Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01064


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 27. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1957 geborene X.___ besuchte während neun Jahren die Sonderschule und verfügt über keinen beruflichen Abschluss. Er war zuletzt als Lastwagenchauffeur erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit infolge Rückenbeschwerden im Juli 1995 aufgeben musste. In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 19. September 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 22. September 1995 wies diese das Rentenbegehren ab (Urk. 8/14). Aufgrund einer Verschlimmerung der Rückenbeschwerden sowie Problemen bei der beruflichen Integration meldete sich der Versicherte am 22. Januar 1997 erneut bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 1. April 1997 wies diese das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 8/34). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juni 1999 ab (Urk. 8/40; Prozess IV.1997.00259).

1.2    Mit Schreiben vom 8. August 2000 beantragte das Sozialamt der Stadt Y.___ die wiedererwägungsweise Neuprüfung des Umschulungs- und Rentenanspruchs (Urk. 8/42). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten rheumatologisch begutachten (Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Z.___ vom 25. Januar 2001, Urk. 8/54) und sprach ihm mit Verfügung vom 25. Juni 2001 und Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/62). Die im April 2002, Juli 2004 sowie August 2008 durchgeführten revisionsweisen Überprüfungen des Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeeinflussende Veränderung (Mitteilung vom 29. Mai 2002, Urk. 8/71; Mitteilung vom 12. August 2004, Urk. 8/77; Mitteilung vom 15. September 2008, Urk. 8/84).

1.3    Im Oktober 2012 wurde erneut eine Rentenrevision in die Wege geleitet (Urk. 8/95). In diesem Zusammenhang liess die IV-Stelle den Versicherten rheumatologisch begutachten (Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. Mai 2013; Urk. 8/109). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/117). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2013 wurde dem Versicherten per 2014 Beratung und Begleitung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gewährt (Urk. 8/130, Urk. 8/133 S. 2). Eine Verlängerung der Massnahme für das Jahr 2015 erfolgte mit Mitteilung vom 14. Januar 2015 (Urk. 8/151). Weiter wurde mit Mitteilung vom 7. Juli 2015 die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesagt (Urk. 8/158). Am 8. Oktober 2015 wurde die Arbeitsvermittlung beendet (Abschlussbericht vom 9. Oktober 2015, Urk. 8/166). Mit Verfügung vom 23. August 2016 reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 auf eine Viertelsrente (Urk. 8/179 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 23. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

    Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 10 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten- verfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs- verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) eine Rente auch dann herabgesetzt werden könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien. Die Abklärungen hätten ergeben, dass für eine angepasste Tätigkeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der objektiven Befunde in der Zeit zwischen 2000 und 2009 sei von einer Verbesserung auszugehen. Aktuell ergebe sich in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % neu zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass Dr. A.___ eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes weder klinisch noch radiologisch nachzuweisen vermöge. Es handle sich vielmehr um eine andere Interpretation eines gleichen Befundes. Schliesslich sei eine Rentenherabsetzung auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 59jährig sei, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe und sich die Eingliederungsmassnahmen trotz motiviertem Engagement nicht als erfolgreich erwiesen hätten, nicht zulässig (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2001 mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/62). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 25. Januar 2001 (Urk. 8/54). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links sowie einen Verdacht auf beginnendes, chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hyposensibilität und Kraftminderung am gesamten linken Bein. Der Beschwerdeführer sei momentan für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Ausschöpfen aller therapeutischer Möglichkeiten müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden. Der Gesundheitszustand lasse momentan auch keine Umschulung zu (Urk. 7/54 S. 5 ff.).


3.

3.1    Dr. A.___ ging in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/109/40):

- Lumbospondylogenes Syndrom links bei

- Breitbasiger linksbetonter Bandscheiben-Vorwölbung L5/S1 mit Kontakt zur Wurzeltasche ohne Impression und ohne Dislokation (MRI 04/2013) und Besserung des bildgebenden Befundes (MRI 11/2000 zeigt eine kleine paramediane linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mit leichter dorsaler Dislokation während im MRI 01/2009 und MRI 04/2013 keine dorsale Dislokation der Nervenwurzel S 1 links mehr vorhanden ist)

- Keine vermehrte szintigraphische Aktivität (04/2013) im Bereich der ganzen Wirbelsäule

- Ohne radikuläre Zeichen

- Intermittierende Schulterschmerzen rechts mit

- Linsenförmiger Verkalkung im Subacromialraum in Projektion auf die Supraspinatus-Sehne und geringer Omarthrose (Röntgen 04/2013)

- Ohne Aktivierung und keine vermehrte szintigraphische Aktivität (04/2013)

- Mit normaler Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und

- Symmetrischen Vorderarmumfängen rechts gegenüber links bei Rechtsdominanz.

    Der bildgebende Befund habe sich verglichen mit dem MRI 11/2000 gebessert. Bereits anlässlich der Untersuchung 01/2009 habe keine Dislokation der Nervenwurzel mehr bestanden (Urk. 8/109/41). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei in einer solchen Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ab 1. August 2000 (Beginn der Rente) nicht mehr ausüben (Urk. 8/109/44).

3.2    Die für den neuropsychologischen Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 13. April 2017 verantwortlichen Fachärzte hielten fest, dass sich bei der Untersuchung neben feinmotorischen Schwierigkeiten auch sprachliche Auffälligkeiten zusammen mit einer mittelschwer verminderten verbalen Merkspanne gezeigt hätten. Im Bereich der kognitiven Frontalhirnfunktionen zeige sich eine leicht verminderte Impulskontrolle und ein deutlich unterdurchschnittliches Abstraktionsvermögen. Es liege – wahrscheinlich im Zusammenhang damit – eine leichte konstruktiv-praktische Störung vor. Alle weiteren geprüften Hirnfunktionen seien intakt. Diese Befunde würden sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise Einschränkungen zu Schulzeiten decken. Aus neuropsychologischer Sicht würden sie es als nicht zielführend erachten, bei diesem Patienten eine berufliche Wiedereingliederung zu versuchen; vielmehr sei eine leichte Tätigkeit mit nicht allzu hohen kognitiven Anforderungen im geschützten Betrieb, auch im Sinne einer tagesstrukturbildenden Massnahme, sinnvoller (Urk. 11 S. 3).


4.

4.1    Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) hinweist, ist anzumerken, dass diese Bestimmung lediglich bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer leidet demgegenüber seit jeher an lumbalen Rückenbeschwerden mit bildgebend nachweisbarem organischem Korrelat, so dass eine Anwendung der genannten Schlussbestimmung bereits aus diagnostischen Überlegungen ausser Betracht fällt.

4.2    Insoweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass für eine angepasste Tätigkeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, käme allenfalls eine wiedererwägungsweise Aufhebung des seit Jahren bestehenden Rentenanspruchs in Frage. Die ursprüngliche Leistungszusprache müsste dabei qualifiziert, nämlich zweifellos unrichtig sein. Die gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 25. Januar 2001 erfolgte Leistungszusprache ist aber nicht zu bemängeln; insbesondere wurde sie von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der versicherungsrechtlich relevanten Fragen in Auftrag gegeben und setzt sich auch mit den massgebenden Vorakten auseinander. Auch wenn dem Beschwerdeführer dannzumal noch Therapiepotential attestiert wurde, gingen die zuständigen Fachärzte dennoch ausdrücklich auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/54 S. 7). Vor diesem Hintergrund fällt die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache ausser Betracht.

4.3    Zuletzt bleibt die revisionsweise Aufhebung der laufenden Rente zu prüfen. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Bei einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist dabei insbesondere von Belang, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch wenn Dr. A.___ von einer Verbesserung des bildgebenden Befundes ab der Untersuchung im Januar 2009 ausgeht, kann gestützt darauf keine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes begründet werden. Aus ihrer Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/109/44), muss vielmehr geschlossen werden, dass sich der bildgebende Unterschied gerade nicht massgebend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Einschätzung von Dr. A.___ stellt demnach lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, welche aus revisionsrechtlicher Sicht unbeachtlich ist.

4.4    Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ per Januar 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgehen würde, liesse sich dennoch nicht ohne weiteres eine Reduktion der bisherigen ganzen Rente begründen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie des langjährigen Rentenbezugs wäre diesfalls die Verwertbarkeit der Restleistungsfähigkeit zu prüfen.

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten verbleibenden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfahrung anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer stand im massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457) in vorgerücktem Alter und bezog bereits seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend der langen Abstinenz vom ersten Arbeitsmarkt unterstützte die IV-Stelle den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung während rund zwei Jahren. Der abschliessenden Stellungnahme der Eingliederungsberatung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2015 ist dabei zu entnehmen, dass bis heute davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen verfüge, um den Weg zurück in den Arbeitsmarkt zu bewältigen. Leider sei anlässlich des Probeeinsatzes, welcher über Ingeus organisiert worden sei, das Gegenteil belegt worden. Die Eingliederungsberatung habe ihre Bedenken, ob eine Integration in den Arbeitsmarkt realistisch sei (Urk. 8/168 S. 3). Das Scheitern der Eingliederung erscheint dabei auch im Zusammenhang mit den kognitiven Fähigkeit zu stehen. So war der Beschwerdeführer auf Sonderschulung angewiesen und konnte keine berufliche Ausbildung abschliessen. Weiter ist bereits dem Assessmentbericht vom 26. Februar 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage ist, seine Situation wirklich zu durchschauen (Urk. 8/140). Die kognitiven Probleme konnten auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. April 2017 bestätigt werden; dies bei guter Mitarbeit des Patienten. Auch seitens der untersuchenden Fachärzte wird dabei von einer beruflichen Wiedereingliederung abgeraten (Urk. 11 S. 3). Angesichts der beschränkten verbleibenden Aktivitätsdauer, der seitens der IV-Stelle erfolglos durchgeführten umfangreichen Eingliederungsbemühungen sowie der im Hinblick auf den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand dürftigen Ressourcen des Beschwerdeführers wäre selbst unter Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte. Auch in diesem Fall wäre demnach der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.

4.5    Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. August 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozess- entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubSchetty