittiert (S. 1).

    Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei freiwillig in die Klinik eingetreten in Begleitung ihres Ex-Mannes aufgrund einer depressiven Symptomatik vor der Hintergrund der bekannten schizoaffektiven Störung (S. 1). Seit dem letzten Klinikaufenthalt sei sie in ihrem Heimatland Kolumbien gewesen, mit dem Ziel, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. In Kolumbien habe sie aber eine grosse Krise erlebt, da sie gemäss eigenen Angaben während eines Monats kaum das Bett verlassen habe. Die Medikamente, die sie von ihrem damaligen ambulanten Behandler in der Schweiz erhalten habe, habe sie nicht mehr eingenommen. Auf die Bitte ihres Ex-Mannes sei sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt (S. 1 f.). Eine medikamentöse Therapie sei auf Wunsch der Patientin nach ausführlicher Besprechung nicht installiert worden. Angesichts des Längsschnitts der Krankheitsgeschichte sei eine stimmungsstabilisierende Medikation oder auch eine Medikation mit Quetiapin zu erwägen (S. 3).

3.4    Vom 29. Januar bis 17. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin im Sanatorium B.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/23 S. 1 oben). Diagnostiziert wurde eine gemischte schizoaffektive Störung (S. 1). Die zur Zuweisung führende Aggravierung des psychotischen Zustandsbildes mit Fremdaggressivität sei durch den Abstand zu der auslösenden Konfliktsituation mit dem Ehemann sehr rasch regredient gewesen (S. 4).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in einem Bericht vom 25. Februar 2015 (Urk. 10/19) an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Februar 2012 bis auf Weiteres bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2).

    Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte schizoaffektive Störung. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 2 Ziff. 1.1). Der Psychiater führte zur Anamnese aus, die in Kolumbien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin habe in der Schweiz in Restaurants, Modegeschäften und Hotels gearbeitet. In der vorletzten Anstellung sei ihr gekündigt worden, weil sie nicht habe verschweigen können, dass ihre Vorgesetzte Kleider gestohlen habe (S. 2 Ziff. 1.4).

    Als Befund bestehe eine leichte Auffassungsstörung. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien unauffällig. Zudem bestünden eine religiöse und paranoide Wahrnehmung und Ich-Störungen in Form von Derealisationserleben, jedoch kein Depersonalisationserleben. Weiter bestehe ein sozialer Rückzug aufgrund der Befürchtung von Beeinflussungserleben von anderen Menschen. Aufgrund der Schwere der psychiatrischen Erkrankung sei die Prognose eher ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte bestehe seit Februar 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 1.6). Die berufliche Leistungsfähigkeit als Angestellte sei aufgrund der wahnhaften Störung und der verminderten Distanzierungsfähigkeit vermindert. Die Einschränkungen umfassten krankheitsbedingt die Symptome Gereiztheit, Streit, verminderte Konzentration sowie eine reduzierte Belastbarkeit und eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Zudem komme es zum Auftreten von submanischen bis manisch psychotischen Zuständen mit religiösem Wahn, Beeinflussungserleben, Paranoia, Angst und Panik. Die Patientin gerate aufgrund der beschriebenen Symptomatik wiederholt in Zustände, in welchen sowohl der Arbeitgeber als auch der Ehemann wiederholt die Polizei gerufen hätten, so dass die Patientin schliesslich per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Aufgrund der fehlenden Grundstabilität liege die Erwerbstätigkeit bei 0 % (S. 4 Ziff. 1.7 oben). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7 Mitte).

3.6    Dr. C.___ erstattete am 16. Juli 2015 (Urk. 10/48) zuhanden des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verlaufsbericht. Dr. C.___ bestätigte darin die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung (S. 1) und gab an, dass es unter psychopharmakologischer Medikation zu einer leichten Besserung gekommen sei (S. 2).

3.7

3.7.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ datiert vom 21. Juli 2015 (Urk. 10/46) und beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2015, die im Beisein einer Dolmetscherin erfolgte (S. 1).

    Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei 1973 in Kolumbien geboren und habe drei Brüder (S. 5 Ziff. 1 oben). In Kolumbien habe sie jeweils sechs Jahre die Primar- und die Sekundarschule besucht. Einen Berufsabschluss habe sie nicht erworben. Sie sei in verschiedenen Berufen tätig gewesen. Kurzzeitig habe sie ein Studium der Psychologie aufgenommen und wieder abgebrochen. Zirka von 1999 bis 2001 habe sie Jura studiert. Sie habe das Studium aber wegen einer „psychischen Krise“ abgebrochen (S. 5 Ziff. 1 Mitte). In der Schweiz habe sie maximal während sieben Monaten eine Anstellung innegehabt. Dabei habe sie stundenweise als Modeverkäuferin gearbeitet. Weiter habe sie stundenweise Kinder betreut und einen Monat im Service gearbeitet. Zirka 2006/2007 sei sie während eines Monats als Allrounderin in einem Hotel bei Chur tätig gewesen. Während zweier Saisons habe sie jeweils drei Monate in einem Hotel in Zermatt als Minibar-Kontrolleurin gearbeitet. Dies sei 2010 ihre letzte berufliche Aktivität gewesen (S. 6 oben).

    Die Beschwerdeführerin habe zirka im Alter von 18 Jahren versucht sich umzubringen. Sie habe Gift getrunken und sei von ihrer Mutter in ein Spital gebracht worden. Zirka im Jahr 2000 sei sie in Kolumbien wegen einer „psychischen Krise“ in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden (S. 7 oben). In der Schweiz habe sie zirka im Jahr 2003 nochmals versucht sich umzubringen, indem sie übermässig Medikamente eingenommen habe. Sie sei jedoch nicht ärztlich behandelt worden (S. 7 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zögerlich, ausweichend und ambivalent auf die Frage geantwortet, ob sie krank sei. Sie habe angegeben, dass sie zwar die ärztlich verordneten Medikamente einnehme, weil diese eine innerliche Unruhe lindern würden. Deshalb sei sie aber nicht krank (S. 8 oben).

3.7.2    Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung flüssig, sehr differenziert und strukturiert formuliert. Fragen zu den mehrfachen stationären, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen seien allerdings vage, allgemein, oberflächlich und ausweichend beantwortet worden. Die Intelligenz, die Auffassungsgabe, die Merkfähigkeit und die Konzentration seien unauffällig gewesen. Daten seien jedoch ungenau angegeben worden. Darüber hinaus sei das Gedächtnis intakt (S. 17 oben). Die Beschwerdeführerin schildere IchStörungen (Gott innerlich reden spüren) und es bestünden Hinweise auf taktile Wahrnehmungsstörungen (S. 17 Mitte). Anlässlich der Untersuchung seien keine objektiven Hinweise zu finden gewesen für eine psychomotorische Verlangsamung, eine Verflachung des Affekts, eine qualitative oder quantitative Sprachverarmung oder für eine geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme oder durch die Körperhaltung. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Körperpflege (S. 17 Ziff. 4.1 unten).

3.7.3    Dr. D.___ nannte als Diagnose eine schizoaffektive Störung (F25) mit einem gegenwärtig affektlabil-wahnhaften Syndrom bei misstrauischer, phobisch/ängstlicher und niedergeschlagener Verstimmung (S. 18 Ziff. 5).

    Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ vom 18. November 2010 sei der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen gestellt worden. Die Diagnose sei syndromal beschrieben worden und sei vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des Klinikaustrittes habe noch ein hypomanischer Zustand mit fluktuierend dysphorischen Affektdurchbrüchen bestanden bei suboptimaler Psychopharmakotherapie. Im Austrittsbericht vom 30. August 2011 sei schliesslich eine schizoaffektive Störung mit manischer Episode diagnostiziert worden. Diese Einordnung sei in der Folge bestätigt worden und bis heute unwidersprochen geblieben (S. 19 Mitte). Im Vordergrund der subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen stehe ein phobisch/ängstliches und niedergeschlagenes Syndrom bei misstrauischer paranoider Grundhaltung. Ein Krankheitsgefühl und eine Krankheitseinsicht im engeren Sinne seien nicht vorhanden. Die objektiven psychopathologischen Befunde seien am 8. Juli 2015 mittelschwer ausgeprägt gewesen (S. 21 unten). Bei der Diagnose einer schizoaffektiven Störung handle es sich um eine psychische Störung, die Symptome einer Schizophrenie und einer manisch-depressiven Störung (bipolare affektive Störung) in sich vereine. Zusätzlich zu Symptomen einer affektiven Störung würden Symptome aus dem schizophrenen Formenkreis wie zum Beispiel Wahn, Beeinflussungserleben oder Halluzinationen auftreten (S. 22 oben).

3.7.4    Mit Verweis auf den Arztbericht vom 18. November 2010 bestehe aus psychiatrischer Sicht seit Oktober 2010 ohne angemessene Behandlung (insbesondere eine Psychopharmakotherapie) für die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 75 % (von 100 %). Dies wegen einer deutlich reduzierten kognitiv-emotionalen Belastbarkeit sowie störender wahnhafter und affektiver Symptome. Für die Dauer der jeweiligen stationären Behandlungen sei bereits aus formalen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Leistungsfähigkeit vermindere sich vor allem bei intensivem zwischenmenschlichem Kontakt und/oder bei „Stress“. Hinzu kämen ein vermehrter Betreuungsaufwand und eine inkonstante Leistungsfähigkeit. Für sehr einfache Verweistätigkeiten ohne Ansprüche an das Durchhaltevermögen, das Tempo, die Flexibilität und die Leistungsmenge beziehungsweise die Leistungsqualität bestehe noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (von 100 %). Für Arbeiten im Haushalt sei eine Einschränkung von 25 % anzunehmen (S. 22 f.). Aufgrund der Vorgeschichte bestünden Zweifel an der Therapietreue der Beschwerdeführerin. Bei angemessener Behandlung, wie dies belang nur mittels stationärer Behandlung kurzfristig teilweise erreicht worden sei, sei von einer langfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit für jede Form einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 35 % (von 100 %) auszugehen. Arbeiten im Haushalt seien in diesem Fall uneingeschränkt zumutbar (S. 23 oben).

    Eine psychotherapeutische inklusive einer psychopharmakologischen Behandlung solle fortgesetzt oder eingeführt werden (S. 23 oben). Dr. D.___ hielt fest er habe bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (soziale Aspekte wie Herkunft, Migration, fehlende Berufsausbildung, kein Berufsabschluss, einfache und geringe Berufserfahrung, Abstinenz von und Lage am Arbeitsmarkt, mangelnde Deutschkenntnisse etc.) mitbedacht und habe diese von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (S. 23 unten). Bei angemessener Behandlung sei eine substanzielle Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. In diesem Fall sei von einer langfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit für jede Form einer ausserhäuslichen Tätigkeit vom 35 % (von 100 %) auszugehen (S. 24 Ziff. 7 Mitte).

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/73 S. 4) aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Juli 2015 sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei zudem einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet.

    In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestünden eine Verminderung des Durchhaltevermögens, des Tempos, der Flexibilität sowie der Leistungsmenge und der Leistungsqualität. In dieser Tätigkeit bestehe seit Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 bis 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Bei Beachtung einer konsequenten, regelmässigen, leitliniengerechten fachärztlichen psychiatrischen Therapie sei eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten.

3.9    Dr. A.___, Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, erstattete am 25. Januar 2016 (Urk. 10/67) einen Bericht über einen weiteren Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___, der vom 3. bis 21. Oktober 2015 dauerte (S. 2 Ziff. 1.3).

    Dr. A.___ gab auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit an, aufgrund der schizoaffektiven Störung hätten zum Zeitpunkt des Klinikeintrittes deutliche Defizite der Konzentration und der Auffassung und formal-gedankliche Störungen im Sinne einer Sprunghaftigkeit und einer Inkohärenz bestanden. Weiter hätten eine deutlich wahnhaft bedingte Einschränkung der kritischen Realitätswahrnehmung sowie eine angetriebene, teils bizarre Psychomotorik bestanden bei konsekutiv ausgeprägter Verminderung des gesamten Leistungsvermögens. Für den Zeitraum der Hospitalisation habe daher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 1 lit. a). Unter konsequenter integrierter psychiatrischer Behandlung mit Psychopharmakotherapie, Psycho- und Ergotherapie sowie sozialer Beratung sei eine weitere Stabilisierung zu erhoffen, so dass die Patientin gegebenenfalls zu einem gewissen Grad arbeitsfähig werden könne. Dies solle jedoch im Verlauf durch den ambulanten psychiatrischen Behandler evaluiert und beurteilt werden (S. 1 lit. b).

    Unter antipsychotischer Medikation und stimmungsstabilisierender Medikation sei eine partielle Remission der Symptomatik erreicht worden (S. 3).

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine gemischte schizoaffektive Störung. Im Rahmen der Hospitalisation hätten deutliche Positivsymptome sowie kognitive Defizite bestanden. Die Positivsymptomatik habe sich in Form eines floriden religiösen und eines Grössenwahnes geäussert sowie in Form von formalgedanklichen Störungen im Sinne von Inkohärenz und Sprunghaftigkeit mit Defiziten der kritischen Realitätswahrnehmung. Des Weiteren habe eine Einschränkung des gerichteten und perspektivischen Denkens und Handelns vorgelegen. Die kognitiven Defizite hätten sich geäussert in Form von Auffassungs- und Konzentrationsstörungen und von Defiziten in der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität, der exekutiven Funktionen, des Durchhaltevermögens und der Belastbarkeit. Die beschriebenen Defizite hätten sich im Zeitraum der Hospitalisation vom 3. bis 21. Oktober 2015 durch eine massive Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewirkt (S. 4 Ziff. 1.7). Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik sei die Wiederaufnahme der letzten Tätigkeit nicht möglich gewesen (S. 5 Ziff. 1.7 oben). Zu diesem Zeitpunkt habe lediglich eine Teilremission der schizoaffektiven Symptomatik bestanden (S. 5 Ziff. 1.8).

3.10    Dr. C.___ führte in einem Bericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 10/71) aus, die Patientin benötige und erhalte zirka seit Mai 2015 Unterstützung durch die psychiatrische Spitex. Sie benötige diese Hilfe zur Bewältigung der Alltagsaufgaben sowie für viele administrative Belange (S. 2 Ziff. 1.4). Aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung seien aus psychiatrischer Sicht keine ausreichenden Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit, auch nicht für eine angepasste Tätigkeit, gegeben. Die Patientin zeige einerseits unter suffizienter psychopharmakologischer Medikation keine psychotischen Zustände mehr. Andererseits erscheine sie jedoch wie „abgeschaltet“. Dies zeige sich in einer deutlichen Hemmung auf kognitiver, emotionaler, psychosomatischer und interaktioneller Ebene (S. 2 Ziff. 2).

    Die Behandlung erfolge in einem Rhythmus von zwei Wochen (S. 4 Ziff. 3.1). Aufgrund der chronifizierten, schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit rezidivierenden psychotischen Exazerbationen sei eine adäquate Dosisanpassung erforderlich, um weitere Exazerbationen weitestgehend zu vermeiden und eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes zu erreichen. Die Patientin sei jedoch unter Einfluss der Medikation dermassen beeinträchtigt, dass sie aus psychiatrischer Sicht als nicht arbeitsfähig erscheine. Konkret sei sie kognitiv, emotional und psychomotorisch verlangsamt. Dies könne in einer Potentialabklärung im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings bestätigt werden (S. 4 Ziff. 3.3).

3.11    Dr. E.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 15. April 2016 (Urk. 10/73 S. 5 unten) aus, gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. Februar 2016 sei die Beschwerdeführerin mit einem Rhythmus von zwei Wochen bei ihm in Behandlung. Dr. C.___ habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unverändert bezeichnet, abgesehen von einer Hospitalisation vom 3. bis 21. Oktober 2015. Dr. D.___ habe mit plausibler Begründung angegeben, weshalb auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. Aufgrund des aktuellen Arztberichtes sei die erhoffte richtungsweisende Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten. Es werde deshalb auf die Einschätzung gemäss der früheren Stellungnahme vom 27. Juli 2015 abgestellt.


4.

4.1    Dr. D.___ stellte bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (E. 3.7.3 hiervor). Der Gutachter attestierte ihr aufgrund der Erkrankung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf seit Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von über 75 %. Für einfache Verweistätigkeiten besteht nach Einschätzung des Gutachters jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.7.4). Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin dagegen auch für eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.10 hiervor).

    Aktenkundig sind sodann zahlreiche Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010. 

    Aus den Berichten über die verschiedenen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin geht hervor, dass mittels geeigneter medikamentöser Behandlung eine substantielle Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte beziehungsweise könnte. Dies in dem Sinne, dass dadurch eine Stabilisierung der Stimmung eintritt. Diese Behandlung wurde jedoch teilweise von der Beschwerdeführerin verweigert, ohne dass für dieses ablehnende Verhalten medizinische Gründe genannt wurden. Eine konsequente Behandlung, die gemäss Dr. D.___ auch aus rein ethischen Erwägungen im Interesse der Patientin dringend indiziert sei, ist zumutbar. Sie wurde denn auch gemäss Dr. C.___ nun aufgenommen, mit dem Resultat, dass die Beschwerdeführerin dadurch keine psychotischen Zustände mehr zeige. Gleichzeitig bewirkt die Medikation gemäss Dr. C.___ eine kognitive, emotionale und psychomotorische Verlangsamung, was aus Sicht von Dr. C.___ wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit verursache (vgl. vorstehend E. 3.10). Dr. C.___ nahm jedoch keine Stellung dazu, weshalb die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen nicht fähig sein sollte, ein behinderungsangepasstes Pensum von 50 % zu bewältigen. Denn das von Dr. D.___ geschilderte Belastungsprofil einer solchen Tätigkeit ohne Ansprüche an das Durchhaltevermögen, das Tempo, die Flexibilität und die Leistungsmenge nimmt gerade auf die von Dr. C.___ geschilderten, medikamentös bedingten Einschränkungen Rücksicht. Dies schloss offenbar auch Dr. C.___ nicht aus, empfahl er doch eine Potentialabklärung zur genauen Belastbarkeitsanalyse, was angesichts der Beurteilung durch Dr. D.___ jedoch entbehrlich ist.

4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.3    Das Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Juli 2015 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin umfassend dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.

    Die Einschätzung durch Dr. D.___ erfolgte sodann in Kenntnis der zahlreichen Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren. Der Gutachter ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin die verbliebene Restarbeitsfähigkeit namentlich bei Anwendung der erforderlichen Psychopharmakotherapie noch verwerten kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie verfüge über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 15), kann ihr nach der Beurteilung des Gutachters nicht gefolgt werden. Insbesondere ist aus der Beurteilung durch Dr. D.___ nicht zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin einzig in einer geschützten Stätte arbeitsfähig ist. Ihren Beeinträchtigungen ist jedoch zusätzlich im Rahmen eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn zu entsprechen (dazu nachfolgend E. 6). Auf das Gutachten von Dr. D.___ kann abgestellt werden.

    Auf die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kann dagegen nach dem Gesagten nicht unbesehen abgestellt werden. Namentlich ist auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5).

4.4    Der medizinische Sachverhalt ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass für die angestammte Tätigkeit im Verkauf von einer Arbeitsunfähigkeit von über 75 % auszugehen ist, dass in einer angepassten Tätigkeit aber eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).


6.

6.1    Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) war die Beschwerdeführerin in der Schweiz kaum erwerbstätig (vgl. Urk. 10/43). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hätte, und ermittelte das Valideneinkommen daher anhand von Tabellenlöhnen, was nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist. Damit ist als Valideneinkommen der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von rund Fr. 54‘874.-- einzusetzen.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen. Einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn lehnte die Beschwerdegegnerin gemäss dem internen Feststellungsblatt vom 12. Mai 2016 ab (Urk. 10/72 S. 2).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt jedoch praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Nach dem von Dr. D.___ umschriebenen Belastungsprofil benötigt die Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis, in welchem keine besonderen Anforderungen an das Durchhaltevermögen, das Arbeitstempo und die Arbeitsquantität und -qualität gestellt werden. In diesem Sinne ist sie auf ein gewisses Verständnis und Entgegenkommen eines potentiellen Arbeitgebers angewiesen. Dies allein genügt nach dem Gesagten nicht als eigenständiges Abzugskriterium. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des zu beachtenden Tätigkeitsprofils auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 5.4) und in Anbetracht ihrer Fähigkeiten ein geringeres Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten offen steht. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist jedoch nicht aufgrund ihres Alters benachteiligt, und Teilzeitarbeit wirkt sich bei Frauen statistisch eher proportional lohnerhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % angemessen. Ein höherer Abzug von 20 % erscheint jedoch nicht gerechtfertigt.

6.4    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘437.-- in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 %, was der Hälfte des ermittelten Valideneinkommens (vgl. vorstehend E. 6.1) entspricht und nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % ergibt sich ein Wert von rund Fr. 23‘322.-- (Fr. 27‘437.-- x 0.85).     

    Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 54‘874.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘322.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘552.--, was einem Invaliditätsgrad von 57.5 oder gerundet (BGE 130 V 121) 58 % entspricht. Damit besteht, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.5    Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 25. August und vom 1. September 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 15. Juni 2017 (Urk. 18) die Honorarnote in Höhe von Fr. 3‘522.55 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, Urk. 19/1) ein. Diese erweist sich angesichts der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als angemessen. Jedoch beträgt der praxisgemässe gerichtliche Stundenansatz für anwaltliche Leistungen Fr. 220.-- und nicht, wie von der Rechtsvertreterin eingesetzt, Fr. 250.--. Bei einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 40 Minuten ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 2‘787.--. Zuzüglich Spesen von 3 % (Fr. 83.60) und Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 229.60) beträgt die Entschädigung Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Rechtsvertreterin ist daher von der Gerichtskasse mit Fr. 3‘100.-- zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger