Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01063


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, ist ausgebildete Telefonistin (Urk. 8/3). Der Versicherten wurde ihre letzte feste Stelle als Telefonistin bei der Y.___ per Januar 1989 gekündigt (vgl. Urk. 8/9 S. 3). Sie war kurzzeitig noch 2006/2007 bei der Z.___ angestellt (Urk. 8/20), ansonsten war sie erwerbslos. Am 22. Juli 2004 (Urk. 8/3) meldete sie sich unter Hinweis auf die Angaben der behandelnden Ärzte, welche Suchterkrankungen sowie Panikattacken und eine längerdauernde mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (Urk. 8/10/1-3), bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren unter Hinweis auf ein im Vordergrund stehendes Abhängigkeitsverhalten mit Verfügung vom 29September 2004 (Urk. 8/12) ab.

1.2    Am 28Oktober 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Leiden (Schlafstörungen, Fettleber, Arthrose, Rippenbrüche, Rückenbeschwerden, Borderline, Persönlichkeitsstörung, Hepatitis C, vergrösserte Eierstöcke) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/35) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ (Urk. 8/75 und Urk. 8/77). Nach Stellungnahmen der Versicherten vom 18. Mai 2016 (Urk. 8/81) und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. April, 10. Mai und 19. August 2016 (vgl. Urk. 8/83 S. 5-10) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 19. August 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte am 31. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 12. Mai 2017 (Urk. 10) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote (Urk. 11) ein und am 27. Juli 2017 (Urk. 12) zeigte er seinen Kanzleiwechsel an.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19August 2016 (Urk. 2) damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher einen Anspruch auf eine Invalidenrente rechtfertige. Aus den medizinischen Abklärungen ergäben sich Schwierigkeiten in der Diagnosestellung eines psychischen Leidens. Es habe erneut keine einwandfreie psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Zudem nehme die somatische Beeinträchtigung keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 22. September 2016 (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei fachgutachterlich attestiert sicher schon seit mehreren Jahren vollständig arbeitsunfähig für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Dies würde auch gelten, falls die von den Fachgutachtern des A.___ differenzialdiagnostisch festgestellten Diagnosen vorliegen würden. Es handle sich keinesfalls um eine Primärsucht. Das A.___-Gutachten sei absolut schlüssig und nachvollziehbar (S. 7).

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

    Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. September 2004 (Urk. 8/10/1-3) gezeigt haben.


3.

3.1.    Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 29. September 2004 (Urk. 8/12) basierte im Wesentlichen auf folgenden Berichten:

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Oberarzt Drop-in, und Dr. phil. C.___, Psychologin, von der D.___, welche die Beschwerdeführerin seit 9Januar 2001 behandelten, nannten in ihrem Bericht vom 1. September 2004 (Urk. 8/10/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Status nach Alkoholabhängigkeit, zurzeit abstinent (ICD-10 F10.20)

- Status nach Heroinabhängigkeit, zurzeit substituiert (ICD-10 F11.22)

- Status nach täglichem Kokainkonsum, zurzeit episodischer Kokainkonsum (ICD-10 F14.26)

- Status nach Benzodiazepinabhängigkeit, zurzeit abstinent (ICD-10 F13.20)

- Panikattacken (ICD-10 F40.01)

- Status nach einer längerdauernden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11)

    Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr lange und massive Suchterkrankung zeige, welche sich in den letzten Jahren reduziert und etwas stabilisiert habe (S. 3).

3.3    Dr. med. E.___ vom RAD berichtete in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 23. September 2004 (Urk. 8/11), dass Art. 8 ATSG nicht erfüllt sei. Es handle sich um reines Suchtgeschehen. Es liege keine suchtunabhängige Ko-Morbidität von Krankheitswert vor. Sowohl die Panikattacken als auch die depressive Episode 1999 seien Folge des Substanzmissbrauchs und seien unter Abstinenz klar reversibel.


4.

4.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 2) nach Neuanmeldung beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten.

4.2    F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 7. November 2012 bis zum 3. Januar 2013 zwecks Alkoholentzugs zum achten Mal stationär behandelt wurde sowie sich seit 9. Januar 2001 in ambulanter Behandlung befand (Urk. 8/27/1), nannten in ihrem Austrittsbericht vom 5Februar 2013 (Urk. 8/27/15-18) folgende Diagnosen (S. 1):

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)

    Die Ärzte berichteten, dass es durch die affektive Instabilität und verminderte Impulskontrolle bei Stressoren schnell zu destruktivem Verhalten mit Konsum komme. Längere Phasen der Abstinenz seien gerade aufgrund der Schwere der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung kaum absehbar. Eine erfolgversprechende Behandlung der Alkoholabhängigkeit sei nur mit einer spezifischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung möglich (S. 2 f.).

4.3    Med. practH.___, Assistenzärztin, Dr. med. I.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. C.___, Psychologin, von der D.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2014 in stationärer Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2014 (Urk. 8/27/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31; seit Jugend mit Erstdiagnose 2011), im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; seit Jugend)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschütztem Umfeld (ICD-10 F10.21; seit Jugend)

- Panikstörung (F41.0; seit September 2013)

    Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm (ICD-10 F11.22)

- Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)

- Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)

    Die Fachpersonen der D.___ führten aus, dass die Kindheit der Beschwerdeführerin von familiären Spannungen und Gewaltandrohungen geprägt gewesen sei. In der Folge sei es zu verschiedenen Traumatisierungen (wie die Vergewaltigung und später Gewalt durch eine Partnerin) und destruktiven Beziehungen, die massgeblich zur Ausbildung der schweren Persönlichkeitsstörung beigetragen hätten, gekommen. Aufgrund ihrer Instabilität habe sie keine sinnvollen Bewältigungsstrategien entwickeln können, auf die sie in Krisensituationen zurückgreifen könne, um sich zu beruhigen. So konsumiere sie verschiedene Substanzen, um ihren fast unerträglichen Anspannungen und Ängsten zu begegnen, und habe eine schwere Alkohol- und Drogenabhängigkeit entwickelt. In den letzten Jahren sei es zu mehreren Phasen von bis zu sechs Monaten Dauer gekommen, in denen die Beschwerdeführerin von Benzodiazepinen, Kokain und Alkohol total abstinent gewesen sei. Während dieser abstinenten Phasen habe sich das Ausmass ihrer Persönlichkeitsstörung und ihrer begrenzten Ressourcen besonders klar gezeigt. Die Fachpersonen schätzten die Prognose aufgrund der seit Jugend bestehenden schweren psychischen Störungen und des negativen Verlaufes trotz aller therapeutischen Bemühungen als schlecht ein. Insbesondere erschien ihnen eine Rehabilitation in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich (S. 6).

    Zur Arbeitsfähigkeit berichteten sie, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen Instabilität nicht belastbar sei, ihre Leistungs- und Anpassungsfähigkeit seien stark eingeschränkt, sodass eine Tätigkeit oder Tagesstruktur nicht realistisch sei. Bei einer eventuellen zukünftigen weiteren Stabilisierung könne eine stundenweise Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage kommen (S. 4). Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Einschränkungen nicht vermindern. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 5). Der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Erwerbstätigkeiten zumutbar (S. 6).

4.4    J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. K.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, von der D.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 16. Januar bis zum 16. April 2014 in stationärer Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 15. Mai 2014 (Urk. 8/28/5-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)

    Daneben nannten sie eine bekannte Ovarialzyste rechts als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2).

    Sie stellten fest, dass die Beschwerdeführerin während aller stationären Aufenthalte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Zeiten zwischen den stationären Aufenthalten und nach Abschluss der Sekundarstufe könne keine klare Aussage getroffen werden. Es stünden bei ihr eine Stabilisierung der Stimmung bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und eine Reduktion der Rückfälle mit Alkoholintoxikationen im Vordergrund. Entsprechend der momentanen klinischen Einschätzung und aufgrund der langen Krankheitsgeschichte sei das Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit nicht als wahrscheinlich anzusehen (S. 1).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin im alltäglichen Kontakt ein selbstunsicheres und leicht irritierbares Verhalten zeige. Die Konzentrationsfähigkeit sei teilweise deutlich eingeschränkt. Sie sei leicht ablenkbar und zeige grosse Defizite bei der Fähigkeit zur Strukturierung ihrer Tätigkeiten. In der Ausführung bestimmter Arbeiten sei sie laut den Therapeuten zwar sehr genau, jedoch im Tempo verlangsamt und umständlich. Eine genaue Aussage zur Arbeitsfähigkeit könne bei fehlender arbeitstherapeutischer Begutachtung nicht gemacht werden (S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zumutbar und eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen vermindern. Möglicherweise könne durch die Durchführung eines DBT-Programmes die Stimmung der Beschwerdeführerin stabilisiert und erneute Alkoholrückfälle vermieden werden. Unter diesen Umständen sei eine erneute Verbesserung der Konzentration und Leistungsfähigkeit denkbar. Das Ausmass könne aktuell jedoch nicht beurteilt werden (S. 6).

4.5    Med. practL.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 27. Mai 2014 (Urk. 8/29 S. 3-4) lediglich Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Polytoxikomanie [ICD-10 F19.2] und emotional instabile Persönlichkeitszüge [Z73.1]). Er führte diesbezüglich aus, der Bericht der D.___ vom 15. Mai 2014 (vgl. E. 4.4) berichte von zahlreichen Süchten (Alkohol, Valium, Kokain; derzeit unter anderem Methadon) und postuliere eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Dazu müsse eingewendet werden, dass eine emotionale Instabilität nicht als Kriterium für die ICD-Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ausreiche. Der Bericht schildere auch nicht die sonst so typischen Borderline-Selbstverletzungen. Die ausführlichere Borderline-Abklärung im Bericht der D.___ vom 27. Juni 2011 (Urk. 8/27/29-33) sehe die Mindestanzahl von Borderline-Kriterien als erfüllt. Es sei nicht zulässig, einen Kontrollverlust unter Alkohol/Drogen als Persönlichkeitsmerkmal zu werten. Die Mindestkriterien einer Borderline-Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Es lägen jedoch emotional instabile Persönlichkeitszüge (Z73.1) vor. Im Vergleich zum Zustand im Jahr 2004 (Bericht Drop-In vom 1. September 2004 [E. 3.2]) zeige sich keine wesentliche Änderung (S. 3 f.).

4.6    Dr. med. M.___, Oberärztin und lic. phil. N.___ von der D.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 bis zum 12. August 2014 stationär behandelt wurde, stellten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 (Urk. 8/42/1-7) fest, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, andererseits mehrere Abhängigkeitserkrankungen (Alkohol, Opioide, Sedativa oder Hypnotika) dominierten. Diese Störungsbilder hingen in komplexer Weise zusammen und seien chronifiziert. Dass die psychische Erkrankung bei ihr schon seit sehr langer Zeit bestehe, verschlechtere die Prognose. Erschwerend komme hinzu, dass sie sich wohl auf therapeutische Gespräche habe einlassen können, das Erlernte jedoch nur teilweise im Alltag habe umsetzen können (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe deutliche Schwierigkeiten, sich auf eine Tätigkeit länger einzulassen, eine niedrige Frustrationstoleranz sowie eine deutlich erniedrigte affektive und kognitive Belastbarkeit (S. 4).

    Im Weiteren stellten Dr. M.___ und licphil. N.___ fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen nicht vermindern liessen und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht gerechnet werden könne (S. 4).

4.7    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die A.___-Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. P.___, Facharzt Neurologie FMH, und Dr. med. Q.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrer Expertise vom 7April 2016 (Urk. 8/75/3-43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):

- Diskrete Gangataxie mit Unsicherheit im Strichgang

- Differentialdiagnostisch: Cerebellopathie bei Status nach Aethylabusus (ICD-10 R27.0)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- Differentialdiagnostisch: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

- Differentialdiagnostisch: Sekundäre Verhaltensstörung nach Substanzenabusus (ICD-10 F19.8)

    Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39):

- Abhängigkeit von Alkohol, Opioiden und Sedativa, teilweise substituiert oder mit aversiven Mitteln behandelt (ICD-10 F19.22/23)

    Die Fachärzte stellten fest, dass zwischen den verschiedenen Diagnosen keine relevanten Wechselwirkungen ersichtlich seien (S. 37). Zu medizinischen Massnahmen gaben sie wieder, dass die Beschwerdeführerin in einer jahrelangen ambulanten Therapie stehe und bei Bedarf auch hospitalisiert werde. Es werde zudem eine begleitende medikamentöse Behandlung und Substitutionstherapie durchgeführt. Sie benötige auch eine psychosoziale Unterstützung, welche vorhanden sei. Die Behandlungsmassnahmen seien adäquat und weitere könnten nicht empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien nicht umsetzbar (S. 38).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass in der gelernten Tätigkeit als Telefonistin oder Büroangestellte aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer stark verminderten Belastbarkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige einen hohen Betreuungsaufwand, sie müsse überwacht werden. Sie könne keine Verantwortung übernehmen und Aufgaben nicht selbst planen. Die Beschwerdeführerin dürfte auch verlangsamt sein und einen erhöhten Pausenbedarf aufweisen. Es käme höchstens eine Tätigkeit in einem geschützten Betrieb infrage, weswegen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen sei. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sicher schon seit mehreren Jahren, ein genauer Beginn könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht eruiert werden. Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass in der freien Wirtschaft seit vielen Jahren eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 38 f.).

    Dr. Q.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/75/27-37) fest, dass sich Hinweise darauf ergäben, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich habe. Es gelinge ihr nicht, tragende Beziehung aufzunehmen und zu pflegen, sie lebe mittlerweile sozial relativ isoliert. Sie sei in den letzten Jahren nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei diesbezüglich sicher auch ihre Persönlichkeitsstruktur eine grosse Rolle aufweise. Es hätten sich Hinweise auf emotional instabile Verhaltensweisen gezeigt. Die Beschwerdeführerin reagiere auch schnell auf Verletzungen, sei auch in geringem Masse belastbar (S. 32 ff.). Das Verhalten sei inadäquat und nicht mehr an die Umstände angepasst. Es müsse deshalb angenommen werden, dass aufgrund des langjährigen Verlaufes und der Konstanz eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Inwieweit emotional instabile Verhaltensweisen ausschlaggebend seien, sei schwierig zu beurteilen. Es zeigten sich auch Hinweise auf abhängige Züge, auch mögliche hintergründige ängstliche Züge, die Beschwerdeführerin wirke auch sehr unreif. Es müsse deshalb zumindest der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsproblematik angenommen werden. Kompliziert werde die Situation dadurch, dass eine langjährige Abhängigkeit von verschiedenen Drogen, Medikamenten und Alkohol bestehe, welche die Persönlichkeitsentwicklung sicher ungünstig beeinflusst und möglicherweise auch zu einer sekundären (Persönlichkeits-)Schädigung geführt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei von einer sekundären Suchtentwicklung auszugehen. Die Beschwerdeführerin kämpfe schon seit der Jugendzeit mit emotional wechselhaften Zuständen. Es sei denkbar, dass sie mit dem Drogenkonsum versucht habe, diese seelischen Verletzungen anzugehen. Der langjährige Suchtmittelkonsum habe dazu geführt, dass eine inadäquate Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden habe. Unklar sei, ob allenfalls auch eine toxische Schädigung eingetreten sei. Es zeigten sich Hinweise auf ein distanzloses Verhalten, die doch starke Affektlabilität deute auf mögliche hirnorganische Beeinträchtigungen hin, weswegen zumindest eine sekundäre Schädigung in Betracht gezogen werden müsse. Es gelinge der Beschwerdeführerin mittlerweile mit Hilfen von verschiedener Seite, auf den Konsum von Drogen und Alkohol zu verzichten. Es bestehe allerdings ein äusserst labiles Gleichgewicht. Sie benötige auch eine enge psychosoziale Betreuung. Die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, sich an alltägliche Regeln, Routinen und Abmachungen zu halten. Auch bei der Planung von Aufgaben und deren Strukturierung benötige sie eine Stütze. Sie sei wenig flexibel und umstellfähig, dürfte auch Mühe haben, allfällige fachliche Kompetenzen adäquat anzuwenden. Sie habe Mühe, Entscheidungen zu fällen oder ein Urteil zu bilden. Ihre Durchhaltefähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit. In der Kontaktfähigkeit zu Dritten habe sie Mühe, es gelinge ihr nicht, Beziehungen aufzunehmen oder Freundschaften zu pflegen. In der Gruppenfähigkeit sei sie eingeschränkt. Sie pflege nur sehr oberflächliche familiäre Beziehungen, intime Beziehungen bestünden keine mehr. In den Spontanaktivitäten sei sie ebenfalls gebremst. Sie könne sich einigermassen die Selbstpflege angedeihen lassen, es gelinge ihr, selbständig Termine wahrzunehmen, wenn sie daran erinnert werde. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Beschwerde-führerin im Alltag doch wesentlich beeinträchtigt sei und auch grosse Unterstützung benötige. Dadurch dürfte sie bei der Aufnahme einer allfälligen Tätigkeit ebenfalls beeinträchtigt sein. Zur Prognose berichtete Dr. Q.___, dass diese bezüglich einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit als gering eingestuft werden müsse. Es sei anzunehmen, dass bereits irreversible Schädigungen der Persönlichkeitsstruktur vorliegen würden, wobei schon primär eine sehr labile Persönlichkeitskonstellation bestanden habe (S. 37).

4.8    Dr. L.___ vom RAD hielt in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 25. April 2016 (Urk. 8/83/5-7) fest, dass dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Q.___ (vgl. E. 4.7) nicht gefolgt werden könne. Dr. Q.___ gebe einen Befund an, welcher nicht zu einer Borderline-Persönlichkeitsstörung passe. Die ICD-Kriterien einer Borderlinie-Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt (S. 5 f.). Bezüglich der Partnerschaftsprobleme müsse man aus versicherungspsychiatrischer Sicht darauf hinweisen, dass derartige Probleme IV-fremd seien. Dr. L.___ führte im Weiteren aus, Dr. Q.___ habe keine Belege für die postulierte stark verminderte Belastbarkeit mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit vorgebracht. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine sekundäre Sucht vor, vielmehr handele es sich um ein primäres Suchtgeschehen (S. 6).

4.9    Auf Rückfrage des RAD legte Dr. Q.___ am 4. Mai 2016 (Urk. 8/77) dar, weswegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin durchaus denkbar sei. Er führte aus, dass sich neben Hinweisen auf emotional instabile Verhaltensweisen auch Hinweise auf abhängige und ängstliche Züge gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch unreif gewirkt. Dies sei dann insgesamt der Grund, weswegen angenommen werde, dass auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht eindeutig gestellt werden. Immerhin sei in der Vergangenheit von einer namhaften Klinik (D.___) eine derartige Diagnose gestellt worden. Im Gutachten sei ganz klar dargelegt worden, dass diese Diagnose nicht ohne weiteres übernommen werden könne und auch differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden müssten. Ihrer Meinung nach bestehe schon seit Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich nicht nur um eine Einschränkung aufgrund einer Suchtstörung, sondern auch aufgrund der gesamten Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, wobei nicht klar sei, inwieweit eine allfällige primäre Persönlichkeitsproblematik, sekundäre Problematik oder allenfalls gar organische Störung vorliege (S. 1 f.). Es falle ihnen auf, dass der RAD eine sekundäre Suchtentwicklung mit dem Argument bestreite, dass trotz Konsum von Alkohol und Drogen eine anhaltende Arbeitsfähigkeit vorliege, indem die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Lehre zur Telefonistin habe absolvieren können. Diese Argumentation sei sehr befremdend und erscheine nicht nachvollziehbar, denn dies würde ja bedeuten, dass jeder, der arbeite, mit Sicherheit keine sekundäre Suchtentwicklung aufweisen könne (S. 3). Insgesamt erschien den Fachärzten des A.___ die Fragestellung durch den RAD tendenziös und nicht nachvollziehbar (S. 4).


5.

5.1    Das A.___-Gutachten vom 7. April 2016 (E. 4.7) samt Ergänzung vom 4. Mai 2016 (E. 4.9) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die A.___-Gutachter stellten die Diagnose einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (differentialdiagnostisch: Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]); differentialdiagnostisch: Sekundäre Verhaltensstörung nach Substanzenabusus [ICD-10 F19.8]) in ihrem Gutachten nachvollziehbarerweise (vgl. E. 4.7 und E. 4.9). Sie wiesen explizit auf die Schwierigkeiten bei der Diagnosestellung hin und erläuterten, dass deswegen differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden mussten. Sie stellten jedoch klar, dass von einer irreversiblen Schädigung der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin auszugehen ist und es sich nicht nur um eine Einschränkung aufgrund einer Suchtstörung handelt, sondern auch aufgrund der gesamten Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Die Diagnose einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline deckt sich denn auch mit der Diagnose durch die D.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit 9. Januar 2001 regelmässig ambulant und vielfach stationär behandelt worden ist. Die Erstdiagnose der D.___ erfolgte am 27. Juni 2011 (Urk. 8/27/29-33) nach einer ausführlichen Untersuchung (SKID-TT-Test und Borderline-Persönlichkeitsinventar) und wurde im Lauf der Jahre durch verschiedene Ärzte der D.___ bestätigt). So haben diese festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Substanzen konsumiert, um ihren fast unerträglichen Anspannungen und Ängsten zu begegnen, und eine schwere Alkohol- und Drogenabhängigkeit entwickelt hat. Weiter zeigten sich während der abstinenten Phasen das Ausmass der Persönlichkeitsstörung und die begrenzten Ressourcen besonders klar (vgl. E. 4.3). Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdeführerin hat denn gegen das Gutachten auch nichts einzuwenden (vgl. Urk. 1). Auch der RAD-Arzt Dr. L.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass in einer versicherungsmedizinischen Auswertung auf das Gutachten (E. 4.7) und die Zusatzantworten (E. 4.9) abgestellt werden könne (vgl. Urk. 8/83 S. 8).

5.2    Der RAD-Arzt Dr. L.___ kritisiert am A.___-Gutachten die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F.60.31) respektive hält diese als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt (vgl. Urk. 8/83 S. 8).

    Dies allein gestützt auf die vorliegenden Berichte, bei welchen die befassten Ärzte einhellig zu einer anderen Ansicht gelangt sind, und ohne die Beschwerdeführerin selbst untersucht zu haben. Die Gutachter legten diesbezüglich ausführlich dar, dass der Borderline-Typ nicht gesichert ist, die Persönlichkeitsstörung indessen schon. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Diskussion um die exakte Diagnosestellung als irrelevant, zumal rechtsprechungsgemäss nicht die Diagnose, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Dass sich diesbezüglich kein objektiver Beleg für die postulierten Einschränkungen findet – wie RAD-Arzt Dr. L.___ festhielt (Urk. 8/83/6 Mitte) – ist angesichts der ausführlichen Befundschilderung der Gutachter samt Berücksichtigung anamnestischer Angaben und Vorberichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/75/31-36) nicht zutreffend (vgl. auch E. 5.1).

Irrelevant ist sodann die von RAD-Arzt Dr. L.___ geführte Diskussion, ob ein primäres oder ein sekundäres Suchtgeschehen vorliegt (Urk. 8/83/6). Denn erstellt ist, dass sich der Gesundheitsschaden nicht im Suchtgeschehen erschöpft, sondern eine davon unterscheidbare psychiatrische Pathologie besteht.

Zusammenfassend vermag der Aktenbericht des Dr. L.___ die Schlüsse der A.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen.

5.3    Nach dem Gesagten ist von einer substantiellen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen – es liegt nicht mehr ein bloss reines Suchtgeschehen vor, sondern mit der Persönlichkeitsstörung eine selbständige psychische Erkrankung - womit in der Folge die bei einer Neuanmeldung erforderliche substantielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Daher ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.


6.    Nach Lage der Akten litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids an keinen somatischen Beschwerden, die eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Telefonistin oder Büroangestellte zur Folge hatten (vgl. Urk. 8/19/1-3 und Urk. 8/75 S. 26).


7.

7.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

    In der Folge ist daher eine Prüfung der funktionellen Auswirkungen des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin anhand des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen.

7.2    Zunächst sind im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Indikatoren zum Komplex „Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1). Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich hat, sozial relativ isoliert ist, Hinweise auf emotional instabile Verhaltensweisen bestehen, sie nur in geringem Masse belastbar, das Verhalten inadäquat und nicht mehr an die Umstände angepasst ist. Zudem bestehen Hinweise auf abhängige Züge und sie wirkt sehr unreif. Die Beschwerdeführerin hat grosse Mühe, sich an alltägliche Regeln, Routinen und Abmachungen zu halten. Auch bei der Planung von Aufgaben und deren Strukturierung benötigt sie Unterstützung. Sie ist wenig flexibel und umstellfähig und hat auch Mühe, allfällige fachliche Kompetenzen adäquat anzuwenden. Sie hat Mühe, Entscheidungen zu fällen oder sich ein Urteil zu bilden. Ihre Durchhaltefähigkeit ist ebenfalls eingeschränkt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit. In der Kontaktfähigkeit zu Dritten hat sie Mühe, es gelingt ihr nicht, Beziehungen aufzunehmen oder Freundschaften zu pflegen. In den Spontanaktivitäten ist sie ebenfalls gebremst. Behandlungsmassnahmen sind adäquat und soweit ausgeschöpft. Komorbiditäten bestehen in Bezug auf die Alkoholsucht sowie die Ganzataxie. Indessen sind keine relevanten Wechselwirkungen der Diagnosen ersichtlich (vgl. E. 4.7).

7.3    Zur Kategorie funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin – auch aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung – eine innere Leere fühlt, unter Antriebslosigkeit leidet und eine geringe Stresstoleranz aufweist (vgl. Urk. 8/75 S. 18). Die Konzentrationsfähigkeit ist teilweise deutlich eingeschränkt. Formalgedanklich ist die Beschwerdeführerin unauffällig. Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung konnten keine festgestellt werden. Durch die affektive Instabilität und verminderte Impulskontrolle kommt es bei Stressoren schnell zu destruktivem Verhalten mit Konsum. Die Beschwerdeführerin zeigt Defizite bei der Fähigkeit zur Strukturierung ihrer Tätigkeiten. In der Ausführung bestimmter Arbeiten ist sie zwar sehr genau, jedoch im Tempo verlangsamt und umständlich (vgl. E. 4.2, E. 4.4 und E. 4.7). Damit ist ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fällt.

7.4    Innerhalb der Kategorie funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der Komplex Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3). Im Lebenskontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen der Beschwerdeführerin respektive das Fehlen solcher Ressourcen, so sie Unterstützung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt oder eben nicht. Die Beschwerdeführerin pflegt – mit Ausnahme zur Mutter und zur Schwester - keine privaten Kontakte. Freunde fehlen ihr, aber sie weiss nicht, wie welche zu finden. Sie lebt heute relativ isoliert (vgl. Urk. 8/75 S. 26 und S. 32). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin praktisch keine sich potentiell positiv auf ihre Ressourcen auswirkenden Faktoren.

7.5    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.4). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigt sich im Wesentlichen unauffällig, was jedoch nicht in Widerspruch zur diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung steht. Sie steht zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf, nimmt ihr Frühstück ein, duscht sich und räumt ihr Zimmer auf. Sie versucht, sich tagsüber mit Lesen und Fernsehen zu beschäftigen. Je nach Wetter geht sie nach draussen und ist oft zu Fuss unterwegs. Nach dem Mittagessen schläft sie etwa zwei Stunden. Sie pflegt – abgesehen von der Mutter und der Schwester – keine privaten Kontakte mehr. Freunde hat sie keine. Eine Beziehung führt sie schon seit Jahren nicht mehr. Je nach Situation ist sie durchaus gereizt. Sie leidet unter Stimmungsschwankungen (vgl. Urk. 8/75 S. 26). Insgesamt zeigt sich eine konsistente Einschränkung auch im privaten Bereich, welche mit den fachärztlichen erhobenen Befunden vereinbar ist.

7.6    Der in die gleiche Kategorie (Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin schöpft die zur Verfügung stehenden und angebrachten Behandlungen im Rahmen der seit Jahren bestehenden ambulanten Therapie mit Hospitalisationen bei Bedarf sowie medikamentöser Behandlung samt Substitutionstherapie in vollem Masse aus (Urk. 8/75 S.34). Hinweise auf Malcompliance ergeben sich aus den Akten keine (E. 4.7).

7.7    Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen Indikatoren, dass diese im sozialversicherungsrechtlich relevanten Sinne als ausgeprägt anzusehen sind. Insgesamt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.


8.    Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin wie in jeglicher anderer Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen (vgl. E. 4.7).

    Demgemäss ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat, nachdem sie sich am 28. Oktober 2012 für IV-Leistungen angemeldet hatte (Urk. 8/15), nach Art. 28 und 29 IVG ab 1. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.


9.    

9.1    Da die Beschwerde gutzuheissen ist, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

9.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.

9.3    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 litg ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss, Winterthur, mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (Urk. 10) geltend gemachte Aufwand von 12.35 Stunden zu einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und Fr. 94.35 Barauslagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 8:10 Stunden für die Arbeiten an der Beschwerdeschrift sowie 1:30 Stunden für das Studium des Urteils und Besprechung mit der Klientschaft bei Gutheissung als überhöht. Nicht relevant für die Entschädigung im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für das Studium von nicht aktenkundigen Schreiben der IV-Stelle (23. und 24. August 2017) sowie für zukünftige Arbeiten UP (vgl. Urk. 11).

    Angesichts der zu rekapitulierenden gut 88 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der knapp 8-seitigen Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Parteientschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss, Winterthur, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller