Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01066

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 23. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Müller

Rüesch & Müller Rechtsanwälte, ''Zum Zollhaus''

Badenerstrasse 1, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, wurde erstmals am 12. Juli 1988 aufgrund von anhaltenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1) und erhielt infolgedessen Beiträge an die Sonderschulung sowie medizinische und therapeutische Massnahmen zugesprochen (vgl. Urk. 11/2-5; vgl. Urk. 11/7-10).

    Am 29. Dezember 1997 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk. 11/11). Die IV-Stelle sprach der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 1996 zu (Mitteilung des Beschlusses vom 14. Mai 1998, Urk. 11/14; Verfügungen vom 10. Juli 1998, Urk. 11/15-16). Im Jahr 1999 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Massnahmen, welches mit Verfügung vom 15. Juni 1999 abgelehnt wurde (Urk. 11/19). In den von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2000 (vgl. Urk. 11/22; Urk. 11/25), 2002 (Urk. 11/27; Urk. 11/29) und 2006 (Urk. 11/52) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt.

    Im Rahmen der im Jahr 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2010, Urk. 11/59) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Juli 2010 ein (Urk. 11/73). Mit Mitteilung vom 27. August 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Änderung habe festgestellt werden können und weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 11/76).

1.2    Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 27. Oktober 2013, Urk. 11/78), tätigte wiederum umfassende Abklärungen und holte das rheumatologische und psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2. November 2015 ein (Urk. 11/122; vgl. Urk. 11/119). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 22. Februar 2016 (Urk. 11/128) eine Beratung und Begleitung im Sinne von Art. 8a Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), welche aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Urk. 11/130) am 12. Mai 2016 wieder abgebrochen wurde (Urk. 11/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Mai 2016, Urk. 11/141; Einwand vom 27. Juni 2016, Urk. 11/146) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2016 fest, dass die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde und die Auszahlung der ausserordentlichen Invalidenrente eingestellt werde, da sich der gewöhnliche Aufenthalt und Wohnsitz der Versicherten ausserhalb der Schweiz befinde. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze (ausserordentliche) Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsanwalt Philipp Müller als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-163). Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 12) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihren aktuellen Reisepass im Original sowie weitere Unterlagen über ihre Aufenthaltsdauer in Kenia einzureichen, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Diese Frist lief unbenutzt ab.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen soweit verbessert habe, dass ihr seit Februar 2015 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre. Leidensangepasst seien leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhtes Risiko für Hautirritationen, ohne wiederholt kniende und kauernde Positionen und ohne Leiternsteigen, mit einer Gewichtslimite von 15 kg. Stelle man das Valideneinkommen, welches anhand des Tabellenlohnes nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgesetzt werde dem Invalideneinkommen als Hilfsarbeiterin in einem Pensum von 80 % gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, so dass ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

    Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege der Wohnsitz mit gewöhnlichem Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber in Kenia, wo gemäss ihren Angaben ihr Sohn und ihr Partner wohnhaft seien. So sei sie erneut trotz laufender Eingliederungsmassnahmen im Februar 2016 nach Kenia ausgereist, ohne sich bei der Eingliederungsberaterin abzumelden. Damit sei die Auszahlung der ausserordentlichen Invalidenrente einzustellen.

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das aktuelle psychiatrische Gutachten der A.___ nicht beweiskräftig und die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Eine Eingliederung im Arbeitsmarkt innerhalb von drei Monaten sei schlicht realitätsfremd, gerade auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, des fehlenden Berufsabschlusses und der mangelnden Arbeitserfahrung. Des Weiteren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung verschlechtert. Der Lebensmittelpunkt, der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befänden sich zweifelsfrei in der Schweiz, womit weiterhin eine ausserordentliche Rente auszuzahlen sei.


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.

3.1    Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte anlässlich der Revision im Jahr 2010 (vgl. Feststellungsblatt vom 27. August 2010, Urk. 11/74). Ob ein Revisionsgrund vorliegt, beurteilt sich entsprechend im Vergleich der aktuellen Aktenlage zur Aktenlage im Jahr 2010. Der Mitteilung vom 27. August 2010, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe, lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Juli 2010 zugrunde (vgl. Urk. 11/74/3 f.).

    Dr. B.___ hielt folgende Diagnose fest (Urk. 11/73/18 f.):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und schizoiden Zügen auf Borderline Strukturniveau (ICD-10 F61.0) mit

- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0)

- Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD-10 F 11.202)

- Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD-10 F14.202)

- Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD-10 F13.202)

- Zustand nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

    Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute 33-jährige, ledige Schweizerin ohne Berufsausbildung, deren frühkindliche und kindliche Entwicklung durch emotionale Verwahrlosung und Abwesenheit einer durchgehenden positiv besetzten Bezugsperson bei wiederholten Fremd- und Umplatzierungen, alleinerziehender Mutter und alkoholkrankem, abwesendem Vater, geprägt wurde. Schon für die Kindheit seien soziale Verhaltensstörungen bekannt, die sich auch in einer verminderten Schul-/Bildungsfähigkeit (Legasthenie, Sonderschulung) und frühen IV-Massnahmen niedergeschlagen hätten. Die sozial durchgehend inkompetente Beschwerdeführerin, die weder zu sich noch zu ihrer Umwelt Zugang gefunden habe, stattdessen schon früh an Gefühlen der inneren Leere und der eigenen Unzulänglichkeit bzw. Selbstablehnung gelitten habe, habe dieses unaushaltbare Selbsterleben ab dem 11. Lebensjahr mit (inhalativem) Konsum von Opiaten, Kokain und Cannabis, sowie Benzodiazepinen abgewehrt. Im Alter von dreizehn Jahren sei sie vergewaltigt worden, was ihre Überzeugung der eigenen Verwerflichkeit konsolidiert habe. Es hätten nur Schuldzuweisungen an sich selbst, Scham und Insuffizienz resultiert. Eine Phase der schweren Drogenabhängigkeit 1991-1997 mit vollständiger psychosozialer Demontage sei, nach unzähligen psychiatrischen Zwangseinweisungen und jugendlich-rechtlichen Massnahmen schliesslich 1998, nach langer stationärer Therapie und Platzierung, abgeschlossen worden. Seit zumindest Ende 1999 lebe sie, bis auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum (ohne „Effekt") und Nikotinabhängigkeit drogenabstinent. Die Drogenabhängigkeit sei von neuer impulsiver Selbstdestruktivität mit Bulimia nervosa und Selbstverletzungen abgelöst worden. Auch diese Phase sei von ihr beendet worden, wobei sie, trotz hohem Leidensdruck, sich nie zur Inanspruchnahme psychiatrisch-psychotherapeutischer Hilfe habe überwinden können.

    Seit zehn Jahren stehe nun vor allem das Grundleiden mit Ich-Störungen, paranoid angehauchter sozialer Inkompetenz, Ich-Diffusion mit fehlender Identität, Selbst- und Objektkonzepten, innerer Leere, Antriebslosigkeit und Depressivität mit phasenweise akuter Suizidalität im Vordergrund. Sie habe zehn Jahre lang ihre Wohnung nur verlassen, um ihren Hund auszuführen. Ein soziales Netzwerk sei unbestehend, auch nennenswerte Freundschaften oder Partnerschaften seien nicht eingegangen worden. Nach jahrelanger Isolation und Rückzug mit Selbstverwahrlosung in einer 1-Zimmerwohnung sei sie vor vier Jahren zu ihrer Mutter gezogen, die nun ihre wichtigste Bezugsperson sei, auch wenn ein eigentlicher Austausch offenbar nur auf der Konfliktebene stattfinde. 2008 sei die Beschwerdeführerin, eher zufällig, Mutter eines Sohnes geworden, was soweit eine gewisse Stabilisierung gebracht habe, dass nach dem gleichzeitigen Tod ihres Hundes ihre Tagesstruktur nun vom Sohn reguliert werde. Aber auch mit der Rolle als Mutter sei sie schliesslich nicht in der Lage, sich zu identifizieren. Der Kindesvater lebe in Kenia, auch zu ihm habe sie keinen eigentlichen Zugang gefunden, nur schon aus sprachlichen Gründen seien die Kommunikation und Austauschmöglichkeiten limitiert. Aus diagnostischer Sicht sei davon auszugehen, dass die ersten Lebensjahre, zudem auch die sexuelle Traumatisierung mit dreizehn, die Basis für eine schwere strukturelle Persönlichkeitsstörung, auf Borderline-Strukturniveau gelegt habe, wobei bei der Beschwerdeführerin kombinierte emotional instabile, ängstlich-vermeidende sowie schizoide Züge festzustellen seien. Aus psychodynamischer Sicht beruhe diese Persönlichkeitsstörung auf einer basalen Grundstörung der frühen Individuationsentwicklung, und sei mit der Abwehr von Verlassenheitsängsten durch Spaltung und Projektion verbunden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine besonders schwere Störung des Selbstbildes, mit Selbstablehnung, Selbsthass, Scham und Insuffizienzgefühlen, auf die auf der Symptomebene die nun remittierte schwere Suchtmittelabhängigkeit, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, anamnestisch auch schweren Phasen mit akuter Suizidalität, einer Angststörung, vorwiegend vom sozio- und agoraphobischen Typus, mit Panikattacken und Vermeidungsverhalten sowie anamnestisch eine remittierte bulimische Störung zurückzuführen seien. Sie führe nach wie vor, auch wenn sie sich mit Hilfe ihrer Mutter um ihren zweijährigen Sohn kümmere, ein „vita minima" zurückgezogen in ihrer Mietwohnung. Ihr Tagesablauf werde durch die Kinderbetreuung, die noch relativ anspruchslos sei, strukturiert (Urk. 11/73/16 ff.).

    Die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es sei aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sozialer Inkompetenz, Störung der Ausdauer und des Durchhaltevermögens sowie des Antriebs, und Tendenz zu impulsiver Autodestruktivität bei Ich-Diffusion unverändert von einer seit 1995 anhaltenden 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Auch die Ausbildungs-/Schulungsfähigkeit sei unverändert schwer beeinträchtigt (Urk. 11/73/19).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung 24. August 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2. November 2015 ab (Urk. 11/122; vgl. Urk. 11/119). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/119/3 ff.; Urk. 11/122/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2.1    Die begutachtenden Ärzte des Z.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/122/9):

- Periarthropathia Genu beidseits im Sinne eines „anterior knee pain"

- hypermobile Patella beidseits mit/bei

- Genu recurvatum

- muskulärer Insuffizienz

- beginnende Gonarthrose, beginnende Femoropatellararthrose anzunehmen

- Pustulose im Bereich der Hände sowie der Unterschenkel

- differentialdiagnostisch autoimmun bei aktuell inaktiver Hepatitis C nach Interferon-Behandlung

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes:

- Generell reduzierte Kraftausdauer, Trainingsmangel

- Kompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich-vermeidenden und schizoiden Zügen (ICD-10 F61.0)

- aktenmässig rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Zustand nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

- Zustand nach Störung durch Opioide, Kokain und Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.202)

- Zustand nach Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0)aktenmässig

- Zustand nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) - aktenmässig

    Zusammengefasst bestünden bei remittierten psychiatrischen Problemen im Vergleich zur Beurteilung von 2010 aktuell etwas dominierende somatische Diagnosen, wobei die Pustulose in beruflicher Hinsicht eher eine Erschwernis darstelle. Die Ätiopathogenese dieser Pustulose bleibe unklar. Die Beschwerdeführerin habe sich nie über längere Zeit in eine fachärztliche Behandlung begeben, sondern die Pustulose weitgehend im Selbstmanagement behandelt. Ärzte meide sie nach Möglichkeit. Ein Versuch, sie im Zusammenhang mit den körperlich-mechanischen Belastungen im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit in eine fachärztliche Behandlung zu schicken, scheine ebenfalls nicht fruchtbar gewesen zu sein. Andererseits sei das Problem drei Wochen später nicht weiter durch die Beschwerdeführerin aufgebracht oder erörtert worden. Ein Nachbesprechungs- und Untersuchungstermin im März sei leider nicht wahrgenommen worden und sie gingen davon aus, dass auch die konsiliarische Beurteilung im C.___ nicht stattgefunden habe. Letztlich ergäben sich weder durch die somatischen noch die psychiatrischen Diagnosen eine absolute Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Hier seien letztlich die bisher fehlenden Erfahrungen im Arbeitsleben, die fehlende Qualifikation und die als Folge davon auch vorhandene fehlende Kraftausdauer im physischen Bereich die grössten Hürden. Eine Verbesserung der medizinischen Situation würde allenfalls durch ursächliches Angehen der Pustulose bestehen. Im Übrigen wäre die Förderung der Ausdauerfähigkeit im Rahmen eines abgestuften Arbeitstrainings zu erreichen (Urk. 11/122/9 f.).

    Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine leichte bis knapp mittelschwere wechselpositionierte Tätigkeit, wie entsprechend der „Tabelle der Zumutbarkeit" aus der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, grundsätzlich ganztags zumutbar. Einschränkungen ergäben sich unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkung der Kraftausdauer, welche sich bei verschiedenen statisch-monotonen Tätigkeiten auswirke, so sei von einem abgestuften Wiedereinstieg auszugehen. Tätigkeiten, welche wiederholte kniende, kauernde Positionen sowie Leiternsteigen beinhalten, sollten vermieden werden. Zusätzlich ergäben sich aufgrund der Pustulose, welche schubweise verlaufe, zumindest in der Schubsituation, eine reduzierte Belastbarkeit im Bereich der Haut, weshalb das Hantieren von Lasten von max. 15 kg auch in idealer Position nicht überschritten werden sollte. Tätigkeiten, welche direkten Nahrungsmittelkontakt beinhalten, sollten aus hygienischen Gründen vermieden werden. Ebenso seien Tätigkeiten, welche ein erhöhtes Risiko für Hautirritationen beinhalten (chemische Reizung, Reizung durch Metallstaub oder starke thermische Beanspruchung, vor allem Kälte), zu vermeiden. Aufgrund nicht auszuschliessender pustulosebedingter punktueller Arbeitsausfälle gingen sie von einer generellen Leistungsminderung von 20 % aus. Unter Berücksichtigung der reduzierten Kraftausdauer sei ein abgestufter Arbeitseinstieg über eine Tätigkeit halbtags steigernd während 6 Monaten notwendig. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Ein Wiedereinstieg werde an ein Arbeitstraining von mindestens 3 Monate Dauer geknüpft, um sich an Tagesstruktur und Arbeit zu gewöhnen. Aus interdisziplinärer Sicht seien bei einer entsprechenden Umsetzung eines Arbeitstrainings die obigen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Diese sei aus interdisziplinärer Sicht etwas länger zu veranschlagen, da sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht Anpassungen erfolgen müssten, welche einen längeren Zeitpunkt in Anspruch nähmen. Ein Arbeitstraining sollte demnach 6 Monate dauern und zeitlich von einer halben Tagestätigkeit langsam gesteigert werden bis auf ein Vollzeitpensum. Aufgrund nicht auszuschliessender pustulosebedingter punktueller Arbeitsausfälle gingen sie von einer generellen Leistungsminderung von 20 % aus (Urk. 11/122/10 f.).


4.

4.1    Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2. November 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/122/2 ff.; vgl. Urk. 11/119/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere wird im psychiatrischen Teilgutachten eingehend auf die Veränderungen seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ eingegangen (Urk. 11/119/10 f.). Das Gutachten des Z.___ berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im psychiatrischen Teilgutachten nicht dargestellt werde, warum die Persönlichkeitsstörung ohne zwischenzeitliche Therapie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr haben soll. Es würden auch keine Ausführungen zur Ausbildungs- und Schulungsfähigkeit gemacht und es fehle eine Begründung, warum nach drei Monaten Arbeitstraining eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen solle (Urk. 1).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter des Z.___ Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausführlich darstellte, dass und in welchen Bereichen sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten von Dr. Y.___ verbessert hat und warum ein dreimonatiges Arbeitstraining notwendig sei (Urk. 11/119/10 f.): Die Beschwerdeführerin sei am 18. Februar 2015 psychiatrisch untersucht worden. Dabei habe sie keine objektiven depressiven Symptome aufgewiesen (Konzentrationsstörungen, bedrückte Grund-Stimmung, Antriebsstörungen, verlangsamte Psychomotorik, eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, reduzierter Elan vitae). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen anamnestischen Angaben, insbesondere ihre Sehnsucht und Freude nach einem Kenia-Aufenthalt und Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind, schlössen zusätzlich eine depressive Symptomatik aus, womit bei ihr von einer Remission der depressiven Störung ausgegangen werden könne. Die im Gutachten vom 8. Juli 2010 dokumentierten formalen Denkstörungen, Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle, Ausweglosigkeit, Hoffnungslosigkeit, zynische Resignation, bitteren Selbstvorwürfe, Scham, Hass und Ablehnung des Selbst, paranoiden Reaktionen, krankhaftes Misstrauen, Gefühle der Beeinträchtigung, Beziehungsideen im Sinne von lch-Störungen seien anlässlich seiner Exploration auch nicht festzustellen. Auch Gefühle einer Gefühlslosigkeit und innerer Leere seien nicht festzustellen, die Beschwerdeführerin äussere spontan ihre Freude über die baldige Reise nach Kenia und das Zusammenleben mit dem Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn. Es ergäben sich keine Hinweise auf Störungen der Impulskontrolle und Autodestruktivität, weshalb gegenwärtig von einer kompensierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Objektiv könne auch von einer uneingeschränkten Motivation im Alltag (beim Zusammenleben mit ihrem Freund und dem Kind), uneingeschränkter Konzentrationsfähigkeit, uneingeschränkten Gedächtnisfunktionen, uneingeschränkter Merkfähigkeit und uneingeschränktem Auffassungsvermögen ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin könne auch von einer weitgehenden Selbständigkeit bei der Lebensgestaltung, der Zeitstrukturierung, dem Arbeitstempo und der Genauigkeit (in Kenia bereite sie das Kind für die Schule vor und koche für die Familie) ausgegangen werden. Gleichzeitig könne von einer reduzierten Fähigkeit im Umgang mit Misserfolgen und Stresssituationen, von einem eingeschränkten Durchhaltevermögen und von einer eingeschränkten geistigen Flexibilität und reduzierter allgemeiner psychischer Belastbarkeit ausgegangen werden, was teilweise auch auf eine jahrelange fehlende Struktur sowie geistige und körperliche Förderung zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter nie berufstätig gewesen und bei jahrelang fehlender konsequenter Arbeitsstruktur benötige sie aus Sicht des Referenten während drei Monaten ein Arbeitstraining zwecks Rekonditionierung und Gewöhnung an eine geregelte Tagesstruktur. Erst nachher könne von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt ausgegangen werden.

4.2.2    Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2016 stelle das Gutachten des Z.___ in Frage und zeige eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch das Z.___ auf (Urk. 1).

    Die objektiven Befunde, welche Dr. E.___ in seinem Bericht vom 21. September 2016 über die vier Konsultationen, welche im Zeitraum vom 16. Juni bis 1. Juli 2016 stattfand, erhob, und die erhobenen objektiven Befunde im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ unterscheiden sich nicht erheblich (vgl. Urk. 3/9/1 und Urk. 11/119/9). Dr. E.___ setzte sich des Weiteren ausführlich mit den verschiedenen Diagnosen und Diagnosekriterien der ICD-10 und des DSM IV-V auseinander und erläuterte die seines Erachtens vorliegenden Schwächen der ICD-10 und warum die Diagnosestellung der DSM IV-V zutreffender wäre. Vorliegend kann dies allerdings offen bleiben, da invalidenversicherungsrechtlich die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sind - worauf die unterschiedliche Diagnosestellung nach ICD-10 oder DSM IV-V keinen Einfluss hat.

    Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

4.3    Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Arbeitstraining von 6 Monaten in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre (E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog.

    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

    Die Beschwerdegegnerin sprach ihr vom 16. Februar bis zum 29. April 2016 Beratung und Begleitung zu (Urk. 11/128), nachdem am 9. Februar 2016 ein Standortgespräch stattgefunden hatte (Urk. 11/124). Da sich die Beschwerdeführerin nicht an die während dieser Besprechung getroffenen Vereinbarungen hielt, wies sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Mai 2016 darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen bis spätestens 11. Mai 2016 nachzukommen habe, ansonsten die Abklärungen eingestellt würden und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 11/130; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 12. Mai 2016, Urk. 11/133). Da die Beschwerdeführerin sich nicht vernehmen liess, wurde die Beratung und Begleitung wieder abgebrochen (Schreiben vom 12. Mai 2016, Urk. 11/132; vgl. auch Telefonat mit F.___ vom 18. Mai 2016, Urk. 11/135). Damit ist die Beschwerdegegnerin hinreichend ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Eingliederung in den Berufsalltag behilflich zu sein.


5.    Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen den Tabellenlohn nach Art. 26 IVV in Höhe von Fr. 82‘500.-- für das Jahr 2015 heran. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2014 (LSE), Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) in Höhe von Fr. 4‘300.-- ab und bereinigte diesen um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 und die betriebsübliche Arbeitszeit pro Woche, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 43‘465.-- in einem 80%-Pensum resultierte. Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 39‘035.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 47 % entspricht (Urk. 2).

    Dieser Einkommensvergleich ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausserordentliche ganze, sondern nur noch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.


6.    

6.1

6.1.1    Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVG). Das Recht auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt kumulativ Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (BGE 141 V 530 E. 5).

6.1.2    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 ATSG).

    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB). Damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat, muss objektiv ein physischer Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens vorliegen. Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (Staehelin in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., N 5 ff. zu Art. 23).

    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Hat jemand seinen Schweizer Wohnsitz aufgegeben und ist ins Ausland gezogen, so begründet er dort Wohnsitz, sobald er im Ausland selbständigen Wohnsitz nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) oder zumindest gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG hat (Staehelin, a.a.O, N 2 zu Art. 24). Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.

6.1.3    Da es die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung unterlassen hat, dem Gericht ihren Reisepass einzureichen, ist androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (Verfügung vom 7. Februar 2017), mithin die Frage, wo die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund der Aktenlage zu beurteilen.

6.2    Aus den im Recht liegenden Akten gehen - seit der erneuten Einleitung des Revisionsverfahrens im Oktober 2013 (vgl. Urk. 11/78) - folgende Hinweise auf längere Auslandsaufenthalte aus den Akten hervor:

    Am 10. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie länger abwesend gewesen sei. Eine genaue Zeitspanne diesbezüglich gibt sie nicht an (Urk. 11/85). Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 27. Juni 2014, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem kleinen Sohn in H.___ wohne. Einen grossen Teil des Jahres lebe sie aber auch in Kenia (Urk. 11/95/2).

    Mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 teilte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich zur Zeit auf einer dreimonatigen Reise im Ausland befinde. Der Kindsvater ihres Sohnes lebe in Kenia. Es könne bis ca. 3. und 8. Dezember 2014 dauern, bis sie wieder in der Schweiz sei. Sie habe als Bezügerin einer ausserordentlichen Rente das Recht, bis max. 3 Monate im Ausland zu sein (Urk. 11/105). Am 29. Oktober 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Gutachtensstelle mit, dass sie den Termin gleichentags verschlafen habe (Urk. 11/107). Anlässlich des Telefonats der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gerne Anfangs 2015 wieder nach Afrika gehen würde. Genaue Reisedaten seien noch nicht bekannt (Urk. 11/108).

    Dr. D.___ notierte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 18. Februar 2015, die Beschwerdegegnerin sei seit zehn Jahren mit einem 40-jährigen Kenianer liiert. Er wohne in Kenia und habe nie in der Schweiz gelebt, der Sohn lebe beim Vater. Sie wohne hier in der Schweiz mit einem 43-jährigen Schweizer in einer Wohngemeinschaft und lebe von der IV und Ergänzungsleistungen. Mindestens einmal im Jahr reise sie nach Kenia, um den Partner und den Sohn zu besuchen (Urk. 11/119/8 oben). Am liebsten würde sie in Afrika leben, könne sich dort jedoch höchstens drei Monate aufhalten. In der Schweiz kenne sie niemanden. Sie habe einen Freund gekannt, der sie aber versetzt habe, jetzt stehe sie alleine da. Sie lebe sehr einsam, sie brauche keine Menschen und habe keine Therapien mehr beansprucht. Sie habe früher wegen ihrer „Abstürze" Medikamente eingenommen, wobei sie meistens Dormicum bekommen habe. Ihr Sohn besuche in Kenia seit mehr als einem Jahr die Schule, sie aber lebe alleine hier. Vor 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr morgens stehe sie nicht auf. Wenn sie sich gut fühle, putze sie, manchmal bastle sie, was ihr gefalle. Wenn sie sich schlecht fühle, schaue sie bloss fern oder gehe nach draussen, um frische Luft zu schnappen, möge ansonsten aber nichts unternehmen. Sie schlafe sehr unterschiedlich, in letzter Zeit habe sie wieder schlecht geschlafen, sie könne erst um 05.00 Uhr einschlafen, weshalb sie auch etliche Termine nicht wahrgenommen habe. In der Schweiz kontaktiere sie nur ihre Mutter. Mit dem Mitbewohner pflege sie keinen Kontakt. Ihr Sohn wohne seit einem Jahr in Kenia und besuche dort die Schule. Wenn sie sich dort aufhalte, bereite sie ihren Sohn für die Schule vor und koche für die Familie. Mit den Verwandten ihres Freundes verstehe sie sich gut. Sie wolle demnächst nach Kenia fliegen, um sich von den Strapazen hier zu erholen (Urk. 11/119/8 Mitte).

    Am 2. März 2015 wurde eine Verschiebung des Gutachtenstermins erforderlich, da der begutachtende Arzt erkrankte. Als die Gutachtensstelle der Beschwerdeführerin die Verschiebung vom 2. auf den 9. März 2015 mitteilte, erklärte diese, dass sie ab dem 3. März 2015 für drei Monate im Ausland sei (Urk. 11/118). Gemäss Mitteilung der Gemeindeverwaltung H.___ weilte die Beschwerdeführerin vom 3. März bis zum 25. Juni 2015 in Afrika (Urk. 11/136).

    Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin mit, dass sie um eine Terminverschiebung ersuche bis Ende Januar oder Anfang Februar 2016. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit in Afrika und komme Ende Januar zurück (Urk. 11/126).

    Anlässlich des Eingliederungsgespräches vom 9. Februar 2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich immer gut fühle, wenn sie sich in Kenia aufhalte und kaum an Einschränkungen leide. Die Atmosphäre und das Klima würden ihr gut tun. Ausserdem sei ihr Sohn in Kenia. Sie vermisse ihn und wolle so oft wie möglich bei ihm sein. Sie könne ihn doch nicht alleine lassen. In Kenia sei die Drogenthematik inexistent. Sobald sie in der Schweiz sei, habe sie ab und an Rückfälle und konsumiere Sugar. In der Schweiz leide sie zudem an Schlafproblemen, da sie schlecht einschlafe. Die Knie schmerzten (Urk. 11/124/2). Sie lebe seit Sommer 2015 wieder bei der Mutter. Sie zahle rund Fr. 500.-- Miete pro Monat. Ihr WG-Kollege und ebenfalls Partner habe sie bestohlen. Sie habe keine Kollegen in der Schweiz und nur ein paar in Kenia. In Kenia lebe sie in einer Lehmhütte mit vier Zimmern. Sie habe dort eine kleine Fläche um Gemüse anzupflanzen. Sie stehe am Morgen auf und bringe den Sohn zur Schule und hole ihn wieder ab. Das gefalle ihr sehr (Urk. 11/124/3).

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Tochter wiederum nach Afrika abgereist sei (Urk. 11/129). Am 18. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der F.___ (Urk. 11/135).

6.3

6.3.1    Genaue Daten über die zeitliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Kenia liegen demnach nicht vor. Allerdings bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie jeweils einen grossen Teil des Jahres nicht in der Schweiz verbringt. Da die Beschwerdeführerin der mit Verfügung vom 7. Februar 2017 angesetzten Frist von 20 Tagen zur Einreichung ihres aktuellen Reisepasses sowie weiterer Unterlagen über ihre Aufenthaltsdauer in Kenia bis heute nicht nachgekommen ist (Urk. 12), ist eine genauere Festsetzung der Dauer der Auslandsaufenthalte nicht möglich.

    Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung am 18. Februar 2015 lebte die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch mit einem Schweizer in einer Wohngemeinschaft. Anlässlich des Eingliederungsgespräches rund ein Jahr später am 9. Februar 2016 gab sie an, dass sie seit Sommer 2015 wieder bei ihrer Mutter lebe. In Kenia lebe sie in einer Lehmhütte mit vier Zimmern und habe eine kleine Fläche um Gemüse anzubauen. Ihr Sohn sei in Kenia, sie vermisse ihn und wolle so oft wie möglich bei ihm sein. Sie habe keine Kollegen in der Schweiz, nur ein paar in Kenia (E. 6.2). Es kann entsprechend nicht klar festgehalten werden, wo die Beschwerdeführerin gedenkt, dauernd zu verbleiben - sie hat in beiden Ländern eine feste Unterkunft und wichtige Bezugspersonen in Form ihrer Mutter in der Schweiz und ihres Sohnes und Partners in Kenia.

    Allerdings betonte sie sowohl anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als auch im Rahmen des Standortgespräches vom 9. Februar 2016, dass sie am liebsten in Kenia bei ihrem Sohn leben würde.

    Zusammengefasst ist das objektive Element des physischen Aufenthaltes sowohl in der Schweiz als auch in Kenia gegeben. Subjektiv ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hat, dauernd in Kenia zu verbleiben, da sowohl ihr Sohn als auch ihr Partner und ihre weiteren Bezugspersonen bis auf ihre Mutter dort leben. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Schriften bei der Gemeinde hinterlegt seien, sie in der Schweiz steuerpflichtig und krankenversichert sei und ein Schweizer Konto habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies lediglich Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibs sind - vorliegend vermögen sie die wiederholte Aussage, dass sie lieber in Kenia leben möchte sowie die entsprechenden Indizien der immer wiederkehrenden langdauernden Abwesenheiten in der Schweiz nicht zu entkräften (vgl. Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23).

6.3.2    Damit überwiegen die Indizien, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Kenia genommen hat. Jedenfalls aber ist ein Wohnsitz in der Schweiz - wofür die Beschwerdeführerin beweispflichtig ist, da er eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente darstellt (E. 6.1) - nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit sie keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mehr hat. Es kann damit auch offen bleiben, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Beschwerdegegnerin stellte damit zu Recht die Auszahlung der ausserordentlichen Invalidenrente ein, da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schweiz befindet.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Philipp Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Rechtsanwalt Philipp Müller reichte keine Honorarnote ein, womit - wie mit Verfügung 7. Februar 2017 (Urk. 12) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philipp Müller, Dietikon, wird mit Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philipp Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler