Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01065 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. Oktober 2015 erhob Y.___ vertreten durch Rechtsanwältin X.___ Einwand gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2015 (Urk. 7/312), mit welchem die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde, und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren rückwirkend ab 23. Oktober 2013 (Urk. 7/315 S. 2). Am 1. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit, dass das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Vorbescheid gutgeheissen werde (Urk. 7/332).
Mit Vorbescheid vom 28. April 2016 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2. September 2015 und stellte der Versicherten in Aussicht, dass ab 1. Mai 2013 erneut Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 7/336), was mit Verfügungen vom 5. und 26. Juli 2016 bestätigt wurde (Urk. 7/345 und Urk. 7/363).
Am 29. Juli 2016 reichte Rechtsanwältin X.___ der IV-Stelle eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 3‘045.40 ein, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.--, einem Zeitaufwand von 12.50 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 69.80 (Urk. 7/368). Mit Verfügung vom 1. September 2016 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltlichen Rechtsbeistand gut und setzte die Entschädigung für Rechtsanwältin X.___ auf Fr. 2‘107.10 fest (Urk. 7/372 = Urk. 2).
2. Rechtsanwältin X.___ erhob am 23. September 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die Entschädigung sei in Abänderung von Ziff. 2 von Fr. 2‘107.10 auf
Fr. 3‘045.40 zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 Rz 47). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.
1.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuch-stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver-hältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) anwendbar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Kürzung der Honorarnote damit, dass der Aufwand für Korrespondenzen und Telefonate mit der Klientin, dem Sozialamt, den Ärzten und ihr selbst im Umfang von 3.8 Stunden als überhöht erachtet werde. Insbesondere seien die häufigen Telefonate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Ausmass nachvollziehbar, und es sei grundsätzlich ihre Aufgabe, den Sachverhalt abzuklären. Es würde ausreichen, die entsprechenden Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Für die vorliegenden Telefonate und Korrespondenzen werde daher ein Aufwand von 2.5 Stunden gewährt (S. 1 f.).
Des Weiteren könne die Teilnahme an der Besprechung mit der Ein-gliederungsberaterin nicht übernommen werden. Eine Begleitung hätte auch durch den Berufsbeistand erfolgen können. Die Aufwendungen vom 23. Februar 2016 seien um 2.6 Stunden zu kürzen, und es seien auch die Fahrtspesen von Fr. 10.80 in Abzug zu bringen (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sämtliche in der Honorarnote vom 29. Juli 2016 aufgelisteten Aufwendungen seien notwendig und verhältnismässig gewesen (S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Telefonate und der Korrespondenz lediglich pauschal und unsubstantiiert Kritik geübt. Eine sorgfältige Mandatsführung bedinge, dass sowohl der Beistand als auch die Versicherte ins Verfahren mit einbezogen würden. Sie habe keinen einzigen Posten unter dem Titel „Abklärung“ in Rechnung gestellt. Einzig mit Schreiben vom 12. September 2015 habe sie der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Einwand vom 2. Oktober 2015 noch einen Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ zugestellt (S. 5 f. Ziff. 3.1). Auch die Begleitung der Versicherten zum Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sei ausnahmsweise geboten und auch verhältnismässig gewesen. Die angeschlagene psychische Verfassung der Versicherten habe nicht nur eine eigentliche Reisebegleitung erfordert, sondern auch jemanden, der die wahren Einschränkungen gekannt habe und diese auch der Sachbearbeiterin habe schildern können (S. 6 f. Ziff. 3.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Versicherten im Verwaltungsverfahren.
3.
3.1 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).
3.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).
3.3 Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
3.4 Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Korrespondenzaufwand von insgesamt rund 3.8 Stunden kürzte die Beschwerdegegnerin auf zu vergütende 2.5 Stunden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Notwendigkeit der häufigen Telefonate mit dem Berufsbeistand nicht in dem geforderten Mass nachvollziehbar seinen, und dass es Sache der Beschwerdegegnerin sei, den Sachverhalt abzuklären (vgl. vorstehend E. 2.1).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich abgesehen von der am 16. September 2015 stattgefundenen Besprechung im Beisein mit der Versicherten und dem behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ die Telefonate und die Korrespondenz mit dem Berufsbeistand auf lediglich insgesamt 0.8 Stunden beliefen, was das Mass des objektiv erforderlichen und notwendigen Aufwandes nicht überschreitet. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwandbegründung vom 2. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/315) einen Überblick über die aktuelle medizinische Situation verschaffen wollte und einen aktuellen Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3. Juli 2015 einholte (vgl. Urk. 7/314), erscheint vorliegend auch in Anbetracht des seit Begutachtung zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes der Versicherten nachvollziehbar. Die Kürzung des geltend gemachten Korrespondenzaufwandes durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht gerechtfertigt.
3.5 Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter die Notwendigkeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Standortgespräch vom 23. Februar 2016 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtspesen. Da auch im Verwaltungsverfahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007
E. 5.4), ist der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt beizupflichten.
So war der Beschwerdegegnerin einerseits die medizinische Aktenlage bekannt, andererseits hätte die Versicherte auch durch ihren Berufsbeistand (vgl. Urk. 7/286) begleitet werden können. Insbesondere hätte erwartet werden können, dass der Berufsbeistand im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin geführten Telefonate genügend hätte instruiert werden können, um die wesentlichen Standpunkte der Versicherten anlässlich des Gespräches ausreichend zu vertreten. Weiter gehen auch aus dem Protokoll des Standortgespräches vom 23. Februar 2016 (Urk. 7/333) keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass eine anwaltliche Begleitung tatsächlich notwendig gewesen wäre.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Korrespondenzaufwand von rund 3.8 Stunden als angemessen zu betrachten. Als nicht angemessen zu betrachten ist dagegen ihre Teilnahme am Standortgespräch vom 23. Februar 2016 im Umfang von 1.4 Stunden inklusive die dafür aufgewendete Fahrzeit von 1.2 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 10.80.
Der zu entschädigende Gesamtaufwand beträgt somit 9.9 Stunden und die zu entschädigenden Barauslagen Fr. 59.--. Dies ergibt bei einem Ansatz von Fr. 220.-- eine zu vergütende Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
4.
4.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), und sind vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 350.-- (inkl. Auslagenersatz und MWSt) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘416.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan