Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01075
damit vereinigt: IV.2016.01294
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 21. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 6. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/53) ein und sprach ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eine halbe Rente zu, dies vom Januar 2010 befristet bis Juni 2011 (Urk. 5/95 = Urk. 5/106; vgl. Urk. 5/91).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 27. Mai 2013 (Urk. 5/111) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/131, Urk. 5/133) ein und verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/152). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/153/3-14) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2015 in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2014 (Urk. 5/152) aufgehoben und die Sache zur Vornahme der Invaliditätsbemessung an diese zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2015.00144, Urk. 5/167).
1.3 Mit Schreiben vom 24. November 2015 (Urk. 5/173) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zunächst die medizinische Aktenlage zu aktualisieren und bei den behandelnden Ärzten die entsprechenden Berichte einzuholen. Am 19. August 2016 orientierte sie die Versicherte, zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig zu erachten (Urk. 5/202). Dagegen brachte die Versicherte am 2. September 2016 Einwände vor (Urk. 5/203). Nach Stellungnahme der IV-Stelle (Urk. 5/204) bat die Versicherte um Zustellung eines anfechtbaren Entscheides (Urk. 5/207). Am 13. September 2016 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über die Gutachterstelle und teilte ihr die Namen der Gutachter mit (Urk. 5/211), wogegen die Versicherte am 15. September 2016 wiederum Einwände vorbrachte (Urk. 5/212). Am 22. September 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, an einer Begutachtung festzuhalten (Urk. 5/213 = Urk. 2). Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung fest (Urk. 5/217 = Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2016.01294).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 26. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei eine Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle festzustellen und sie anzuweisen, den Invaliditätsgrad festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
2.2 Gegen die Zwischenverfügung vom 2. November 2016 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2016.01294) erhob die Versicherte am 17. November 2016 (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2016.01294) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle festzustellen und der Invaliditätsgrad gestützt auf das Gutachten des Y.___ (Y.___; Urk. 5/131, Urk. 5/133) im Sinne eines reformatorischen Entscheids festzustellen. Eventuell sei die Rechtsverweigerung festzustellen, die Verfügung vom 2. November 2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV zurückzuweisen, auf dass sie den Invaliditätsgrad festlege und von einer erneuten Begutachtung absehe. Zudem sei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu verbieten, das Begutachtungsverfahren fortzusetzen. Schliesslich sei das Verfahren vom 26. September 2016 mit dem vorliegenden zu vereinigen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016 (Urk. 4 im Verfahren Nr. IV.2016.01294) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6 im Verfahren Nr. IV.2016.01294).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahrensbeteiligten sind identisch und in beiden Verfahren geht es um die Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, indem die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen und nicht eine Invaliditätsbemessung vornimmt. Der Prozess Nr. IV.2016.01294 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.01075 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2016.01294 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-7 geführt.
1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 Erw. 2).
1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.4 Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsver-zögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechts-verweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 2. Juli 2015 aufgetragen habe, den Invaliditätsgrad zu bemessen. Die Beschwerdegegnerin weigere sich nun aber, eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen und sehe stattdessen eine neue Begutachtung vor. Damit widersetze sie sich den Weisungen des hiesigen Gerichts, weshalb von einer Rechtsverweigerung ausgegangen werde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Das hiesige Gericht habe festgestellt, es läge ein Revisionsgrund vor und es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines zeitlichen Rendements von 70 % auszugehen. Mithin habe also das hiesige Gericht in dieser Erwägung bereits über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit entschieden (Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 15). Es sei deshalb nicht mehr an der Beschwerdegegnerin gewesen, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, eine second opinion einzuholen, sondern sich mit dem Gutachtensergebnis des Y.___ abzufinden, den Invaliditätsgrad zu bemessen und schliesslich eine Rente auszurichten (S. 6 Ziff. 18). Gehe man nun davon aus, dass die Angelegenheit spruchreif sei, ein vollständiges Gutachten in den Akten liege, das hiesige Gericht volle Tatsachen- und Rechtskognition habe, so stehe einem reformatorischen Entscheid nichts entgegen, der ohnehin dem Beschleunigungsgrundsatz entspreche. Folgerichtig sei es statthaft, wenn das hiesige Gericht selbst den Invaliditätsgrad festlege, was weitere Verzögerungen ausschlösse (S. 6 Ziff. 20).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, da der Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit November 2013 abgeklärt werden müsse (Urk. 2). Andernfalls werde der für sie geltende Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dieses Vorgehen widerspreche auch in keiner Weise dem Urteil vom 2. Juli 2015 des hiesigen Gerichts. Darin sei denn einzig das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht worden. Damit habe das Gericht noch keine abschliessende Beweiswürdigung der medizinischen Aktenlage vorgenommen, sondern habe das Dossier zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen. Eine korrekte Bemessung der Invalidität beruhe auf verlässlichen, beweiskräftigen ärztlichen Unterlagen, die sich zum Zeitpunkt bis zum Erlass der Verfügung äussern würden. Aus diesen Gründen würden sie die erneute Begutachtung als notwendig erachten (Urk. 8/2 S. 2).
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwer-degegnerin mehrmals um einen Verfahrensabschluss in Form der Invalidi-tätsbemessung beziehungsweise den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 5/203, Urk. 5/207, Urk. 5/212). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 26. September 2016 (Urk. 1) damit im Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, wonach von der versicherten Person verlangt wird, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012, E. 2).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte, erhob letztere beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hat das hiesige Gericht festgestellt, dass bei der Rentenbefristung im Juli 2012 dem Gutachten vom Juli 2011 gefolgt und von einer leichten depressiven Episode und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen worden sei. Im Vergleich dazu sei im April 2014 im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode und zusätzlich eine Panikstörung diagnostiziert und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % beziffert worden. Der Eintritt einer potentiell anspruchsrelevanten Veränderung des medizinischen Sachverhalts in psychiatrischer Sicht sei offenkundig (Urk. 5/167 S. 7 f. Ziff. 5.2). Das hiesige Gericht hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme der Invaliditätsbemessung an diese zurück (S. 9).
3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2015 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gemäss damaligen Gutachten zu 50 % arbeitsfähig sei und die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung durchzuführen habe. Es trifft demnach nicht zu, dass mit erwähntem Urteil einzig das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht worden sei und dass das Gericht damit keine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen habe, sondern das Dossier zur weiteren Abklärung zurückgewiesen (vgl. E. 2.2). Vielmehr gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt erstellt war und folglich die Invaliditätsbemessung vorgenommen werden konnte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen zur medizinischen Situation zu tätigen, erweist sich damit als nicht korrekt. Sie hätte vielmehr gestützt auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts eine Invaliditätsbemessung vornehmen müssen.
3.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, eine korrekte Bemessung der Invalidität beruhe auf verlässlichen, beweiskräftigen ärztlichen Unterlagen, die sich bis zum Erlass der Verfügung äussern würden. Folglich erachtete sie medizinische Abklärungen ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung als notwendig. Indes hätte sie, nachdem der Rechtsmittelentscheid ergangen ist, die Invalidität zum Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung vom 16. Dezember 2014 bemessen sollen. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie sodann ein neues Revisionsverfahren durchführen und in diesem Rahmen die medizinischen Abklärungen vornehmen können.
Indem die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung entgegen dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2015 nicht vorgenommen und damit auch keinen anfechtbaren Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erlassen hat, liegt ein Fall von Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, umgehend eine Invaliditätsbemessung per 16. Dezember 2014 vorzunehmen und hernach innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht den Invaliditätsgrad nicht im Sinne eines reformatorischen Entscheides feststellen kann (vgl. E. 2.2). Vorliegend ist einzig die Rechtsverweigerung Anfechtungsgegenstand (vgl. E. 1.4). Ein Entscheid über den Rentenanspruch ist demnach nicht möglich. Ebenso wenig kann die Notwendigkeit der mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 (Urk. 8/2) angekündigten polydisziplinären Begutachtung geprüft werden. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen ohnehin keine Einwände vor.
3.6 Mit dem Endentscheid in vorliegender Streitsache erweist sich das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
4.
4.1 Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angewiesen wird, umgehend die Invaliditätsbemessung per 16. Dezember 2014 vorzunehmen und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller