Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01068 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 28. Januar 2015 unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/9) ein und ersuchte Dr. Y.___ um Zusendung eines medizinischen Berichtes (vgl. Urk. 7/12). Nach mehrmaliger Mahnung verzichtete die IV-Stelle schliesslich auf dessen Einholen (Urk. 7/14-17) und zog stattdessen einen Bericht vom Z.___, Klinik für Nephrologie, bei (Urk. 7/20-21).
Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 (Urk. 7/25) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2016 an. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2016 (Urk. 7/33) Einwand, den er mit Schreiben vom 10. Juni 2016 unter Beilage von Unterlagen ergänzte (Urk. 7/35-37). Am 22. August 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2016 und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Aufgrund dieser Krankheit bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, was einen Invaliditätsgrad in derselben Höhe ergebe. Damit bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 7/41 S. 1 f.).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, sein Gesund- heitszustand und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seien zu wenig abgeklärt worden. Mit dem Verzicht auf das Einholen eines Berichtes von Hausarzt Dr. Y.___ beziehungsweise die Anordnung eines Gutachtens habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, von Amtes wegen alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte einzuholen, was eine Verlet- zung von Art. 43 Abs. 1 ATSG darstelle. Es bestünden weitere Komorbidi- täten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Die Ärzte vom Z.___, wo der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2015 mehrmals für mehrere Tage (insbesondere wegen Nierenproblemen) hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/21/5-8) die nachfolgenden, leicht gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
1. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
- Chronische Niereninsuffizienz bei fokal proliferativer und sklero- sierender Glomerulonephritis
- Status nach akutem Nierenversagen 05/2011
- intermittierende Hämodialyse (iHD) seit 19.06.15
- Bisher keine Transplantations (TPL)-Abklärungen
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie die nachstehenden Diagnosen an (S. 1-2):
2. HIV-Infektion CDC-Stadium B3, ED 07/2007
- 07/2007 - 2011 unter HMRT (Tenofovir, Emtricitabin, Atazanavir, Ritonavir 07/2007 – 208 (richtig wohl: 2008); Atripla im 11/2010)
- 10/12: Wiederbeginn mit HAART Norvir, Kivexa, Reyataz
- ART Unterbruch, Bactrim Prophylaxe nicht mehr eingenommen
- 01/16: Wiederbeginn mit ART-Therapie mit Abacavir, Dolutegravir, Lamivudin
3. Status nach Hepatitis C, ED 2007
- spontan ausgeheilt
4. Abhängigkeitssyndrom durch psychotrope Substanzen
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis
- Kokainabhängigkeit, Amphetaminabhängigkeit
- Status nach Opioidabhängigkeit (bis ca. 2013)
- Aktuell: Methadonsubstitution
5. Status nach epileptischem Anfall, 11.01.16
- Am ehesten urämisch bei ausgelassener Dialyse
- EEG 12.01.16: kein sicherer Herdbefund, keine epilepsietypischen Potentiale
Die Ärzte schilderten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Niereninsuffizienz seit dem 25. Juni 2015 (mit einem Unterbruch von ungefähr fünf Monaten) regelmässig zur Dialyse komme. Aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion mit fehlender Entgiftungsleistung der Niere und verminderter Ausscheidungsfunktion bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit sowie insbesondere nach dem langen Dialyseintervall eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der drei Mal wöchentlich notwendigen Dialysebehandlung à vier Stunden inklusive An- und Abfahrt zum Dialysezentrum ein beträchtlicher Zeitaufwand. Mit den Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sei während der gesamten Dauer der Dialyse zu rechnen; auch unter optimaler Therapie (optimale Dialysequalität sowie optimal kontrollierte renale Folgeerkrankungen). Eine Änderung sei nur mit einer Nierentransplantation zu erwarten, wofür der Beschwerdeführer aktuell noch nicht abgeklärt werde.
Die Nephrologen bescheinigten vom 17. Dezember 2015, mithin seit der Wiederaufnahme der regelmässigen Dialyse nach mehrmonatigem Unterbruch (S. 2), bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und erachteten ein reduziertes Arbeitspensum (60 %) mit regelmässigen Pausen und geregelten Arbeitszeiten als möglich (S. 3 f.).
3.1.2 In dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2016 (Urk. 7/35) präzisierten die behandelnden Ärzte vom Z.___ ihre Beurteilung vom 17. Februar 2016 insofern, als dass die darin erwähnte Arbeitsunfähigkeit nur die nephrologische Erkrankung des Beschwerdeführers betreffe und sich einzig auf die dialysepflichtige Niereninsuffizienz beziehe. Anderweitige Komorbiditäten hätten sie nicht in Betracht gezogen. Insgesamt sei somit möglicherweise von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb sie weitere medizinische Abklärungen empfahlen.
3.2 Hausarzt Dr. Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in Behandlung ist (Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 7/2 S. 5), führte in seinem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer „schwerst“ erkrankt sei und mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden müsse. Die terminale Niereninsuffizienz könne zwar durch die Dialyse während einer kurzen Zeit gemildert werden - allein schon durch die Niereninsuffizienz bestehe aber, mindestens seit Juni 2015, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die HIV-Krankheit könne nicht behandelt werden und führe wohl in naher Zukunft zu lebensgefährlichen Infektionen. Die persistierende Drogenabhängigkeit begründe des Weiteren eine Arbeitsunfähigkeit.
3.3 In dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 22. September 2016 (Urk. 3/4) gab Dr. med. A.___ von der Klinik für Nephrologie am Z.___ an, dass der Beschwerdeführer aus rein nephrologischer Sicht 50 % arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung weiterer Komorbiditäten (insbesondere Substanzabhängigkeit, Epilepsie und Herzinsuffizienz) schätzte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % und empfahl in diesem Zusammenhang eine psychiatrische und kardiologische Beurteilung.
4.
4.1 Den medizinischen Akten sind divergierende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gingen die Nephrologen aufgrund der Niereninsuffizienz zunächst von einer 40%igen und später von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Hausarzt Dr. Y.___ gab in seinem Schreiben allein bezogen auf die Niereninsuffizienz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leidet und auf die Dialyse angewiesen ist. Vor dem Hintergrund, dass er aufgrund der ausgewiesenen Nierenproblematik drei Mal in der Woche vier Stunden, also insgesamt 12 Stunden, zur Dialyse gehen muss, ist die von den Nephrologen attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (E. 3.1.1 hievor). Zumindest kann nicht von einer geringeren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal mit der Dialyse auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit einher geht (E. 3.1.1).
4.3 Den medizinischen Akten sind jedoch auch Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter weiteren Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leiden könnte. So erwähnten die Nephrologen unter anderem eine HIVInfektion (E. 3.1.1 hievor). Entgegen der Darstellung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/38/3) verläuft diese Erkrankung - wenn auch noch keine solche im Stadium C vorliegt - im von den Nephrologen angegebenen Stadium B3 unter medikamentöser Behandlung nicht mehr symptomfrei. Es kann daher nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass diesbezügliche Beschwerden die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen. Eine fachärztliche Abklärung erweist sich daher als unumgänglich. Das gleiche gilt in Bezug auf die fachärztlich überhaupt nicht untersuchte Epilepsie.
Ebenso blieb die von den Nephrologen im Weiteren angeführte Suchterkrankung gänzlich ungeklärt. Der Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach die Drogensucht ohne Relevanz für die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sei (Urk. 7/38/3), kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden. Denn auch die Drogensucht wird im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Dazu ist den Akten nichts zu entnehmen.
Wie es sich mit der im Bericht der Nephrologen vom 22. September 2016 überdies angesprochenen Herzinsuffizienz beziehungsweise den psychischen Beschwerden (Urk. 3/4) verhält, kann nicht beurteilt werden. Diese fanden noch keinen Eingang in die Diagnoseliste vom 17. Februar 2016 (E. 3.1.1), so dass über den Zeitpunkt des Auftretens nichts gesagt werden kann. Ob diese Beeinträchtigungen die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen und gegebenenfalls seit wann, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls im an dieses Verfahren anschliessenden Verwaltungsverfahren zu klären haben. Sowohl der Hausarzt als auch die behandelnden Nephrologen gingen in diesem Zusammenhang von einer höheren, über 40 % liegenden Arbeitsunfähigkeit aus. Letztere wiesen bereits in ihrem präzisierenden Schreiben vom 3. Juni 2016 darauf hin, dass aufgrund anderweitiger Komorbiditäten eine höhere Arbeitsunfähigkeit denkbar sei, weshalb sie weitere Abklärungen anregten (E. 3.1.2). Selbst die Ärztin vom RAD räumte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (Urk. 7/38/3) ein, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Komor- bidität wahrscheinlich höher ausfallen dürfte. Trotz dieser Hinweise fällte die Beschwerdegegnerin den Entscheid lediglich gestützt auf den Bericht des Z.___ vom 17. Februar 2016 und liess allfällige weitere Erkrankungen beziehungsweise Beschwerden ausser Acht.
Ebenso ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___, dessen Inhalt sich wenigstens teilweise auf den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses bezieht und in die Beurteilung hätte miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2015 vom 26. Januar 2017 E. 4.2), auf das Vorhandensein weiterer, unberücksichtigt gebliebener Komorbiditäten zu schliessen. Inwiefern jedoch eine entsprechend höhere Arbeitsunfähigkeit besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht gesagt werden. Hausarzt Dr. Y.___ machte pauschale Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit; eine Begründung fehlt gänzlich. Weiter ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal bei ihm war und ob überhaupt eine eingehende Untersuchung (unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden) stattgefunden hat. Demgegenüber sind die Angaben der Nephrologen differenziert und grundsätzlich einleuchtend (vgl. E. 3.1 hievor). Jedoch beziehen sich ihre Ausführungen lediglich auf die Erkrankung aus ihrem Fachgebiet.
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer - gestützt auf die medizinischen Akten - aufgrund seiner Niereninsuffizienz und der damit einhergehenden regelmässigen Dialyse sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund hat er Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente.
Unter diesen Umständen kann von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug (BGE 137 V 314) Umgang genommen werden.
4.4 Inwieweit allfällige weitere Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken, ist mangels einer verlässlichen medizinischen Grundlage nicht rechtsgenügend feststellbar. Damit fehlt es diesbezüglich an der Grundlage für einen Entscheid.
Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) ist folglich insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint und die Sache zur umfassenden fachärztlichen Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2016 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser